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Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde ...

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- 7 -<br />

§ 14<br />

Übergangsvorschrift<br />

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> bei <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de bereits<br />

angemeldeten Hunde, gelten als angemeldet im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> § 9 Abs.1.<br />

§ 15<br />

Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Satzung</strong> tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung <strong>in</strong> Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt <strong>die</strong> <strong>Satzung</strong> über <strong>die</strong> <strong>Erhebung</strong> von <strong>Hundesteuer</strong>n <strong>in</strong> <strong>der</strong> Fassung vom<br />

13.11.2000 veröffentlicht <strong>in</strong> <strong>der</strong> Wett<strong>in</strong>er Zeitung Nr:01/01 v. 05.01.2001 außer Kraft.<br />

Rothenburg,.29.03.2010<br />

W. Schreiber<br />

Bürgermeister<br />

(Siegel)

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