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§10<br />
derbarer Leistungen keine anzuerkennenden Versorgungsleistungen, vielmehr führt deren Kapitalwert<br />
zu AK und deren Zinsanteil ggf zu WK. Die vorstehende Rspr gilt ± sofern nicht eine missbräuchliche<br />
Gestaltung § 42 AO) vorliegt ± entgegen BMF BStBl I 1998, 914 Tz 61 krit: STEPHAN/<br />
RINDERMANN, DB 1998, Beil 13 zu Heft 38, S 21 f) auch dann, wenn das abgelöste Nutzungsrecht ±<br />
ggf auch vom Ablösenden vgl BFH IX, BFH/NV 1995, 291) ± unentgeltlich eingeräumt oder das<br />
Grundstückunentgeltlich erworben worden ist vgl BFH IX, BStBl II 1993, 484; BFH IX, BStBl II<br />
1993, 486; BFH IX, BStBl II 1993, 488; zum Ganzen vgl SPINDLER, DB 1993, 297).<br />
F. Versorgungsleistungen aufgrund Verfügung von Todes wegen<br />
testamentarische o Vermächtnisrenten)<br />
1. Frühere Auffassung<br />
Durch letztwillige Anordnung begründete Renten waren früherer Auffassung folgend regelmäûig 63<br />
ebenfalls private Versorgungsrenten. Sie seien vom Entstehungsanlass und Anliegen dem Privatbereich<br />
zuzuordnen BFH BStBl II 1978, 269; 1978, 332). In ihrer Höhe seien sie nicht von Gegenleistungen<br />
iS eines Entgelts abhängig, sodass eine entgeltliche Rente ausscheide. Im Fall BFH<br />
BStBl II 1975, 882 bestand eine Unterhaltsberechtigung gegenüber dem Erblasser. Der vermächtnisweise<br />
eingeräumten Leibrente komme aber ± so der BFH ± eher der Charakter einer Abfindung<br />
für die von der Erbschaft ausgeschlossene Rentenberechtigte als der einer Unterhaltssicherung zu.<br />
Aus diesen Ausführungen war herzuleiten, dass es für die Frage der Gegenleistung zur Verneinung<br />
einer Unterhaltsrente s Rn 47) auf den Ausschluss der Erbberechtigung oder den Verzicht auf die<br />
Geltendmachung des Pflichtteils nach § 2303 Abs 1 BGB in der Person des Rentenberechtigten ankam<br />
vgl auch: BFH BStBl II 1975, 529). Im Fall BFH BStBl II 1986, 261 hatten die alleinerbenden<br />
Söhne ihrer Stiefmutter und ihren Schwestern, den Töchtern des Erblassers, jeweils aufgrund Vermächtnisses<br />
Renten zu zahlen. Dabei hat der BFH im Zusammenhang mit der Behandlung der Leibrente<br />
zugunsten der Stiefmutter ausgeführt, dass die Zahlungen ebenfalls Abfindungscharakter hätten.<br />
Reine Unterhaltsleistungen dagegen kämen nur in Betracht, wenn auf die Erben als Leistungsverpflichteten<br />
unwesentliche Vermögenswerte übergegangen seien. Aus diesen Ausführungen war<br />
zu entnehmen, dass es für die Frage der Anerkennung aufgrund letztwilliger Anordnungen zu erbringender<br />
wiederkehrender Leistungen als Versorgungsrente entscheidend war, dass den Leistungen<br />
des Rentenverpflichteten aufgrund der Erbschaft eine Gegenleistung iSd R 123 EStR 1996gegenüberstand<br />
s Rn 47; im Ergebnis ebenso: WISMETH, DStR 1991, 1340 ff; BIERGANS, S 198).<br />
2. Heutige Auffassung<br />
Der X. Senat des BFH lässt eine Ausnahme von der Anwendung des § 12 EStG nur zu, wenn statt 64<br />
einer Versorgungsvereinbarung durch vorweggenommene Erbregelung, die steuerlich zur Abzugsfähigkeit<br />
der Versorgungsleistungen geführt hätte, in einer letztwilligen Verfügung Erbeinsetzung,<br />
Vermächtnis) zB ¹ein überlebender Ehegatte oder ein neben dem Übernehmer des gesamten) Vermögens<br />
erbberechtigter Abkömmling des Erblassers statt seines gesetzlichen Erbteilsª aufgrund<br />
Vermächtnisses ¹lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögenª erhalte,<br />
vorausgesetzt, dass mit diesen Leistungen ¹Erträge solcher Wirtschaftseinheitenª s Rn 44b)<br />
¹vorbehaltenª würden, ¹die dem ± mit Versorgungsleistungen bedachten ± Berechtigtenª eigentlich)<br />
¹aufgrund gesetzlicher Erbfolge zumindest anteilig zustehen würdenª so BFH BStBl II 1992,<br />
612 Abschn 4b, bb; ebenso: BMF BStBl I 202, 893 Tz 28; auch: BIERGANS/KOLLER, DStR 1993,<br />
441, 449; FISCHER, Stbg 1997, 201, 206, Abschn V. 2: Verständnis als vorweggenommene Erbfolgeregelung<br />
des Erben; FG Ha, EFG 1999, 21, Rev) und es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung<br />
des Erbanteils oder von Pflichtteils- oder Vermächtnisansprüchen handele vgl BFH X,<br />
BStBl II 1994, 633; BFH X, BFH/NV 1995, 18; BFH v 02.03.1995, IV R 62/93, FR 1995, 500,<br />
Abschn 3).<br />
Diese auf den Vermächtnisnehmer abstellende Betrachtung mit der Folge, dass auf dessen Übertragung<br />
von Wirtschaftseinheiten durch ¹Erbverzichtª abzustellen wäre, erscheint auf dem Hintergrund<br />
der vom X. Senat des BFH propagierten Parallelbehandlung von Versorgungsrente aufgrund<br />
vorweggenommener Erbregelung und Vermächtnisrente aufgrund letztwilliger Verfügung als unzutreffend.<br />
Sie steht auch im Widerspruch zu anderen Ausführungen des BFH-Urt vgl unten).<br />
58. Erg.-Lfg. September 2003 ± Rindermann 1009