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§15<br />
tete Vermögen des Besitzunternehmens dem PV im Rahmen einer Vermögensverwaltung zuzuordnen<br />
ist, was bedeutet, daû auûerhalb der zeitlichen Grenzen des § 23 EStG bei Veräuûerungen<br />
realisierte Wertsteigerungen des Vermögens ertragsteuerlich unbeachtlich sind.<br />
Der BFH BStBl II 1987, 858 hat sogar die nachträgliche) bewuûte Beendigung einer Betriebsaufspaltung<br />
durch Herbeiführung von Besitzverhältnissen nach dem ¹Wiesbadener Modellª<br />
durch gezielten gegenseitigen Beteiligungsverkauf anerkannt. Der Leitsatz dieses Urt lautet:<br />
¹Besondere Umstände, die es im Fall einer Betriebsaufspaltung rechtfertigen, die Anteile von<br />
Ehegatten an einem Unternehmen zusammenzurechnen, liegen nicht vor, wenn der mit 90 vH<br />
an der Betriebs-GmbH beteiligte Ehemann die 10 vH-Beteiligung seiner Ehefrau an der Betriebs-<br />
GmbH erwirbt und ihr gleichzeitig einen Teil seiner Beteiligung an der Besitzgemeinschaft<br />
schenkt.ª<br />
Im Urteilsfall verkaufte die Ehefrau ihren Geschäftsanteil an der Betriebs-GmbH zum Preis von<br />
5 000 DM an den Ehegatten, der gleichzeitig seiner Ehefrau 1 100 der Anteile an dem Besitzunternehmen<br />
schenkte. Dabei legt der BFH besonderen Wert auf die Feststellung, daû die Ehefrau im<br />
Gegenzug mit dem 1 100 Miteigentumsanteil an der Besitzunternehmung ¹einen Wert bekam, der<br />
dem Nominalwert ihres Anteils an der GmbH in etwa entsprach. Im Streitfall haben die Kläger<br />
also ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage planmäûig<br />
und gemeinsam gestaltet, sondern lediglich Leistungen ausgetauscht.ª<br />
Die Ablehnung einer Betriebsaufspaltung beim Wiesbadener Modell stützt der VIII. Senat des<br />
BFH in seinem Grundsatzurteil vom 30.07.1985 BFH BStBl II 1986, 359) auf die richtige Überlegung,<br />
daû eine Betriebsaufspaltung voraussetzt,<br />
¹daû die Ehegatten nebeneinander an wenigstens einem der Unternehmen beteiligt sind. Nur<br />
dann können sie, gemeinsam handelnd, ihre Interessen in bezug auf diese Unternehmen zusammenführen<br />
oder einander behilflich sein, den Willen eines von ihnen ± sei es auch lediglich in<br />
einem der Unternehmen ± durchzusetzen. Sind die Ehegatten weder an dem ¸Besitzunternehmen`<br />
noch an dem ¸Betriebsunternehmen` nebeneinander beteiligt, kann nicht mehr von einer personellen<br />
¸Verflechtung` gesprochen werden. Die Eheleute stehen sich, eingebunden in verschiedene<br />
Unternehmen, gegenüber und werden, wie insbesondere der Extremfall von zwei Einzelunternehmen<br />
der beiden Ehegatten zeigt, zuförderst die Interessen ihres eigenen Unternehmens<br />
wahren.ª<br />
Nach dem dem Urt vorangestellten Leitsatz gilt dies ¹auch für Ehegatten, bei denen aufgrund<br />
besonderer Beweisanzeichen gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen anzunehmen sindª hierzu<br />
s Rn 330). SÖFFING NWB, Fach 18, 2787/88) ergänzt zu Recht, daû eine andere Auffassung<br />
bedeuten würde ¹daû sich die Einkunftsart eines StPfl ± hier des vermietenden Ehegatten ± nach<br />
dem Verhalten eines Dritten ± dem mietenden Ehegatten ± bestimmt. Ein solches Ergebnis wäre<br />
mit den Grundsätzen des deutschen Einkommensteuerrechtes unvereinbar.ª<br />
Angemerkt sei noch, daû sich die Gestaltung nach dem sog Wiesbadener Modell nicht auf Ehegatten<br />
beschränkt, sondern auch mit volljährigen mE ebenfalls minderjährigen) Kindern möglich<br />
ist: vgl hierzu die nachstehenden Ausführungen.<br />
Gehören dagegen sowohl das Betriebsgrundstück als auch die Mehrheit der Anteile an der Betriebs-GmbH<br />
zum Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft, sosindstets ± auch beim Wiesbadener<br />
Modell ± die Voraussetzungen einer personellen Verflechtung erfüllt: BFH BStBl II<br />
1993, 876.<br />
Gewarnt sei vor überzogenen Gestaltungen des Wiesbadener Modells, hierzu bei Kombination<br />
mit stiller Beteiligung an einer Familien GmbH & Co KG als Betriebsgesellschaft) s Rn 24b.<br />
Schlieûlich ist zB bei 2 Kindern bei der Festlegung der Erbfolge beim Wiesbadener Modell zu<br />
bedenken, die Anteile und das Grundstück getrennt zu halten, um einer unfreiwilligen Begründung<br />
einer Betriebsaufspaltung vorzubeugen.<br />
± jahrelanges konfliktfreies Zusammenwirken der Eheleute innerhalb der Besitz-Gesellschaft dagegen<br />
noch BMF BStBl I 1985, 537, das ¹zB das langjährige kollisionsfreie Bestehen des Betriebsaufspaltungsverhältnissesª<br />
bereits als ausreichendes Beweisanzeichen erachtete; dem ist<br />
der BFH zu Recht entgegengetreten mit dem Hinweis, daû Konfliktfreiheit kein nur Gesellschaftsverhältnissen<br />
unter Ehegatten eigenes Merkmal ist, sondern vielmehr das erstrebte Ergebnis<br />
jedweden Gesellschafts- und Vertragsverhältnisses). Bei anders lautendem Urteilstenor wäre<br />
die Protokollierung von Ehezwistigkeiten bei angestrebter Verhinderung der Betriebsaufspaltung<br />
zur Pflichtkür geworden: s BITZ, DB 1986, 412.<br />
± Herkunft der Mittel für die Beteiligung der Ehefrau an der Betriebsgesellschaft vom Ehemann<br />
SCHMIDT, DStR 1979, 699/702, hatte dagegen seinerzeit die Schenkung der Anteile noch als Be-<br />
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