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§15<br />

tete Vermögen des Besitzunternehmens dem PV im Rahmen einer Vermögensverwaltung zuzuordnen<br />

ist, was bedeutet, daû auûerhalb der zeitlichen Grenzen des § 23 EStG bei Veräuûerungen<br />

realisierte Wertsteigerungen des Vermögens ertragsteuerlich unbeachtlich sind.<br />

Der BFH BStBl II 1987, 858 hat sogar die nachträgliche) bewuûte Beendigung einer Betriebsaufspaltung<br />

durch Herbeiführung von Besitzverhältnissen nach dem ¹Wiesbadener Modellª<br />

durch gezielten gegenseitigen Beteiligungsverkauf anerkannt. Der Leitsatz dieses Urt lautet:<br />

¹Besondere Umstände, die es im Fall einer Betriebsaufspaltung rechtfertigen, die Anteile von<br />

Ehegatten an einem Unternehmen zusammenzurechnen, liegen nicht vor, wenn der mit 90 vH<br />

an der Betriebs-GmbH beteiligte Ehemann die 10 vH-Beteiligung seiner Ehefrau an der Betriebs-<br />

GmbH erwirbt und ihr gleichzeitig einen Teil seiner Beteiligung an der Besitzgemeinschaft<br />

schenkt.ª<br />

Im Urteilsfall verkaufte die Ehefrau ihren Geschäftsanteil an der Betriebs-GmbH zum Preis von<br />

5 000 DM an den Ehegatten, der gleichzeitig seiner Ehefrau 1 100 der Anteile an dem Besitzunternehmen<br />

schenkte. Dabei legt der BFH besonderen Wert auf die Feststellung, daû die Ehefrau im<br />

Gegenzug mit dem 1 100 Miteigentumsanteil an der Besitzunternehmung ¹einen Wert bekam, der<br />

dem Nominalwert ihres Anteils an der GmbH in etwa entsprach. Im Streitfall haben die Kläger<br />

also ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage planmäûig<br />

und gemeinsam gestaltet, sondern lediglich Leistungen ausgetauscht.ª<br />

Die Ablehnung einer Betriebsaufspaltung beim Wiesbadener Modell stützt der VIII. Senat des<br />

BFH in seinem Grundsatzurteil vom 30.07.1985 BFH BStBl II 1986, 359) auf die richtige Überlegung,<br />

daû eine Betriebsaufspaltung voraussetzt,<br />

¹daû die Ehegatten nebeneinander an wenigstens einem der Unternehmen beteiligt sind. Nur<br />

dann können sie, gemeinsam handelnd, ihre Interessen in bezug auf diese Unternehmen zusammenführen<br />

oder einander behilflich sein, den Willen eines von ihnen ± sei es auch lediglich in<br />

einem der Unternehmen ± durchzusetzen. Sind die Ehegatten weder an dem ¸Besitzunternehmen`<br />

noch an dem ¸Betriebsunternehmen` nebeneinander beteiligt, kann nicht mehr von einer personellen<br />

¸Verflechtung` gesprochen werden. Die Eheleute stehen sich, eingebunden in verschiedene<br />

Unternehmen, gegenüber und werden, wie insbesondere der Extremfall von zwei Einzelunternehmen<br />

der beiden Ehegatten zeigt, zuförderst die Interessen ihres eigenen Unternehmens<br />

wahren.ª<br />

Nach dem dem Urt vorangestellten Leitsatz gilt dies ¹auch für Ehegatten, bei denen aufgrund<br />

besonderer Beweisanzeichen gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen anzunehmen sindª hierzu<br />

s Rn 330). SÖFFING NWB, Fach 18, 2787/88) ergänzt zu Recht, daû eine andere Auffassung<br />

bedeuten würde ¹daû sich die Einkunftsart eines StPfl ± hier des vermietenden Ehegatten ± nach<br />

dem Verhalten eines Dritten ± dem mietenden Ehegatten ± bestimmt. Ein solches Ergebnis wäre<br />

mit den Grundsätzen des deutschen Einkommensteuerrechtes unvereinbar.ª<br />

Angemerkt sei noch, daû sich die Gestaltung nach dem sog Wiesbadener Modell nicht auf Ehegatten<br />

beschränkt, sondern auch mit volljährigen mE ebenfalls minderjährigen) Kindern möglich<br />

ist: vgl hierzu die nachstehenden Ausführungen.<br />

Gehören dagegen sowohl das Betriebsgrundstück als auch die Mehrheit der Anteile an der Betriebs-GmbH<br />

zum Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft, sosindstets ± auch beim Wiesbadener<br />

Modell ± die Voraussetzungen einer personellen Verflechtung erfüllt: BFH BStBl II<br />

1993, 876.<br />

Gewarnt sei vor überzogenen Gestaltungen des Wiesbadener Modells, hierzu bei Kombination<br />

mit stiller Beteiligung an einer Familien GmbH & Co KG als Betriebsgesellschaft) s Rn 24b.<br />

Schlieûlich ist zB bei 2 Kindern bei der Festlegung der Erbfolge beim Wiesbadener Modell zu<br />

bedenken, die Anteile und das Grundstück getrennt zu halten, um einer unfreiwilligen Begründung<br />

einer Betriebsaufspaltung vorzubeugen.<br />

± jahrelanges konfliktfreies Zusammenwirken der Eheleute innerhalb der Besitz-Gesellschaft dagegen<br />

noch BMF BStBl I 1985, 537, das ¹zB das langjährige kollisionsfreie Bestehen des Betriebsaufspaltungsverhältnissesª<br />

bereits als ausreichendes Beweisanzeichen erachtete; dem ist<br />

der BFH zu Recht entgegengetreten mit dem Hinweis, daû Konfliktfreiheit kein nur Gesellschaftsverhältnissen<br />

unter Ehegatten eigenes Merkmal ist, sondern vielmehr das erstrebte Ergebnis<br />

jedweden Gesellschafts- und Vertragsverhältnisses). Bei anders lautendem Urteilstenor wäre<br />

die Protokollierung von Ehezwistigkeiten bei angestrebter Verhinderung der Betriebsaufspaltung<br />

zur Pflichtkür geworden: s BITZ, DB 1986, 412.<br />

± Herkunft der Mittel für die Beteiligung der Ehefrau an der Betriebsgesellschaft vom Ehemann<br />

SCHMIDT, DStR 1979, 699/702, hatte dagegen seinerzeit die Schenkung der Anteile noch als Be-<br />

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