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Arbeitszeitgesetz - Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und ...

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Nacht- <strong>und</strong> Schichtarbeit<br />

§ 6<br />

Nachtarbeit ist eine länger als 2 St<strong>und</strong>en dauernde <strong>Arbeit</strong> in<br />

der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr.<br />

Schichtarbeit liegt vor, wenn sich an einem <strong>Arbeit</strong>splatz<br />

mehrere <strong>Arbeit</strong>nehmer in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge<br />

ablösen, wenn die <strong>Arbeit</strong>saufgabe über einen längeren<br />

Zeitraum als die <strong>Arbeit</strong>szeit eines <strong>Arbeit</strong>nehmers anfällt.<br />

• Die <strong>Arbeit</strong>szeit der Nacht- <strong>und</strong> Schichtarbeitnehmer ist<br />

nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen<br />

über die menschengerechte Gestaltung<br />

der <strong>Arbeit</strong> festzulegen.<br />

• Die werktägliche <strong>Arbeit</strong>szeit darf 8 St<strong>und</strong>en nicht<br />

überschreiten.<br />

• Sie kann auf 10 St<strong>und</strong>en verlängert werden, wenn innerhalb<br />

von einem Kalendermonat oder 4 Wochen<br />

durchschnittlich 8 St<strong>und</strong>en nicht überschritten werden.<br />

• Ruhepausen <strong>und</strong> Ruhezeiten sind nach den allgemeinen<br />

Gr<strong>und</strong>sätzen dieses Gesetzes zu gewähren.<br />

• Ausnahmegenehmigungen für längere <strong>Arbeit</strong>szeiten<br />

der Nachtarbeitnehmer können im Einzelfall durch<br />

das Gewerbeaufsichtsamt erteilt werden:<br />

−<br />

−<br />

−<br />

für kontinuierliche Schichtbetriebe zur Erreichung zusätzlicher<br />

Freischichten,<br />

für Bau- <strong>und</strong> Montagestellen,<br />

für Saison- <strong>und</strong> Kampagnebetriebe,<br />

wenn die Verlängerung der <strong>Arbeit</strong>szeit durch eine entsprechende<br />

Verkürzung<br />

zu anderen Zeiten ausgeglichen<br />

wird (§ 15 Abs. 1).<br />

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