Info Brandschutz
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Wand- und Deckendurchführungen bei Installationen aus gusseisernen<br />
Abflussrohren (keine Mischinstallationen)<br />
Fortsetzung Erleichterungen nach MLAR<br />
Abstandsregeln bei Rohren mit weiterführender<br />
Dämmung nach Absatz 4.3.3 der MLAR<br />
Rohre nach b) und c) mit weiterführender Dämmung<br />
dürfen in einem Abstand von 50 mm zwischen den<br />
Dämmungen in der Wand/Decke installiert werden.<br />
Im Bereich der Durchführung muss die Dämmung aus<br />
nichtbrennbaren Baustoffen mit einer<br />
Schmelztemperatur von mindestens 1000°C bestehen.<br />
Außerhalb der Wand oder Decke muss die Dämmung<br />
mindestens auf einer Länge von jeweils 500 mm aus<br />
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder mit<br />
Stahlblech umhüllt werden.<br />
Die Rohre dürfen durch gemeinsame oder getrennte<br />
Öffnungen geführt werden. Die Restöffnung muss wie<br />
auf der vorangegangenen Seite gezeigt bemessen und<br />
verschlossen werden.<br />
a = 50 mm<br />
Achtung: Die hier zitierten Erleichterungen der<br />
MLAR gelten nicht für Mischinstallationen aus<br />
Guss- und Kunststoffabflussrohren!<br />
Geprüfte Abschottungssysteme<br />
Da die Abstandsregeln nach den Erleichterungen der<br />
MLAR nicht immer eingehalten werden können,<br />
empfehlen wir die Verwendung von geprüften<br />
Abschottungssystemen.<br />
Der zulässige Mindestabstand zwischen identischen<br />
Brandabschottungen ist im jeweiligen<br />
Verwendungsnachweis, also ABP (Allgemeines<br />
bauaufsichtliches Prüfzeugnis) oder ABZ (Allgemeine<br />
bauaufsichtliche Zulassung) genannt.<br />
Der Mindestabstand zu fremden Abschottungen, also<br />
solchen mit einer anderen ABP bzw. ABZ Nummern,<br />
soll in Zukunft ebenfalls im Verwendungsnachweis<br />
genannt werden (siehe Kasten). Wenn unterschiedliche<br />
Abstände genannt werden, gilt der größere.<br />
Wenn in den Verwendungsnachweisen keine Abstände<br />
definiert werden, gilt ein Mindestabstand von 50 mm:<br />
Absatz 4.1.3 der MLAR: Der Mindestabstand zwischen<br />
Abschottungen, Installationsschächten oder -kanälen<br />
sowie der erforderliche Abstand zu anderen<br />
Durchführungen (z. B. Lüftungsleitungen) oder andere<br />
Öffnungsverschlüssen (z. B. Feuerschutztüren) ergibt<br />
sich aus den Bestimmungen der jeweiligen<br />
Verwendbarkeits- oder Anwendbarkeitsnachweise;<br />
fehlen entsprechende Festlegungen, ist ein Abstand<br />
von mindestens 50 mm erforderlich.<br />
Auf den Folgeseiten werden einige geprüfte Lösungen<br />
für Düker Gussrohrleitungen vorgestellt.<br />
ABP oder ABZ muss am Verwendungsort vorliegen.<br />
Zustimmung für den Einzelfall<br />
Wenn die Vorgaben eines Verwendungsnachweises vor<br />
Ort nicht hundertprozentig eingehalten werden können,<br />
muss zunächst geklärt werden, ob die Abweichung<br />
wesentlich oder nicht wesentlich ist. Nicht wesentliche<br />
Abweichungen in der Anwendung von Bauprodukten<br />
gelten als Übereinstimmung mit dem Verwendungsnachweis<br />
und können über eine Übereinstimmungserklärung<br />
durch den Anwender abgedeckt werden. Bei<br />
wesentlichen Abweichungen ist eine Zustimmung im<br />
Einzelfall (ZiE) durch die Obere Baubehörde<br />
einzuholen.<br />
Seit Februar 2012 empfiehlt das DIBt, in neu ausgestellte Verwendungsnachweise<br />
die folgende Formulierung aufzunehmen:<br />
Bei getrennten Öffnungen:<br />
"Der Abstand zwischen Bauteilöffnungen für Kabel- oder Rohrabschottungen<br />
gleicher oder unterschiedlicher Bauart darf bis auf 10 cm reduziert werden, sofern<br />
diese Öffnungen jeweils nicht größer als 40 cm x 40 cm sind." (DIBt, 16.02.2012)<br />
Der Abstand einer Abschottung zu anderen nicht näher definierten Öffnungen oder<br />
Einbauten ist laut DIBt wie folgt geregelt:<br />
"Der Abstand der zu verschließenden Bauteilöffnung zu anderen Öffnungen oder<br />
Einbauten muss mindestens 20 cm betragen. Abweichend davon darf der Abstand<br />
bis auf 10 cm reduziert werden, sofern die zu verschließende Bauteilöffnung sowie<br />
die benachbarten Öffnungen oder Einbauten nicht größer als 20 cm x 20 cm sind."<br />
(DIBt, 16.02.2012)<br />
Düker <strong>Info</strong> <strong>Brandschutz</strong> - Stand Oktober 2012 5