Arbeitszeitgesetz - Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und ...
Arbeitszeitgesetz - Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und ...
Arbeitszeitgesetz - Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Ruhepausen<br />
§ 4<br />
Ruhepausen sind im Voraus feststehende, spätestens bei<br />
Beginn festgelegte Unterbrechungen der <strong>Arbeit</strong>szeit von jeweils<br />
mindestens 15 Minuten Dauer, die dem <strong>Arbeit</strong>nehmer<br />
zur freien Verfügung stehen.<br />
• Jeweils spätestens nach 6 St<strong>und</strong>en ist die <strong>Arbeit</strong>szeit<br />
durch eine Ruhepause zu unterbrechen.<br />
• Die Gesamtdauer der Ruhepausen beträgt bei einer<br />
<strong>Arbeit</strong>szeit von mehr als 6 St<strong>und</strong>en:<br />
mindestens 30 Minuten,<br />
bei einer <strong>Arbeit</strong>szeit von mehr als 9 St<strong>und</strong>en:<br />
mindestens 45 Minuten.<br />
4