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Normenhierarchie 2012 - Schulrecht-rw.de

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Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (GWHS) Rottweil<br />

Schul-, Beamten- und Jugendrecht<br />

_______________________________________________________________________________________<br />

Intentionen für die schulrechtliche Arbeit im Vorbereitungsdienst<br />

Verhaltenssicherheit<br />

1. Orientierung im strukturellen Bereich<br />

2. Beratungs- und Entscheidungsfähigkeit<br />

3. angemessene Umgangsfähigkeit<br />

4. Wahrnehmung <strong>de</strong>r Rechte<br />

5. Erfüllung <strong>de</strong>r Pflichten<br />

Vornehmste Pflicht <strong>de</strong>s Lehrers ist es,<br />

<strong>de</strong>n Erziehungs- und Bildungsauftrag wahrzunehmen.<br />

Seminar <strong>Schulrecht</strong> soll:<br />

‣ Stellung als Pädagoge und als Beamter im Dienst <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s aufzeigen.<br />

‣ Möglichkeit geben, innerhalb <strong>de</strong>s vorgegebenen Rahmens seinen Entscheidungs- und Handlungsspielraum<br />

wirkungsvoll und eigenverantwortlich auszufüllen.<br />

zu fragen ist:<br />

Was ist pädagogisch sinnvoll?<br />

zu prüfen ist:<br />

Was ist rechtlich zulässig?<br />

1


Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (GWHS) Rottweil<br />

Schul-, Beamten- und Jugendrecht<br />

_______________________________________________________________________________________<br />

<strong>Normenhierarchie</strong>:<br />

Alle rechtsstaatlichen Regelungen sind hierarchisch aufgebaut.<br />

Keine Regelung darf einer übergeordneten Regelung wi<strong>de</strong>rsprechen.<br />

Grundgesetz <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland (GG)<br />

(Verfassung <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland – Elemente dieser Verfassung können nur durch<br />

<strong>de</strong>n Deutschen Bun<strong>de</strong>stag mit einer Zweidrittel-Mehrheit geän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n)<br />

die wichtigsten Artikel sind:<br />

Art.6 : Ehe, Familie, Elternrecht, ...<br />

Art.7: Schulwesen<br />

Art.33:Berufsbeamtentum<br />

Art.1: Menschenwür<strong>de</strong>, Menschenrechte, Grundrechtsbindung<br />

(1) Die Wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und<br />

zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.<br />

Art 2: Körperliche Unversehrtheit<br />

(2) Je<strong>de</strong>r hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit<br />

( In Ba<strong>de</strong>n-Württemberg ist seit 1976 körperliche Züchtigung von Schülern generell verboten. strafrechtliche und disziplinarrechtliche<br />

Folgen)<br />

Art 3: Gleichheit vor <strong>de</strong>m Gesetz<br />

(1) Alle Menschen sind vor <strong>de</strong>m Gesetz gleich<br />

Art. 4: Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit<br />

(1) Die Freiheit <strong>de</strong>s Glaubens und Gewissens und die Freiheit <strong>de</strong>s religiösen und weltanschaulichen<br />

Bekenntnisses sind unverletzlich.<br />

Neutralität <strong>de</strong>r Schule in konfessionellen und weltanschaulichen Fragen<br />

Art. 6: Ehe, Familie, Elternrechte, Recht <strong>de</strong>r nichtehelichen Kin<strong>de</strong>r<br />

(2) Ehe und Familie stehen unter <strong>de</strong>m beson<strong>de</strong>ren Schutz <strong>de</strong>r staatlichen Ordnung.<br />

(3) Pflege und Erziehung <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>r sind das natürliche Recht <strong>de</strong>r Eltern und die zuvör<strong>de</strong>rst ihnen<br />

obliegen<strong>de</strong> Pflicht.<br />

Art. 7: Schulwesen<br />

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter Aufsicht <strong>de</strong>s Staates.<br />

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s am Religionsunterricht<br />

zu bestimmen.<br />

(3) Der Religionsunterricht ist in <strong>de</strong>n öffentlichen Schulen mit Ausnahme <strong>de</strong>r bekenntnisfreien<br />

Schulen or<strong>de</strong>ntliches Lehrfach. ...<br />

Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet wer<strong>de</strong>n, Religionsunterricht zu erteilen.<br />

Art. 33 (Gleichstellung als Staatsbürger, öffentlicher Dienst)<br />

(1) Je<strong>de</strong>r Deutsche hat in je<strong>de</strong>m Lan<strong>de</strong> die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.<br />

(2) Je<strong>de</strong>r Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu<br />

je<strong>de</strong>m öffentlichen Amt.<br />

2


Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (GWHS) Rottweil<br />

Schul-, Beamten- und Jugendrecht<br />

_______________________________________________________________________________________<br />

Alle rechtsstaatlichen Regelungen sind streng hierarchisch aufgebaut.<br />

Keine Regelung darf einer übergeordneten Regelung wi<strong>de</strong>rsprechen.<br />

Grundgesetz <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland (GG)<br />

(Verfassung <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland - Elemente dieser Verfassung können nur durch <strong>de</strong>n<br />

Deutschen Bun<strong>de</strong>stag mit einer Zweidrittel-Mehrheit geän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n)<br />

Artikel 6 ( Ehe, Familie, Elternrecht )<br />

Artikel 7 ( Schulwesen )<br />

Artikel 33 ( Berufsbeamtentum )<br />

↓<br />

Lan<strong>de</strong>sverfassung von Ba<strong>de</strong>n-Württemberg (LV )<br />

(Darf nicht im Wi<strong>de</strong>rspruch zum GG stehen - Elemente <strong>de</strong>r LV können nur durch <strong>de</strong>n Landtag mit<br />

Zweidrittel-Mehrheit geän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n )<br />

z.B. Artikel 11 -22 ( Erziehung und Unterricht ) Textstellen LV<br />

z.B. Artikel 77-78 ( Beamte )<br />

↓<br />

Schulgesetz Ba<strong>de</strong>n-<br />

Württemberg<br />

(wird vom Landtag auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r LV mit<br />

einfacher Mehrheit beschlossen)<br />

↓<br />

Lan<strong>de</strong>sbeamtengesetz<br />

(wird vom Landtag auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r LV mit<br />

einfacher Mehrheit beschlossen)<br />

↓<br />

Rechtsverordnungen <strong>de</strong>r Ministerien<br />

(wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n Fachministerien bzw. <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sregierung auf <strong>de</strong>r Grundlage eines Gesetzes<br />

herausgegeben - Das jeweilige Gesetz muss hierzu jeweils eine explizite Ermächtigung enthalten -<br />

Rechtsverordnungen haben Gesetzescharakter)<br />

z.B. Konferenzordnung, Versetzungsordnung, usw.<br />

z.B. Verordnung <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sregierung über Jubiläumsgaben<br />

↓<br />

Ve<strong>rw</strong>altungsvorschrift<br />

(Konkrete Anweisung, wie eine Rechtsverordnung bzw. ein Gesetz in <strong>de</strong>r Praxis anzuwen<strong>de</strong>n bzw.<br />

umzusetzen ist)<br />

z.B. Termine für Prüfungen etc.<br />

z.B. Durchführungsbestimmungen zur dienstlichen Beurteilung<br />

↓<br />

Erlass, Verfügung<br />

(Konkrete Einzelfallregelung auf Grund eines Gesetzes, einer Rechtsverordnung o<strong>de</strong>r einer Ve<strong>rw</strong>altungsvorschrift<br />

)<br />

z.B. Versetzung einer Lehrkraft<br />

3


Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (GWHS) Rottweil<br />

Schul-, Beamten- und Jugendrecht<br />

_______________________________________________________________________________________<br />

Kulturhoheit <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r<br />

GG Art. 30 und 70 postulieren die Kulturhoheit <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r<br />

aber<br />

Bun<strong>de</strong>srecht bricht Lan<strong>de</strong>srecht<br />

die Vorschriften <strong>de</strong>s GG fin<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sverfassung ihren Nie<strong>de</strong>rschlag.<br />

z.B. GG Art 7, Abs. 2: die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s am Religionsunterricht<br />

zu bestimmen.<br />

LV Art 2: Die Grundrechte <strong>de</strong>s GG sind Bestandteile <strong>de</strong>r LV<br />

LV Art 18: „Teilnahme am Religionsunterricht und religiösen<br />

Schulfeiern bleibt <strong>de</strong>r Willenserklärung <strong>de</strong>r<br />

Erziehungsberechtigten vorbehalten.“<br />

SchG § 100: Teilnahme am Religionsunterricht. Abmel<strong>de</strong>modalitäten.<br />

Die Schulangelegenheiten sind entsprechend <strong>de</strong>r Kulturhoheit in <strong>de</strong>r alleinigen Kompetenz <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r. Um in grundsätzlichen<br />

Angelegenheiten eine bun<strong>de</strong>seinheitliche Lösung zu haben vereinbarten die Ministerpräsi<strong>de</strong>nten <strong>de</strong>r einzelnen<br />

Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r das<br />

Hamburger Abkommen<br />

Daneben befasst sich die<br />

Ständige Konferenz <strong>de</strong>r Kultusminister ( KMK)<br />

laufend mit Fragen <strong>de</strong>r Harmonisierung von Kultusangelegenheit.<br />

Auf Bun<strong>de</strong>sebene sorgt weiterhin die<br />

Bund-Län<strong>de</strong>r-Kommission für Bildungsplanung<br />

für eine langfristig gemeinsame Zielsetzung für die Entwicklung <strong>de</strong>s gesamten Bildungswesens.<br />

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_______________________________________________________________________________________<br />

Artikel 11<br />

Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (GWHS) Rottweil<br />

Schul-, Beamten- und Jugendrecht<br />

Auszüge aus <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sverfassung von Ba<strong>de</strong>n-Württemberg<br />

(1) Je<strong>de</strong>r junge Mensch hat ohne Rücksicht auf Herkunft o<strong>de</strong>r wirtschaftliche Lage das Recht auf seiner Begabung<br />

entsprechen<strong>de</strong> Erziehung und Ausbildung.<br />

(2) Das öffentliche Schulwesen ist nach diesem Grundsatz zu gestalten.<br />

(3) Staat, Gemein<strong>de</strong>n und Gemein<strong>de</strong>verbän<strong>de</strong> haben die erfor<strong>de</strong>rlichen Mittel, insbeson<strong>de</strong>re auch Erziehungsbeihilfen,<br />

bereitzustellen.<br />

(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.<br />

Artikel 12<br />

(1) Die Jugend ist in Ehrfurcht vor Gott, im Geiste christlicher Nächstenliebe, zur Brü<strong>de</strong>rlichkeit aller Menschen<br />

und zur Frie<strong>de</strong>nsliebe, in <strong>de</strong>r Liebe zu Volk und Heimat, zu sittlicher und politischer Verantwortung, zu<br />

beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher und <strong>de</strong>mokratischer Gesinnung zu erziehen.<br />

(2) Verantwortliche Träger <strong>de</strong>r Erziehung sind in ihren Bereichen die Eltern, <strong>de</strong>r Staat, die Religionsgemeinschaften,<br />

die Gemein<strong>de</strong>n und die in ihren Bün<strong>de</strong>n geglie<strong>de</strong>rte Jugend.<br />

Artikel 14<br />

(1) Es besteht allgemeine Schulpflicht.<br />

(2) Unterricht und Lernmittel an <strong>de</strong>n öffentlichen Schulen sind unentgeltlich. ...<br />

Artikel 15<br />

(1) Die öffentlichen Volksschulen ( Grund- und Hauptschulen ) haben die Schulform <strong>de</strong>r christlichen Gemeinschaftsschule...<br />

(3) Das natürliche Recht <strong>de</strong>r Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kin<strong>de</strong>r mitzubestimmen, muss bei <strong>de</strong>r<br />

Gestaltung <strong>de</strong>s Erziehungs- und Schulwesens berücksichtigt wer<strong>de</strong>n.<br />

Artikel 16<br />

(1) In christlichen Gemeinschaftsschulen wer<strong>de</strong>n die Kin<strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>r Grundlage christlicher und abendländischer<br />

Bildungs- und Kultu<strong>rw</strong>erte erzogen. Der Unterricht wird mit Ausnahme <strong>de</strong>s Religionsunterrichts gemeinsam<br />

erteilt.<br />

..<br />

Artikel 17<br />

(1) In allen Schulen waltet <strong>de</strong>r Geist <strong>de</strong>r Duldsamkeit und <strong>de</strong>r sozialen Ethik.<br />

(2) Die Schulaufsicht wird durch fachmännisch vorgebil<strong>de</strong>te, hauptamtlich tätige Beamte ausgeübt.<br />

(3) Prüfungen, durch die eine öffentlich anerkannte Berechtigung e<strong>rw</strong>orben wer<strong>de</strong>n soll, müssen vor staatlichen<br />

o<strong>de</strong>r staatlich ermächtigten Stellen abgelegt wer<strong>de</strong>n.<br />

(4) Die Erziehungsberechtigten wirken durch gewählte Vertreter an <strong>de</strong>r Gestaltung <strong>de</strong>s Lebens und <strong>de</strong>r Arbeit<br />

<strong>de</strong>r Schule mit. Näheres regelt ein Gesetz.<br />

Artikel 18<br />

Der Religionsunterricht an öffentlichen Schulen ist or<strong>de</strong>ntliches Lehrfach. Er wird nach <strong>de</strong>n Grundsätzen <strong>de</strong>r<br />

Religionsgemein- schaften und unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>s allgemeinen Aufsichtsrechts <strong>de</strong>s Staates von <strong>de</strong>ren Beauftragten<br />

erteilt und beaufsichtigt. Die Teilnahme am Religionsunterricht und an religiösen Schulfeiern bleibt<br />

<strong>de</strong>r Willenserklärung <strong>de</strong>r Erziehungsberechtigten, die Erteilung <strong>de</strong>s Religionsunterrichts <strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Lehrers überlassen.<br />

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Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (GWHS) Rottweil<br />

Schul-, Beamten- und Jugendrecht<br />

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Rechtsstellung <strong>de</strong>r Schule (SchG §23)<br />

Öffentliche Schulen sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen<br />

eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses (Schulverhältnis).<br />

Öffentliche Anstalten sind dauern<strong>de</strong> Einrichtungen z.B. <strong>de</strong>s Staates, die einem zu <strong>de</strong>n Aufgaben <strong>de</strong>r öffentlichen<br />

Ve<strong>rw</strong>altung gehören<strong>de</strong>n Zweck dienen. Sie können von je<strong>de</strong>rmann o<strong>de</strong>r einem bestimmten Personenkreis<br />

nach <strong>de</strong>n Vorschriften einer Ordnung benutzt wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Schule ist eine nichtrechtsfähige Anstalt.<br />

Dies be<strong>de</strong>utet, dass sie kein Selbstve<strong>rw</strong>altungsrecht (wie z.B. Hochschulen) hat.<br />

Das Verhältnis zwischen Schülern / Eltern und <strong>de</strong>r Schule ist ein Rechtsverhältnis (Rechtsstaatsprinzip). Damit ist<br />

festgelegt, dass die Schule kein rechtsfreier Raum ist und innerhalb <strong>de</strong>r Schule <strong>de</strong>n Schülern / Eltern sämtliche<br />

Verfassungsrechte zustehen. Sollen <strong>de</strong>r Schule Eingriffe in diese "grundrechtlich geschützte Individualsphäre" gestattet<br />

wer<strong>de</strong>n, bedarf es hierzu einer konkreten gesetzlichen Grundlage, wobei gegen Einzelentscheidungen<br />

Rechtsmittel eingelegt wer<strong>de</strong>n können.<br />

Dies ist z.B. gegeben in §90 SchG (Nachsitzen), da das Nachsitzen einen Eingriff in die Freiheit <strong>de</strong>s<br />

Schülers be<strong>de</strong>utet (Freiheitsentzug). Weiterhin ist hieraus auch klar abzuleiten, dass die Schule kein<br />

Eigentum <strong>de</strong>s Schülers / <strong>de</strong>r Eltern einbehalten kann.<br />

Daneben gilt ebenso das Demokratieprinzip, d.h. dass alle am Schulleben Beteiligten (Eltern, Lehrer<br />

und Schüler) in wichtige Entscheidungsprozesse <strong>de</strong>r Schule einzubin<strong>de</strong>n sind (Elternbeirat, Klassenpflegschaft,<br />

SMV, Lehrerkonferenzen), und das Sozialstaatsprinzip (kein Schulgeld an öffentlichen<br />

Schulen, Lernmittelfreiheit)<br />

<br />

Verhältnis Schule – Schüler ist nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geregelt.<br />

Rechtsverhältnis be<strong>de</strong>utet, das Recht ist gewährleistet, Entscheidungen<br />

behördlich und gerichtlich überprüfen zu lassen.<br />

Der Landtag beschließt auf Grundlage <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sverfassung mit einfacher Mehrheit das Schulgesetz<br />

Ba<strong>de</strong>n-Württemberg.<br />

↓<br />

Schulgesetz Ba<strong>de</strong>n-Württemberg<br />

Aus <strong>de</strong>m Schulgesetz ergeben sich <strong>de</strong>r Erziehungs- und Bildungsauftrag <strong>de</strong>r Schule.<br />

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Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (GWHS) Rottweil<br />

Schul-, Beamten- und Jugendrecht<br />

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SchG § 1<br />

Erziehungs- und Bildungsauftrag <strong>de</strong>r Schule<br />

Das Schulgesetz für Ba<strong>de</strong>n-Württemberg bestimmt in § 1 <strong>de</strong>n Erziehungs- und Bildungsauftrag <strong>de</strong>r Schule:<br />

(1) Der Auftrag <strong>de</strong>r Schule bestimmt sich aus <strong>de</strong>r durch das Grundgesetz <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland<br />

und die Verfassung <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Ba<strong>de</strong>n-Württemberg gesetzten Ordnung, insbeson<strong>de</strong>re daraus,<br />

dass je<strong>de</strong>r Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft o<strong>de</strong>r wirtschaftliche Lage das Recht auf seine seiner<br />

Begabung entsprechen<strong>de</strong>n Erziehung und Ausbildung hat und dass er zur Wahrnehmung von Verantwortung,<br />

Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft sowie in <strong>de</strong>r ihn umgeben<strong>de</strong>n Gemeinschaft<br />

vorbereitet wer<strong>de</strong>n muss.<br />

(2) Die Schule hat <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sverfassung verankerten Erziehungs- und Bildungsauftrag zu ve<strong>rw</strong>irklichen.<br />

Über die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten hinaus ist die Schule insbeson<strong>de</strong>re<br />

gehalten,<br />

die Schüler<br />

· in Verantwortung vor Gott,<br />

· im Geiste christlicher Nächstenliebe,<br />

· zur Menschlichkeit und Frie<strong>de</strong>nsliebe<br />

· in <strong>de</strong>r Liebe zu Volk und Heimat,<br />

· zur Achtung <strong>de</strong>r Wür<strong>de</strong> und <strong>de</strong>r Überzeugung an<strong>de</strong>rer,<br />

· zu Leistungswillen und Eigenverantwortung sowie zu sozialer Bewährung zu erziehen und<br />

· in <strong>de</strong>r Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Begabung zu för<strong>de</strong>rn,<br />

· zur Anerkennung <strong>de</strong>r Wert- und Ordnungsvorstellungen <strong>de</strong>r freiheitlich- <strong>de</strong>mokratischen<br />

Grundordnung zu erziehen, die im einzelnen durch Auseinan<strong>de</strong>rsetzung mit ihnen nicht ausschließt,<br />

wobei jedoch die freiheitlich-<strong>de</strong>mokratische Grundordnung, wie in Grundgesetz und<br />

Lan<strong>de</strong>sverfassung verankert, nicht in Frage gestellt wer<strong>de</strong>n darf,<br />

· auf die Wahrnehmung ihrer verfassungsmäßigen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten vorzubereiten<br />

und die dazu notwendige Urteils- und Entscheidungsfähigkeit zu vermitteln,<br />

· auf die Mannigfaltigkeit <strong>de</strong>r Lebensaufgaben und<br />

· auf die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Berufs- und Arbeitswelt ihren unterschiedlichen Aufgaben und Entwicklungen<br />

vorzubereiten.<br />

(3) Bei <strong>de</strong>r Erfüllung ihres Auftrages hat die Schule das verfassungsmäßige Recht <strong>de</strong>r Eltern, die Erziehung<br />

und Bildung ihrer Kin<strong>de</strong>r mitzubestimmen, zu achten und die Verantwortung <strong>de</strong>r übrigen Träger<br />

<strong>de</strong>r Erziehung und Bildung zu berücksichtigen.<br />

(4) Die zur Erfüllung <strong>de</strong>r Aufgaben <strong>de</strong>r Schule erfor<strong>de</strong>rlichen Vorschriften und Maßnahmen müssen diesen<br />

Grundsätzen entsprechen. Dies gilt insbeson<strong>de</strong>re für die Gestaltung <strong>de</strong>r Bildungs- und Lehrpläne,<br />

sowie für die Lehrerbildung.<br />

Die Ve<strong>rw</strong>irklichung <strong>de</strong>s Bildungs- und Erziehungsauftrag erfolgt durch die Lehrperson unter Beachtung <strong>de</strong>s<br />

Toleranzgebotes und <strong>de</strong>r politischen Zurückhaltung.<br />

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Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (GWHS) Rottweil<br />

Schul-, Beamten- und Jugendrecht<br />

_______________________________________________________________________________________<br />

Ebenso das<br />

Lan<strong>de</strong>sbeamtengesetz<br />

Es wird vom Landtag auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sverfassung mit einfacher Mehrheit beschlossen.<br />

→aus diesen Gesetzen <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s ergeben sich:<br />

Rechtsverordnungen <strong>de</strong>r Ministerien<br />

(wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n Fachministerien bzw. <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sregierung auf Grundlage eines Gesetzes herausgegeben)<br />

Das jeweilige Gesetz muss hierzu jeweils eine explizite Ermächtigung enthalten.<br />

Rechtsverordnungen haben Gesetzescharakter!<br />

z.B. Konferenzordnung, Versetzungsordnung, Notenbildungsverordnung, usw.<br />

Verordnungen <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sregierung über Jubiläumsgaben)<br />

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Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (GWHS) Rottweil<br />

Schul-, Beamten- und Jugendrecht<br />

_______________________________________________________________________________________<br />

Ve<strong>rw</strong>irklichung <strong>de</strong>r Staatsprinzipien in <strong>de</strong>r Schule<br />

Die Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland ist ein sozialer Rechtsstaat.<br />

Die Staatsprinzipien<br />

(Sozialstaatsprinzip, Demokratieprinzip, Rechtstaatsprinzip, Bun<strong>de</strong>sstaatsprinzip)<br />

wer<strong>de</strong>n auch in <strong>de</strong>r Schule ve<strong>rw</strong>irklicht.<br />

Sozialstaatsprinzip:<br />

Beispiele:<br />

Schulgeldfreiheit<br />

Lernmittelfreiheit<br />

Recht auf Bildung ohne Ansehen <strong>de</strong>r Herkunft<br />

Rechtsstaatsprinzip:<br />

Schule ist kein gewaltfreier Raum Eingriffe in die grundgesetzlich garantierten Rechte sind nur<br />

auf Grund von Gesetzen und Rechtsverordnungen möglich (Gesetzesvorbehalt);<br />

Möglichkeit Gesetze durch das Verfassungsgericht überprüfen zu lassen<br />

Beschwer<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Klage bei Ve<strong>rw</strong>altungshan<strong>de</strong>ln<br />

Wi<strong>de</strong>rspruch, Klage bei Ve<strong>rw</strong>altungsakten<br />

Demokratieprinzip:<br />

Mitwirkungsmöglichkeiten durch die am Schulleben Beteiligten<br />

Lehrer in <strong>de</strong>n Konferenzen<br />

Eltern in <strong>de</strong>r Schulkonferenz, Pflegschaften, Elternbeirat, Lan<strong>de</strong>selternbeirat<br />

Schüler: SMV<br />

Bun<strong>de</strong>sstaatsprinzip:<br />

Kulturhoheit <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r<br />

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Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (GWHS) Rottweil<br />

Schul-, Beamten- und Jugendrecht<br />

_______________________________________________________________________________________<br />

Ve<strong>rw</strong>altungsvorschrift<br />

Konkrete Anweisung, wie eine Rechtsverordnung bzw. ein Gesetz in <strong>de</strong>r Praxis anzuwen<strong>de</strong>n, bzw. umzusetzen<br />

ist. Die Rechtsvorschriften wer<strong>de</strong>n durch <strong>de</strong>n Bürgerservice Lan<strong>de</strong>srecht BW zur Verfügung gestellt.<br />

z.B. Termine für Prüfungen,<br />

Durchführungsbestimmungen zur dienstlichen Beurteilung<br />

spricht z.B. Regierungspräsidium aus<br />

Erlass, Verfügung, Ve<strong>rw</strong>altungsakt<br />

Konkrete Einzelfallregelung auf Grund eines Gesetzes, einer Rechtsverordnung o<strong>de</strong>r einer Ve<strong>rw</strong>altungsvorschrift<br />

z. B. Versetzung einer Lehrkraft<br />

bezieht sich nur auf Einzelfälle, nie auf Allgemeines<br />

Ein Ve<strong>rw</strong>altungsakt ist je<strong>de</strong> Verfügung, Entscheidung o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re hoheitliche Maßnahme,<br />

die eine Behör<strong>de</strong> zur Regelung eines Einzelfalles auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>s öffentlichen<br />

Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.<br />

Es sind getroffene o<strong>de</strong>r unterlassene Maßnahmen, die <strong>de</strong>n Status <strong>de</strong>s Schülers begrün<strong>de</strong>n,<br />

än<strong>de</strong>r und aufheben, sowie negative Prüfungs- und Versetzungsentscheidungen:<br />

Aufnahme in eine Schule / Zurückstellung<br />

Übe<strong>rw</strong>eisung in eine Son<strong>de</strong>rschule<br />

Versetzung / Nichtversetzung<br />

Bestehen einer Prüfung /Nichtbestehen einer Prüfung<br />

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen §90 (U-Ausschluss)<br />

Zeugnisse mit Außenwirkung (Hochschulzugangsberechtigung/Empfehlung für weiterführen<strong>de</strong><br />

Schulart/weiteren Bildungsgang)<br />

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Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (GWHS) Rottweil<br />

Schul-, Beamten- und Jugendrecht<br />

_______________________________________________________________________________________<br />

Auftrag <strong>de</strong>r Schule<br />

In §1 <strong>de</strong>s Schulgesetzes ist in Konsens mit <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r<br />

Lan<strong>de</strong>sverfassung vorgegebenen Erziehungszielen <strong>de</strong>r Bildungs- und Erziehungsauftrag<br />

<strong>de</strong>r Schule allgemein gesetzlich festgeschrieben.<br />

wesentliche Elemente<br />

Recht auf Erziehung und Bildung<br />

Verantwortung in Staat und Gemeinschaft<br />

Ve<strong>rw</strong>irklichung <strong>de</strong>s Erziehungs- und Bildungsauftrags<br />

Erziehung ist nicht nur Wissensvermittlung<br />

Erziehung in Verantwortung vor Gott<br />

Erziehung im Geist christlicher Nächstenliebe<br />

Toleranzgebot<br />

Leistung<br />

Eigenverantwortung<br />

soziale Bewährung<br />

Verständnis und Einsatzbereitschaft für Staat und Gesellschaft<br />

Persönlichkeitsbildung und Vorbereitung auf das Berufsleben<br />

Elternrecht und staatlicher Erziehungsauftrag<br />

Träger <strong>de</strong>r Erziehung<br />

Gestaltung <strong>de</strong>r Bildungspläne<br />

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Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (GWHS) Rottweil<br />

Schul-, Beamten- und Jugendrecht<br />

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Formulierungen in Gesetzen und Verordnungen<br />

Formulierung<br />

Ermessensspielraum<br />

muss, müssen, darf nicht, dürfen nicht<br />

keiner<br />

ist grundsätzlich, soll, soll nicht<br />

so gut wie keiner<br />

in <strong>de</strong>r Regel<br />

lässt Ausnahmen zu<br />

kann, kann nicht<br />

sehr groß<br />

das Wort „bitten“ in Erlassen entspricht einer verbindlichen Anweisung<br />

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Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (GWHS) Rottweil<br />

Schul-, Beamten- und Jugendrecht<br />

_______________________________________________________________________________________<br />

Datenschutz personenbezogener Daten<br />

Datenschutzrechtliche Hinweise für <strong>de</strong>n Gebrauch privater Datenverarbeitungsgeräte durch Lehrkräfte<br />

zur Verarbeitung personenbezogener Daten.<br />

Genehmigung:<br />

Der Schulleiter muss über Art und Umfang <strong>de</strong>r vorgesehenen Verarbeitung personenbezogener Daten<br />

auf einem privaten Datenverarbeitungsgerät einer Lehrkraft informiert sein und dieser Datenverarbeitung<br />

schriftlich zustimmen. Die Schulleitung und ggfs. <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sbeauftragte für <strong>de</strong>n Datenschutz<br />

hat gegenüber <strong>de</strong>r Lehrkraft ein Auskunftsanspruch über die auf <strong>de</strong>m privaten Gerät gespeicherten<br />

dienstlichen personenbezogenen Daten. Beson<strong>de</strong>rs sensible Daten, etwa über das Verhalten<br />

von Schülerinnen und Schülern, dürfen nicht auf <strong>de</strong>m privaten Datenverarbeitungsgerät verarbeitet<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Verhin<strong>de</strong>rung von ungewollten Zugriffen<br />

Die Daten auf privaten Datenverarbeitungsgeräten können durch folgen<strong>de</strong> Maßnahmen geschützt<br />

wer<strong>de</strong>n:<br />

- Das private Datenverarbeitungsgerät wird durch ein geheimes Passwort geschützt.<br />

- Das private Datenverarbeitungsgerät sollte nicht von Dritten genutzt wer<strong>de</strong>n. Sollte dies nicht zu<br />

vermei<strong>de</strong>n sein, sollten verschie<strong>de</strong>ne Benutzerprofile eingerichtet und <strong>de</strong>r Zugriff auf die dienstliche<br />

Daten geschützt wer<strong>de</strong>n.<br />

- Das eingesetzte Betriebssystem wird mit <strong>de</strong>n jeweils neuesten Sicherheitsupdates geschützt.<br />

- Soweit sich das Datenverarbeitungsgerät im Internet befin<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Schnittstellen nach außen<br />

besitzt, muss neben <strong>de</strong>m Browser, ein Virenschutzprogramm und eine Firewall ve<strong>rw</strong>en<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n,<br />

für <strong>de</strong>ren Aktualität (automatische Updatefunktion) zu sorgen ist.<br />

- Bei <strong>de</strong>r Nutzung von Webportalen darf das eingegebene Passwort nicht im Browser für weitere<br />

Sitzungen gespeichert wer<strong>de</strong>n. Dies verhin<strong>de</strong>rt die unberechtigte Nutzung <strong>de</strong>s Webportals durch<br />

an<strong>de</strong>re Nutzer Ihres privaten Umfelds, z. B. durch im Haushalt wohnen<strong>de</strong> Kin<strong>de</strong>r.<br />

- Die Nutzung frem<strong>de</strong>r Internetzugänge (z. B. in Internet-Cafes o<strong>de</strong>r Hot-Spots an öffentlichen Plätzen)<br />

ist verboten.<br />

- Legen Sie die dienstlichen Daten nur auf verschlüsselten und durch Passwörter geschützten Datenträgern<br />

ab. Empfohlen wird z. B. ein USB-Stick, auf <strong>de</strong>m die Daten verschlüsselt abgelegt wer<strong>de</strong>n<br />

und <strong>de</strong>r durch ein Passwort geschützt ist.<br />

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Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (GWHS) Rottweil<br />

Schul-, Beamten- und Jugendrecht<br />

_______________________________________________________________________________________<br />

Fotokopieren in Schulen<br />

Es gelten Regeln für das „Fotokopieren in Schulen“. Die Grundlage hierfür ist eine Vereinbarung<br />

zwischen <strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn und <strong>de</strong>n Rechteinhabern. Danach ist es <strong>de</strong>n Lehrkräften auch weiterhin gestattet,<br />

Kopien für <strong>de</strong>n Unterrichtsgebrauch zu fertigen, aber - Achtung - nur in einem ganz bestimmten<br />

Umfang.<br />

Lehrkräfte dürfen kopieren:<br />

1. bis zu 10 % eines je<strong>de</strong>n Werkes, jedoch maximal 20 Seiten. Das gilt wirklich für alle Werke, d.h.<br />

auch für Schulbücher, Arbeitshefte, Sach- und Musikbücher.<br />

2. ganze Werke von geringem Umfang (mit Ausnahme von Schulbüchern und<br />

sonstigen Unterrichtsmaterialien)<br />

Vollständig kopiert wer<strong>de</strong>n dürfen danach:<br />

• Musikeditionen mit maximal 6 Seiten,<br />

• sonstige Druckwerke<br />

(außer Schulbüchern und Unterrichtsmaterialien!) mit maximal 25 Seiten sowie<br />

• alle Bil<strong>de</strong>r, Fotos und sonstige Abbildungen.<br />

Was zu beachten ist:<br />

1. Es muss auf <strong>de</strong>n Kopien stets die Quelle angegeben wer<strong>de</strong>n<br />

(Buchtitel, Verlag und Autor).<br />

2. Aus je<strong>de</strong>m Werk darf pro Schuljahr und Klasse nur höchstens in <strong>de</strong>m oben beschriebenen Umfang<br />

kopiert wer<strong>de</strong>n.<br />

3. Zulässig sind nur analoge Kopien. Die digitale Speicherung und ein digitales Verteilen von Kopien<br />

(z.B. per E-Mail) ist schon von Gesetzes wegen nicht gestattet und wird von <strong>de</strong>r neuen vertraglichen<br />

Regelung ebenfalls nicht erfasst.<br />

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Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (GWHS) Rottweil<br />

Schul-, Beamten- und Jugendrecht<br />

_______________________________________________________________________________________<br />

Verbot von digitalen Kopien (Digitalisate)<br />

Digitale Kopien aus Werken, die für <strong>de</strong>n Unterrichtsgebrauch bestimmt sind, sind grundsätzlich für<br />

öffentliche und private Schulen unzulässig. Inhalte aus Schulbüchern dürfen in digitalisierter Form<br />

<strong>de</strong>shalb we<strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n Speichermedien (USB-Stick, Festplatte, CD, DVD) <strong>de</strong>r Lehrkräfte o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

Schule bereitgehalten noch gar in einem Intranet zugänglich gemacht wer<strong>de</strong>n.<br />

Entsprechend <strong>de</strong>n Vorgaben <strong>de</strong>s Vertrages wird das Kultusministerium im ersten Schulhalbjahr<br />

2011/12 Bestätigungen von <strong>de</strong>n Schulen darüber einholen, dass sich auf <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n Schulen genutzten<br />

lokalen und externen Rechnern und Speichersystemen, ob eigen- o<strong>de</strong>r fremdbetrieben, keine<br />

Digitalisate von für <strong>de</strong>n Unterrichts-gebrauch an Schulen bestimmten Werken befin<strong>de</strong>n.<br />

Gemäß § 6 Abs. 4 <strong>de</strong>s Gesamtvertrages stellen die Verlage auf eigene Kosten eine Plagiatssoftware<br />

zur Verfügung, mit <strong>de</strong>r digitale Kopien von Schulbüchernund Arbeitsheften auf Speichersystemen<br />

i<strong>de</strong>ntifiziert wer<strong>de</strong>n können. Diese Überprüfung soll an 1 % <strong>de</strong>r öffentlichen Schulen erfolgen.<br />

Das Land ist nach § 6 Abs. 7 <strong>de</strong>s Gesamtvertrages verpflichtet, bei Bekannt-wer<strong>de</strong>n von Verstößen<br />

gegen die Vorgaben für das Vervielfältigen urheberrecht-lich geschützter Werke disziplinarische<br />

Maßnahmen gegen die betreffen<strong>de</strong>n staatlichen Schulleiter und Lehrkräfte einzuleiten. Zivil- und<br />

strafrechtliche Ansprüche <strong>de</strong>r Rechteinhaber bleiben unberührt.<br />

http://lehrerfortbildung-bw.<strong>de</strong>/sueb/recht/urh/vertrag/faq.html<br />

Checkliste Texte und Bil<strong>de</strong>r<br />

http://lehrerfortbildung-bw.<strong>de</strong>/sueb/recht/urh/checkl/text_bild.htm<br />

Checkiste Musik und Vi<strong>de</strong>o<br />

http://lehrerfortbildung-bw.<strong>de</strong>/sueb/recht/urh/checkl/musik_vi<strong>de</strong>o.htm<br />

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