27.06.2012 Aufrufe

Informationspflichten f

Informationspflichten f

Informationspflichten f

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Informationspflichten</strong> für Reisebüros<br />

(gemäß den Ausübungsvorschriften, der Reisebürosicherungsverordnung und den EU-Verordnungen<br />

im Flugbereich)<br />

Welche Informationen werden verlangt?<br />

Man unterscheidet zwischen Pflichtangaben, die immer zu machen sind und solchen Informationen,<br />

die nur gegeben werden müssen, soweit sie für die Reise von Bedeutung sind. Diese können zudem,<br />

soweit möglich, bereits im Katalog enthalten sein, so dass bei Buchung, Reisebestätigung oder kurz<br />

vor der Reise nur dann neu informiert werden muss, wenn zwischenzeitlich Änderungen eingetreten<br />

sind.<br />

Die Bestimmungen finden auf von Gewerbetreibenden veranstaltete oder vermittelte Pauschalreisen<br />

im Sinne des Art. 2 Z. 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen,<br />

ABl. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, Anwendung.<br />

Unter einer Pauschalreise im Sinne der im Abs. 1 genannten Richtlinie ist zu verstehen: die im Voraus<br />

festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem<br />

Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden<br />

dauert oder eine Übernachtung einschließt:<br />

a) Beförderung<br />

b) Übernachtung<br />

c) andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder<br />

Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.<br />

Die <strong>Informationspflichten</strong> gliedern sich in vier Stadien:<br />

1. im Prospekt<br />

2. vor Vertragsabschluss, d.h., vor der Buchung<br />

3. in der Reisebestätigung<br />

4. vor Beginn der Reise<br />

Teilweise besteht, wie oben erwähnt, die Möglichkeit des Verweises auf bereits erfolgte<br />

entsprechende Informationen, soweit diese noch unverändert gültig sind. Welche Angaben in<br />

welchem Stadium der Buchung gemacht werden müssen und wann „verwiesen“ werden darf,<br />

entnehmen Sie bitte dem Kasten „<strong>Informationspflichten</strong>“ auf der nächsten Seite.<br />

K:\604 Reisebüros\Allgemein\<strong>Informationspflichten</strong>Reisebueros.docx Seite 1 02.11.11/mz


<strong>Informationspflichten</strong> für Reisebüros, die verpflichtend sind:<br />

Im Prospekt<br />

Stets: deutlich lesbare klare<br />

und genaue Angaben über<br />

1. den Firmenwortlaut, die<br />

Firmenanschrift und den<br />

Produktnamen, soweit<br />

dieser im Firmenwortlaut<br />

nicht bereits enthalten ist<br />

2. die Geschäftsbedingungen<br />

3. Reisepreis, Höhe der<br />

Anzahlung, Fälligkeit der<br />

Restzahlung<br />

4. Die Eintragungsnummer im<br />

Veranstalterverzeichnis des<br />

Wirtschaftsministeriums<br />

5. Den Versicherer oder die<br />

Bank<br />

6. Die Polizzen-Nummer oder<br />

die Nummer der<br />

Bankgarantie<br />

7. Die Höhe der Übernahme<br />

von Kundengeldern als<br />

Anzahlung, als Restzahlung<br />

oder als Vorauszahlung<br />

8. Den Hinweis auf die<br />

Teilnahme an einer<br />

Versicherungsgemeinschaft<br />

bzw. wenn nicht, den<br />

Hinweis auf die erhöhte<br />

Versicherungssumme<br />

9. Den Abwickler mit Namen,<br />

Adresse, Telefonnummer<br />

und Telefaxnummer<br />

10. den Hinweis für den<br />

Kunden, sämtliche<br />

Ansprüche bei sonstigem<br />

Anspruchsverlust innerhalb<br />

von 8 Wochen ab Eintritt<br />

der Ereignisse beim<br />

Abwickler anzumelden<br />

Vor<br />

Vertragsabschluss<br />

1. Einreise- und<br />

Gesundheitser<br />

fordernisse<br />

2. Sicherungsans<br />

prüche (lt. der<br />

Sicherungsver<br />

ordnung)<br />

3. Identität der<br />

Fluggesellschaft<br />

In der Reisebestätigung<br />

(immer schriftlich!)<br />

Reisebüros können auch auf<br />

die Prospekte der<br />

Reiseveranstalter hinweisen,<br />

wenn ALLE diese Punkte dort<br />

aufgeführt und KEINE<br />

Änderungen erfolgt sind:<br />

1. Reisepreis<br />

2. Höhe der Anzahlung<br />

3. Fälligkeit der Restzahlung<br />

4. Preisänderungsvorbehalt<br />

mit Berechnungsfaktoren<br />

5. Zusätzliche Gebühren, z.B.<br />

Airport Taxe<br />

6. Mindestteilnehmerzahl und<br />

Zeitpunkt der Reiseabsage<br />

wegen Nichterreichens<br />

dieser Zahl<br />

7. Tag, geplante Zeit und Ort<br />

von Abreise und Rückkehr<br />

8. Besuche, Ausflüge und<br />

sonstige im Reisepreis<br />

inkludierte Leistungen<br />

9. Sonderwünsche des<br />

Reisenden, die zum<br />

Vertragsinhalt geworden<br />

sind<br />

10. Name und Anschrift der<br />

RVA und ggf. eines<br />

Versicherers<br />

11. Rügepflicht des Reisenden<br />

12. Angabe der Stelle,<br />

gegenüber der Ansprüche<br />

geltend gemacht werden<br />

müssen<br />

13. Gesetzliche<br />

Gewährleistungspflicht bei<br />

Leistungsstörungen<br />

Rechtzeitig vor<br />

Reisebeginn<br />

Reisebüros können<br />

auch auf Prospekte<br />

der Reiseveranstalter<br />

hinweisen, wenn<br />

ALLE diese Punkte<br />

dort aufgeführt und<br />

KEINE Änderungen<br />

erfolgt sind:<br />

(Nur bei<br />

Auslandsreisen<br />

„erkennbarer"<br />

Minderjähriger)<br />

Bekanntgabe einer<br />

Kontaktadresse im<br />

Zielgebiet an den<br />

Erziehungsberechtigten<br />

K:\604 Reisebüros\Allgemein\<strong>Informationspflichten</strong>Reisebueros.docx Seite 2 02.11.11/mz


<strong>Informationspflichten</strong> für Reisebüros, soweit diese für die Reise von Bedeutung sind.<br />

Im Prospekt<br />

a) Bestimmungsort<br />

b) Transportmittel (Art,<br />

Merkmale und Klasse)<br />

c) Unterbringung<br />

(Beschreibung und<br />

Einstufung)<br />

d) Mahlzeiten<br />

e) Reiseroute<br />

f) Einreise- und<br />

Gesundheitserfordernisse<br />

g) Mindestteilnehmerzahl und<br />

Zeitpunkt der Reiseabsage<br />

wegen Nichterreichens<br />

Vor<br />

Vertragsabschluss<br />

nur nötig, wenn<br />

die Angaben nicht<br />

im Prospekt<br />

stehen bzw. es<br />

Änderungen<br />

gegeben hat<br />

a) ungefähre<br />

Fristen zur<br />

Erlangung der<br />

Dokumente<br />

b) Abschlussmöglichkeit<br />

einer<br />

Reiserücktrittskostenversicherung<br />

und/oder einer<br />

Versicherung<br />

zur Deckung der<br />

Rückführungsko<br />

sten bei Unfall<br />

oder Krankheit<br />

c) die<br />

Geschäftsbeding<br />

ungen<br />

In der Reisebestätigung<br />

(immer schriftlich!)<br />

a) Bestimmungsort<br />

b) Transportmittel (Art,<br />

Merkmale und Klasse)<br />

c) Unterbringung<br />

(Beschreibung, Einstufung)<br />

d) Mahlzeiten<br />

e) Reiseroute<br />

f) Einreise- und<br />

Gesundheitserfordernisse<br />

g) Mindestteilnehmerzahl und<br />

Zeitpunkt der Reiseabsage<br />

wg. Nichterreichens<br />

Last-minute-Buchungen<br />

Bei Last-minute-Buchungen<br />

(weniger als 7 Tage zwischen<br />

Buchung und Reisebeginn) sind<br />

diese <strong>Informationspflichten</strong> nur<br />

dann anzuwenden, wenn dies<br />

dem Reisebüro zumutbar ist<br />

und die Angaben für die Reise<br />

von Bedeutung sind. Der<br />

Reisende ist jedoch spätestens<br />

bei Antritt der Reise über die<br />

Punkte 11, 12 und 13 zu<br />

informieren (siehe Seite 2).<br />

Rechtzeitig vor<br />

Reisebeginn<br />

a) Abfahrts- und<br />

geplante<br />

Ankunftszeiten,<br />

Zwischenstatione<br />

n und<br />

Anschlussverbind<br />

ungen<br />

b) Sitzplatz (nur bei<br />

vorab<br />

festgelegten<br />

Plätzen)<br />

c) Name, Anschrift<br />

und<br />

Telefonnummer<br />

der örtlichen<br />

Vertretung des<br />

RVA’s, falls nicht<br />

vorhanden,<br />

anderer Hilfe vor<br />

Ort bzw.<br />

Notrufnummer<br />

des RVA’s od.<br />

Vermittlers<br />

d) Abschlussmöglich<br />

keit einer<br />

Rückholversicher<br />

ung bei Krankheit<br />

oder Unfall<br />

K:\604 Reisebüros\Allgemein\<strong>Informationspflichten</strong>Reisebueros.docx Seite 3 02.11.11/mz


Was müssen die Prospekte enthalten?<br />

In den detaillierten Werbeunterlagen des Veranstalters müssen folgende deutlich lesbare, klare und<br />

genaue Angaben enthalten sein:<br />

1. Firmenwortlaut, Firmenanschrift und Produktnamen, soweit dieser nicht schon aus<br />

dem Firmenwortlaut ersichtlich ist,<br />

2. Reisebedingungen (geltende Geschäftsbedingungen):<br />

werden die Allgemeinen Reisebedingungen (ARB 1992) vom Veranstalter zur<br />

Gänze anerkannt, so genügt diesbezüglich ein Hinweis in den<br />

Werbeunterlagen<br />

anerkennt der Veranstalter die Allgemeinen Reisebedingungen nur teilweise<br />

oder nicht, so hat er in der jeweiligen Werbeunterlage die abweichenden<br />

Bestimmungen wiederzugeben und sie den entsprechenden Bestimmungen<br />

der Allgemeinen Reisebedingungen gegenüberzustellen. Hinsichtlich jener<br />

Bestimmungen der Allgemeinen Reisebedingungen, die vom Veranstalter<br />

anerkannt werden, genügt ein diesbezüglicher Hinweis.<br />

anlässlich der Ausfolgung von Werbeunterlagen ist dem Kunden ein Exemplar<br />

der Allgemeinen Reisebedingungen auszuhändigen, sofern diese nicht bereits<br />

in der Werbeunterlage zur Gänze abgedruckt sind.<br />

3. Reisepreis, Höhe der Anzahlung, Fälligkeit der Restzahlung, Hinweis auf mögliche<br />

Preisänderungen durch Flughafen- und Sicherheitsgebühren<br />

4. Folgende Informationen zur Kundengeldabsicherung:<br />

Bekanntgabe des Versicherungsunternehmens bzw. des garantiegebenden<br />

Kreditinstitutes<br />

Angabe der Polizzen-Nummer<br />

Angabe jener Stelle, an die sich der Reisende zwecks Abwicklung seiner<br />

Ansprüche wenden muss<br />

Eintragungsnummer in das Veranstalterverzeichnis<br />

Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft<br />

Forderungsanmeldung des Kunden binnen 8 Wochen<br />

K:\604 Reisebüros\Allgemein\<strong>Informationspflichten</strong>Reisebueros.docx Seite 4 02.11.11/mz


5. Der Vermittler hat den Buchenden bei ausländischen Reiseveranstaltern nachweislich<br />

zu informieren über:<br />

den Sitzstaat des Veranstalters<br />

sofern der Veranstalter seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen<br />

Union/ des EWR hat, die Art der Absicherung und die Kontaktstelle, an die<br />

sich der Reisende im Insolvenzfall zu wenden hat<br />

sofern der Veranstalter seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der<br />

Europäischen Union/ des EWR hat, die Absicherung im Sinne der<br />

Pauschalreiserichtlinie. Bei Nichtbestehen einer derartigen Absicherung ist<br />

darauf ausdrücklich hinzuweisen.<br />

6. Soweit dies für die Reise von Bedeutung ist, müssen zusätzliche Angaben erfolgen<br />

über:<br />

den Bestimmungsort<br />

das Transportmittel (z.B. Bahn 2. Klasse oder 4-Sterne-Bus)<br />

Unterbringung (Beschreibung und Einstufung, z.B. Mittelklassehotel oder<br />

Luxushotel)<br />

Mahlzeiten (z.B. ÜF, HP, etc.)<br />

Reiseroute (bei Rundreisen)<br />

Einreise- und Gesundheitserfordernisse für Inländer (bzw. wenn das Angebot<br />

in einem EWR-Land erfolgt, für dessen Angehörige)<br />

eventuelle Mindestteilnehmerzahl und Datum, bis wann diese erreicht sein<br />

muss<br />

Reiseveranstalter sind verpflichtet, bei der Gestaltung des Kataloges drei wesentliche<br />

Grundsätze zu beachten:<br />

1. Prospektklarheit:<br />

Der Konsument kann sich erwarten, dass Informationen dort stehen, wo sie<br />

sinngemäß hingehören. „Suchspiele" muss er nicht veranstalten. Allgemeine<br />

Hinweise für das Zielgebiet oder Land darf der Reiseveranstalter zusammenfassen. Er<br />

muss jedoch bei der konkreten Leistungsbeschreibung darauf verweisen.<br />

2. Prospektvollständigkeit:<br />

Dies bedeutet, dass im Katalog alle Umstände (positive und negative!) angeführt<br />

werden müssen, die für die Entscheidung des Reisenden wesentlich sein können.<br />

3. Prospektwahrheit:<br />

Dies bedeutet, dass alles, was im Katalog/Prospekt beschrieben wird und mit Fotos<br />

dokumentiert wird, als zugesagte Eigenschaft gilt. Der Reiseveranstalter muss daher<br />

ein realistisches Bild von der Wirklichkeit vermitteln. Da die Kataloge schon lange Zeit<br />

im Voraus erstellt werden, kann es zu Abweichungen kommen. Darüber muss der<br />

Reisende jedoch aufgeklärt werden.<br />

K:\604 Reisebüros\Allgemein\<strong>Informationspflichten</strong>Reisebueros.docx Seite 5 02.11.11/mz


Für die im Katalog oder Prospekt zugesagten Leistungen muss der Reiseveranstalter auch<br />

einstehen. Wenn Leistungen nicht in der vereinbarten Form erbracht werden, liegt ein Mangel<br />

vor und der Reisende hat einen Anspruch auf Gewährleistung (verschuldensunabhängig).<br />

Wichtig!<br />

Je umfassender die Informationen in den detaillierten Werbeunterlagen des<br />

Veranstalters sind, umso leichter kann das Reisebüro seine Informationspflicht<br />

gegenüber dem Kunden in den nachfolgenden Beratungsstadien reduzieren.<br />

Was muss bei der Buchung beachtet werden?<br />

Wenn von einem Reisebüro die Allgemeinen Reisebedingungen nur teilweise oder nicht<br />

anerkannt oder Leistungen von Veranstaltern vermittelt werden, welche die Allgemeinen<br />

Reisebedingungen nur teilweise oder nicht anerkennen, so hat das Reisebüro den Interessenten<br />

vor Vertragsabschluss nachweislich darauf aufmerksam zu machen und seine<br />

Geschäftsbedingungen auszuhändigen.<br />

Die Allgemeinen Reisebedingungen sind jedenfalls auszuhändigen!<br />

Reiseveranstalter oder Vermittler sind verpflichtet, den Fluggast nach Möglichkeit schriftlich bei<br />

der Buchung über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens (im Sinne des Art. 11<br />

der Verordnung 2111/2005/EG) zu informieren.<br />

Ist die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens bei der Buchung noch nicht bekannt,<br />

so stellt der Vermittler bzw. im Falle einer Pauschalreise der Veranstalter oder Vermittler sicher,<br />

dass der Fluggast über die Identität der bzw. des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s)<br />

unterrichtet wird, sobald diese Identität feststeht.<br />

Sind auch telefonische Buchungen verbindlich?<br />

Die Buchung kann schriftlich, mündlich aber auch fernmündlich abgeschlossen werden. Das<br />

Reisebüro ist allerdings beweispflichtig dafür, dass der Kunde tatsächlich buchen wollte. Ist es<br />

nicht möglich, kurzfristig eine Unterschrift des Kunden zu erhalten, so sollten zumindest<br />

detaillierte Angaben über den Kunden sowie über die gewünschte Reise in einer Telefonnotiz<br />

festgehalten werden, um notfalls mit diesem Hilfsmittel in einer gerichtlichen Klage auf<br />

Stornogebühr erfolgreich sein zu können.<br />

K:\604 Reisebüros\Allgemein\<strong>Informationspflichten</strong>Reisebueros.docx Seite 6 02.11.11/mz


Gilt dies auch bei Last-minute-Buchungen?<br />

Sogenannte Last-minute-Buchungen hat der Verordnungsgeber definiert als Buchungen, bei<br />

denen weniger als 7 Tage zwischen Buchung und Reisebeginn liegen.<br />

Bei Last-minute-Buchungen sind diese <strong>Informationspflichten</strong> nur dann anzuwenden, wenn dies<br />

dem Reisebüro zumutbar ist und die Angaben für die Reise von Bedeutung sind. Der Reisende ist<br />

jedoch spätestens bei Antritt der Reise über folgende Punkte zu informieren:<br />

Rügepflicht des Reisenden<br />

Angabe der Stelle, gegenüber der Ansprüche geltend gemacht werden können<br />

gesetzliche Gewährleistungspflicht bei Leistungsstörungen<br />

Die Europäische Kommission erstellt in regelmäßigen Abständen bzw. im Bedarfsfall eine Liste<br />

von Fluggesellschaften, denen der Flugbetrieb in der Europäischen Union aus Sicherheitsgründen<br />

untersagt ist, die sogenannte „Schwarze Liste“.<br />

Reisebüros und Reiseveranstalter sind verpflichtet, den Fluggästen diese Liste sowohl auf ihren<br />

Internetseiten und gegebenenfalls auch in ihren Räumlichkeiten zur Kenntnis zu bringen. Die<br />

einfachste und sicherste Methode dieser Verpflichtung nachzukommen besteht darin, auf der<br />

eigenen Homepage einen Link zu installieren, der direkt auf die "Schwarze Liste" der EU-<br />

Kommission http://ec.europa.eu/transport/air-ban/ führt. Dies ist schon deshalb<br />

empfehlenswert, da die Liste regelmäßig aktualisiert wird.<br />

Ein Reiseunternehmen darf sich aus Gründen der Behinderung oder der eingeschränkten<br />

Mobilität des Fluggastes nicht weigern eine Buchung entgegenzunehmen.<br />

Trotz grundsätzlicher Beförderungspflicht kann sich ein Reiseunternehmen weigern, eine<br />

Buchung aus Gründen der Behinderung oder der eingeschränkten Mobilität des Fluggastes zu<br />

akzeptieren, wenn dies aufgrund bestimmter Sicherheitsanforderungen geboten ist, oder wenn<br />

die Beförderung aufgrund der Größe des Luftfahrzeugs faktisch nicht möglich ist. Dies muss dem<br />

Kunden unverzüglich mitgeteilt werden.<br />

Muss der Kunde über seine Ansprüche im Insolvenzfall des Reiseveranstalters informiert<br />

werden?<br />

Ja, so hat etwa der Vermittler den Buchenden nachweislich darüber in Kenntnis zu setzen,<br />

welche Sicherungsansprüche hinsichtlich der Kundengelder und des Rücktransportes im Falle der<br />

Insolvenz eines Reiseveranstalters gegeben sind. Bei ausländischen Reiseveranstaltern hat der<br />

Vermittler den Buchenden nachweislich auf den Sitzstaat des Veranstalters, das Bestehen oder<br />

Nichtbestehen eines Sicherungssystems und die Zugehörigkeit des Veranstalters zu diesem<br />

System aufmerksam zu machen. Weiters muss dem Kunden spätestens mit der Übergabe der<br />

Reiseunterlagen eine Bestätigung (Sicherungsschein) ausgefolgt werden. Darin müssen folgende<br />

Angaben enthalten sein: Versicherungsunternehmen bzw. Kreditinstitut, Polizzen-Nummer und<br />

Abwicklungsstelle mit Adresse, Telefon- und Faxnummer.<br />

K:\604 Reisebüros\Allgemein\<strong>Informationspflichten</strong>Reisebueros.docx Seite 7 02.11.11/mz


Reisebüros und Reiseveranstalter haben die Sicherheitsvorschriften und Beschränkungen<br />

bekanntzugeben, die für die von ihm veranstalteten, verkauften oder zum Verkauf angebotenen,<br />

in Pauschalreisen eingeschlossenen Flüge gelten.<br />

Diese Rechte von behinderten Reisenden und Reisenden mit eingeschränkter Mobilität wurden<br />

mittlerweile für alle Arten der Beförderung (Binnen- und Seeschifffahrtsverkehr, Busreisen und<br />

Bahnreisen) sinngemäß übernommen.<br />

Verfasst: Wirtschaftskammer Vorarlberg, Fachgruppe der Reisebüros, Wichnergasse 9, 6800 Feldkirch,<br />

05522/305-273, juri.wolfgang@wkv.at, wko.at/vlbg/reisebueros, November 2011<br />

K:\604 Reisebüros\Allgemein\<strong>Informationspflichten</strong>Reisebueros.docx Seite 8 02.11.11/mz

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!