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Ausgabe 5 vom 01.02.2013 - Schwendi

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Seite 6 – 1.2.2013<br />

Amtsblatt der Gemeinde <strong>Schwendi</strong><br />

Inkrafttreten der Deckblattänderung des Bebauungsplanes<br />

„Sandhalde II“ in Orsenhausen<br />

Der Gemeinderat der Gemeinde <strong>Schwendi</strong> hat am<br />

12.11.2012 in öffentlicher Sitzung die Änderung des Bebauungsplanes<br />

Sandhalde II in Orsenhausen im vereinfachten<br />

Verfahren nach § 13 BauGB beschlossen. Nach der Beteiligung<br />

der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit<br />

hat der Gemeinderat am 28.01.2013 den Satzungsbeschluss<br />

über die Änderung gefasst. Der räumliche Geltungsbereich<br />

der Änderung des Bebauungsplanes kann dem auf Seite 7<br />

abgedruckten Lageplan entnommen werden.<br />

Die Deckblattänderung des Bebauungsplans Sandhalde<br />

II in Orsenhausen tritt mit dieser Bekanntmachung in<br />

Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).<br />

Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung<br />

bei der Gemeindeverwaltung <strong>Schwendi</strong>, Biberacher Str. 1 in<br />

88477 <strong>Schwendi</strong>, Zimmer Nr. 2.05 während der üblichen<br />

Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den<br />

Bebauungsplan und seine Begründung einsehen und Auskunft<br />

über den Inhalt verlangen.<br />

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB<br />

über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren<br />

Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen<br />

ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen<br />

von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Es wird<br />

auch darauf hingewiesen, dass eine Verletzung des in § 214<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrensund<br />

Formfehler, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs.<br />

2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis<br />

des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder<br />

aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel<br />

des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn

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