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Newsletter 01/2010 (250 kb) - Schwegler-rae.de

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Betriebsräte<br />

te<br />

Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht jetzt (entgegen <strong>de</strong>n Vorinstanzen) klargestellt, dass nach<br />

§ 40 Abs. 2 BetrVG auch je<strong>de</strong>s einzelne Betriebsratsmitglied die Eröffnung<br />

eines Internetzugangs und die Einrichtung einer eigenen E-Mail-Adresse<br />

verlangen kann, sofern berechtigte Interessen <strong>de</strong>s Arbeitgebers nicht<br />

entgegenstehen. Bei <strong>de</strong>r Entscheidung, welche Informations- und Kommunikationsmittel<br />

für die Betriebsratsarbeit erfor<strong>de</strong>rlich sind, hat <strong>de</strong>r Betriebsrat<br />

einen Beurteilungsspielraum. Dieser <strong>de</strong>ckt grundsätzlich die Entscheidung,<br />

dass ggf. je<strong>de</strong>s einzelne Betriebsratsmitglied mit Dritten über E-Mail<br />

kommunizieren muss und – etwa zur Vorbereitung <strong>de</strong>r Betriebsratssitzung –<br />

einen Internetanschluss benötigt.<br />

Zu <strong>de</strong>n entgegenstehen<strong>de</strong>n Belangen <strong>de</strong>s Arbeitgebers, die <strong>de</strong>r Betriebsrat bei<br />

seiner Entscheidung zu berücksichtigen hat, gehört insbeson<strong>de</strong>re die<br />

Kostenbelastung. Dieser kommt nach Ansicht <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sarbeitsgerichts keine<br />

Be<strong>de</strong>utung zu, wenn die Betriebsratsmitglie<strong>de</strong>r bereits über PC-Arbeitsplätze<br />

verfügen, bei <strong>de</strong>nen lediglich das Internet frei geschaltet und eine E-Mail-<br />

Adresse eingerichtet wer<strong>de</strong>n muss.<br />

Betriebsratstätigkeit ist auch im Restmandat unentgeltlich<br />

– BAG, Urteil vom 5. Mai 2<strong>01</strong>0 – 7 AZR 728/08 – Pressemitteilung Nr. 35/10 –<br />

Die Betriebsratstätigkeit ist ein unentgeltliches Ehrenamt, § 37 Abs. 1 BetrVG.<br />

Diesen Grundsatz hat das Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht nun auch für Freizeitopfer<br />

bestätigt, die ein Betriebsratsmitglied im Restmandat erbringt.<br />

Ein Restmandat entsteht, wenn ein Betrieb durch Stilllegung, Spaltung o<strong>de</strong>r<br />

Zusammenlegung untergeht, gemäß § 21b BetrVG für die damit noch im<br />

Zusammenhang stehen<strong>de</strong>n Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte. U. U.<br />

kann zu diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis <strong>de</strong>s Betriebsratsmitglieds<br />

bereits been<strong>de</strong>t sein, so dass eine Freistellung nach § 37 Abs. 3 BetrVG für<br />

Betriebsratstätigkeit außerhalb <strong>de</strong>r Arbeitszeit nicht mehr in Betracht kommt.<br />

Eine Vergütung <strong>de</strong>r Tätigkeit im Restmandat kann das Betriebsratsmitglied<br />

wegen <strong>de</strong>ren ehrenamtlichen Charakters <strong>de</strong>nnoch nicht verlangen. Nicht<br />

entschie<strong>de</strong>n hat das Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht allerdings, ob ein Ausgleichsanspruch<br />

für Vermögensopfer besteht, falls ein Arbeitnehmer sich bei einem<br />

neuen Arbeitgeber zur Wahrnehmung <strong>de</strong>s Restmandats unbezahlt freistellen<br />

lässt. Dies dürfte wegen <strong>de</strong>r allgemeinen Kostentragungspflicht <strong>de</strong>s § 40 Abs.<br />

1 BetrVG zu bejahen sein.<br />

Kanzlei für Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertretungen<br />

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