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Newsletter 01/2010 (250 kb) - Schwegler-rae.de

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Betriebsräte<br />

te<br />

Politische Betätigung <strong>de</strong>s Betriebsrats<br />

– BAG, Beschluss vom 17. März 2<strong>01</strong>0 – 7 ABR 95/08 –<br />

Das Verbot <strong>de</strong>r „parteipolitischen Betätigung“ in § 74 Abs. 2 Satz 3, 1.<br />

Halbsatz BetrVG be<strong>de</strong>utet nicht, dass <strong>de</strong>m Betriebsrat jegliche politische<br />

Äußerung o<strong>de</strong>r auch Betätigung verboten ist. So umfasst das Verbot nicht je<strong>de</strong><br />

allgemeinpolitische Äußerung, z. B. nicht die Auffor<strong>de</strong>rung zur Teilnahme an<br />

politischen Wahlen o<strong>de</strong>r Abstimmungen. Dass es kein „Politikverbot“ gibt,<br />

welches die Behandlung solcher tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer<br />

und wirtschaftlicher Angelegenheiten ausschließen wür<strong>de</strong>, die <strong>de</strong>n<br />

Betrieb o<strong>de</strong>r seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, stellt das Gesetz selbst<br />

klar. Hierzu darf <strong>de</strong>r Betriebsrat sich nicht nur äußern, son<strong>de</strong>rn im Rahmen<br />

seiner allgemeinen Zuständigkeiten auch aktiv wer<strong>de</strong>n.<br />

Soweit <strong>de</strong>r Betriebsrat sich tatsächlich verbotenerweise parteipolitisch betätigt,<br />

hat das Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht klargestellt, dass <strong>de</strong>r Arbeitgeber gegen diesen<br />

Gesetzesverstoß keinen Unterlassungsanspruch geltend machen kann. Ein<br />

solcher ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Arbeitgeber muss also gemäß § 23<br />

Abs. 1 BetrVG die Auflösung <strong>de</strong>s Betriebsrats beantragen. Entsprechen<strong>de</strong>s<br />

dürfte für die Entfernung aus <strong>de</strong>m Betriebsrat gelten, falls ein einzelnes<br />

Mitglied das parteipolitische Betätigungsverbot verletzt. Der Antrag nach § 23<br />

Abs. 1 BetrVG hat allerdings nur Erfolg bei einer groben Pflichtverletzung.<br />

Diese kann sowohl in <strong>de</strong>r Schwere eines einzelnen Verstoßes liegen als auch in<br />

<strong>de</strong>r hartnäckigen Wie<strong>de</strong>rholung leichterer Verfehlungen.<br />

Dementsprechend hat das Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht die Anträge eines Arbeitgebers<br />

abgewiesen, die darauf gerichtet waren, <strong>de</strong>m Betriebsrat Äußerungen<br />

über <strong>de</strong>n letzten Irakkrieg zu untersagen. Den hilfsweise gestellten Antrag auf<br />

Feststellung, dass <strong>de</strong>r Betriebsrat zu Äußerungen zum Irakkrieg im Betrieb<br />

nicht berechtigt sei, hat das Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht mit <strong>de</strong>r allgemeingültigen<br />

prozessualen Erwägung abgewiesen, dass für diesen Antrag mehrere Jahre<br />

nach Kriegsen<strong>de</strong> kein berechtigtes Interesse mehr ersichtlich ist.<br />

Kanzlei für Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertretungen<br />

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