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Normenhierarchie 2012 - Schulrecht-rw.de

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Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (GWHS) Rottweil<br />

Schul-, Beamten- und Jugendrecht<br />

_______________________________________________________________________________________<br />

Rechtsstellung <strong>de</strong>r Schule (SchG §23)<br />

Öffentliche Schulen sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen<br />

eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses (Schulverhältnis).<br />

Öffentliche Anstalten sind dauern<strong>de</strong> Einrichtungen z.B. <strong>de</strong>s Staates, die einem zu <strong>de</strong>n Aufgaben <strong>de</strong>r öffentlichen<br />

Ve<strong>rw</strong>altung gehören<strong>de</strong>n Zweck dienen. Sie können von je<strong>de</strong>rmann o<strong>de</strong>r einem bestimmten Personenkreis<br />

nach <strong>de</strong>n Vorschriften einer Ordnung benutzt wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Schule ist eine nichtrechtsfähige Anstalt.<br />

Dies be<strong>de</strong>utet, dass sie kein Selbstve<strong>rw</strong>altungsrecht (wie z.B. Hochschulen) hat.<br />

Das Verhältnis zwischen Schülern / Eltern und <strong>de</strong>r Schule ist ein Rechtsverhältnis (Rechtsstaatsprinzip). Damit ist<br />

festgelegt, dass die Schule kein rechtsfreier Raum ist und innerhalb <strong>de</strong>r Schule <strong>de</strong>n Schülern / Eltern sämtliche<br />

Verfassungsrechte zustehen. Sollen <strong>de</strong>r Schule Eingriffe in diese "grundrechtlich geschützte Individualsphäre" gestattet<br />

wer<strong>de</strong>n, bedarf es hierzu einer konkreten gesetzlichen Grundlage, wobei gegen Einzelentscheidungen<br />

Rechtsmittel eingelegt wer<strong>de</strong>n können.<br />

Dies ist z.B. gegeben in §90 SchG (Nachsitzen), da das Nachsitzen einen Eingriff in die Freiheit <strong>de</strong>s<br />

Schülers be<strong>de</strong>utet (Freiheitsentzug). Weiterhin ist hieraus auch klar abzuleiten, dass die Schule kein<br />

Eigentum <strong>de</strong>s Schülers / <strong>de</strong>r Eltern einbehalten kann.<br />

Daneben gilt ebenso das Demokratieprinzip, d.h. dass alle am Schulleben Beteiligten (Eltern, Lehrer<br />

und Schüler) in wichtige Entscheidungsprozesse <strong>de</strong>r Schule einzubin<strong>de</strong>n sind (Elternbeirat, Klassenpflegschaft,<br />

SMV, Lehrerkonferenzen), und das Sozialstaatsprinzip (kein Schulgeld an öffentlichen<br />

Schulen, Lernmittelfreiheit)<br />

<br />

Verhältnis Schule – Schüler ist nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geregelt.<br />

Rechtsverhältnis be<strong>de</strong>utet, das Recht ist gewährleistet, Entscheidungen<br />

behördlich und gerichtlich überprüfen zu lassen.<br />

Der Landtag beschließt auf Grundlage <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sverfassung mit einfacher Mehrheit das Schulgesetz<br />

Ba<strong>de</strong>n-Württemberg.<br />

↓<br />

Schulgesetz Ba<strong>de</strong>n-Württemberg<br />

Aus <strong>de</strong>m Schulgesetz ergeben sich <strong>de</strong>r Erziehungs- und Bildungsauftrag <strong>de</strong>r Schule.<br />

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