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Newsletter 01/2010 (250 kb) - Schwegler-rae.de

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Arbeitnehmer<br />

Karenzentschädigung – „überschießen<strong>de</strong>s“ Wettbewerbsverbot<br />

- BAG, Urteil vom 21.04.2<strong>01</strong>0 – 10 AZR 288/09 -<br />

Leitsatz:<br />

Der Anspruch auf Karenzentschädigung setzt voraus, dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

das Wettbewerbsverbot insoweit einhält, als es nach § 74a Abs. 1 HGB<br />

verbindlich ist. Die Einhaltung auch in seinem unverbindlichen Teil ist nicht<br />

erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

Orientierungssatz:<br />

Häufig sind in Arbeitsverträgen Wettbewerbsverbote enthalten. Während<br />

<strong>de</strong>s rechtlichen Bestehens <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses ist auch ohne<br />

entsprechen<strong>de</strong> individual- o<strong>de</strong>r kollektivvertragliche Vereinbarung je<strong>de</strong><br />

Konkurrenztätigkeit zum Nachteil <strong>de</strong>s Arbeitgebers untersagt (§§ 60 HGB<br />

bzw. 60 HGB analog, 241 Abs. 2 BGB). Ein Wettbewerbsverbot kann aber<br />

auch für die Zeit nach rechtlicher Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses<br />

vereinbart wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Anfor<strong>de</strong>rungen an ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ergeben<br />

sich aus §§ 110 GewO, 74 ff. HGB. Nicht gesetzlich geregelt ist die Frage<br />

<strong>de</strong>s Bestehens eines Anspruchs auf Karenzentschädigung bei einem<br />

teilweise verbindlichen und teilweise unverbindlichen Wettbewerbsverbot.<br />

Der 10. Senat <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sarbeitsgerichts hat an<strong>de</strong>rs als die Vorinstanzen<br />

nun entschie<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r Anspruch nicht voraussetzt, dass <strong>de</strong>r<br />

Arbeitnehmer das Wettbewerbsverbot insgesamt beachtet; es genügt die<br />

Einhaltung <strong>de</strong>s verbindlichen Teils.<br />

Sachverhalt:<br />

Gegenstand <strong>de</strong>r Entscheidung war ein Streit <strong>de</strong>r Parteien über die<br />

Verpflichtung <strong>de</strong>r Beklagten zur Zahlung einer Karenzentschädigung aus<br />

einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot i.H.v. knapp 67.000 € an <strong>de</strong>n<br />

Kläger.<br />

Der Kläger war bis zum 31.08.2003 für die Beklagte, zuletzt als<br />

Marketingleiter, tätig; die Beklagte stellt Fenster und Türen her, die sie an<br />

Kanzlei für Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertretungen<br />

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