Arbeitszeitgesetz - Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und ...
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Nacht- <strong>und</strong> Schichtarbeit<br />
§ 6<br />
Nachtarbeit ist eine länger als 2 St<strong>und</strong>en dauernde <strong>Arbeit</strong> in<br />
der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr.<br />
Schichtarbeit liegt vor, wenn sich an einem <strong>Arbeit</strong>splatz<br />
mehrere <strong>Arbeit</strong>nehmer in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge<br />
ablösen, wenn die <strong>Arbeit</strong>saufgabe über einen längeren<br />
Zeitraum als die <strong>Arbeit</strong>szeit eines <strong>Arbeit</strong>nehmers anfällt.<br />
• Die <strong>Arbeit</strong>szeit der Nacht- <strong>und</strong> Schichtarbeitnehmer ist<br />
nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen<br />
über die menschengerechte Gestaltung<br />
der <strong>Arbeit</strong> festzulegen.<br />
• Die werktägliche <strong>Arbeit</strong>szeit darf 8 St<strong>und</strong>en nicht<br />
überschreiten.<br />
• Sie kann auf 10 St<strong>und</strong>en verlängert werden, wenn innerhalb<br />
von einem Kalendermonat oder 4 Wochen<br />
durchschnittlich 8 St<strong>und</strong>en nicht überschritten werden.<br />
• Ruhepausen <strong>und</strong> Ruhezeiten sind nach den allgemeinen<br />
Gr<strong>und</strong>sätzen dieses Gesetzes zu gewähren.<br />
• Ausnahmegenehmigungen für längere <strong>Arbeit</strong>szeiten<br />
der Nachtarbeitnehmer können im Einzelfall durch<br />
das Gewerbeaufsichtsamt erteilt werden:<br />
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für kontinuierliche Schichtbetriebe zur Erreichung zusätzlicher<br />
Freischichten,<br />
für Bau- <strong>und</strong> Montagestellen,<br />
für Saison- <strong>und</strong> Kampagnebetriebe,<br />
wenn die Verlängerung der <strong>Arbeit</strong>szeit durch eine entsprechende<br />
Verkürzung<br />
zu anderen Zeiten ausgeglichen<br />
wird (§ 15 Abs. 1).<br />
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