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Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde ...

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- 5 -<br />

Bei verspäteter Antragstellung wird <strong>die</strong> Steuer für den nach E<strong>in</strong>gang des Antrages<br />

beg<strong>in</strong>nenden Monat nach den Steuersätzen des § 4 erhoben, auch wenn <strong>die</strong><br />

Voraussetzungen für <strong>die</strong> beantragte Steuervergünstigung bereits vorlagen.<br />

§ 8<br />

Meldepflichten<br />

(1) Wer e<strong>in</strong>en Hund anschafft o<strong>der</strong> mit e<strong>in</strong>em Hund zuzieht, hat ihn b<strong>in</strong>nen 14 Tagen bei<br />

<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de bzw. Verwaltungsgeme<strong>in</strong>schaft Saalkreis Nord, Markt 1, 06193 Löbejün<br />

anzumelden.<br />

Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob man <strong>der</strong> <strong>Hundesteuer</strong>pflicht unterliegt.<br />

Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach <strong>der</strong> Geburt als<br />

steuerpflichtig.<br />

(2) Der Hundehalter ist verpflichtet, se<strong>in</strong>en Hund <strong>in</strong>nerhalb von 14 Tagen nach<br />

Beendigung <strong>der</strong> Hundehaltung bei <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de bzw. Verwaltungsgeme<strong>in</strong>schaft<br />

Saalkreis Nord abzumelden. Im Falle <strong>e<strong>in</strong>er</strong> Veräußerung s<strong>in</strong>d bei <strong>der</strong> Abmeldung<br />

Name und Wohnung des Erwerbers anzugeben.<br />

(3) Entfallen <strong>die</strong> Voraussetzungen für e<strong>in</strong>e Steuerermäßigung o<strong>der</strong> Steuerbefreiung, ist<br />

<strong>der</strong> Hundehalter verpflichtet, <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de bzw. Verwaltungsgeme<strong>in</strong>schaft Saalkreis<br />

Nord, <strong>die</strong>s <strong>in</strong>nerhalb von 14 Tagen nach E<strong>in</strong>tritt des Grundes für den Wegfall <strong>der</strong><br />

Vergünstigung anzuzeigen.<br />

§ 9<br />

<strong>Hundesteuer</strong>marken<br />

(1) Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Geme<strong>in</strong>degebiet angezeigt wurde,<br />

wird e<strong>in</strong>e Hundemarke mit dem <strong>Hundesteuer</strong>bescheid kostenlos ausgegeben,<br />

(2) Die <strong>Hundesteuer</strong>marke bleibt für <strong>die</strong> Dauer <strong>der</strong> Haltung des Hundes gültig.<br />

(3) Der Hundehalter hat dem von ihm gehaltenem Hund <strong>die</strong> gültige Steuermarke sichtbar<br />

anzulegen.<br />

(4) Endet <strong>die</strong> Hundehaltung, so ist <strong>die</strong> Steuermarke mit <strong>der</strong> Anzeige über <strong>die</strong> Beendigung<br />

<strong>der</strong> Hundehaltung <strong>in</strong>nerhalb von 14 Tagen an <strong>die</strong> Geme<strong>in</strong>de bzw.<br />

Verwaltungsgeme<strong>in</strong>schaft Saalkreis Nord zurückzugeben.<br />

(5) Bei Verlust <strong>e<strong>in</strong>er</strong> <strong>Hundesteuer</strong>marke wird dem Halter e<strong>in</strong>e Ersatzmarke zum<br />

Selbstkostenpreis ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz <strong>e<strong>in</strong>er</strong> unbrauchbar<br />

gewordenen <strong>Hundesteuer</strong>marke; <strong>die</strong> unbrauchbar gewordene <strong>Hundesteuer</strong>marke ist

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