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§10<br />

folgen. Bestimmend für die Leistungen ist also auch hier das Zeitelement. Eine auf die Lebenszeit<br />

des Berechtigten ausgerichtete Versorgungsleistung liegt daher nicht vor. Nach BFH X, BStBl II<br />

1996, 672 stellt sich die Interessenlage der Vertragschlieûenden vielmehr so dar, dass mit der Festlegung<br />

einer Mindestzahlung ein Entgelt für die Vermögensübertragung erfolgt vgl auch: BMF<br />

BStBl I 1996, 1508 Tz 51). Auch bei entgegenstehendem Wortlaut des Vertrages liege ein entgeltliches<br />

Geschäft vor und zwar auch dann, wenn Leistung und Gegenleistung nicht gegeneinander ausgewogen<br />

seien vgl auch: BMF BStBl I 1996, 1508 Tz 50 S 2). Die Rentenzahlung stelle dann lediglich<br />

eine Zahlungsmodalität gegenüber Abstandszahlungen oder Gleichstellungsgeldern bei vorweggenommener<br />

Erbregelung dar, die nach der Entscheidung des GrS des BFH v 05.07.1990,<br />

BStBl II 1990, 847, Abschn C. II. 2c und d; BMF BStBl I 1993, 80 Tz 7) ebenfalls insoweit zu einem<br />

entgeltlichen Erwerb führen. In Höhe des Barwerts der wiederkehrenden Leistungen liegen damit<br />

± auch bei Bezugnahme auf § 323 ZPO ± beim Vermögenserwerber AK vor. Neben der AfA<br />

hierauf kann also allenfalls der durch den Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der jährlichen<br />

Zahlungen und der jährlichen Barwertminderung der wiederkehrenden Leistungen oder nach Verw-<br />

Auffassung alternativ uneingeschränkt in Anlehnung an die Ertragswerttabelle des § 22 Nr 1 S 3<br />

Buchst a EStG iVm § 55 EStDV zu ermittelnde Zinsanteil noch zu WK oder BA führen. Zu den sich<br />

aus diesen für jeden Beteiligten selbstständig ausübbaren Bewertungswahlrechten ergebenden Gestaltungsmöglichkeiten<br />

vgl STEPHAN in Hörger/Stephan, Vermögensnachfolge, Rz 244 ff mit Bsp;<br />

FRANZ/SEITZ, DStR 2002, 1745). Die bisherige Einschränkung in Tz 51 Hs 1 des BMF BStBl I 2002,<br />

893, wonach eine entgeltliche Veräuûerungsrente nur vorlag, wenn die Mindestlaufzeit die zu bemessende<br />

Lebenserwartung des Berechtigten übersteigt, ist weggefallen. Nach heutiger Auffassung<br />

liegt in Anlehnung an BFH v 21.10.1999, BStBl II 2002, 650 stets eine entgeltliche Veräuûerungsrente<br />

vor BMF BStBl I 2002, 893 Tz 51). Tz 52, wonach Tz 42 entsprechend galt, ist infolgedessen<br />

aufgehoben worden.<br />

4. Übergangsregelungen<br />

Die FinVerw hat zu den entgeltlichen wiederkehrenden Leistungen s Rn 67a) zwei Übergangs- 69<br />

regelungen getroffen.<br />

± Zum einen können die bisherigen Grundsätze der Tz 13, 14 u 22 aus BMF v 23.12.1996, BStBl I<br />

1996, 1508 weiter angewendet werden, wenn die obligatorischen Verträge vor dem 01.11.2002<br />

abgeschlossen wurden und Übergeber u Übernehmer übereinstimmend an der bisherigen steuerrechtlichen<br />

Beurteilung festhalten.<br />

± Darüber hinaus sind die Grundsätze der Tz 51 zu entgeltlichen Mindestzeitrenten, verlängerten<br />

Leibrenten o dauernden Lasten auf Antrag des StPfl nicht anzuwenden, wenn die Vermögensübertragung<br />

vor dem 31.03.1997 rechtswirksam geworden ist.<br />

Des Weiteren kann ausschlieûlich bei Mindestzeitrenten und verlängerten Leibrenten oder dauernden<br />

Lasten die bisherige steuerliche Behandlung vgl BFH v 29.10.1974, BStBl II 1975, 173) fortgesetzt<br />

werden, sofern Berechtigter und Verpflichteter übereinstimmend an ihr festhalten und die<br />

Vermögensübertragung vor dem 31.12.1997 rechtswirksam geworden ist vgl BMF v 31.12.1997,<br />

BStBl I 1998, 21) und der StPfl dies beantragt hat. Befremdlich ist hier allerdings die Beschränkung<br />

der Übergangsregelung auf die vorbenannten Renten, da deren steuerrechtliche Ausgangslage<br />

derjenigen von Zeitrenten im Übrigen und abgekürzten Leibrenten entspricht.<br />

58. Erg.-Lfg. September 2003 ± Rindermann 1013

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