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Newsletter 01/2010 (250 kb) - Schwegler-rae.de

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Tarifrecht<br />

Be<strong>de</strong>utung für die Praxis:<br />

Der über 50 Jahre in <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s BAG vertretene Grundsatz <strong>de</strong>r<br />

Tarifeinheit ist nun aufgegeben. Das be<strong>de</strong>utet, dass Normen eines kraft<br />

beidseitiger Tarifbindung <strong>de</strong>r Arbeitsvertragsparteien auf ein Arbeitsverhältnis<br />

anwendbaren Tarifvertrages, die <strong>de</strong>n Inhalt, <strong>de</strong>n Abschluss und<br />

die Beendigung von Arbeitsverhältnissen regeln, nicht mehr durch<br />

speziellere tarifliche Regelungen verdrängt wer<strong>de</strong>n, die kraft einseitiger<br />

Tarifbindung <strong>de</strong>s Arbeitgebers im Betrieb ebenfalls Anwendung fin<strong>de</strong>n.<br />

Das BAG hat allerdings offen gelassen, welche Folgen sich für betriebs- o<strong>de</strong>r<br />

betriebsverfassungsrechtliche Normen verschie<strong>de</strong>ner Tarifverträge ergeben.<br />

Ebenso hat es sich nicht geäußert, wie es bei einer Kollision eines<br />

kraft Allgemeinverbindlichkeit im Betrieb gültigen Tarifvertrages mit einem<br />

im Betrieb aufgrund <strong>de</strong>r Tarifbindung <strong>de</strong>s Arbeitgebers anzuwen<strong>de</strong>n<br />

Tarifvertrags entschei<strong>de</strong>n wür<strong>de</strong>.<br />

Probleme ergeben sich in <strong>de</strong>r Praxis für die Arbeitgeber. Diese müssen die<br />

in ihren Betrieben zur Anwendung kommen<strong>de</strong>n tariflichen Regelungen<br />

erfassen und individuell auf <strong>de</strong>n jeweiligen Arbeitnehmer zur Anwendung<br />

bringen. Die Arbeitgeber wer<strong>de</strong>n allerdings in <strong>de</strong>r Regel keine Kenntnis von<br />

<strong>de</strong>r Gewerkschaftszugehörigkeit <strong>de</strong>r Arbeitnehmer haben. Ein Fragerecht<br />

steht ihnen diesbezüglich nämlich nicht zu. Will <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

Ansprüche aus Tarifverträgen einfor<strong>de</strong>rn, muss er im Streitfall aber seine<br />

Gewerkschaftszugehörigkeit als Anspruchsvoraussetzung offen legen.<br />

Die Aufgabe <strong>de</strong>s Grundsatzes <strong>de</strong>r Tarifeinheit wird auch Auswirkungen auf<br />

die Auslegung von Bezugnahmeklauseln in Individualarbeitsverträgen<br />

haben.<br />

Der DGB hat gefor<strong>de</strong>rt, dass <strong>de</strong>r Gesetzgeber <strong>de</strong>n Grundsatz <strong>de</strong>r<br />

Tarifeinheit ins TVG hineinschreiben solle. Das Prinzip „Ein Betrieb – ein<br />

Tarifvertrag“ hat sich bewährt und ist im Interesse bei<strong>de</strong>r Tarifvertragsparteien.<br />

Den Arbeitnehmern nutzt die Tarifeinheit, weil sie <strong>de</strong>n Zusammenhalt<br />

innerhalb <strong>de</strong>r Gesamtbelegschaften stärkt. Sie verhin<strong>de</strong>rt, dass<br />

einzelne Belegschaftsteile gegeneinan<strong>de</strong>r ausgespielt wer<strong>de</strong>n. Die<br />

Schwachen brauchen die Solidarität <strong>de</strong>r Starken – das gilt nicht nur in <strong>de</strong>r<br />

Gesellschaft, son<strong>de</strong>rn auch im Betrieb. Auch dafür steht die Tarifeinheit. Es<br />

ist allerdings offen, ob <strong>de</strong>r Gesetzgeber diesem Vorschlag folgen wird.<br />

Lars Weinbrenner, Berlin<br />

Kanzlei für Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertretungen<br />

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