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Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde ...

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-2-<br />

§ 3<br />

<strong>Erhebung</strong>szeitraum, Festsetzung und Fälligkeit<br />

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. <strong>Erhebung</strong>szeitraum ist das Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />

Die Steuerschuld für e<strong>in</strong> Kalen<strong>der</strong>jahr entsteht am 1.Januar für jeden an <strong>die</strong>sem Tag<br />

im Geme<strong>in</strong>degebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund.<br />

(2) Je<strong>der</strong> Steuerpflichtige erhält mit Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Steuerpflicht e<strong>in</strong>en Steuerbescheid, <strong>der</strong><br />

bis zum Beg<strong>in</strong>n des Zeitraumes für den e<strong>in</strong> Bescheid erteilt wird o<strong>der</strong> bis zum Ende <strong>der</strong><br />

Steuerpflicht gilt.<br />

(3) Beg<strong>in</strong>nt <strong>die</strong> Steuerpflicht und entsteht <strong>die</strong> Steuerschuld erst im Laufe e<strong>in</strong>es<br />

Kalen<strong>der</strong>jahres, wird <strong>die</strong> Steuer für den Rest <strong>die</strong>ses Kalen<strong>der</strong>jahres e<strong>in</strong>en Monat nach<br />

Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.<br />

(4) Die Steuer ist mit dem Jahresbetrag am 15.08. e<strong>in</strong>es jeden Jahres fällig.<br />

§ 4<br />

Steuersätze<br />

(1) Die Steuer beträgt jährlich:<br />

a) für den ersten Hund 20,00 EURO<br />

b) für den zweiten Hund 40,00 EURO<br />

c) für jeden weiteren Hund 50,00 EURO<br />

(2) Hunde, <strong>die</strong> steuerfrei gemäß §5 gehalten werden dürfen, werden bei <strong>der</strong> Anrechnung<br />

<strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Hunde nicht angesetzt.<br />

Hunde, für <strong>die</strong> <strong>die</strong> Steuer gemäß § 6 ermäßigt wird, werden mitgezählt.<br />

(3) Die Steuer beträgt abweichend von Abs.(1) jährlich<br />

a) für den ersten Kampfhund 370,00 EURO<br />

b) für den zweiten Kampfhund 670,00 EURO<br />

c) für den dritten u. jeden weiteren Kampfhund 740,00 EURO<br />

(4) Kampfhunde s<strong>in</strong>d solche Hunde, bei denen nach ihrer beson<strong>der</strong>en Veranlagung,<br />

Erziehung o<strong>der</strong> Charaktereigenschaft <strong>die</strong> erhöhte Gefahr <strong>e<strong>in</strong>er</strong> Verletzung von<br />

Personen besteht o<strong>der</strong> von denen e<strong>in</strong>e Gefahr für <strong>die</strong> öffentliche Sicherheit ausgehen<br />

kann. Kampfhunde im S<strong>in</strong>ne <strong>die</strong>ser Vorschrift s<strong>in</strong>d jedenfalls:<br />

Bandog<br />

Bullterrier<br />

Bullmastiff<br />

Ch<strong>in</strong>esicher Kampfhund<br />

Dogo Argent<strong>in</strong>o<br />

Dogue de Bordeaux<br />

Fila Brasileiro<br />

Mastiff

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