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Newsletter 01/2010 (250 kb) - Schwegler-rae.de

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Arbeitnehmer<br />

Das Arbeitsgericht Berlin hat <strong>de</strong>mgegenüber mit nachvollziehbarer<br />

Begründung angenommen, dass Beendigungs- und Än<strong>de</strong>rungskündigungen<br />

gleich zu behan<strong>de</strong>ln sind: Da die Anzeigepflicht <strong>de</strong>r Agentur für Arbeit frühzeitige<br />

Vermittlungsbemühungen ermöglichen soll, entspricht nur dies <strong>de</strong>m<br />

Sinn und Zweck <strong>de</strong>r §§ 17 und 18 KSchG. Auch wird die Reaktion <strong>de</strong>s<br />

Arbeitnehmers auf eine Än<strong>de</strong>rungskündigung stark von <strong>de</strong>r mit ihr im Einzelfall<br />

verbun<strong>de</strong>nen Belastung beeinflusst; die gesetzliche Anzeigepflicht kann aber<br />

nicht von einzelfallbezogenen Prognosebetrachtungen abhängen.<br />

Auch die Rechtsfolge <strong>de</strong>r Anzeigepflichtverletzung ist dieselbe wie bei <strong>de</strong>r<br />

Beendigungskündigung: Die Än<strong>de</strong>rungskündigung ist unwirksam.<br />

Steuerlich vorteilhafte Gestaltung von Abfindungsvereinbarungen<br />

- BFH, Urteil vom 11. November 2009 – IX R 1/09 –<br />

Nicht laufend gezahlter Arbeitslohn ist in <strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>rjahr zu versteuern, in<br />

<strong>de</strong>m er <strong>de</strong>m Arbeitnehmer zufließt, d. h. im Normalfall, in <strong>de</strong>m er ausgezahlt<br />

wird. Angesichts dieses Anknüpfungspunkts für die steuerliche Belastung liegt<br />

es auf <strong>de</strong>r Hand, dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmer im Einzelfall ein erhebliches<br />

finanzielles Interesse daran haben kann, für eine Abfindungszahlung einen<br />

bestimmten Auszahlungszeitpunkt mit <strong>de</strong>m Arbeitgeber zu vereinbaren, z. B.<br />

<strong>de</strong>n Januar <strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Vertragsbeendigung folgen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahres. Eine solche<br />

Fälligkeitsvereinbarung allein unter steuerlichen Gesichtspunkten ist von <strong>de</strong>r<br />

Rechtsprechung seit langem anerkannt und wird nicht als rechtsmissbräuchlich<br />

(§ 42 AO) angesehen.<br />

Für solche Fälligkeitsvereinbarungen hat <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sfinanzhof nun präzisiert,<br />

dass die Fälligkeit einer Abfindung auch dann noch steuerwirksam auf das<br />

nächste Kalen<strong>de</strong>rjahr verschoben wer<strong>de</strong>n kann, wenn sie zunächst für einen<br />

früheren Zeitpunkt vereinbart wor<strong>de</strong>n war. Einschränkend gilt allerdings, dass<br />

die Abfindung zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt, in <strong>de</strong>m ihre Fälligkeit nach hinten verschoben<br />

wird, nach <strong>de</strong>r ursprünglichen Vereinbarung noch nicht fällig sein darf.<br />

Zugleich hat <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sfinanzhof festgestellt, dass Fälligkeitsregelungen in<br />

einem Sozialplan einer einzelvertraglichen Gestaltung trotz § 77 Abs. 4 Satz 1<br />

BetrVG nicht entgegenstehen. Die vom Arbeitnehmer zu erzielen<strong>de</strong>n<br />

Steuervorteile erlauben nach <strong>de</strong>m Günstigkeitsprinzip eine Abweichung vom<br />

Sozialplan.<br />

Kanzlei für Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertretungen<br />

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