25.06.2014 Aufrufe

Leseprobe

Leseprobe

Leseprobe

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§10<br />

derbarer Leistungen keine anzuerkennenden Versorgungsleistungen, vielmehr führt deren Kapitalwert<br />

zu AK und deren Zinsanteil ggf zu WK. Die vorstehende Rspr gilt ± sofern nicht eine missbräuchliche<br />

Gestaltung § 42 AO) vorliegt ± entgegen BMF BStBl I 1998, 914 Tz 61 krit: STEPHAN/<br />

RINDERMANN, DB 1998, Beil 13 zu Heft 38, S 21 f) auch dann, wenn das abgelöste Nutzungsrecht ±<br />

ggf auch vom Ablösenden vgl BFH IX, BFH/NV 1995, 291) ± unentgeltlich eingeräumt oder das<br />

Grundstückunentgeltlich erworben worden ist vgl BFH IX, BStBl II 1993, 484; BFH IX, BStBl II<br />

1993, 486; BFH IX, BStBl II 1993, 488; zum Ganzen vgl SPINDLER, DB 1993, 297).<br />

F. Versorgungsleistungen aufgrund Verfügung von Todes wegen<br />

testamentarische o Vermächtnisrenten)<br />

1. Frühere Auffassung<br />

Durch letztwillige Anordnung begründete Renten waren früherer Auffassung folgend regelmäûig 63<br />

ebenfalls private Versorgungsrenten. Sie seien vom Entstehungsanlass und Anliegen dem Privatbereich<br />

zuzuordnen BFH BStBl II 1978, 269; 1978, 332). In ihrer Höhe seien sie nicht von Gegenleistungen<br />

iS eines Entgelts abhängig, sodass eine entgeltliche Rente ausscheide. Im Fall BFH<br />

BStBl II 1975, 882 bestand eine Unterhaltsberechtigung gegenüber dem Erblasser. Der vermächtnisweise<br />

eingeräumten Leibrente komme aber ± so der BFH ± eher der Charakter einer Abfindung<br />

für die von der Erbschaft ausgeschlossene Rentenberechtigte als der einer Unterhaltssicherung zu.<br />

Aus diesen Ausführungen war herzuleiten, dass es für die Frage der Gegenleistung zur Verneinung<br />

einer Unterhaltsrente s Rn 47) auf den Ausschluss der Erbberechtigung oder den Verzicht auf die<br />

Geltendmachung des Pflichtteils nach § 2303 Abs 1 BGB in der Person des Rentenberechtigten ankam<br />

vgl auch: BFH BStBl II 1975, 529). Im Fall BFH BStBl II 1986, 261 hatten die alleinerbenden<br />

Söhne ihrer Stiefmutter und ihren Schwestern, den Töchtern des Erblassers, jeweils aufgrund Vermächtnisses<br />

Renten zu zahlen. Dabei hat der BFH im Zusammenhang mit der Behandlung der Leibrente<br />

zugunsten der Stiefmutter ausgeführt, dass die Zahlungen ebenfalls Abfindungscharakter hätten.<br />

Reine Unterhaltsleistungen dagegen kämen nur in Betracht, wenn auf die Erben als Leistungsverpflichteten<br />

unwesentliche Vermögenswerte übergegangen seien. Aus diesen Ausführungen war<br />

zu entnehmen, dass es für die Frage der Anerkennung aufgrund letztwilliger Anordnungen zu erbringender<br />

wiederkehrender Leistungen als Versorgungsrente entscheidend war, dass den Leistungen<br />

des Rentenverpflichteten aufgrund der Erbschaft eine Gegenleistung iSd R 123 EStR 1996gegenüberstand<br />

s Rn 47; im Ergebnis ebenso: WISMETH, DStR 1991, 1340 ff; BIERGANS, S 198).<br />

2. Heutige Auffassung<br />

Der X. Senat des BFH lässt eine Ausnahme von der Anwendung des § 12 EStG nur zu, wenn statt 64<br />

einer Versorgungsvereinbarung durch vorweggenommene Erbregelung, die steuerlich zur Abzugsfähigkeit<br />

der Versorgungsleistungen geführt hätte, in einer letztwilligen Verfügung Erbeinsetzung,<br />

Vermächtnis) zB ¹ein überlebender Ehegatte oder ein neben dem Übernehmer des gesamten) Vermögens<br />

erbberechtigter Abkömmling des Erblassers statt seines gesetzlichen Erbteilsª aufgrund<br />

Vermächtnisses ¹lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögenª erhalte,<br />

vorausgesetzt, dass mit diesen Leistungen ¹Erträge solcher Wirtschaftseinheitenª s Rn 44b)<br />

¹vorbehaltenª würden, ¹die dem ± mit Versorgungsleistungen bedachten ± Berechtigtenª eigentlich)<br />

¹aufgrund gesetzlicher Erbfolge zumindest anteilig zustehen würdenª so BFH BStBl II 1992,<br />

612 Abschn 4b, bb; ebenso: BMF BStBl I 202, 893 Tz 28; auch: BIERGANS/KOLLER, DStR 1993,<br />

441, 449; FISCHER, Stbg 1997, 201, 206, Abschn V. 2: Verständnis als vorweggenommene Erbfolgeregelung<br />

des Erben; FG Ha, EFG 1999, 21, Rev) und es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung<br />

des Erbanteils oder von Pflichtteils- oder Vermächtnisansprüchen handele vgl BFH X,<br />

BStBl II 1994, 633; BFH X, BFH/NV 1995, 18; BFH v 02.03.1995, IV R 62/93, FR 1995, 500,<br />

Abschn 3).<br />

Diese auf den Vermächtnisnehmer abstellende Betrachtung mit der Folge, dass auf dessen Übertragung<br />

von Wirtschaftseinheiten durch ¹Erbverzichtª abzustellen wäre, erscheint auf dem Hintergrund<br />

der vom X. Senat des BFH propagierten Parallelbehandlung von Versorgungsrente aufgrund<br />

vorweggenommener Erbregelung und Vermächtnisrente aufgrund letztwilliger Verfügung als unzutreffend.<br />

Sie steht auch im Widerspruch zu anderen Ausführungen des BFH-Urt vgl unten).<br />

58. Erg.-Lfg. September 2003 ± Rindermann 1009

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!