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Newsletter 01/2010 (250 kb) - Schwegler-rae.de

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Arbeitnehmer<br />

Be<strong>de</strong>utung für die Praxis:<br />

Die Entscheidung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sarbeitsgerichts ist für die betriebliche Praxis<br />

von großer Be<strong>de</strong>utung. In Zeiten <strong>de</strong>r Dominanz von Formulararbeitsverträgen<br />

wird es für eine Reihe von Arbeitnehmern interessant sein,<br />

unter Zugrun<strong>de</strong>legung <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sarbeitsgerichts<br />

etwaige in ihren Verträgen enthaltene Wettbewerbsklauseln kritisch zu<br />

prüfen. Über die hier erörterten Fragen <strong>de</strong>r Verbindlichkeit eines nachträglichen<br />

Wettbewerbsverbots hinaus, ist bei seiner solchen Vereinbarung<br />

beachten, dass sie gemäß § 74 Abs. 1 HGB <strong>de</strong>r Schriftform bedarf und<br />

gemäß § 74 Abs. 2 HGB nur verbindlich ist, wenn sich <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />

verpflichtet, für die Dauer <strong>de</strong>s Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für<br />

je<strong>de</strong>s Jahr <strong>de</strong>s Verbots min<strong>de</strong>stens die Hälfte <strong>de</strong>r vom Arbeitnehmer zuletzt<br />

bezogenen vertragsgemäßen Leistungen erreicht. Gemäß § 74a Abs. 1 Satz<br />

3 HGB darf das Wettbewerbsverbot zu<strong>de</strong>m einen Zeitraum von mehr als<br />

zwei Jahren von <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses an nicht<br />

überschreiten.<br />

Zur im Zusammenhang mit Wettbewerbsverboten ebenfalls virulent<br />

wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Frage <strong>de</strong>r Untersagung einer Nebentätigkeit in Konkurrenzunternehmen<br />

siehe aktuell entschie<strong>de</strong>n BAG 10. Senat vom 24.03.2<strong>01</strong>0 – 10 AZR<br />

66/09. Auch hier muss bei <strong>de</strong>r Bestimmung <strong>de</strong>r Reichweite <strong>de</strong>s im<br />

laufen<strong>de</strong>n Arbeitsverhältnisses bestehen<strong>de</strong>n Wettbewerbsverbots die durch<br />

Art. 12 Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit <strong>de</strong>s Arbeitnehmers Berücksichtigung<br />

fin<strong>de</strong>n; im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstän<strong>de</strong> ist<br />

festzustellen, ob die an<strong>de</strong>rweitige Tätigkeit zu einer Gefährdung <strong>de</strong>r<br />

Interessen <strong>de</strong>s Arbeitgebers führt.<br />

Nadine Zeibig, Düsseldorf<br />

Kanzlei für Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertretungen<br />

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