Normenhierarchie 2012 - Schulrecht-rw.de
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Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (GWHS) Rottweil<br />
Schul-, Beamten- und Jugendrecht<br />
_______________________________________________________________________________________<br />
Intentionen für die schulrechtliche Arbeit im Vorbereitungsdienst<br />
Verhaltenssicherheit<br />
1. Orientierung im strukturellen Bereich<br />
2. Beratungs- und Entscheidungsfähigkeit<br />
3. angemessene Umgangsfähigkeit<br />
4. Wahrnehmung <strong>de</strong>r Rechte<br />
5. Erfüllung <strong>de</strong>r Pflichten<br />
Vornehmste Pflicht <strong>de</strong>s Lehrers ist es,<br />
<strong>de</strong>n Erziehungs- und Bildungsauftrag wahrzunehmen.<br />
Seminar <strong>Schulrecht</strong> soll:<br />
‣ Stellung als Pädagoge und als Beamter im Dienst <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s aufzeigen.<br />
‣ Möglichkeit geben, innerhalb <strong>de</strong>s vorgegebenen Rahmens seinen Entscheidungs- und Handlungsspielraum<br />
wirkungsvoll und eigenverantwortlich auszufüllen.<br />
zu fragen ist:<br />
Was ist pädagogisch sinnvoll?<br />
zu prüfen ist:<br />
Was ist rechtlich zulässig?<br />
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Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (GWHS) Rottweil<br />
Schul-, Beamten- und Jugendrecht<br />
_______________________________________________________________________________________<br />
<strong>Normenhierarchie</strong>:<br />
Alle rechtsstaatlichen Regelungen sind hierarchisch aufgebaut.<br />
Keine Regelung darf einer übergeordneten Regelung wi<strong>de</strong>rsprechen.<br />
Grundgesetz <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland (GG)<br />
(Verfassung <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland – Elemente dieser Verfassung können nur durch<br />
<strong>de</strong>n Deutschen Bun<strong>de</strong>stag mit einer Zweidrittel-Mehrheit geän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n)<br />
die wichtigsten Artikel sind:<br />
Art.6 : Ehe, Familie, Elternrecht, ...<br />
Art.7: Schulwesen<br />
Art.33:Berufsbeamtentum<br />
Art.1: Menschenwür<strong>de</strong>, Menschenrechte, Grundrechtsbindung<br />
(1) Die Wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und<br />
zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.<br />
Art 2: Körperliche Unversehrtheit<br />
(2) Je<strong>de</strong>r hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit<br />
( In Ba<strong>de</strong>n-Württemberg ist seit 1976 körperliche Züchtigung von Schülern generell verboten. strafrechtliche und disziplinarrechtliche<br />
Folgen)<br />
Art 3: Gleichheit vor <strong>de</strong>m Gesetz<br />
(1) Alle Menschen sind vor <strong>de</strong>m Gesetz gleich<br />
Art. 4: Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit<br />
(1) Die Freiheit <strong>de</strong>s Glaubens und Gewissens und die Freiheit <strong>de</strong>s religiösen und weltanschaulichen<br />
Bekenntnisses sind unverletzlich.<br />
Neutralität <strong>de</strong>r Schule in konfessionellen und weltanschaulichen Fragen<br />
Art. 6: Ehe, Familie, Elternrechte, Recht <strong>de</strong>r nichtehelichen Kin<strong>de</strong>r<br />
(2) Ehe und Familie stehen unter <strong>de</strong>m beson<strong>de</strong>ren Schutz <strong>de</strong>r staatlichen Ordnung.<br />
(3) Pflege und Erziehung <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>r sind das natürliche Recht <strong>de</strong>r Eltern und die zuvör<strong>de</strong>rst ihnen<br />
obliegen<strong>de</strong> Pflicht.<br />
Art. 7: Schulwesen<br />
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter Aufsicht <strong>de</strong>s Staates.<br />
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s am Religionsunterricht<br />
zu bestimmen.<br />
(3) Der Religionsunterricht ist in <strong>de</strong>n öffentlichen Schulen mit Ausnahme <strong>de</strong>r bekenntnisfreien<br />
Schulen or<strong>de</strong>ntliches Lehrfach. ...<br />
Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet wer<strong>de</strong>n, Religionsunterricht zu erteilen.<br />
Art. 33 (Gleichstellung als Staatsbürger, öffentlicher Dienst)<br />
(1) Je<strong>de</strong>r Deutsche hat in je<strong>de</strong>m Lan<strong>de</strong> die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.<br />
(2) Je<strong>de</strong>r Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu<br />
je<strong>de</strong>m öffentlichen Amt.<br />
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Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (GWHS) Rottweil<br />
Schul-, Beamten- und Jugendrecht<br />
_______________________________________________________________________________________<br />
Alle rechtsstaatlichen Regelungen sind streng hierarchisch aufgebaut.<br />
Keine Regelung darf einer übergeordneten Regelung wi<strong>de</strong>rsprechen.<br />
Grundgesetz <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland (GG)<br />
(Verfassung <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland - Elemente dieser Verfassung können nur durch <strong>de</strong>n<br />
Deutschen Bun<strong>de</strong>stag mit einer Zweidrittel-Mehrheit geän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n)<br />
Artikel 6 ( Ehe, Familie, Elternrecht )<br />
Artikel 7 ( Schulwesen )<br />
Artikel 33 ( Berufsbeamtentum )<br />
↓<br />
Lan<strong>de</strong>sverfassung von Ba<strong>de</strong>n-Württemberg (LV )<br />
(Darf nicht im Wi<strong>de</strong>rspruch zum GG stehen - Elemente <strong>de</strong>r LV können nur durch <strong>de</strong>n Landtag mit<br />
Zweidrittel-Mehrheit geän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n )<br />
z.B. Artikel 11 -22 ( Erziehung und Unterricht ) Textstellen LV<br />
z.B. Artikel 77-78 ( Beamte )<br />
↓<br />
Schulgesetz Ba<strong>de</strong>n-<br />
Württemberg<br />
(wird vom Landtag auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r LV mit<br />
einfacher Mehrheit beschlossen)<br />
↓<br />
Lan<strong>de</strong>sbeamtengesetz<br />
(wird vom Landtag auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r LV mit<br />
einfacher Mehrheit beschlossen)<br />
↓<br />
Rechtsverordnungen <strong>de</strong>r Ministerien<br />
(wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n Fachministerien bzw. <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sregierung auf <strong>de</strong>r Grundlage eines Gesetzes<br />
herausgegeben - Das jeweilige Gesetz muss hierzu jeweils eine explizite Ermächtigung enthalten -<br />
Rechtsverordnungen haben Gesetzescharakter)<br />
z.B. Konferenzordnung, Versetzungsordnung, usw.<br />
z.B. Verordnung <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sregierung über Jubiläumsgaben<br />
↓<br />
Ve<strong>rw</strong>altungsvorschrift<br />
(Konkrete Anweisung, wie eine Rechtsverordnung bzw. ein Gesetz in <strong>de</strong>r Praxis anzuwen<strong>de</strong>n bzw.<br />
umzusetzen ist)<br />
z.B. Termine für Prüfungen etc.<br />
z.B. Durchführungsbestimmungen zur dienstlichen Beurteilung<br />
↓<br />
Erlass, Verfügung<br />
(Konkrete Einzelfallregelung auf Grund eines Gesetzes, einer Rechtsverordnung o<strong>de</strong>r einer Ve<strong>rw</strong>altungsvorschrift<br />
)<br />
z.B. Versetzung einer Lehrkraft<br />
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Schul-, Beamten- und Jugendrecht<br />
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Kulturhoheit <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r<br />
GG Art. 30 und 70 postulieren die Kulturhoheit <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r<br />
aber<br />
Bun<strong>de</strong>srecht bricht Lan<strong>de</strong>srecht<br />
die Vorschriften <strong>de</strong>s GG fin<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sverfassung ihren Nie<strong>de</strong>rschlag.<br />
z.B. GG Art 7, Abs. 2: die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s am Religionsunterricht<br />
zu bestimmen.<br />
LV Art 2: Die Grundrechte <strong>de</strong>s GG sind Bestandteile <strong>de</strong>r LV<br />
LV Art 18: „Teilnahme am Religionsunterricht und religiösen<br />
Schulfeiern bleibt <strong>de</strong>r Willenserklärung <strong>de</strong>r<br />
Erziehungsberechtigten vorbehalten.“<br />
SchG § 100: Teilnahme am Religionsunterricht. Abmel<strong>de</strong>modalitäten.<br />
Die Schulangelegenheiten sind entsprechend <strong>de</strong>r Kulturhoheit in <strong>de</strong>r alleinigen Kompetenz <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r. Um in grundsätzlichen<br />
Angelegenheiten eine bun<strong>de</strong>seinheitliche Lösung zu haben vereinbarten die Ministerpräsi<strong>de</strong>nten <strong>de</strong>r einzelnen<br />
Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r das<br />
Hamburger Abkommen<br />
Daneben befasst sich die<br />
Ständige Konferenz <strong>de</strong>r Kultusminister ( KMK)<br />
laufend mit Fragen <strong>de</strong>r Harmonisierung von Kultusangelegenheit.<br />
Auf Bun<strong>de</strong>sebene sorgt weiterhin die<br />
Bund-Län<strong>de</strong>r-Kommission für Bildungsplanung<br />
für eine langfristig gemeinsame Zielsetzung für die Entwicklung <strong>de</strong>s gesamten Bildungswesens.<br />
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Artikel 11<br />
Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (GWHS) Rottweil<br />
Schul-, Beamten- und Jugendrecht<br />
Auszüge aus <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sverfassung von Ba<strong>de</strong>n-Württemberg<br />
(1) Je<strong>de</strong>r junge Mensch hat ohne Rücksicht auf Herkunft o<strong>de</strong>r wirtschaftliche Lage das Recht auf seiner Begabung<br />
entsprechen<strong>de</strong> Erziehung und Ausbildung.<br />
(2) Das öffentliche Schulwesen ist nach diesem Grundsatz zu gestalten.<br />
(3) Staat, Gemein<strong>de</strong>n und Gemein<strong>de</strong>verbän<strong>de</strong> haben die erfor<strong>de</strong>rlichen Mittel, insbeson<strong>de</strong>re auch Erziehungsbeihilfen,<br />
bereitzustellen.<br />
(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.<br />
Artikel 12<br />
(1) Die Jugend ist in Ehrfurcht vor Gott, im Geiste christlicher Nächstenliebe, zur Brü<strong>de</strong>rlichkeit aller Menschen<br />
und zur Frie<strong>de</strong>nsliebe, in <strong>de</strong>r Liebe zu Volk und Heimat, zu sittlicher und politischer Verantwortung, zu<br />
beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher und <strong>de</strong>mokratischer Gesinnung zu erziehen.<br />
(2) Verantwortliche Träger <strong>de</strong>r Erziehung sind in ihren Bereichen die Eltern, <strong>de</strong>r Staat, die Religionsgemeinschaften,<br />
die Gemein<strong>de</strong>n und die in ihren Bün<strong>de</strong>n geglie<strong>de</strong>rte Jugend.<br />
Artikel 14<br />
(1) Es besteht allgemeine Schulpflicht.<br />
(2) Unterricht und Lernmittel an <strong>de</strong>n öffentlichen Schulen sind unentgeltlich. ...<br />
Artikel 15<br />
(1) Die öffentlichen Volksschulen ( Grund- und Hauptschulen ) haben die Schulform <strong>de</strong>r christlichen Gemeinschaftsschule...<br />
(3) Das natürliche Recht <strong>de</strong>r Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kin<strong>de</strong>r mitzubestimmen, muss bei <strong>de</strong>r<br />
Gestaltung <strong>de</strong>s Erziehungs- und Schulwesens berücksichtigt wer<strong>de</strong>n.<br />
Artikel 16<br />
(1) In christlichen Gemeinschaftsschulen wer<strong>de</strong>n die Kin<strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>r Grundlage christlicher und abendländischer<br />
Bildungs- und Kultu<strong>rw</strong>erte erzogen. Der Unterricht wird mit Ausnahme <strong>de</strong>s Religionsunterrichts gemeinsam<br />
erteilt.<br />
..<br />
Artikel 17<br />
(1) In allen Schulen waltet <strong>de</strong>r Geist <strong>de</strong>r Duldsamkeit und <strong>de</strong>r sozialen Ethik.<br />
(2) Die Schulaufsicht wird durch fachmännisch vorgebil<strong>de</strong>te, hauptamtlich tätige Beamte ausgeübt.<br />
(3) Prüfungen, durch die eine öffentlich anerkannte Berechtigung e<strong>rw</strong>orben wer<strong>de</strong>n soll, müssen vor staatlichen<br />
o<strong>de</strong>r staatlich ermächtigten Stellen abgelegt wer<strong>de</strong>n.<br />
(4) Die Erziehungsberechtigten wirken durch gewählte Vertreter an <strong>de</strong>r Gestaltung <strong>de</strong>s Lebens und <strong>de</strong>r Arbeit<br />
<strong>de</strong>r Schule mit. Näheres regelt ein Gesetz.<br />
Artikel 18<br />
Der Religionsunterricht an öffentlichen Schulen ist or<strong>de</strong>ntliches Lehrfach. Er wird nach <strong>de</strong>n Grundsätzen <strong>de</strong>r<br />
Religionsgemein- schaften und unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>s allgemeinen Aufsichtsrechts <strong>de</strong>s Staates von <strong>de</strong>ren Beauftragten<br />
erteilt und beaufsichtigt. Die Teilnahme am Religionsunterricht und an religiösen Schulfeiern bleibt<br />
<strong>de</strong>r Willenserklärung <strong>de</strong>r Erziehungsberechtigten, die Erteilung <strong>de</strong>s Religionsunterrichts <strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Lehrers überlassen.<br />
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Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (GWHS) Rottweil<br />
Schul-, Beamten- und Jugendrecht<br />
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Rechtsstellung <strong>de</strong>r Schule (SchG §23)<br />
Öffentliche Schulen sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen<br />
eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses (Schulverhältnis).<br />
Öffentliche Anstalten sind dauern<strong>de</strong> Einrichtungen z.B. <strong>de</strong>s Staates, die einem zu <strong>de</strong>n Aufgaben <strong>de</strong>r öffentlichen<br />
Ve<strong>rw</strong>altung gehören<strong>de</strong>n Zweck dienen. Sie können von je<strong>de</strong>rmann o<strong>de</strong>r einem bestimmten Personenkreis<br />
nach <strong>de</strong>n Vorschriften einer Ordnung benutzt wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Schule ist eine nichtrechtsfähige Anstalt.<br />
Dies be<strong>de</strong>utet, dass sie kein Selbstve<strong>rw</strong>altungsrecht (wie z.B. Hochschulen) hat.<br />
Das Verhältnis zwischen Schülern / Eltern und <strong>de</strong>r Schule ist ein Rechtsverhältnis (Rechtsstaatsprinzip). Damit ist<br />
festgelegt, dass die Schule kein rechtsfreier Raum ist und innerhalb <strong>de</strong>r Schule <strong>de</strong>n Schülern / Eltern sämtliche<br />
Verfassungsrechte zustehen. Sollen <strong>de</strong>r Schule Eingriffe in diese "grundrechtlich geschützte Individualsphäre" gestattet<br />
wer<strong>de</strong>n, bedarf es hierzu einer konkreten gesetzlichen Grundlage, wobei gegen Einzelentscheidungen<br />
Rechtsmittel eingelegt wer<strong>de</strong>n können.<br />
Dies ist z.B. gegeben in §90 SchG (Nachsitzen), da das Nachsitzen einen Eingriff in die Freiheit <strong>de</strong>s<br />
Schülers be<strong>de</strong>utet (Freiheitsentzug). Weiterhin ist hieraus auch klar abzuleiten, dass die Schule kein<br />
Eigentum <strong>de</strong>s Schülers / <strong>de</strong>r Eltern einbehalten kann.<br />
Daneben gilt ebenso das Demokratieprinzip, d.h. dass alle am Schulleben Beteiligten (Eltern, Lehrer<br />
und Schüler) in wichtige Entscheidungsprozesse <strong>de</strong>r Schule einzubin<strong>de</strong>n sind (Elternbeirat, Klassenpflegschaft,<br />
SMV, Lehrerkonferenzen), und das Sozialstaatsprinzip (kein Schulgeld an öffentlichen<br />
Schulen, Lernmittelfreiheit)<br />
<br />
Verhältnis Schule – Schüler ist nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geregelt.<br />
Rechtsverhältnis be<strong>de</strong>utet, das Recht ist gewährleistet, Entscheidungen<br />
behördlich und gerichtlich überprüfen zu lassen.<br />
Der Landtag beschließt auf Grundlage <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sverfassung mit einfacher Mehrheit das Schulgesetz<br />
Ba<strong>de</strong>n-Württemberg.<br />
↓<br />
Schulgesetz Ba<strong>de</strong>n-Württemberg<br />
Aus <strong>de</strong>m Schulgesetz ergeben sich <strong>de</strong>r Erziehungs- und Bildungsauftrag <strong>de</strong>r Schule.<br />
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Schul-, Beamten- und Jugendrecht<br />
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SchG § 1<br />
Erziehungs- und Bildungsauftrag <strong>de</strong>r Schule<br />
Das Schulgesetz für Ba<strong>de</strong>n-Württemberg bestimmt in § 1 <strong>de</strong>n Erziehungs- und Bildungsauftrag <strong>de</strong>r Schule:<br />
(1) Der Auftrag <strong>de</strong>r Schule bestimmt sich aus <strong>de</strong>r durch das Grundgesetz <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland<br />
und die Verfassung <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Ba<strong>de</strong>n-Württemberg gesetzten Ordnung, insbeson<strong>de</strong>re daraus,<br />
dass je<strong>de</strong>r Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft o<strong>de</strong>r wirtschaftliche Lage das Recht auf seine seiner<br />
Begabung entsprechen<strong>de</strong>n Erziehung und Ausbildung hat und dass er zur Wahrnehmung von Verantwortung,<br />
Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft sowie in <strong>de</strong>r ihn umgeben<strong>de</strong>n Gemeinschaft<br />
vorbereitet wer<strong>de</strong>n muss.<br />
(2) Die Schule hat <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sverfassung verankerten Erziehungs- und Bildungsauftrag zu ve<strong>rw</strong>irklichen.<br />
Über die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten hinaus ist die Schule insbeson<strong>de</strong>re<br />
gehalten,<br />
die Schüler<br />
· in Verantwortung vor Gott,<br />
· im Geiste christlicher Nächstenliebe,<br />
· zur Menschlichkeit und Frie<strong>de</strong>nsliebe<br />
· in <strong>de</strong>r Liebe zu Volk und Heimat,<br />
· zur Achtung <strong>de</strong>r Wür<strong>de</strong> und <strong>de</strong>r Überzeugung an<strong>de</strong>rer,<br />
· zu Leistungswillen und Eigenverantwortung sowie zu sozialer Bewährung zu erziehen und<br />
· in <strong>de</strong>r Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Begabung zu för<strong>de</strong>rn,<br />
· zur Anerkennung <strong>de</strong>r Wert- und Ordnungsvorstellungen <strong>de</strong>r freiheitlich- <strong>de</strong>mokratischen<br />
Grundordnung zu erziehen, die im einzelnen durch Auseinan<strong>de</strong>rsetzung mit ihnen nicht ausschließt,<br />
wobei jedoch die freiheitlich-<strong>de</strong>mokratische Grundordnung, wie in Grundgesetz und<br />
Lan<strong>de</strong>sverfassung verankert, nicht in Frage gestellt wer<strong>de</strong>n darf,<br />
· auf die Wahrnehmung ihrer verfassungsmäßigen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten vorzubereiten<br />
und die dazu notwendige Urteils- und Entscheidungsfähigkeit zu vermitteln,<br />
· auf die Mannigfaltigkeit <strong>de</strong>r Lebensaufgaben und<br />
· auf die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Berufs- und Arbeitswelt ihren unterschiedlichen Aufgaben und Entwicklungen<br />
vorzubereiten.<br />
(3) Bei <strong>de</strong>r Erfüllung ihres Auftrages hat die Schule das verfassungsmäßige Recht <strong>de</strong>r Eltern, die Erziehung<br />
und Bildung ihrer Kin<strong>de</strong>r mitzubestimmen, zu achten und die Verantwortung <strong>de</strong>r übrigen Träger<br />
<strong>de</strong>r Erziehung und Bildung zu berücksichtigen.<br />
(4) Die zur Erfüllung <strong>de</strong>r Aufgaben <strong>de</strong>r Schule erfor<strong>de</strong>rlichen Vorschriften und Maßnahmen müssen diesen<br />
Grundsätzen entsprechen. Dies gilt insbeson<strong>de</strong>re für die Gestaltung <strong>de</strong>r Bildungs- und Lehrpläne,<br />
sowie für die Lehrerbildung.<br />
Die Ve<strong>rw</strong>irklichung <strong>de</strong>s Bildungs- und Erziehungsauftrag erfolgt durch die Lehrperson unter Beachtung <strong>de</strong>s<br />
Toleranzgebotes und <strong>de</strong>r politischen Zurückhaltung.<br />
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Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (GWHS) Rottweil<br />
Schul-, Beamten- und Jugendrecht<br />
_______________________________________________________________________________________<br />
Ebenso das<br />
Lan<strong>de</strong>sbeamtengesetz<br />
Es wird vom Landtag auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sverfassung mit einfacher Mehrheit beschlossen.<br />
→aus diesen Gesetzen <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s ergeben sich:<br />
Rechtsverordnungen <strong>de</strong>r Ministerien<br />
(wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n Fachministerien bzw. <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sregierung auf Grundlage eines Gesetzes herausgegeben)<br />
Das jeweilige Gesetz muss hierzu jeweils eine explizite Ermächtigung enthalten.<br />
Rechtsverordnungen haben Gesetzescharakter!<br />
z.B. Konferenzordnung, Versetzungsordnung, Notenbildungsverordnung, usw.<br />
Verordnungen <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sregierung über Jubiläumsgaben)<br />
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Schul-, Beamten- und Jugendrecht<br />
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Ve<strong>rw</strong>irklichung <strong>de</strong>r Staatsprinzipien in <strong>de</strong>r Schule<br />
Die Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland ist ein sozialer Rechtsstaat.<br />
Die Staatsprinzipien<br />
(Sozialstaatsprinzip, Demokratieprinzip, Rechtstaatsprinzip, Bun<strong>de</strong>sstaatsprinzip)<br />
wer<strong>de</strong>n auch in <strong>de</strong>r Schule ve<strong>rw</strong>irklicht.<br />
Sozialstaatsprinzip:<br />
Beispiele:<br />
Schulgeldfreiheit<br />
Lernmittelfreiheit<br />
Recht auf Bildung ohne Ansehen <strong>de</strong>r Herkunft<br />
Rechtsstaatsprinzip:<br />
Schule ist kein gewaltfreier Raum Eingriffe in die grundgesetzlich garantierten Rechte sind nur<br />
auf Grund von Gesetzen und Rechtsverordnungen möglich (Gesetzesvorbehalt);<br />
Möglichkeit Gesetze durch das Verfassungsgericht überprüfen zu lassen<br />
Beschwer<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Klage bei Ve<strong>rw</strong>altungshan<strong>de</strong>ln<br />
Wi<strong>de</strong>rspruch, Klage bei Ve<strong>rw</strong>altungsakten<br />
Demokratieprinzip:<br />
Mitwirkungsmöglichkeiten durch die am Schulleben Beteiligten<br />
Lehrer in <strong>de</strong>n Konferenzen<br />
Eltern in <strong>de</strong>r Schulkonferenz, Pflegschaften, Elternbeirat, Lan<strong>de</strong>selternbeirat<br />
Schüler: SMV<br />
Bun<strong>de</strong>sstaatsprinzip:<br />
Kulturhoheit <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r<br />
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Schul-, Beamten- und Jugendrecht<br />
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Ve<strong>rw</strong>altungsvorschrift<br />
Konkrete Anweisung, wie eine Rechtsverordnung bzw. ein Gesetz in <strong>de</strong>r Praxis anzuwen<strong>de</strong>n, bzw. umzusetzen<br />
ist. Die Rechtsvorschriften wer<strong>de</strong>n durch <strong>de</strong>n Bürgerservice Lan<strong>de</strong>srecht BW zur Verfügung gestellt.<br />
z.B. Termine für Prüfungen,<br />
Durchführungsbestimmungen zur dienstlichen Beurteilung<br />
spricht z.B. Regierungspräsidium aus<br />
Erlass, Verfügung, Ve<strong>rw</strong>altungsakt<br />
Konkrete Einzelfallregelung auf Grund eines Gesetzes, einer Rechtsverordnung o<strong>de</strong>r einer Ve<strong>rw</strong>altungsvorschrift<br />
z. B. Versetzung einer Lehrkraft<br />
bezieht sich nur auf Einzelfälle, nie auf Allgemeines<br />
Ein Ve<strong>rw</strong>altungsakt ist je<strong>de</strong> Verfügung, Entscheidung o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re hoheitliche Maßnahme,<br />
die eine Behör<strong>de</strong> zur Regelung eines Einzelfalles auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>s öffentlichen<br />
Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.<br />
Es sind getroffene o<strong>de</strong>r unterlassene Maßnahmen, die <strong>de</strong>n Status <strong>de</strong>s Schülers begrün<strong>de</strong>n,<br />
än<strong>de</strong>r und aufheben, sowie negative Prüfungs- und Versetzungsentscheidungen:<br />
Aufnahme in eine Schule / Zurückstellung<br />
Übe<strong>rw</strong>eisung in eine Son<strong>de</strong>rschule<br />
Versetzung / Nichtversetzung<br />
Bestehen einer Prüfung /Nichtbestehen einer Prüfung<br />
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen §90 (U-Ausschluss)<br />
Zeugnisse mit Außenwirkung (Hochschulzugangsberechtigung/Empfehlung für weiterführen<strong>de</strong><br />
Schulart/weiteren Bildungsgang)<br />
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Schul-, Beamten- und Jugendrecht<br />
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Auftrag <strong>de</strong>r Schule<br />
In §1 <strong>de</strong>s Schulgesetzes ist in Konsens mit <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r<br />
Lan<strong>de</strong>sverfassung vorgegebenen Erziehungszielen <strong>de</strong>r Bildungs- und Erziehungsauftrag<br />
<strong>de</strong>r Schule allgemein gesetzlich festgeschrieben.<br />
wesentliche Elemente<br />
Recht auf Erziehung und Bildung<br />
Verantwortung in Staat und Gemeinschaft<br />
Ve<strong>rw</strong>irklichung <strong>de</strong>s Erziehungs- und Bildungsauftrags<br />
Erziehung ist nicht nur Wissensvermittlung<br />
Erziehung in Verantwortung vor Gott<br />
Erziehung im Geist christlicher Nächstenliebe<br />
Toleranzgebot<br />
Leistung<br />
Eigenverantwortung<br />
soziale Bewährung<br />
Verständnis und Einsatzbereitschaft für Staat und Gesellschaft<br />
Persönlichkeitsbildung und Vorbereitung auf das Berufsleben<br />
Elternrecht und staatlicher Erziehungsauftrag<br />
Träger <strong>de</strong>r Erziehung<br />
Gestaltung <strong>de</strong>r Bildungspläne<br />
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Schul-, Beamten- und Jugendrecht<br />
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Formulierungen in Gesetzen und Verordnungen<br />
Formulierung<br />
Ermessensspielraum<br />
muss, müssen, darf nicht, dürfen nicht<br />
keiner<br />
ist grundsätzlich, soll, soll nicht<br />
so gut wie keiner<br />
in <strong>de</strong>r Regel<br />
lässt Ausnahmen zu<br />
kann, kann nicht<br />
sehr groß<br />
das Wort „bitten“ in Erlassen entspricht einer verbindlichen Anweisung<br />
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Schul-, Beamten- und Jugendrecht<br />
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Datenschutz personenbezogener Daten<br />
Datenschutzrechtliche Hinweise für <strong>de</strong>n Gebrauch privater Datenverarbeitungsgeräte durch Lehrkräfte<br />
zur Verarbeitung personenbezogener Daten.<br />
Genehmigung:<br />
Der Schulleiter muss über Art und Umfang <strong>de</strong>r vorgesehenen Verarbeitung personenbezogener Daten<br />
auf einem privaten Datenverarbeitungsgerät einer Lehrkraft informiert sein und dieser Datenverarbeitung<br />
schriftlich zustimmen. Die Schulleitung und ggfs. <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sbeauftragte für <strong>de</strong>n Datenschutz<br />
hat gegenüber <strong>de</strong>r Lehrkraft ein Auskunftsanspruch über die auf <strong>de</strong>m privaten Gerät gespeicherten<br />
dienstlichen personenbezogenen Daten. Beson<strong>de</strong>rs sensible Daten, etwa über das Verhalten<br />
von Schülerinnen und Schülern, dürfen nicht auf <strong>de</strong>m privaten Datenverarbeitungsgerät verarbeitet<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Verhin<strong>de</strong>rung von ungewollten Zugriffen<br />
Die Daten auf privaten Datenverarbeitungsgeräten können durch folgen<strong>de</strong> Maßnahmen geschützt<br />
wer<strong>de</strong>n:<br />
- Das private Datenverarbeitungsgerät wird durch ein geheimes Passwort geschützt.<br />
- Das private Datenverarbeitungsgerät sollte nicht von Dritten genutzt wer<strong>de</strong>n. Sollte dies nicht zu<br />
vermei<strong>de</strong>n sein, sollten verschie<strong>de</strong>ne Benutzerprofile eingerichtet und <strong>de</strong>r Zugriff auf die dienstliche<br />
Daten geschützt wer<strong>de</strong>n.<br />
- Das eingesetzte Betriebssystem wird mit <strong>de</strong>n jeweils neuesten Sicherheitsupdates geschützt.<br />
- Soweit sich das Datenverarbeitungsgerät im Internet befin<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Schnittstellen nach außen<br />
besitzt, muss neben <strong>de</strong>m Browser, ein Virenschutzprogramm und eine Firewall ve<strong>rw</strong>en<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n,<br />
für <strong>de</strong>ren Aktualität (automatische Updatefunktion) zu sorgen ist.<br />
- Bei <strong>de</strong>r Nutzung von Webportalen darf das eingegebene Passwort nicht im Browser für weitere<br />
Sitzungen gespeichert wer<strong>de</strong>n. Dies verhin<strong>de</strong>rt die unberechtigte Nutzung <strong>de</strong>s Webportals durch<br />
an<strong>de</strong>re Nutzer Ihres privaten Umfelds, z. B. durch im Haushalt wohnen<strong>de</strong> Kin<strong>de</strong>r.<br />
- Die Nutzung frem<strong>de</strong>r Internetzugänge (z. B. in Internet-Cafes o<strong>de</strong>r Hot-Spots an öffentlichen Plätzen)<br />
ist verboten.<br />
- Legen Sie die dienstlichen Daten nur auf verschlüsselten und durch Passwörter geschützten Datenträgern<br />
ab. Empfohlen wird z. B. ein USB-Stick, auf <strong>de</strong>m die Daten verschlüsselt abgelegt wer<strong>de</strong>n<br />
und <strong>de</strong>r durch ein Passwort geschützt ist.<br />
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Schul-, Beamten- und Jugendrecht<br />
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Fotokopieren in Schulen<br />
Es gelten Regeln für das „Fotokopieren in Schulen“. Die Grundlage hierfür ist eine Vereinbarung<br />
zwischen <strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn und <strong>de</strong>n Rechteinhabern. Danach ist es <strong>de</strong>n Lehrkräften auch weiterhin gestattet,<br />
Kopien für <strong>de</strong>n Unterrichtsgebrauch zu fertigen, aber - Achtung - nur in einem ganz bestimmten<br />
Umfang.<br />
Lehrkräfte dürfen kopieren:<br />
1. bis zu 10 % eines je<strong>de</strong>n Werkes, jedoch maximal 20 Seiten. Das gilt wirklich für alle Werke, d.h.<br />
auch für Schulbücher, Arbeitshefte, Sach- und Musikbücher.<br />
2. ganze Werke von geringem Umfang (mit Ausnahme von Schulbüchern und<br />
sonstigen Unterrichtsmaterialien)<br />
Vollständig kopiert wer<strong>de</strong>n dürfen danach:<br />
• Musikeditionen mit maximal 6 Seiten,<br />
• sonstige Druckwerke<br />
(außer Schulbüchern und Unterrichtsmaterialien!) mit maximal 25 Seiten sowie<br />
• alle Bil<strong>de</strong>r, Fotos und sonstige Abbildungen.<br />
Was zu beachten ist:<br />
1. Es muss auf <strong>de</strong>n Kopien stets die Quelle angegeben wer<strong>de</strong>n<br />
(Buchtitel, Verlag und Autor).<br />
2. Aus je<strong>de</strong>m Werk darf pro Schuljahr und Klasse nur höchstens in <strong>de</strong>m oben beschriebenen Umfang<br />
kopiert wer<strong>de</strong>n.<br />
3. Zulässig sind nur analoge Kopien. Die digitale Speicherung und ein digitales Verteilen von Kopien<br />
(z.B. per E-Mail) ist schon von Gesetzes wegen nicht gestattet und wird von <strong>de</strong>r neuen vertraglichen<br />
Regelung ebenfalls nicht erfasst.<br />
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Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (GWHS) Rottweil<br />
Schul-, Beamten- und Jugendrecht<br />
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Verbot von digitalen Kopien (Digitalisate)<br />
Digitale Kopien aus Werken, die für <strong>de</strong>n Unterrichtsgebrauch bestimmt sind, sind grundsätzlich für<br />
öffentliche und private Schulen unzulässig. Inhalte aus Schulbüchern dürfen in digitalisierter Form<br />
<strong>de</strong>shalb we<strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n Speichermedien (USB-Stick, Festplatte, CD, DVD) <strong>de</strong>r Lehrkräfte o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
Schule bereitgehalten noch gar in einem Intranet zugänglich gemacht wer<strong>de</strong>n.<br />
Entsprechend <strong>de</strong>n Vorgaben <strong>de</strong>s Vertrages wird das Kultusministerium im ersten Schulhalbjahr<br />
2011/12 Bestätigungen von <strong>de</strong>n Schulen darüber einholen, dass sich auf <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n Schulen genutzten<br />
lokalen und externen Rechnern und Speichersystemen, ob eigen- o<strong>de</strong>r fremdbetrieben, keine<br />
Digitalisate von für <strong>de</strong>n Unterrichts-gebrauch an Schulen bestimmten Werken befin<strong>de</strong>n.<br />
Gemäß § 6 Abs. 4 <strong>de</strong>s Gesamtvertrages stellen die Verlage auf eigene Kosten eine Plagiatssoftware<br />
zur Verfügung, mit <strong>de</strong>r digitale Kopien von Schulbüchernund Arbeitsheften auf Speichersystemen<br />
i<strong>de</strong>ntifiziert wer<strong>de</strong>n können. Diese Überprüfung soll an 1 % <strong>de</strong>r öffentlichen Schulen erfolgen.<br />
Das Land ist nach § 6 Abs. 7 <strong>de</strong>s Gesamtvertrages verpflichtet, bei Bekannt-wer<strong>de</strong>n von Verstößen<br />
gegen die Vorgaben für das Vervielfältigen urheberrecht-lich geschützter Werke disziplinarische<br />
Maßnahmen gegen die betreffen<strong>de</strong>n staatlichen Schulleiter und Lehrkräfte einzuleiten. Zivil- und<br />
strafrechtliche Ansprüche <strong>de</strong>r Rechteinhaber bleiben unberührt.<br />
http://lehrerfortbildung-bw.<strong>de</strong>/sueb/recht/urh/vertrag/faq.html<br />
Checkliste Texte und Bil<strong>de</strong>r<br />
http://lehrerfortbildung-bw.<strong>de</strong>/sueb/recht/urh/checkl/text_bild.htm<br />
Checkiste Musik und Vi<strong>de</strong>o<br />
http://lehrerfortbildung-bw.<strong>de</strong>/sueb/recht/urh/checkl/musik_vi<strong>de</strong>o.htm<br />
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