27.08.2014 Aufrufe

Arbeitszeitgesetz - Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und ...

Arbeitszeitgesetz - Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und ...

Arbeitszeitgesetz - Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Ruhepausen<br />

§ 4<br />

Ruhepausen sind im Voraus feststehende, spätestens bei<br />

Beginn festgelegte Unterbrechungen der <strong>Arbeit</strong>szeit von jeweils<br />

mindestens 15 Minuten Dauer, die dem <strong>Arbeit</strong>nehmer<br />

zur freien Verfügung stehen.<br />

• Jeweils spätestens nach 6 St<strong>und</strong>en ist die <strong>Arbeit</strong>szeit<br />

durch eine Ruhepause zu unterbrechen.<br />

• Die Gesamtdauer der Ruhepausen beträgt bei einer<br />

<strong>Arbeit</strong>szeit von mehr als 6 St<strong>und</strong>en:<br />

mindestens 30 Minuten,<br />

bei einer <strong>Arbeit</strong>szeit von mehr als 9 St<strong>und</strong>en:<br />

mindestens 45 Minuten.<br />

4

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!