Newsletter 01/2010 (250 kb) - Schwegler-rae.de
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Arbeitnehmer<br />
Karenzentschädigung – „überschießen<strong>de</strong>s“ Wettbewerbsverbot<br />
- BAG, Urteil vom 21.04.2<strong>01</strong>0 – 10 AZR 288/09 -<br />
Leitsatz:<br />
Der Anspruch auf Karenzentschädigung setzt voraus, dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />
das Wettbewerbsverbot insoweit einhält, als es nach § 74a Abs. 1 HGB<br />
verbindlich ist. Die Einhaltung auch in seinem unverbindlichen Teil ist nicht<br />
erfor<strong>de</strong>rlich.<br />
Orientierungssatz:<br />
Häufig sind in Arbeitsverträgen Wettbewerbsverbote enthalten. Während<br />
<strong>de</strong>s rechtlichen Bestehens <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses ist auch ohne<br />
entsprechen<strong>de</strong> individual- o<strong>de</strong>r kollektivvertragliche Vereinbarung je<strong>de</strong><br />
Konkurrenztätigkeit zum Nachteil <strong>de</strong>s Arbeitgebers untersagt (§§ 60 HGB<br />
bzw. 60 HGB analog, 241 Abs. 2 BGB). Ein Wettbewerbsverbot kann aber<br />
auch für die Zeit nach rechtlicher Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses<br />
vereinbart wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Anfor<strong>de</strong>rungen an ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ergeben<br />
sich aus §§ 110 GewO, 74 ff. HGB. Nicht gesetzlich geregelt ist die Frage<br />
<strong>de</strong>s Bestehens eines Anspruchs auf Karenzentschädigung bei einem<br />
teilweise verbindlichen und teilweise unverbindlichen Wettbewerbsverbot.<br />
Der 10. Senat <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sarbeitsgerichts hat an<strong>de</strong>rs als die Vorinstanzen<br />
nun entschie<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r Anspruch nicht voraussetzt, dass <strong>de</strong>r<br />
Arbeitnehmer das Wettbewerbsverbot insgesamt beachtet; es genügt die<br />
Einhaltung <strong>de</strong>s verbindlichen Teils.<br />
Sachverhalt:<br />
Gegenstand <strong>de</strong>r Entscheidung war ein Streit <strong>de</strong>r Parteien über die<br />
Verpflichtung <strong>de</strong>r Beklagten zur Zahlung einer Karenzentschädigung aus<br />
einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot i.H.v. knapp 67.000 € an <strong>de</strong>n<br />
Kläger.<br />
Der Kläger war bis zum 31.08.2003 für die Beklagte, zuletzt als<br />
Marketingleiter, tätig; die Beklagte stellt Fenster und Türen her, die sie an<br />
Kanzlei für Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertretungen<br />
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