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Benutzungs- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der ...

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Seite 2: Gebührenordnung K + K<br />

§ 7 Pflichten des Mieters/Veranstalters<br />

(1) Die Einhaltung von einschlägigen gesetzlichen Regelungen wie Jugendschutz,<br />

Sperrzeit, Immissions- <strong>und</strong> Brandschutz liegen in <strong>der</strong> Verantwortung des Mieters.<br />

(2) Bei Musikveranstaltungen trägt <strong>der</strong> Veranstalter <strong>die</strong> Kosten <strong>der</strong> GEMA<br />

(3) Die Kunst- <strong>und</strong> Kulturscheune darf nur zu dem im Mietvertrag vereinbarten Zweck<br />

genutzt werden. Im Interesse einer optimalen Vorbereitung <strong>der</strong> Veranstaltung, hat <strong>der</strong> Mieter<br />

genaue Informationen über Zweck <strong>und</strong> Ablauf <strong>der</strong> Veranstaltung bekannt zu geben. Eine<br />

Entscheidung über <strong>die</strong> Zulassung <strong>der</strong> Veranstaltung trifft <strong>der</strong> Vermieter. Eine Überlassung<br />

<strong>der</strong> Räumlichkeiten an Dritte wird untersagt.<br />

(4) Dekorationsmaterial sowie Installationen technischer Ausrüstungen ist nur mit<br />

Genehmigung durch den Vermieter gestattet.<br />

(5) In den gesamten Räumlichkeiten <strong>der</strong> Kunst- <strong>und</strong> Kulturscheune besteht Rauchverbot.<br />

(6) Während <strong>der</strong> Veranstaltung dürfen alle nach außen führenden Türen nicht<br />

abgeschlossen werden.<br />

§ 7 Ordnungsvorschriften<br />

(1) Die Einrichtung <strong>und</strong> das Mobiliar <strong>der</strong> Kunst- <strong>und</strong> Kulturscheune ist schonend zu<br />

behandeln. Ordnung <strong>und</strong> Sauberkeit sind einzuhalten.<br />

(2) Zur Schonung des Fußbodens ist mit dem Mobiliar sorgsam umzugehen. In den<br />

Bereichen mit Holzfußboden ist auf spitze Gegenstände zu verzichten.<br />

(3) Der Sanitärbereich kann bei Veranstaltungen genutzt werden. Gegenstände <strong>und</strong><br />

hygienische Artikel sind nur in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen.<br />

(4) Jegliche Art von anfallen<strong>der</strong> Müll muss vom Mieter selbst entsorgt werden.<br />

(5) Die Heizkörper sind nur vom Personal <strong>der</strong> Kunst- <strong>und</strong> Kulturscheune zu be<strong>die</strong>nen.<br />

(6) Bei Führungen ist den Anweisungen des Personals Folge zu leisten.<br />

(7) Feuerlöscher <strong>und</strong> Fernsprecher müssen frei zugänglich <strong>und</strong> unverstellt bleiben.<br />

(8) Das Anbieten von Waren aller Art in den Räumen ist nicht zulässig.<br />

§ 8 Haftung<br />

(1) Entstandene Schäden in den Räumen <strong>der</strong> Kunst- <strong>und</strong> Kulturscheune durch den<br />

Mieter/Veranstalter werden durch <strong>die</strong> Stadt Löbejün behoben <strong>und</strong> den Nutzer in Rechnung<br />

gestellt. Hierzu zählen auch Schäden, welche durch Gäste <strong>der</strong> Veranstaltung verursacht<br />

wurden.<br />

(2) Für sämtliche vom Mieter/Veranstalter eingebrachten Gegenstände wird keine<br />

Haftung durch <strong>die</strong> Stadt Löbejün übernommen. Sie übernimmt auch keine Haftung für<br />

entwendete o<strong>der</strong> beschädigte Gar<strong>der</strong>obe <strong>und</strong> sonstige Gegenstände aller Art.<br />

(3) Für Sachschäden an Gebäuden im Objekt „Historisches Stadtgut“, welche durch<br />

Besucher <strong>der</strong> Veranstaltung entstanden sind, haftet <strong>der</strong> Mieter/Veranstalter.<br />

(4) Für Ausstellungen <strong>und</strong> Vernisagen wird keine Haftung durch <strong>die</strong> Stadt Löbejün<br />

übernommen.<br />

II.Gebühren<br />

§ 1 Gebührenpflichtige<br />

(1) Zur Deckung des <strong>der</strong> Stadt Löbejün entstehenden Aufwandes werden für <strong>die</strong> Nutzung<br />

<strong>der</strong> Kunst- <strong>und</strong> Kulturscheune <strong>und</strong> den damit verb<strong>und</strong>enen Angeboten, Gebühren nach <strong>der</strong><br />

Maßgabe <strong>die</strong>ser Gebührenordnung erhoben.<br />

§ 2Entstehung <strong>der</strong> Gebührenschuld, Fälligkeit<br />

(1) Der Nachweis über <strong>die</strong> Einzahlung <strong>der</strong> Gebühr ist bei Übergabe <strong>der</strong> Räumlichkeiten,<br />

sowie vor Beginn je<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Veranstaltung, dem Personal <strong>der</strong> Kunst- <strong>und</strong> Kulturscheune<br />

vorzulegen.<br />

§ 3 Gebührenschuldner<br />

(1) Schuldner des jeweiligen Entgeltes ist <strong>der</strong> Antragsteller <strong>der</strong> Veranstaltung.

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