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Newsletter 01/2010 (250 kb) - Schwegler-rae.de

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Trends<br />

Nach<strong>de</strong>m diese Anfor<strong>de</strong>rungen ähnlich abstrakt ausgestaltet sind wie im<br />

VorstAG, ist das Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r Finanzen ermächtigt, durch<br />

Rechtsverordnung die Einzelheiten zu Ausgestaltung, Überwachung, Weiterentwicklung,<br />

Entscheidungsprozessen, Verantwortlichkeiten, Zusammensetzung<br />

<strong>de</strong>r Vergütung, Parametern, Leistungszeiträumen und Offenlegung<br />

zu regeln. Die Ermächtigung kann auf die BaFin übertragen wer<strong>de</strong>n, die in<br />

Bezug auf Kredit- und Finanzinstitute das Einvernehmen <strong>de</strong>r Deutschen<br />

Bun<strong>de</strong>sbank benötigt.<br />

Relativ ausführlich setzt die Gesetzesbegründung sich mit <strong>de</strong>m Eingriff in<br />

die Vertragsfreiheit auseinan<strong>de</strong>r, <strong>de</strong>n die gesetzliche Regelung mit sich<br />

bringt. Dies insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>shalb, weil von <strong>de</strong>r Neuregelung auch<br />

bestehen<strong>de</strong> Verträge betroffen sind, wobei Rückzahlungen allerdings<br />

ausgeschlossen sind. Der Eingriff wird damit gerechtfertigt, dass er geeignet<br />

und erfor<strong>de</strong>rlich ist und das mil<strong>de</strong>ste Mittel darstellt, um das höchste<br />

volkswirtschaftliche Schutzgut – <strong>de</strong>n Erhalt eines funktionieren<strong>de</strong>n Kreditund<br />

Versicherungswesens – zu sichern.<br />

Für die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Kreditwesengesetzes stellt die Gesetzesbegründung<br />

erfreulicherweise klar, dass die Beteiligungsrechte <strong>de</strong>r Arbeitnehmervertretungen<br />

unberührt bleiben und dass Sozialplanleistungen nach ihrem<br />

Sinn und Zweck von <strong>de</strong>r Neuregelung nicht erfasst sind. Trotz <strong>de</strong>r<br />

diesbezüglich kürzer gefassten Gesetzesbegründung dürfte selbiges auch für<br />

die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten.<br />

Nicht aufgenommen wur<strong>de</strong>n Vorschläge <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Fraktionen, z. B. die<br />

steuerliche Abzugsfähigkeit überhöhter Boni als Betriebsausgaben zu<br />

begrenzen (SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN), <strong>de</strong>n variablen Anteil am<br />

Gehalt auf höchstens ein Viertel zu beschränken, die Haftung gegenüber<br />

geschädigten Anlegern für falsche Kapitalmarktinformationen zu<br />

verschärfen, die Versicherung <strong>de</strong>r Selbstbeteiligung im Scha<strong>de</strong>nsfall zu<br />

untersagen, die Zahl <strong>de</strong>r Aufsichtsratsmandate weiter zu beschränken und<br />

die individuellen Vorstandsgehälter ausnahmslos zu veröffentlichen<br />

(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) o<strong>de</strong>r Boni über 27.000 Euro/Jahr mit einer<br />

Son<strong>de</strong>rabgabe von 50 % zu belegen, bis die Vergütungssysteme für<br />

Vorstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Finanzbranche insgesamt „wirksam reguliert“ sind (DIE<br />

LINKE).<br />

Kanzlei für Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertretungen<br />

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