Normenhierarchie 2012 - Schulrecht-rw.de
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Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (GWHS) Rottweil<br />
Schul-, Beamten- und Jugendrecht<br />
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Kulturhoheit <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r<br />
GG Art. 30 und 70 postulieren die Kulturhoheit <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r<br />
aber<br />
Bun<strong>de</strong>srecht bricht Lan<strong>de</strong>srecht<br />
die Vorschriften <strong>de</strong>s GG fin<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sverfassung ihren Nie<strong>de</strong>rschlag.<br />
z.B. GG Art 7, Abs. 2: die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s am Religionsunterricht<br />
zu bestimmen.<br />
LV Art 2: Die Grundrechte <strong>de</strong>s GG sind Bestandteile <strong>de</strong>r LV<br />
LV Art 18: „Teilnahme am Religionsunterricht und religiösen<br />
Schulfeiern bleibt <strong>de</strong>r Willenserklärung <strong>de</strong>r<br />
Erziehungsberechtigten vorbehalten.“<br />
SchG § 100: Teilnahme am Religionsunterricht. Abmel<strong>de</strong>modalitäten.<br />
Die Schulangelegenheiten sind entsprechend <strong>de</strong>r Kulturhoheit in <strong>de</strong>r alleinigen Kompetenz <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r. Um in grundsätzlichen<br />
Angelegenheiten eine bun<strong>de</strong>seinheitliche Lösung zu haben vereinbarten die Ministerpräsi<strong>de</strong>nten <strong>de</strong>r einzelnen<br />
Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r das<br />
Hamburger Abkommen<br />
Daneben befasst sich die<br />
Ständige Konferenz <strong>de</strong>r Kultusminister ( KMK)<br />
laufend mit Fragen <strong>de</strong>r Harmonisierung von Kultusangelegenheit.<br />
Auf Bun<strong>de</strong>sebene sorgt weiterhin die<br />
Bund-Län<strong>de</strong>r-Kommission für Bildungsplanung<br />
für eine langfristig gemeinsame Zielsetzung für die Entwicklung <strong>de</strong>s gesamten Bildungswesens.<br />
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