Arbeitszeitgesetz - Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und ...
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Ausnahmegenehmigungen vom Sonn- <strong>und</strong><br />
Feiertagsbeschäftigungsverbot<br />
• durch das Gewerbeaufsichtsamt<br />
§ 13 Abs. 3<br />
Das Gewerbeaufsichtsamt kann im Einzelfall die Beschäftigung<br />
von <strong>Arbeit</strong>nehmern an Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen<br />
zulassen:<br />
−<br />
−<br />
−<br />
im Handelsgewerbe, bei besonderen Verhältnissen an<br />
bis zu 10 Sonn- oder Feiertagen im Jahr,<br />
bei besonderen Verhältnissen zur Verhütung eines unverhältnismäßigen<br />
Schadens an bis zu 5 Sonn- oder<br />
Feiertagen im Jahr,<br />
zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur<br />
an einem Sonntag im Jahr.<br />
2<br />
• durch die Oberste Landesbehörde<br />
§ 13 Abs. 4, 5<br />
Die Oberste Landesbehörde kann in besonderen Fällen weitere<br />
Ausnahmen vom Sonntagsbeschäftigungsverbot bewilligen:<br />
− für <strong>Arbeit</strong>en, die aus chemischen, biologischen, technischen<br />
oder physikalischen Gründen einen ununterbrochenen<br />
Fortgang erfordern,<br />
−<br />
zur Sicherung der Beschäftigung, wenn im Ausland an<br />
Sonntagen gearbeitet wird <strong>und</strong> die zulässigen wöchentlichen<br />
Betriebszeiten weitgehend ausgeschöpft werden<br />
<strong>und</strong> die Konkurrenzfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt<br />
wird.<br />
2<br />
12<br />
<strong>Bayerisches</strong> <strong>Staatsministerium</strong> für Umwelt, Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Verbraucherschutz,<br />
Rosenkavalierplatz 2, 81925 München