Informationspflichten f
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<strong>Informationspflichten</strong> für Reisebüros<br />
(gemäß den Ausübungsvorschriften, der Reisebürosicherungsverordnung und den EU-Verordnungen<br />
im Flugbereich)<br />
Welche Informationen werden verlangt?<br />
Man unterscheidet zwischen Pflichtangaben, die immer zu machen sind und solchen Informationen,<br />
die nur gegeben werden müssen, soweit sie für die Reise von Bedeutung sind. Diese können zudem,<br />
soweit möglich, bereits im Katalog enthalten sein, so dass bei Buchung, Reisebestätigung oder kurz<br />
vor der Reise nur dann neu informiert werden muss, wenn zwischenzeitlich Änderungen eingetreten<br />
sind.<br />
Die Bestimmungen finden auf von Gewerbetreibenden veranstaltete oder vermittelte Pauschalreisen<br />
im Sinne des Art. 2 Z. 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen,<br />
ABl. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, Anwendung.<br />
Unter einer Pauschalreise im Sinne der im Abs. 1 genannten Richtlinie ist zu verstehen: die im Voraus<br />
festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem<br />
Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden<br />
dauert oder eine Übernachtung einschließt:<br />
a) Beförderung<br />
b) Übernachtung<br />
c) andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder<br />
Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.<br />
Die <strong>Informationspflichten</strong> gliedern sich in vier Stadien:<br />
1. im Prospekt<br />
2. vor Vertragsabschluss, d.h., vor der Buchung<br />
3. in der Reisebestätigung<br />
4. vor Beginn der Reise<br />
Teilweise besteht, wie oben erwähnt, die Möglichkeit des Verweises auf bereits erfolgte<br />
entsprechende Informationen, soweit diese noch unverändert gültig sind. Welche Angaben in<br />
welchem Stadium der Buchung gemacht werden müssen und wann „verwiesen“ werden darf,<br />
entnehmen Sie bitte dem Kasten „<strong>Informationspflichten</strong>“ auf der nächsten Seite.<br />
K:\604 Reisebüros\Allgemein\<strong>Informationspflichten</strong>Reisebueros.docx Seite 1 02.11.11/mz
<strong>Informationspflichten</strong> für Reisebüros, die verpflichtend sind:<br />
Im Prospekt<br />
Stets: deutlich lesbare klare<br />
und genaue Angaben über<br />
1. den Firmenwortlaut, die<br />
Firmenanschrift und den<br />
Produktnamen, soweit<br />
dieser im Firmenwortlaut<br />
nicht bereits enthalten ist<br />
2. die Geschäftsbedingungen<br />
3. Reisepreis, Höhe der<br />
Anzahlung, Fälligkeit der<br />
Restzahlung<br />
4. Die Eintragungsnummer im<br />
Veranstalterverzeichnis des<br />
Wirtschaftsministeriums<br />
5. Den Versicherer oder die<br />
Bank<br />
6. Die Polizzen-Nummer oder<br />
die Nummer der<br />
Bankgarantie<br />
7. Die Höhe der Übernahme<br />
von Kundengeldern als<br />
Anzahlung, als Restzahlung<br />
oder als Vorauszahlung<br />
8. Den Hinweis auf die<br />
Teilnahme an einer<br />
Versicherungsgemeinschaft<br />
bzw. wenn nicht, den<br />
Hinweis auf die erhöhte<br />
Versicherungssumme<br />
9. Den Abwickler mit Namen,<br />
Adresse, Telefonnummer<br />
und Telefaxnummer<br />
10. den Hinweis für den<br />
Kunden, sämtliche<br />
Ansprüche bei sonstigem<br />
Anspruchsverlust innerhalb<br />
von 8 Wochen ab Eintritt<br />
der Ereignisse beim<br />
Abwickler anzumelden<br />
Vor<br />
Vertragsabschluss<br />
1. Einreise- und<br />
Gesundheitser<br />
fordernisse<br />
2. Sicherungsans<br />
prüche (lt. der<br />
Sicherungsver<br />
ordnung)<br />
3. Identität der<br />
Fluggesellschaft<br />
In der Reisebestätigung<br />
(immer schriftlich!)<br />
Reisebüros können auch auf<br />
die Prospekte der<br />
Reiseveranstalter hinweisen,<br />
wenn ALLE diese Punkte dort<br />
aufgeführt und KEINE<br />
Änderungen erfolgt sind:<br />
1. Reisepreis<br />
2. Höhe der Anzahlung<br />
3. Fälligkeit der Restzahlung<br />
4. Preisänderungsvorbehalt<br />
mit Berechnungsfaktoren<br />
5. Zusätzliche Gebühren, z.B.<br />
Airport Taxe<br />
6. Mindestteilnehmerzahl und<br />
Zeitpunkt der Reiseabsage<br />
wegen Nichterreichens<br />
dieser Zahl<br />
7. Tag, geplante Zeit und Ort<br />
von Abreise und Rückkehr<br />
8. Besuche, Ausflüge und<br />
sonstige im Reisepreis<br />
inkludierte Leistungen<br />
9. Sonderwünsche des<br />
Reisenden, die zum<br />
Vertragsinhalt geworden<br />
sind<br />
10. Name und Anschrift der<br />
RVA und ggf. eines<br />
Versicherers<br />
11. Rügepflicht des Reisenden<br />
12. Angabe der Stelle,<br />
gegenüber der Ansprüche<br />
geltend gemacht werden<br />
müssen<br />
13. Gesetzliche<br />
Gewährleistungspflicht bei<br />
Leistungsstörungen<br />
Rechtzeitig vor<br />
Reisebeginn<br />
Reisebüros können<br />
auch auf Prospekte<br />
der Reiseveranstalter<br />
hinweisen, wenn<br />
ALLE diese Punkte<br />
dort aufgeführt und<br />
KEINE Änderungen<br />
erfolgt sind:<br />
(Nur bei<br />
Auslandsreisen<br />
„erkennbarer"<br />
Minderjähriger)<br />
Bekanntgabe einer<br />
Kontaktadresse im<br />
Zielgebiet an den<br />
Erziehungsberechtigten<br />
K:\604 Reisebüros\Allgemein\<strong>Informationspflichten</strong>Reisebueros.docx Seite 2 02.11.11/mz
<strong>Informationspflichten</strong> für Reisebüros, soweit diese für die Reise von Bedeutung sind.<br />
Im Prospekt<br />
a) Bestimmungsort<br />
b) Transportmittel (Art,<br />
Merkmale und Klasse)<br />
c) Unterbringung<br />
(Beschreibung und<br />
Einstufung)<br />
d) Mahlzeiten<br />
e) Reiseroute<br />
f) Einreise- und<br />
Gesundheitserfordernisse<br />
g) Mindestteilnehmerzahl und<br />
Zeitpunkt der Reiseabsage<br />
wegen Nichterreichens<br />
Vor<br />
Vertragsabschluss<br />
nur nötig, wenn<br />
die Angaben nicht<br />
im Prospekt<br />
stehen bzw. es<br />
Änderungen<br />
gegeben hat<br />
a) ungefähre<br />
Fristen zur<br />
Erlangung der<br />
Dokumente<br />
b) Abschlussmöglichkeit<br />
einer<br />
Reiserücktrittskostenversicherung<br />
und/oder einer<br />
Versicherung<br />
zur Deckung der<br />
Rückführungsko<br />
sten bei Unfall<br />
oder Krankheit<br />
c) die<br />
Geschäftsbeding<br />
ungen<br />
In der Reisebestätigung<br />
(immer schriftlich!)<br />
a) Bestimmungsort<br />
b) Transportmittel (Art,<br />
Merkmale und Klasse)<br />
c) Unterbringung<br />
(Beschreibung, Einstufung)<br />
d) Mahlzeiten<br />
e) Reiseroute<br />
f) Einreise- und<br />
Gesundheitserfordernisse<br />
g) Mindestteilnehmerzahl und<br />
Zeitpunkt der Reiseabsage<br />
wg. Nichterreichens<br />
Last-minute-Buchungen<br />
Bei Last-minute-Buchungen<br />
(weniger als 7 Tage zwischen<br />
Buchung und Reisebeginn) sind<br />
diese <strong>Informationspflichten</strong> nur<br />
dann anzuwenden, wenn dies<br />
dem Reisebüro zumutbar ist<br />
und die Angaben für die Reise<br />
von Bedeutung sind. Der<br />
Reisende ist jedoch spätestens<br />
bei Antritt der Reise über die<br />
Punkte 11, 12 und 13 zu<br />
informieren (siehe Seite 2).<br />
Rechtzeitig vor<br />
Reisebeginn<br />
a) Abfahrts- und<br />
geplante<br />
Ankunftszeiten,<br />
Zwischenstatione<br />
n und<br />
Anschlussverbind<br />
ungen<br />
b) Sitzplatz (nur bei<br />
vorab<br />
festgelegten<br />
Plätzen)<br />
c) Name, Anschrift<br />
und<br />
Telefonnummer<br />
der örtlichen<br />
Vertretung des<br />
RVA’s, falls nicht<br />
vorhanden,<br />
anderer Hilfe vor<br />
Ort bzw.<br />
Notrufnummer<br />
des RVA’s od.<br />
Vermittlers<br />
d) Abschlussmöglich<br />
keit einer<br />
Rückholversicher<br />
ung bei Krankheit<br />
oder Unfall<br />
K:\604 Reisebüros\Allgemein\<strong>Informationspflichten</strong>Reisebueros.docx Seite 3 02.11.11/mz
Was müssen die Prospekte enthalten?<br />
In den detaillierten Werbeunterlagen des Veranstalters müssen folgende deutlich lesbare, klare und<br />
genaue Angaben enthalten sein:<br />
1. Firmenwortlaut, Firmenanschrift und Produktnamen, soweit dieser nicht schon aus<br />
dem Firmenwortlaut ersichtlich ist,<br />
2. Reisebedingungen (geltende Geschäftsbedingungen):<br />
werden die Allgemeinen Reisebedingungen (ARB 1992) vom Veranstalter zur<br />
Gänze anerkannt, so genügt diesbezüglich ein Hinweis in den<br />
Werbeunterlagen<br />
anerkennt der Veranstalter die Allgemeinen Reisebedingungen nur teilweise<br />
oder nicht, so hat er in der jeweiligen Werbeunterlage die abweichenden<br />
Bestimmungen wiederzugeben und sie den entsprechenden Bestimmungen<br />
der Allgemeinen Reisebedingungen gegenüberzustellen. Hinsichtlich jener<br />
Bestimmungen der Allgemeinen Reisebedingungen, die vom Veranstalter<br />
anerkannt werden, genügt ein diesbezüglicher Hinweis.<br />
anlässlich der Ausfolgung von Werbeunterlagen ist dem Kunden ein Exemplar<br />
der Allgemeinen Reisebedingungen auszuhändigen, sofern diese nicht bereits<br />
in der Werbeunterlage zur Gänze abgedruckt sind.<br />
3. Reisepreis, Höhe der Anzahlung, Fälligkeit der Restzahlung, Hinweis auf mögliche<br />
Preisänderungen durch Flughafen- und Sicherheitsgebühren<br />
4. Folgende Informationen zur Kundengeldabsicherung:<br />
Bekanntgabe des Versicherungsunternehmens bzw. des garantiegebenden<br />
Kreditinstitutes<br />
Angabe der Polizzen-Nummer<br />
Angabe jener Stelle, an die sich der Reisende zwecks Abwicklung seiner<br />
Ansprüche wenden muss<br />
Eintragungsnummer in das Veranstalterverzeichnis<br />
Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft<br />
Forderungsanmeldung des Kunden binnen 8 Wochen<br />
K:\604 Reisebüros\Allgemein\<strong>Informationspflichten</strong>Reisebueros.docx Seite 4 02.11.11/mz
5. Der Vermittler hat den Buchenden bei ausländischen Reiseveranstaltern nachweislich<br />
zu informieren über:<br />
den Sitzstaat des Veranstalters<br />
sofern der Veranstalter seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen<br />
Union/ des EWR hat, die Art der Absicherung und die Kontaktstelle, an die<br />
sich der Reisende im Insolvenzfall zu wenden hat<br />
sofern der Veranstalter seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der<br />
Europäischen Union/ des EWR hat, die Absicherung im Sinne der<br />
Pauschalreiserichtlinie. Bei Nichtbestehen einer derartigen Absicherung ist<br />
darauf ausdrücklich hinzuweisen.<br />
6. Soweit dies für die Reise von Bedeutung ist, müssen zusätzliche Angaben erfolgen<br />
über:<br />
den Bestimmungsort<br />
das Transportmittel (z.B. Bahn 2. Klasse oder 4-Sterne-Bus)<br />
Unterbringung (Beschreibung und Einstufung, z.B. Mittelklassehotel oder<br />
Luxushotel)<br />
Mahlzeiten (z.B. ÜF, HP, etc.)<br />
Reiseroute (bei Rundreisen)<br />
Einreise- und Gesundheitserfordernisse für Inländer (bzw. wenn das Angebot<br />
in einem EWR-Land erfolgt, für dessen Angehörige)<br />
eventuelle Mindestteilnehmerzahl und Datum, bis wann diese erreicht sein<br />
muss<br />
Reiseveranstalter sind verpflichtet, bei der Gestaltung des Kataloges drei wesentliche<br />
Grundsätze zu beachten:<br />
1. Prospektklarheit:<br />
Der Konsument kann sich erwarten, dass Informationen dort stehen, wo sie<br />
sinngemäß hingehören. „Suchspiele" muss er nicht veranstalten. Allgemeine<br />
Hinweise für das Zielgebiet oder Land darf der Reiseveranstalter zusammenfassen. Er<br />
muss jedoch bei der konkreten Leistungsbeschreibung darauf verweisen.<br />
2. Prospektvollständigkeit:<br />
Dies bedeutet, dass im Katalog alle Umstände (positive und negative!) angeführt<br />
werden müssen, die für die Entscheidung des Reisenden wesentlich sein können.<br />
3. Prospektwahrheit:<br />
Dies bedeutet, dass alles, was im Katalog/Prospekt beschrieben wird und mit Fotos<br />
dokumentiert wird, als zugesagte Eigenschaft gilt. Der Reiseveranstalter muss daher<br />
ein realistisches Bild von der Wirklichkeit vermitteln. Da die Kataloge schon lange Zeit<br />
im Voraus erstellt werden, kann es zu Abweichungen kommen. Darüber muss der<br />
Reisende jedoch aufgeklärt werden.<br />
K:\604 Reisebüros\Allgemein\<strong>Informationspflichten</strong>Reisebueros.docx Seite 5 02.11.11/mz
Für die im Katalog oder Prospekt zugesagten Leistungen muss der Reiseveranstalter auch<br />
einstehen. Wenn Leistungen nicht in der vereinbarten Form erbracht werden, liegt ein Mangel<br />
vor und der Reisende hat einen Anspruch auf Gewährleistung (verschuldensunabhängig).<br />
Wichtig!<br />
Je umfassender die Informationen in den detaillierten Werbeunterlagen des<br />
Veranstalters sind, umso leichter kann das Reisebüro seine Informationspflicht<br />
gegenüber dem Kunden in den nachfolgenden Beratungsstadien reduzieren.<br />
Was muss bei der Buchung beachtet werden?<br />
Wenn von einem Reisebüro die Allgemeinen Reisebedingungen nur teilweise oder nicht<br />
anerkannt oder Leistungen von Veranstaltern vermittelt werden, welche die Allgemeinen<br />
Reisebedingungen nur teilweise oder nicht anerkennen, so hat das Reisebüro den Interessenten<br />
vor Vertragsabschluss nachweislich darauf aufmerksam zu machen und seine<br />
Geschäftsbedingungen auszuhändigen.<br />
Die Allgemeinen Reisebedingungen sind jedenfalls auszuhändigen!<br />
Reiseveranstalter oder Vermittler sind verpflichtet, den Fluggast nach Möglichkeit schriftlich bei<br />
der Buchung über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens (im Sinne des Art. 11<br />
der Verordnung 2111/2005/EG) zu informieren.<br />
Ist die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens bei der Buchung noch nicht bekannt,<br />
so stellt der Vermittler bzw. im Falle einer Pauschalreise der Veranstalter oder Vermittler sicher,<br />
dass der Fluggast über die Identität der bzw. des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s)<br />
unterrichtet wird, sobald diese Identität feststeht.<br />
Sind auch telefonische Buchungen verbindlich?<br />
Die Buchung kann schriftlich, mündlich aber auch fernmündlich abgeschlossen werden. Das<br />
Reisebüro ist allerdings beweispflichtig dafür, dass der Kunde tatsächlich buchen wollte. Ist es<br />
nicht möglich, kurzfristig eine Unterschrift des Kunden zu erhalten, so sollten zumindest<br />
detaillierte Angaben über den Kunden sowie über die gewünschte Reise in einer Telefonnotiz<br />
festgehalten werden, um notfalls mit diesem Hilfsmittel in einer gerichtlichen Klage auf<br />
Stornogebühr erfolgreich sein zu können.<br />
K:\604 Reisebüros\Allgemein\<strong>Informationspflichten</strong>Reisebueros.docx Seite 6 02.11.11/mz
Gilt dies auch bei Last-minute-Buchungen?<br />
Sogenannte Last-minute-Buchungen hat der Verordnungsgeber definiert als Buchungen, bei<br />
denen weniger als 7 Tage zwischen Buchung und Reisebeginn liegen.<br />
Bei Last-minute-Buchungen sind diese <strong>Informationspflichten</strong> nur dann anzuwenden, wenn dies<br />
dem Reisebüro zumutbar ist und die Angaben für die Reise von Bedeutung sind. Der Reisende ist<br />
jedoch spätestens bei Antritt der Reise über folgende Punkte zu informieren:<br />
Rügepflicht des Reisenden<br />
Angabe der Stelle, gegenüber der Ansprüche geltend gemacht werden können<br />
gesetzliche Gewährleistungspflicht bei Leistungsstörungen<br />
Die Europäische Kommission erstellt in regelmäßigen Abständen bzw. im Bedarfsfall eine Liste<br />
von Fluggesellschaften, denen der Flugbetrieb in der Europäischen Union aus Sicherheitsgründen<br />
untersagt ist, die sogenannte „Schwarze Liste“.<br />
Reisebüros und Reiseveranstalter sind verpflichtet, den Fluggästen diese Liste sowohl auf ihren<br />
Internetseiten und gegebenenfalls auch in ihren Räumlichkeiten zur Kenntnis zu bringen. Die<br />
einfachste und sicherste Methode dieser Verpflichtung nachzukommen besteht darin, auf der<br />
eigenen Homepage einen Link zu installieren, der direkt auf die "Schwarze Liste" der EU-<br />
Kommission http://ec.europa.eu/transport/air-ban/ führt. Dies ist schon deshalb<br />
empfehlenswert, da die Liste regelmäßig aktualisiert wird.<br />
Ein Reiseunternehmen darf sich aus Gründen der Behinderung oder der eingeschränkten<br />
Mobilität des Fluggastes nicht weigern eine Buchung entgegenzunehmen.<br />
Trotz grundsätzlicher Beförderungspflicht kann sich ein Reiseunternehmen weigern, eine<br />
Buchung aus Gründen der Behinderung oder der eingeschränkten Mobilität des Fluggastes zu<br />
akzeptieren, wenn dies aufgrund bestimmter Sicherheitsanforderungen geboten ist, oder wenn<br />
die Beförderung aufgrund der Größe des Luftfahrzeugs faktisch nicht möglich ist. Dies muss dem<br />
Kunden unverzüglich mitgeteilt werden.<br />
Muss der Kunde über seine Ansprüche im Insolvenzfall des Reiseveranstalters informiert<br />
werden?<br />
Ja, so hat etwa der Vermittler den Buchenden nachweislich darüber in Kenntnis zu setzen,<br />
welche Sicherungsansprüche hinsichtlich der Kundengelder und des Rücktransportes im Falle der<br />
Insolvenz eines Reiseveranstalters gegeben sind. Bei ausländischen Reiseveranstaltern hat der<br />
Vermittler den Buchenden nachweislich auf den Sitzstaat des Veranstalters, das Bestehen oder<br />
Nichtbestehen eines Sicherungssystems und die Zugehörigkeit des Veranstalters zu diesem<br />
System aufmerksam zu machen. Weiters muss dem Kunden spätestens mit der Übergabe der<br />
Reiseunterlagen eine Bestätigung (Sicherungsschein) ausgefolgt werden. Darin müssen folgende<br />
Angaben enthalten sein: Versicherungsunternehmen bzw. Kreditinstitut, Polizzen-Nummer und<br />
Abwicklungsstelle mit Adresse, Telefon- und Faxnummer.<br />
K:\604 Reisebüros\Allgemein\<strong>Informationspflichten</strong>Reisebueros.docx Seite 7 02.11.11/mz
Reisebüros und Reiseveranstalter haben die Sicherheitsvorschriften und Beschränkungen<br />
bekanntzugeben, die für die von ihm veranstalteten, verkauften oder zum Verkauf angebotenen,<br />
in Pauschalreisen eingeschlossenen Flüge gelten.<br />
Diese Rechte von behinderten Reisenden und Reisenden mit eingeschränkter Mobilität wurden<br />
mittlerweile für alle Arten der Beförderung (Binnen- und Seeschifffahrtsverkehr, Busreisen und<br />
Bahnreisen) sinngemäß übernommen.<br />
Verfasst: Wirtschaftskammer Vorarlberg, Fachgruppe der Reisebüros, Wichnergasse 9, 6800 Feldkirch,<br />
05522/305-273, juri.wolfgang@wkv.at, wko.at/vlbg/reisebueros, November 2011<br />
K:\604 Reisebüros\Allgemein\<strong>Informationspflichten</strong>Reisebueros.docx Seite 8 02.11.11/mz