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Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde ...

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- 3 -<br />

Mast<strong>in</strong>o Espanol<br />

Mast<strong>in</strong>o Neapolitano<br />

Pitbull-Terrier<br />

Römischer Kampfhund<br />

Staffordshire-Bull-Terrier<br />

Tosa-Inu<br />

American Staffordshire Terrier<br />

(5) Dies gilt auch für Kreuzungen <strong>die</strong>ser Rassen untere<strong>in</strong>an<strong>der</strong> o<strong>der</strong> mit an<strong>der</strong>en als den<br />

im Abs. (4) erfassten Hun<strong>der</strong>assen.<br />

§ 5<br />

Steuerfreiheit, Steuerbefreiungen<br />

(1) Bei Personen, <strong>die</strong> sich nicht länger als 2 Monate im Geme<strong>in</strong>degebiet aufhalten, ist das<br />

Halten <strong>der</strong>jenigen Hunde steuerfrei, <strong>die</strong> sie bei ihrer Ankunft besitzen und<br />

nachweislich <strong>in</strong> <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland versteuern o<strong>der</strong> dort steuerfrei<br />

halten.<br />

(2) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von:<br />

a) Herdengebrauchshunden <strong>in</strong> <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Anzahl,<br />

b) Sanitäts- o<strong>der</strong> Rettungshunden, <strong>die</strong> von anerkannten Sanitäts- und<br />

Zivilschutze<strong>in</strong>heiten gehalten werden,<br />

c) Bl<strong>in</strong>denführhunden,<br />

d) Hunden, <strong>die</strong> zum Schutze und zur Hilfe bl<strong>in</strong><strong>der</strong>, tauber o<strong>der</strong> hilfloser Personen<br />

unentbehrlich s<strong>in</strong>d. Hilflose Personen s<strong>in</strong>d solche Personen, <strong>die</strong> e<strong>in</strong>en<br />

Schwerbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>tenausweis mit dem Merkzeichen “B”, “BL”, “aG” o<strong>der</strong> “H” besitzen.<br />

Die Steuerbefreiung kann von <strong>der</strong> Vorlage e<strong>in</strong>es amtsärztlichen Zeugnisses abhängig<br />

gemacht werden.<br />

e) Hunde, <strong>die</strong> von ihrem Halter aus e<strong>in</strong>em Tierheim erworben wurden, bis zum Ablauf<br />

von 6 Monaten nach dem Erwerb.<br />

f) e<strong>in</strong>em Hund, <strong>der</strong> <strong>der</strong> Bewachung von gewerblichen Betrieben und<br />

landwirtschaftlichen Anwesen <strong>die</strong>nt. E<strong>in</strong> Ermäßigungsgrund nach § 5 Abs. (2) f<br />

kann nur für jeweils e<strong>in</strong>en Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden. Für<br />

gefährlichen Hunde und für Hunde bestimmter Rassen im S<strong>in</strong>ne des § 4 Abs. 4 u.<br />

5 wird ke<strong>in</strong>e Steuerbefreiung/ -ermäßigung gewährt.<br />

g) abgerichteten Hunden, <strong>die</strong> von Artisten o<strong>der</strong> berufsmäßigen Schaustellern für ihre<br />

Berufsarbeit benötigt werden.

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