26.07.2014 Aufrufe

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde ...

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde ...

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Satzung</strong><br />

über <strong>die</strong> <strong>Erhebung</strong> <strong>e<strong>in</strong>er</strong> <strong>Hundesteuer</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de Rothenburg<br />

Auf Grund <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 5.10.1993 § 4, § 6<br />

und § 91 und des Kommunalabgabegesetzes des Landes Sachen-Anhalt vom 11.6.1991<br />

§ 2, und § 3 Abs.1 sowie <strong>der</strong> Abgabenordnung vom 16.03.1976 § 3 Abs.1 <strong>in</strong> den jeweils<br />

zur Zeit gültigen Fassungen, hat <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de Rothenburg <strong>in</strong> s<strong>e<strong>in</strong>er</strong><br />

Sitzung am 29.03.2010 e<strong>in</strong>e Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> über <strong>die</strong> <strong>Erhebung</strong> <strong>e<strong>in</strong>er</strong> <strong>Hundesteuer</strong><br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de Rothenburg vom 13.11.2000, veröffentlicht <strong>in</strong> <strong>der</strong> Wett<strong>in</strong>er Zeitung Nr.<br />

01/01 vom 05.01.2001 beschlossen.<br />

§ 1<br />

Steuergegenstand<br />

(1) Die Geme<strong>in</strong>de Rothenburg erhebt <strong>die</strong> <strong>Hundesteuer</strong> nach <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong>.<br />

(2) Gegenstand <strong>der</strong> Steuer ist das Halten von mehr als 3 Monate alten Hunden im<br />

Geme<strong>in</strong>degebiet.<br />

Kann das Alter e<strong>in</strong>es Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen,<br />

das <strong>der</strong> Hund mehr als 3 Monate alt ist.<br />

§ 2<br />

Steuerpflichtiger<br />

(1) Steuerpflichtig ist, wer mit dem 1. des Monats e<strong>in</strong>en Hund <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Haushalt o<strong>der</strong><br />

Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat o<strong>der</strong> mit dem 1. des Monats, <strong>der</strong> dem Monat<br />

folgt, <strong>in</strong> dem <strong>der</strong> Hund drei Monate alt geworden ist. Als Hundehalter gilt auch, wer<br />

e<strong>in</strong>en Hund länger als zwei Monate im Jahr <strong>in</strong> Pflege o<strong>der</strong> Verwahrung genommen hat<br />

o<strong>der</strong> zum Anlernen hält, es sei denn er kann nachweisen, dass <strong>der</strong> Hund bereits <strong>in</strong><br />

<strong>e<strong>in</strong>er</strong> an<strong>der</strong>en Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland versteuert wird o<strong>der</strong> von<br />

<strong>der</strong> Steuer befreit ist.<br />

(2) Bei Zuzug entsteht <strong>die</strong> Steuerpflicht mit Beg<strong>in</strong>n des nächsten Monats, <strong>in</strong> dem <strong>der</strong><br />

Zuzug erfolgte.<br />

(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, <strong>in</strong> dem <strong>die</strong> Hundehaltung beendet wird<br />

o<strong>der</strong> <strong>in</strong> dem <strong>der</strong> Halter wegzieht.<br />

Die Hundehaltung ist beendet, wenn <strong>der</strong> Hund abgeschafft wird, abhanden kommt<br />

o<strong>der</strong> verendet.


-2-<br />

§ 3<br />

<strong>Erhebung</strong>szeitraum, Festsetzung und Fälligkeit<br />

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. <strong>Erhebung</strong>szeitraum ist das Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />

Die Steuerschuld für e<strong>in</strong> Kalen<strong>der</strong>jahr entsteht am 1.Januar für jeden an <strong>die</strong>sem Tag<br />

im Geme<strong>in</strong>degebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund.<br />

(2) Je<strong>der</strong> Steuerpflichtige erhält mit Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Steuerpflicht e<strong>in</strong>en Steuerbescheid, <strong>der</strong><br />

bis zum Beg<strong>in</strong>n des Zeitraumes für den e<strong>in</strong> Bescheid erteilt wird o<strong>der</strong> bis zum Ende <strong>der</strong><br />

Steuerpflicht gilt.<br />

(3) Beg<strong>in</strong>nt <strong>die</strong> Steuerpflicht und entsteht <strong>die</strong> Steuerschuld erst im Laufe e<strong>in</strong>es<br />

Kalen<strong>der</strong>jahres, wird <strong>die</strong> Steuer für den Rest <strong>die</strong>ses Kalen<strong>der</strong>jahres e<strong>in</strong>en Monat nach<br />

Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.<br />

(4) Die Steuer ist mit dem Jahresbetrag am 15.08. e<strong>in</strong>es jeden Jahres fällig.<br />

§ 4<br />

Steuersätze<br />

(1) Die Steuer beträgt jährlich:<br />

a) für den ersten Hund 20,00 EURO<br />

b) für den zweiten Hund 40,00 EURO<br />

c) für jeden weiteren Hund 50,00 EURO<br />

(2) Hunde, <strong>die</strong> steuerfrei gemäß §5 gehalten werden dürfen, werden bei <strong>der</strong> Anrechnung<br />

<strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Hunde nicht angesetzt.<br />

Hunde, für <strong>die</strong> <strong>die</strong> Steuer gemäß § 6 ermäßigt wird, werden mitgezählt.<br />

(3) Die Steuer beträgt abweichend von Abs.(1) jährlich<br />

a) für den ersten Kampfhund 370,00 EURO<br />

b) für den zweiten Kampfhund 670,00 EURO<br />

c) für den dritten u. jeden weiteren Kampfhund 740,00 EURO<br />

(4) Kampfhunde s<strong>in</strong>d solche Hunde, bei denen nach ihrer beson<strong>der</strong>en Veranlagung,<br />

Erziehung o<strong>der</strong> Charaktereigenschaft <strong>die</strong> erhöhte Gefahr <strong>e<strong>in</strong>er</strong> Verletzung von<br />

Personen besteht o<strong>der</strong> von denen e<strong>in</strong>e Gefahr für <strong>die</strong> öffentliche Sicherheit ausgehen<br />

kann. Kampfhunde im S<strong>in</strong>ne <strong>die</strong>ser Vorschrift s<strong>in</strong>d jedenfalls:<br />

Bandog<br />

Bullterrier<br />

Bullmastiff<br />

Ch<strong>in</strong>esicher Kampfhund<br />

Dogo Argent<strong>in</strong>o<br />

Dogue de Bordeaux<br />

Fila Brasileiro<br />

Mastiff


- 3 -<br />

Mast<strong>in</strong>o Espanol<br />

Mast<strong>in</strong>o Neapolitano<br />

Pitbull-Terrier<br />

Römischer Kampfhund<br />

Staffordshire-Bull-Terrier<br />

Tosa-Inu<br />

American Staffordshire Terrier<br />

(5) Dies gilt auch für Kreuzungen <strong>die</strong>ser Rassen untere<strong>in</strong>an<strong>der</strong> o<strong>der</strong> mit an<strong>der</strong>en als den<br />

im Abs. (4) erfassten Hun<strong>der</strong>assen.<br />

§ 5<br />

Steuerfreiheit, Steuerbefreiungen<br />

(1) Bei Personen, <strong>die</strong> sich nicht länger als 2 Monate im Geme<strong>in</strong>degebiet aufhalten, ist das<br />

Halten <strong>der</strong>jenigen Hunde steuerfrei, <strong>die</strong> sie bei ihrer Ankunft besitzen und<br />

nachweislich <strong>in</strong> <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland versteuern o<strong>der</strong> dort steuerfrei<br />

halten.<br />

(2) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von:<br />

a) Herdengebrauchshunden <strong>in</strong> <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Anzahl,<br />

b) Sanitäts- o<strong>der</strong> Rettungshunden, <strong>die</strong> von anerkannten Sanitäts- und<br />

Zivilschutze<strong>in</strong>heiten gehalten werden,<br />

c) Bl<strong>in</strong>denführhunden,<br />

d) Hunden, <strong>die</strong> zum Schutze und zur Hilfe bl<strong>in</strong><strong>der</strong>, tauber o<strong>der</strong> hilfloser Personen<br />

unentbehrlich s<strong>in</strong>d. Hilflose Personen s<strong>in</strong>d solche Personen, <strong>die</strong> e<strong>in</strong>en<br />

Schwerbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>tenausweis mit dem Merkzeichen “B”, “BL”, “aG” o<strong>der</strong> “H” besitzen.<br />

Die Steuerbefreiung kann von <strong>der</strong> Vorlage e<strong>in</strong>es amtsärztlichen Zeugnisses abhängig<br />

gemacht werden.<br />

e) Hunde, <strong>die</strong> von ihrem Halter aus e<strong>in</strong>em Tierheim erworben wurden, bis zum Ablauf<br />

von 6 Monaten nach dem Erwerb.<br />

f) e<strong>in</strong>em Hund, <strong>der</strong> <strong>der</strong> Bewachung von gewerblichen Betrieben und<br />

landwirtschaftlichen Anwesen <strong>die</strong>nt. E<strong>in</strong> Ermäßigungsgrund nach § 5 Abs. (2) f<br />

kann nur für jeweils e<strong>in</strong>en Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden. Für<br />

gefährlichen Hunde und für Hunde bestimmter Rassen im S<strong>in</strong>ne des § 4 Abs. 4 u.<br />

5 wird ke<strong>in</strong>e Steuerbefreiung/ -ermäßigung gewährt.<br />

g) abgerichteten Hunden, <strong>die</strong> von Artisten o<strong>der</strong> berufsmäßigen Schaustellern für ihre<br />

Berufsarbeit benötigt werden.


- 4 -<br />

h) Hunde, <strong>die</strong> von zugelassenen Unternehmungen des Bewachungsgewerbes o<strong>der</strong> von<br />

berufsmäßigen E<strong>in</strong>zelwächtern neben persönlichen Zwecken auch zur Ausübung des<br />

Wach<strong>die</strong>nstes <strong>die</strong>nen.<br />

§ 6<br />

Steuerermäßigungen<br />

Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf <strong>die</strong> Hälfte zu ermäßigen für das Halten<br />

von:<br />

(1) e<strong>in</strong>em Hund, <strong>der</strong> zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, welche von dem<br />

nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m Luftl<strong>in</strong>ie entfernt liegen. Dies gilt nicht<br />

für Hunde im S<strong>in</strong>ne des § 4 Abs. 4 u. 5.<br />

(2) Jagdgebrauchshunde, <strong>die</strong> e<strong>in</strong>e Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und neben<br />

persönlichen Zwecken auch <strong>der</strong> Jagd <strong>die</strong>nen.<br />

(3) Für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen im S<strong>in</strong>nen des § 4 Abs. 4<br />

wird ke<strong>in</strong>e Steuerermäßigung gewährt.<br />

Dies gilt nicht für Hunde im S<strong>in</strong>ne des § 4 Abs. (4) u. (5).<br />

§ 7<br />

Allgeme<strong>in</strong>e Voraussetzungen für <strong>die</strong> Steuerermäßigung und <strong>die</strong> Steuerbefreiung<br />

Die Gewährung von Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen richtet sich nach den<br />

Verhältnissen zu Beg<strong>in</strong>n des Kalen<strong>der</strong>jahres. In den Fällen des § 2 Abs.1 s<strong>in</strong>d <strong>die</strong><br />

Verhältnisse bei Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Steuerpflicht maßgeblich.<br />

Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen gemäß § 4 Abs.2 a-f und §5 Abs.1-5 <strong>die</strong>ser<br />

<strong>Satzung</strong>, werden nur gewährt, wenn <strong>die</strong> Hunde, für welche <strong>die</strong> Vergünstigung <strong>in</strong> Anspruch<br />

genommen werden soll:<br />

(1) für den angegebenen Verwendungszweck h<strong>in</strong>länglich geeignet s<strong>in</strong>d,<br />

(2) entsprechend den Erfor<strong>der</strong>nissen des Tierschutzes gehalten werden,<br />

(3) <strong>die</strong> gefor<strong>der</strong>ten Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben,<br />

(4) und wenn <strong>der</strong> Halter des Hundes <strong>in</strong> den letzten 5 Jahren nicht rechtskräftig wegen<br />

Tierquälerei bestraft ist.<br />

Der Antrag auf Steuerbefreiung o<strong>der</strong> Steuerermäßigung ist spätestens vier Wochen vor<br />

Beg<strong>in</strong>n des Monats, <strong>in</strong> dem <strong>die</strong> Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei<br />

<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de zustellen.


- 5 -<br />

Bei verspäteter Antragstellung wird <strong>die</strong> Steuer für den nach E<strong>in</strong>gang des Antrages<br />

beg<strong>in</strong>nenden Monat nach den Steuersätzen des § 4 erhoben, auch wenn <strong>die</strong><br />

Voraussetzungen für <strong>die</strong> beantragte Steuervergünstigung bereits vorlagen.<br />

§ 8<br />

Meldepflichten<br />

(1) Wer e<strong>in</strong>en Hund anschafft o<strong>der</strong> mit e<strong>in</strong>em Hund zuzieht, hat ihn b<strong>in</strong>nen 14 Tagen bei<br />

<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de bzw. Verwaltungsgeme<strong>in</strong>schaft Saalkreis Nord, Markt 1, 06193 Löbejün<br />

anzumelden.<br />

Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob man <strong>der</strong> <strong>Hundesteuer</strong>pflicht unterliegt.<br />

Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach <strong>der</strong> Geburt als<br />

steuerpflichtig.<br />

(2) Der Hundehalter ist verpflichtet, se<strong>in</strong>en Hund <strong>in</strong>nerhalb von 14 Tagen nach<br />

Beendigung <strong>der</strong> Hundehaltung bei <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de bzw. Verwaltungsgeme<strong>in</strong>schaft<br />

Saalkreis Nord abzumelden. Im Falle <strong>e<strong>in</strong>er</strong> Veräußerung s<strong>in</strong>d bei <strong>der</strong> Abmeldung<br />

Name und Wohnung des Erwerbers anzugeben.<br />

(3) Entfallen <strong>die</strong> Voraussetzungen für e<strong>in</strong>e Steuerermäßigung o<strong>der</strong> Steuerbefreiung, ist<br />

<strong>der</strong> Hundehalter verpflichtet, <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de bzw. Verwaltungsgeme<strong>in</strong>schaft Saalkreis<br />

Nord, <strong>die</strong>s <strong>in</strong>nerhalb von 14 Tagen nach E<strong>in</strong>tritt des Grundes für den Wegfall <strong>der</strong><br />

Vergünstigung anzuzeigen.<br />

§ 9<br />

<strong>Hundesteuer</strong>marken<br />

(1) Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Geme<strong>in</strong>degebiet angezeigt wurde,<br />

wird e<strong>in</strong>e Hundemarke mit dem <strong>Hundesteuer</strong>bescheid kostenlos ausgegeben,<br />

(2) Die <strong>Hundesteuer</strong>marke bleibt für <strong>die</strong> Dauer <strong>der</strong> Haltung des Hundes gültig.<br />

(3) Der Hundehalter hat dem von ihm gehaltenem Hund <strong>die</strong> gültige Steuermarke sichtbar<br />

anzulegen.<br />

(4) Endet <strong>die</strong> Hundehaltung, so ist <strong>die</strong> Steuermarke mit <strong>der</strong> Anzeige über <strong>die</strong> Beendigung<br />

<strong>der</strong> Hundehaltung <strong>in</strong>nerhalb von 14 Tagen an <strong>die</strong> Geme<strong>in</strong>de bzw.<br />

Verwaltungsgeme<strong>in</strong>schaft Saalkreis Nord zurückzugeben.<br />

(5) Bei Verlust <strong>e<strong>in</strong>er</strong> <strong>Hundesteuer</strong>marke wird dem Halter e<strong>in</strong>e Ersatzmarke zum<br />

Selbstkostenpreis ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz <strong>e<strong>in</strong>er</strong> unbrauchbar<br />

gewordenen <strong>Hundesteuer</strong>marke; <strong>die</strong> unbrauchbar gewordene <strong>Hundesteuer</strong>marke ist


- 6 -<br />

zurückzugeben. Wird e<strong>in</strong>e <strong>in</strong> Verlust geratene <strong>Hundesteuer</strong>marke wie<strong>der</strong> aufgefunden,<br />

ist <strong>die</strong> wie<strong>der</strong>gefundene Marke <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de bzw. Verwaltungsgeme<strong>in</strong>schaft<br />

Saalkreis Nord gegen Erstattung <strong>der</strong> für <strong>die</strong> Ersatzmarke gezahlten<br />

Selbstkosten unverzüglich zurückzugeben.<br />

§ 10<br />

Aufgaben <strong>der</strong> Verwaltungsgeme<strong>in</strong>schaft<br />

Die Festsetzung <strong>der</strong> <strong>Hundesteuer</strong> e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Gewährung von Steuerbefreiungen<br />

und Steuerermäßigungen gemäß §§ 4 und 5,<strong>die</strong> Erteilung des <strong>Hundesteuer</strong>bescheides<br />

sowie <strong>die</strong> Entgegennahme <strong>der</strong> <strong>Hundesteuer</strong>, wird durch <strong>die</strong> Verwaltungsgeme<strong>in</strong>schaft<br />

Saalkreis Nord mit Sitz <strong>in</strong> Löbejün, Markt 1, wahrgenommen.<br />

§11<br />

Feststellung <strong>der</strong> Hundehaltung<br />

Zur Feststellung <strong>e<strong>in</strong>er</strong> Hundehaltung kann sich <strong>die</strong> Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>es Außen<strong>die</strong>nstes vom<br />

Ordnungsamt <strong>der</strong> Verwaltungsgeme<strong>in</strong>schaft Saalkreis Nord be<strong>die</strong>nen.<br />

Der Hundehalter ist verpflichtet, dem Beauftragen <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de <strong>die</strong> gültige<br />

<strong>Hundesteuer</strong>marke auf Verlangen vorzuzeigen.<br />

§ 12<br />

Billigkeitsmaßnahmen<br />

(1) Die Geme<strong>in</strong>de kann <strong>die</strong> Steuer, <strong>die</strong> für e<strong>in</strong>en bestimmten Zeitraum geschuldet wird,<br />

ganz o<strong>der</strong> teilweise stunden, wenn <strong>die</strong> E<strong>in</strong>ziehung bei Fälligkeit e<strong>in</strong>e erhebliche Härte<br />

für den Schuldner bedeuten würde und <strong>der</strong> Anspruch durch <strong>die</strong> Stundung nicht<br />

gefährdet ersche<strong>in</strong>t.<br />

(2) Ist <strong>die</strong> E<strong>in</strong>ziehung nach Lage des E<strong>in</strong>zelfalles unbillig, kann <strong>die</strong> Geme<strong>in</strong>de <strong>die</strong> für e<strong>in</strong>en<br />

bestimmten Zeitraum geschuldete Steuer ganz o<strong>der</strong> teilweise erlassen.<br />

(3) Das Vorliegen <strong>e<strong>in</strong>er</strong> erheblichen Härte o<strong>der</strong> von Unbilligkeit, ist bei <strong>der</strong> Antragstellung<br />

durch Offenlegung <strong>der</strong> wirtschaftlichen Verhältnisse nachzuweisen.<br />

§ 13<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Zuwi<strong>der</strong>handlungen gegen <strong>die</strong> §§ 9 und 10 Abs. 3 und 4 s<strong>in</strong>d Ordnungswidrigkeiten nach<br />

§ 16 Abs.2 Nr. 2 des Kommunalabgabegesetzes des Landes Sachsen Anhalt.


- 7 -<br />

§ 14<br />

Übergangsvorschrift<br />

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> bei <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de bereits<br />

angemeldeten Hunde, gelten als angemeldet im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> § 9 Abs.1.<br />

§ 15<br />

Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Satzung</strong> tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung <strong>in</strong> Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt <strong>die</strong> <strong>Satzung</strong> über <strong>die</strong> <strong>Erhebung</strong> von <strong>Hundesteuer</strong>n <strong>in</strong> <strong>der</strong> Fassung vom<br />

13.11.2000 veröffentlicht <strong>in</strong> <strong>der</strong> Wett<strong>in</strong>er Zeitung Nr:01/01 v. 05.01.2001 außer Kraft.<br />

Rothenburg,.29.03.2010<br />

W. Schreiber<br />

Bürgermeister<br />

(Siegel)

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!