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Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde ...

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- 4 -<br />

h) Hunde, <strong>die</strong> von zugelassenen Unternehmungen des Bewachungsgewerbes o<strong>der</strong> von<br />

berufsmäßigen E<strong>in</strong>zelwächtern neben persönlichen Zwecken auch zur Ausübung des<br />

Wach<strong>die</strong>nstes <strong>die</strong>nen.<br />

§ 6<br />

Steuerermäßigungen<br />

Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf <strong>die</strong> Hälfte zu ermäßigen für das Halten<br />

von:<br />

(1) e<strong>in</strong>em Hund, <strong>der</strong> zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, welche von dem<br />

nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m Luftl<strong>in</strong>ie entfernt liegen. Dies gilt nicht<br />

für Hunde im S<strong>in</strong>ne des § 4 Abs. 4 u. 5.<br />

(2) Jagdgebrauchshunde, <strong>die</strong> e<strong>in</strong>e Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und neben<br />

persönlichen Zwecken auch <strong>der</strong> Jagd <strong>die</strong>nen.<br />

(3) Für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen im S<strong>in</strong>nen des § 4 Abs. 4<br />

wird ke<strong>in</strong>e Steuerermäßigung gewährt.<br />

Dies gilt nicht für Hunde im S<strong>in</strong>ne des § 4 Abs. (4) u. (5).<br />

§ 7<br />

Allgeme<strong>in</strong>e Voraussetzungen für <strong>die</strong> Steuerermäßigung und <strong>die</strong> Steuerbefreiung<br />

Die Gewährung von Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen richtet sich nach den<br />

Verhältnissen zu Beg<strong>in</strong>n des Kalen<strong>der</strong>jahres. In den Fällen des § 2 Abs.1 s<strong>in</strong>d <strong>die</strong><br />

Verhältnisse bei Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Steuerpflicht maßgeblich.<br />

Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen gemäß § 4 Abs.2 a-f und §5 Abs.1-5 <strong>die</strong>ser<br />

<strong>Satzung</strong>, werden nur gewährt, wenn <strong>die</strong> Hunde, für welche <strong>die</strong> Vergünstigung <strong>in</strong> Anspruch<br />

genommen werden soll:<br />

(1) für den angegebenen Verwendungszweck h<strong>in</strong>länglich geeignet s<strong>in</strong>d,<br />

(2) entsprechend den Erfor<strong>der</strong>nissen des Tierschutzes gehalten werden,<br />

(3) <strong>die</strong> gefor<strong>der</strong>ten Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben,<br />

(4) und wenn <strong>der</strong> Halter des Hundes <strong>in</strong> den letzten 5 Jahren nicht rechtskräftig wegen<br />

Tierquälerei bestraft ist.<br />

Der Antrag auf Steuerbefreiung o<strong>der</strong> Steuerermäßigung ist spätestens vier Wochen vor<br />

Beg<strong>in</strong>n des Monats, <strong>in</strong> dem <strong>die</strong> Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei<br />

<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de zustellen.

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