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§6a<br />
Abs 2 EStG u des WK-Pauschbetrages gemäû § 9a S 1 Nr 1 EStG, wenn er sich tatsächlich selbst die<br />
Rente zahlt.<br />
316 Die für Pensionszusagen von ArbN-Ehegatten entwickelten Sonderregeln gelten grds auch für diejenigen<br />
Familienangehörigen, bei denen regelmäûig ein Interessengleichklang mit dem Inhaber bzw<br />
Anteilseigner besteht vgl BFH v 07.09.1972, BStBl II 1972, 944). Dabei handelt es sich um nahe<br />
Angehörige, zu denen sowohl Eltern als auch Kinder gehören.<br />
B. Kriterien für die ertragsteuerliche Anerkennung von Pensionszusagen<br />
1. Allgemeines<br />
317 Soll für die Pensionszusage eines ArbN eine Pensionsrückstellung gebildet werden, sind auch insoweit<br />
die Voraussetzung des § 6a EStG zu prüfen. Darüber hinaus ist aufgrund des bei Familienangehörigen<br />
möglichen Interessengleichklangs besonders zu prüfen, ob die Zusageerteilung betrieblich<br />
veranlasst war. Dies ist zunächst einmal nur der Fall, wenn die Zusage im Rahmen eines steuerlich<br />
anerkannten Arbeitsverhältnisses erteilt wurde. Zur steuerlichen Anerkennung von Ehegattenarbeitsverhältnissen<br />
s § 19 Rn 56ff BAREIN).<br />
318 Die betriebliche Veranlassung der Zusageerteilung im Rahmen eines steuerlich anerkannten Arbeitsverhältnisses<br />
ist anzunehmen, wenn<br />
± eine ernstlich gewollte, klar u eindeutig vereinbarte Verpflichtung vorliegt,<br />
± die Zusage dem Grunde nach angemessen ist u<br />
± der ArbG-Ehegatte auch tatsächlich mit der Inanspruchnahme aus der gegebenen Pensionszusage<br />
rechnen muss H 41 Abs 10 EStH 2002 ¹Anerkennungsgrundsätzeª).<br />
2. Ernsthaftigkeit<br />
319 Die FinVerw misst die Ernsthaftigkeit der Zusageerteilung anhand von Pensionszusagen für familienfremde<br />
ArbN, die dem Familienfremden zumindest ernsthaft angeboten sein müssen BMF v<br />
04.09.1984, DB 1984, 1958). Ein solches Angebot liegt vor, wenn es eindeutige u objektive Bestimmungen<br />
enthält u der ArbN durch Annahme des Angebots einen Rechtsanspruch auf Zahlung einer<br />
betrieblichen Altersversorgung erlangen würde.<br />
320 Geht die Pensionszusage für den ArbN-Ehegatten nicht über die Zusage für den Familienfremden<br />
hinaus, ist die Ernsthaftigkeit zu bejahen.<br />
Der Fremdvergleich zwischen der Pensionszusage des ArbN-Ehegatten u des Familienfremden setzt<br />
nach Ansicht der FinVerw BMF v 04.09.1984, DB 1984, 1958) voraus, dass der Familienfremde<br />
± eine gleiche o geringwertigere Tätigkeit ausübt,<br />
± im Zeitpunkt der Zusageerteilung dem Betrieb nicht länger angehört als der ArbN-Ehegatte u<br />
± kein höheres Pensionsalter vereinbart wurde.<br />
Wenn vergleichbare Familienfremde im Betrieb nicht vorhanden sind, ist zu prüfen, ob eine hohe<br />
Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass einem Familienfremden eine mit der Pensionszusage des<br />
ArbN-Ehegatten vergleichbare Zusage erteilt worden wäre vgl BFH v 18.12.2001, BStBl II 2002,<br />
353; BMF v 04.09.1984, DB 1984, 1958).<br />
3. Angemessenheit<br />
321 Die Pensionszusage eines ArbN-Ehegatten wird nur anerkannt, wenn sie auch der Höhe nach angemessen<br />
ist. Auch insoweit ist ein Fremdvergleich mit nicht familienangehörigen ArbN des Betriebs<br />
vorzunehmen. Sind solche ArbN nicht vorhanden, ist nach Ansicht der FinVerw die Pensionszusage<br />
des ArbN-Ehegatten der Höhe nach angemessen, wenn die zugesagten Leistungen zusammen mit<br />
einer zu erwartenden Sozialversicherungsrente 75% des letzten steuerlich anzuerkennenden Arbeitslohns<br />
des ArbN-Ehegatten nicht übersteigt BMF v 04.09.1984, DB 1984, 1958; vgl BFH v<br />
26.10.1982, BStBl II 1983, 209).<br />
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