Newsletter 01/2010 (250 kb) - Schwegler-rae.de
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Tarifrecht<br />
Be<strong>de</strong>utung für die Praxis:<br />
Der über 50 Jahre in <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s BAG vertretene Grundsatz <strong>de</strong>r<br />
Tarifeinheit ist nun aufgegeben. Das be<strong>de</strong>utet, dass Normen eines kraft<br />
beidseitiger Tarifbindung <strong>de</strong>r Arbeitsvertragsparteien auf ein Arbeitsverhältnis<br />
anwendbaren Tarifvertrages, die <strong>de</strong>n Inhalt, <strong>de</strong>n Abschluss und<br />
die Beendigung von Arbeitsverhältnissen regeln, nicht mehr durch<br />
speziellere tarifliche Regelungen verdrängt wer<strong>de</strong>n, die kraft einseitiger<br />
Tarifbindung <strong>de</strong>s Arbeitgebers im Betrieb ebenfalls Anwendung fin<strong>de</strong>n.<br />
Das BAG hat allerdings offen gelassen, welche Folgen sich für betriebs- o<strong>de</strong>r<br />
betriebsverfassungsrechtliche Normen verschie<strong>de</strong>ner Tarifverträge ergeben.<br />
Ebenso hat es sich nicht geäußert, wie es bei einer Kollision eines<br />
kraft Allgemeinverbindlichkeit im Betrieb gültigen Tarifvertrages mit einem<br />
im Betrieb aufgrund <strong>de</strong>r Tarifbindung <strong>de</strong>s Arbeitgebers anzuwen<strong>de</strong>n<br />
Tarifvertrags entschei<strong>de</strong>n wür<strong>de</strong>.<br />
Probleme ergeben sich in <strong>de</strong>r Praxis für die Arbeitgeber. Diese müssen die<br />
in ihren Betrieben zur Anwendung kommen<strong>de</strong>n tariflichen Regelungen<br />
erfassen und individuell auf <strong>de</strong>n jeweiligen Arbeitnehmer zur Anwendung<br />
bringen. Die Arbeitgeber wer<strong>de</strong>n allerdings in <strong>de</strong>r Regel keine Kenntnis von<br />
<strong>de</strong>r Gewerkschaftszugehörigkeit <strong>de</strong>r Arbeitnehmer haben. Ein Fragerecht<br />
steht ihnen diesbezüglich nämlich nicht zu. Will <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />
Ansprüche aus Tarifverträgen einfor<strong>de</strong>rn, muss er im Streitfall aber seine<br />
Gewerkschaftszugehörigkeit als Anspruchsvoraussetzung offen legen.<br />
Die Aufgabe <strong>de</strong>s Grundsatzes <strong>de</strong>r Tarifeinheit wird auch Auswirkungen auf<br />
die Auslegung von Bezugnahmeklauseln in Individualarbeitsverträgen<br />
haben.<br />
Der DGB hat gefor<strong>de</strong>rt, dass <strong>de</strong>r Gesetzgeber <strong>de</strong>n Grundsatz <strong>de</strong>r<br />
Tarifeinheit ins TVG hineinschreiben solle. Das Prinzip „Ein Betrieb – ein<br />
Tarifvertrag“ hat sich bewährt und ist im Interesse bei<strong>de</strong>r Tarifvertragsparteien.<br />
Den Arbeitnehmern nutzt die Tarifeinheit, weil sie <strong>de</strong>n Zusammenhalt<br />
innerhalb <strong>de</strong>r Gesamtbelegschaften stärkt. Sie verhin<strong>de</strong>rt, dass<br />
einzelne Belegschaftsteile gegeneinan<strong>de</strong>r ausgespielt wer<strong>de</strong>n. Die<br />
Schwachen brauchen die Solidarität <strong>de</strong>r Starken – das gilt nicht nur in <strong>de</strong>r<br />
Gesellschaft, son<strong>de</strong>rn auch im Betrieb. Auch dafür steht die Tarifeinheit. Es<br />
ist allerdings offen, ob <strong>de</strong>r Gesetzgeber diesem Vorschlag folgen wird.<br />
Lars Weinbrenner, Berlin<br />
Kanzlei für Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertretungen<br />
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