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Normenhierarchie 2012 - Schulrecht-rw.de

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Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (GWHS) Rottweil<br />

Schul-, Beamten- und Jugendrecht<br />

_______________________________________________________________________________________<br />

<strong>Normenhierarchie</strong>:<br />

Alle rechtsstaatlichen Regelungen sind hierarchisch aufgebaut.<br />

Keine Regelung darf einer übergeordneten Regelung wi<strong>de</strong>rsprechen.<br />

Grundgesetz <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland (GG)<br />

(Verfassung <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland – Elemente dieser Verfassung können nur durch<br />

<strong>de</strong>n Deutschen Bun<strong>de</strong>stag mit einer Zweidrittel-Mehrheit geän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n)<br />

die wichtigsten Artikel sind:<br />

Art.6 : Ehe, Familie, Elternrecht, ...<br />

Art.7: Schulwesen<br />

Art.33:Berufsbeamtentum<br />

Art.1: Menschenwür<strong>de</strong>, Menschenrechte, Grundrechtsbindung<br />

(1) Die Wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und<br />

zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.<br />

Art 2: Körperliche Unversehrtheit<br />

(2) Je<strong>de</strong>r hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit<br />

( In Ba<strong>de</strong>n-Württemberg ist seit 1976 körperliche Züchtigung von Schülern generell verboten. strafrechtliche und disziplinarrechtliche<br />

Folgen)<br />

Art 3: Gleichheit vor <strong>de</strong>m Gesetz<br />

(1) Alle Menschen sind vor <strong>de</strong>m Gesetz gleich<br />

Art. 4: Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit<br />

(1) Die Freiheit <strong>de</strong>s Glaubens und Gewissens und die Freiheit <strong>de</strong>s religiösen und weltanschaulichen<br />

Bekenntnisses sind unverletzlich.<br />

Neutralität <strong>de</strong>r Schule in konfessionellen und weltanschaulichen Fragen<br />

Art. 6: Ehe, Familie, Elternrechte, Recht <strong>de</strong>r nichtehelichen Kin<strong>de</strong>r<br />

(2) Ehe und Familie stehen unter <strong>de</strong>m beson<strong>de</strong>ren Schutz <strong>de</strong>r staatlichen Ordnung.<br />

(3) Pflege und Erziehung <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>r sind das natürliche Recht <strong>de</strong>r Eltern und die zuvör<strong>de</strong>rst ihnen<br />

obliegen<strong>de</strong> Pflicht.<br />

Art. 7: Schulwesen<br />

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter Aufsicht <strong>de</strong>s Staates.<br />

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s am Religionsunterricht<br />

zu bestimmen.<br />

(3) Der Religionsunterricht ist in <strong>de</strong>n öffentlichen Schulen mit Ausnahme <strong>de</strong>r bekenntnisfreien<br />

Schulen or<strong>de</strong>ntliches Lehrfach. ...<br />

Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet wer<strong>de</strong>n, Religionsunterricht zu erteilen.<br />

Art. 33 (Gleichstellung als Staatsbürger, öffentlicher Dienst)<br />

(1) Je<strong>de</strong>r Deutsche hat in je<strong>de</strong>m Lan<strong>de</strong> die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.<br />

(2) Je<strong>de</strong>r Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu<br />

je<strong>de</strong>m öffentlichen Amt.<br />

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