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§10<br />
folgen. Bestimmend für die Leistungen ist also auch hier das Zeitelement. Eine auf die Lebenszeit<br />
des Berechtigten ausgerichtete Versorgungsleistung liegt daher nicht vor. Nach BFH X, BStBl II<br />
1996, 672 stellt sich die Interessenlage der Vertragschlieûenden vielmehr so dar, dass mit der Festlegung<br />
einer Mindestzahlung ein Entgelt für die Vermögensübertragung erfolgt vgl auch: BMF<br />
BStBl I 1996, 1508 Tz 51). Auch bei entgegenstehendem Wortlaut des Vertrages liege ein entgeltliches<br />
Geschäft vor und zwar auch dann, wenn Leistung und Gegenleistung nicht gegeneinander ausgewogen<br />
seien vgl auch: BMF BStBl I 1996, 1508 Tz 50 S 2). Die Rentenzahlung stelle dann lediglich<br />
eine Zahlungsmodalität gegenüber Abstandszahlungen oder Gleichstellungsgeldern bei vorweggenommener<br />
Erbregelung dar, die nach der Entscheidung des GrS des BFH v 05.07.1990,<br />
BStBl II 1990, 847, Abschn C. II. 2c und d; BMF BStBl I 1993, 80 Tz 7) ebenfalls insoweit zu einem<br />
entgeltlichen Erwerb führen. In Höhe des Barwerts der wiederkehrenden Leistungen liegen damit<br />
± auch bei Bezugnahme auf § 323 ZPO ± beim Vermögenserwerber AK vor. Neben der AfA<br />
hierauf kann also allenfalls der durch den Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der jährlichen<br />
Zahlungen und der jährlichen Barwertminderung der wiederkehrenden Leistungen oder nach Verw-<br />
Auffassung alternativ uneingeschränkt in Anlehnung an die Ertragswerttabelle des § 22 Nr 1 S 3<br />
Buchst a EStG iVm § 55 EStDV zu ermittelnde Zinsanteil noch zu WK oder BA führen. Zu den sich<br />
aus diesen für jeden Beteiligten selbstständig ausübbaren Bewertungswahlrechten ergebenden Gestaltungsmöglichkeiten<br />
vgl STEPHAN in Hörger/Stephan, Vermögensnachfolge, Rz 244 ff mit Bsp;<br />
FRANZ/SEITZ, DStR 2002, 1745). Die bisherige Einschränkung in Tz 51 Hs 1 des BMF BStBl I 2002,<br />
893, wonach eine entgeltliche Veräuûerungsrente nur vorlag, wenn die Mindestlaufzeit die zu bemessende<br />
Lebenserwartung des Berechtigten übersteigt, ist weggefallen. Nach heutiger Auffassung<br />
liegt in Anlehnung an BFH v 21.10.1999, BStBl II 2002, 650 stets eine entgeltliche Veräuûerungsrente<br />
vor BMF BStBl I 2002, 893 Tz 51). Tz 52, wonach Tz 42 entsprechend galt, ist infolgedessen<br />
aufgehoben worden.<br />
4. Übergangsregelungen<br />
Die FinVerw hat zu den entgeltlichen wiederkehrenden Leistungen s Rn 67a) zwei Übergangs- 69<br />
regelungen getroffen.<br />
± Zum einen können die bisherigen Grundsätze der Tz 13, 14 u 22 aus BMF v 23.12.1996, BStBl I<br />
1996, 1508 weiter angewendet werden, wenn die obligatorischen Verträge vor dem 01.11.2002<br />
abgeschlossen wurden und Übergeber u Übernehmer übereinstimmend an der bisherigen steuerrechtlichen<br />
Beurteilung festhalten.<br />
± Darüber hinaus sind die Grundsätze der Tz 51 zu entgeltlichen Mindestzeitrenten, verlängerten<br />
Leibrenten o dauernden Lasten auf Antrag des StPfl nicht anzuwenden, wenn die Vermögensübertragung<br />
vor dem 31.03.1997 rechtswirksam geworden ist.<br />
Des Weiteren kann ausschlieûlich bei Mindestzeitrenten und verlängerten Leibrenten oder dauernden<br />
Lasten die bisherige steuerliche Behandlung vgl BFH v 29.10.1974, BStBl II 1975, 173) fortgesetzt<br />
werden, sofern Berechtigter und Verpflichteter übereinstimmend an ihr festhalten und die<br />
Vermögensübertragung vor dem 31.12.1997 rechtswirksam geworden ist vgl BMF v 31.12.1997,<br />
BStBl I 1998, 21) und der StPfl dies beantragt hat. Befremdlich ist hier allerdings die Beschränkung<br />
der Übergangsregelung auf die vorbenannten Renten, da deren steuerrechtliche Ausgangslage<br />
derjenigen von Zeitrenten im Übrigen und abgekürzten Leibrenten entspricht.<br />
58. Erg.-Lfg. September 2003 ± Rindermann 1013