Newsletter 01/2010 (250 kb) - Schwegler-rae.de
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Arbeitnehmer<br />
Be<strong>de</strong>utung für die Praxis:<br />
Die Entscheidung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sarbeitsgerichts ist für die betriebliche Praxis<br />
von großer Be<strong>de</strong>utung. In Zeiten <strong>de</strong>r Dominanz von Formulararbeitsverträgen<br />
wird es für eine Reihe von Arbeitnehmern interessant sein,<br />
unter Zugrun<strong>de</strong>legung <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sarbeitsgerichts<br />
etwaige in ihren Verträgen enthaltene Wettbewerbsklauseln kritisch zu<br />
prüfen. Über die hier erörterten Fragen <strong>de</strong>r Verbindlichkeit eines nachträglichen<br />
Wettbewerbsverbots hinaus, ist bei seiner solchen Vereinbarung<br />
beachten, dass sie gemäß § 74 Abs. 1 HGB <strong>de</strong>r Schriftform bedarf und<br />
gemäß § 74 Abs. 2 HGB nur verbindlich ist, wenn sich <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />
verpflichtet, für die Dauer <strong>de</strong>s Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für<br />
je<strong>de</strong>s Jahr <strong>de</strong>s Verbots min<strong>de</strong>stens die Hälfte <strong>de</strong>r vom Arbeitnehmer zuletzt<br />
bezogenen vertragsgemäßen Leistungen erreicht. Gemäß § 74a Abs. 1 Satz<br />
3 HGB darf das Wettbewerbsverbot zu<strong>de</strong>m einen Zeitraum von mehr als<br />
zwei Jahren von <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses an nicht<br />
überschreiten.<br />
Zur im Zusammenhang mit Wettbewerbsverboten ebenfalls virulent<br />
wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Frage <strong>de</strong>r Untersagung einer Nebentätigkeit in Konkurrenzunternehmen<br />
siehe aktuell entschie<strong>de</strong>n BAG 10. Senat vom 24.03.2<strong>01</strong>0 – 10 AZR<br />
66/09. Auch hier muss bei <strong>de</strong>r Bestimmung <strong>de</strong>r Reichweite <strong>de</strong>s im<br />
laufen<strong>de</strong>n Arbeitsverhältnisses bestehen<strong>de</strong>n Wettbewerbsverbots die durch<br />
Art. 12 Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit <strong>de</strong>s Arbeitnehmers Berücksichtigung<br />
fin<strong>de</strong>n; im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstän<strong>de</strong> ist<br />
festzustellen, ob die an<strong>de</strong>rweitige Tätigkeit zu einer Gefährdung <strong>de</strong>r<br />
Interessen <strong>de</strong>s Arbeitgebers führt.<br />
Nadine Zeibig, Düsseldorf<br />
Kanzlei für Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertretungen<br />
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