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Info Brandschutz

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Wand- und Deckendurchführungen bei Installationen aus gusseisernen<br />

Abflussrohren (keine Mischinstallationen)<br />

Fortsetzung Erleichterungen nach MLAR<br />

Abstandsregeln bei Rohren mit weiterführender<br />

Dämmung nach Absatz 4.3.3 der MLAR<br />

Rohre nach b) und c) mit weiterführender Dämmung<br />

dürfen in einem Abstand von 50 mm zwischen den<br />

Dämmungen in der Wand/Decke installiert werden.<br />

Im Bereich der Durchführung muss die Dämmung aus<br />

nichtbrennbaren Baustoffen mit einer<br />

Schmelztemperatur von mindestens 1000°C bestehen.<br />

Außerhalb der Wand oder Decke muss die Dämmung<br />

mindestens auf einer Länge von jeweils 500 mm aus<br />

nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder mit<br />

Stahlblech umhüllt werden.<br />

Die Rohre dürfen durch gemeinsame oder getrennte<br />

Öffnungen geführt werden. Die Restöffnung muss wie<br />

auf der vorangegangenen Seite gezeigt bemessen und<br />

verschlossen werden.<br />

a = 50 mm<br />

Achtung: Die hier zitierten Erleichterungen der<br />

MLAR gelten nicht für Mischinstallationen aus<br />

Guss- und Kunststoffabflussrohren!<br />

Geprüfte Abschottungssysteme<br />

Da die Abstandsregeln nach den Erleichterungen der<br />

MLAR nicht immer eingehalten werden können,<br />

empfehlen wir die Verwendung von geprüften<br />

Abschottungssystemen.<br />

Der zulässige Mindestabstand zwischen identischen<br />

Brandabschottungen ist im jeweiligen<br />

Verwendungsnachweis, also ABP (Allgemeines<br />

bauaufsichtliches Prüfzeugnis) oder ABZ (Allgemeine<br />

bauaufsichtliche Zulassung) genannt.<br />

Der Mindestabstand zu fremden Abschottungen, also<br />

solchen mit einer anderen ABP bzw. ABZ Nummern,<br />

soll in Zukunft ebenfalls im Verwendungsnachweis<br />

genannt werden (siehe Kasten). Wenn unterschiedliche<br />

Abstände genannt werden, gilt der größere.<br />

Wenn in den Verwendungsnachweisen keine Abstände<br />

definiert werden, gilt ein Mindestabstand von 50 mm:<br />

Absatz 4.1.3 der MLAR: Der Mindestabstand zwischen<br />

Abschottungen, Installationsschächten oder -kanälen<br />

sowie der erforderliche Abstand zu anderen<br />

Durchführungen (z. B. Lüftungsleitungen) oder andere<br />

Öffnungsverschlüssen (z. B. Feuerschutztüren) ergibt<br />

sich aus den Bestimmungen der jeweiligen<br />

Verwendbarkeits- oder Anwendbarkeitsnachweise;<br />

fehlen entsprechende Festlegungen, ist ein Abstand<br />

von mindestens 50 mm erforderlich.<br />

Auf den Folgeseiten werden einige geprüfte Lösungen<br />

für Düker Gussrohrleitungen vorgestellt.<br />

ABP oder ABZ muss am Verwendungsort vorliegen.<br />

Zustimmung für den Einzelfall<br />

Wenn die Vorgaben eines Verwendungsnachweises vor<br />

Ort nicht hundertprozentig eingehalten werden können,<br />

muss zunächst geklärt werden, ob die Abweichung<br />

wesentlich oder nicht wesentlich ist. Nicht wesentliche<br />

Abweichungen in der Anwendung von Bauprodukten<br />

gelten als Übereinstimmung mit dem Verwendungsnachweis<br />

und können über eine Übereinstimmungserklärung<br />

durch den Anwender abgedeckt werden. Bei<br />

wesentlichen Abweichungen ist eine Zustimmung im<br />

Einzelfall (ZiE) durch die Obere Baubehörde<br />

einzuholen.<br />

Seit Februar 2012 empfiehlt das DIBt, in neu ausgestellte Verwendungsnachweise<br />

die folgende Formulierung aufzunehmen:<br />

Bei getrennten Öffnungen:<br />

"Der Abstand zwischen Bauteilöffnungen für Kabel- oder Rohrabschottungen<br />

gleicher oder unterschiedlicher Bauart darf bis auf 10 cm reduziert werden, sofern<br />

diese Öffnungen jeweils nicht größer als 40 cm x 40 cm sind." (DIBt, 16.02.2012)<br />

Der Abstand einer Abschottung zu anderen nicht näher definierten Öffnungen oder<br />

Einbauten ist laut DIBt wie folgt geregelt:<br />

"Der Abstand der zu verschließenden Bauteilöffnung zu anderen Öffnungen oder<br />

Einbauten muss mindestens 20 cm betragen. Abweichend davon darf der Abstand<br />

bis auf 10 cm reduziert werden, sofern die zu verschließende Bauteilöffnung sowie<br />

die benachbarten Öffnungen oder Einbauten nicht größer als 20 cm x 20 cm sind."<br />

(DIBt, 16.02.2012)<br />

Düker <strong>Info</strong> <strong>Brandschutz</strong> - Stand Oktober 2012 5

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