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Das arbeitsgerichtliche Verfahren Aufbau der Arbeitsgerichte ...

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Seminar „Personalrecht für Psychologen“ SoSe 2011<br />

Dozent: RA Matthias Rohrmann<br />

Referenten: Dorothea Schaumburger, Marleen Wahl<br />

<strong>Das</strong> <strong>arbeitsgerichtliche</strong> <strong>Verfahren</strong><br />

<strong>Aufbau</strong> <strong>der</strong> <strong>Arbeitsgerichte</strong><br />

Selbstständige Gerichte (Art. 95 GG) mit dreigliedrigem <strong>Aufbau</strong>:<br />

1. Instanz = <strong>Arbeitsgerichte</strong><br />

2. Instanz = Landesarbeitsgerichte<br />

3. Instanz = Bundesarbeitsgericht (mit Sitz in Erfurt)<br />

Arbeits- und Landesarbeitsgerichte bilden sogenannte Kammern (§ 16 Abs. 2<br />

ArbGG) 1 Berufsrichter und je ein ehrenamtlicher Richter <strong>der</strong> Arbeitnehmer- und<br />

<strong>der</strong> Arbeitgeberseite, die aus den Vorschlagslisten <strong>der</strong> Gewerkschaften und <strong>der</strong><br />

Arbeitgeberverbände ausgewählt werden<br />

Beim Bundesarbeitsgericht wird ein sogenannter Senat gebildet (§ 41 Abs. 2 ArbGG)<br />

3 Berufsrichter und je ein ehrenamtlicher Richter <strong>der</strong> Arbeitnehmer- und <strong>der</strong><br />

Arbeitgeberseite, die vom Bundesamt für Arbeit und Sozialordnung berufen werden<br />

Die ehrenamtlichen Richter werden für eine Dauer von 5 Jahren berufen und sind<br />

ebenso wie die Berufsrichter an das Gesetz und nicht an die vorschlagende<br />

Organisation gebunden (§ 26 ArbGG, Art. 97 Abs. 1 GG)<br />

Zuständigkeit <strong>der</strong> einzelnen Instanzen<br />

In 1. Instanz ist immer das Arbeitsgericht zuständig, unabhängig vom Streitwert (§ 8<br />

Abs. 1 ArbGG)<br />

Berufungen gegen Entscheidungen des Arbeitsgerichts sind nur möglich, wenn das<br />

zuständige Gericht sie zulässt und <strong>der</strong> Beschwerdewert 600€ übersteigt <br />

Beschwerdewert gibt an, inwieweit Gericht hinter dem Antrag zurückgeblieben ist<br />

bzw. inwieweit die Entscheidung des Arbeitsgerichts angefochten wird<br />

<strong>Das</strong> Landesarbeitsgericht ist für Berufungen gegen Urteile und für Sprungrechtsbeschwerden<br />

gegen Beschlüsse des Arbeitsgerichts zuständig (§ 76 ArbGG, § 96 a<br />

ArbGG) die Revision muss innerhalb eines Monats nach dem Urteilsspruch<br />

eingelegt werden und innerhalb eines Monats nach Zustellung des abgefassten<br />

Urteils begründet werden ( § 66, § 1, § 2 ArbGG)<br />

Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Landesgerichts sind nur möglich, wenn sie<br />

ausdrücklich von diesem zugelassen wurden und wenn diese Urteile/ Beschlüsse von<br />

grundsätzlicher Bedeutung sind o<strong>der</strong> deutlich von <strong>der</strong> Rechtsauffassung des<br />

Bundesarbeitsgerichts o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er Landesarbeitsgerichte abweichen (§ 8 Abs. 3


Seminar „Personalrecht für Psychologen“ SoSe 2011<br />

Dozent: RA Matthias Rohrmann<br />

Referenten: Dorothea Schaumburger, Marleen Wahl<br />

ArbGG, § 76 ArbGG, § 96 a ArbGG) das Bundesarbeitsgericht überprüft dann<br />

die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts in rechtlicher Hinsicht<br />

Sachliche und örtliche Zuständigkeit<br />

<br />

<br />

Sachliche Zuständigkeit über § 2, § 2a ArbGG festgesetzt alle Konflikte zwischen<br />

Arbeitnehmer/ Betriebsrat/ Gewerkschaften und Arbeitgeber/ Arbeitgeberverbänden<br />

als arbeitsrechtlicher Gegenstand<br />

Örtliche Zuständigkeit (= welches Arbeitsgericht angerufen werden muss) über die<br />

Zivile Prozessordnung (§ 46 II 1 ArbGG) geregelt<br />

Ort maßgeblich, an dem <strong>der</strong> Arbeitnehmer seine geschuldete Arbeitsleistung<br />

tatsächlich erbringt<br />

Arbeitgeber kann an seinem Wohnsitz/ Geschäftssitz verklagt werden (§ 13, § 17<br />

ZPO)<br />

Arbeitnehmer kann aber auch bei dem Arbeitsgericht Klage einreichen, in dessen<br />

Bezirk eine gewerbliche Nie<strong>der</strong>lassung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Betriebssitz zu finden ist (§ 21, §<br />

29 ZPO)<br />

<strong>Verfahren</strong>sarten<br />

<br />

Grundsätzlich werden 2 <strong>Verfahren</strong>sarten unterschieden:<br />

1. Urteilsverfahren = bei Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitsgeber<br />

<strong>Verfahren</strong> schließt mit einem Urteil ab<br />

Bsp.: Kündigungsschutzklage<br />

2. Beschlussverfahren = Streitigkeiten zwischen Betriebsrat/ Gewerkschaften und<br />

Arbeitgeber/ Arbeitgeberverbänden <strong>Verfahren</strong> schließt durch einen Beschluss<br />

ab<br />

Klagearten<br />

<br />

<br />

<br />

Leistungsklage = eine <strong>der</strong> Parteien soll dazu verpflichtet werden, eine bestimmte<br />

Leistung zu erbringen<br />

o Bsp.: Schadensersatz, Urlaubausspruch, ausstehen<strong>der</strong> Lohn<br />

Feststellungsklage = befasst sich meistens mit dem Kündigungsschutz es soll<br />

festgestellt werden, ob eine Kündigung rechtmäßig war o<strong>der</strong> nicht<br />

Verhandlung von einstweiligen Verfügungen


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Dozent: RA Matthias Rohrmann<br />

Referenten: Dorothea Schaumburger, Marleen Wahl<br />

<strong>Verfahren</strong>sablauf vor dem Arbeitsgericht<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Klageerhebung als erster Schritt entwe<strong>der</strong> schriftlich durch Einreichen eines<br />

Klageschriftsatzes o<strong>der</strong> mündlich, in dem Klage bei Geschäftsstelle zu Protokoll<br />

gebracht wird<br />

Klage wird registriert und dem Geschäftsplan entsprechende einer Kammer zugeteilt<br />

Zustellung, Terminbestimmung und Ladung als zweiter Schritt Berufsrichter prüft,<br />

ob es sich tatsächlich um eine Klage handelt, sorgt für die Zustellung <strong>der</strong> Klage,<br />

bestimmt einen Termin zur Güteverhandlung und lädt beteiligte Parteien<br />

Güteverhandlung als nächster Schritt Ziel, den Rechtsstreit einvernehmlich zu<br />

beenden: Klagerücknahme, Anerkenntnisurteil, Prozessvergleich, Verzichtsurteil o<strong>der</strong><br />

Erledigterklärung (erscheint keine <strong>der</strong> beteiligten Parteien, ruht das <strong>Verfahren</strong> und die<br />

Klage gilt nach einer Dauer von 6 Monaten als zurückgenommen (§ 54 V ArbGG))<br />

Wenn keine Einigung möglich, kommt es zur streitigen Verhandlung (Beisitzer, also<br />

die ehrenamtlichen Richter werden vorab mit dem Streitstoff vertraut gemacht,<br />

Zeugen geladen, Fristen gesetzt etc.) Ziel ist wie<strong>der</strong>um, das Finden einer gütlichen<br />

Einigung sollte diese scheitern spricht <strong>der</strong> vorsitzende Richter nach eingehen<strong>der</strong><br />

geheimer Beratung mit den beiden Beisitzern das Urteil<br />

Kündigungsschutzverfahren<br />

<br />

<br />

<br />

Nach Erhalt <strong>der</strong> schriftlichen Kündigung 3-Wochen-Frist, um die Kündigung<br />

anzufechten und eine Kündigungsschutzklage zu erheben, vorausgesetzt, dass man<br />

mehr als 6 Monate bei dem betreffenden Arbeitgeber beschäftigt war wenn 3-<br />

Wochen-Frist versäumt, wird Kündigung wirksam und Arbeitnehmer verliert fast alle<br />

Chancen vor Gericht, es sei denn er war trotz Anwendung aller nach Lage <strong>der</strong><br />

Umstände zuzumutenden Sorgfalt an rechtzeitiger Klageeinreichung verhin<strong>der</strong>t<br />

Bsp.: Urlaub, Krankenhausaufenthalt<br />

Bei rechtzeitiger Klageeinreichung kommt es nach 2 bis 8 Wochen zu einem<br />

Gütetermin Versuch einvernehmliche Lösung zu finden, was häufig mit einem<br />

Vergleich endet = Akzeptieren <strong>der</strong> Kündigung bei Erhalt einer Abfindung (§ 10 KSchG<br />

im Durchschnitt ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr)<br />

Findet sich keine Einigung folgt die streitige Verhandlung, wobei Arbeitgeber<br />

beweisen muss, dass tatsächlich Kündigungsgründe vorhanden sind (§ 1 Abs. 2 Satz<br />

4 KSchG)


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Dozent: RA Matthias Rohrmann<br />

Referenten: Dorothea Schaumburger, Marleen Wahl<br />

Literatur<br />

• Beck-Texte im dtv (2011). Arbeitsgesetze (Seite 759-803). München: Deutscher Taschenbuch Verlag<br />

• Däubler, W. (2010). Arbeitsrecht. Ratgeber für Beruf, Praxis und Studium (Kapitel 25, Kapitel 14, Seite<br />

341-347). Frankfurt am Main: Bund- Verlag<br />

• Marschollek, G. (2011). Arbeitsrecht (Seite 77-81). Münster: Alpmann und Schmidt Verlag<br />

• Preis, U. (2009). Arbeitsrecht. Praxis-Lehrbuch zum Kollektivarbeitsrecht (<strong>Aufbau</strong> <strong>der</strong><br />

Arbeitsgerichtsbarkeit). Köln: Verlag Dr. Otto Schmidt<br />

• Then, A. , Gerhard, D. & Waldenfels, A. (2009). Arbeitsrecht: sytematische Darstellung mit Übersichten,<br />

Fallbeispielen und allen wichtigen Entscheidungen auf CD-ROM (Seite 338-343, 358, 361-362 ).<br />

Stuttgart: Boorberg Verlag

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