Nachtrag zum Gesetz über die Friedhöfe und die ... - St. Galler Tagblatt
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Art. 13 Abs. 1 ist in Folge der Neufassung von Art. 4bis FBG aufzuheben. Abs. 2 ist aufgr<strong>und</strong><br />
von Art. 5 FBG <strong>und</strong> Art. 9 Abs. 2 VV <strong>zum</strong> FBG verzichtbar, da <strong>die</strong> Freigabe der Leiche zur Bestattung<br />
erst dann erfolgt, wenn <strong>die</strong> Todesursache klar ist.<br />
Art. 17 Abs. 3 ist zu streichen, <strong>zum</strong>al <strong>die</strong> Regierung von ihrer Möglichkeit <strong>zum</strong> Erlass von Richtlinien<br />
<strong>über</strong> <strong>die</strong> Mindestentschädigung des Bestattungspersonals nie Gebrauch gemacht hat.<br />
Art. 18 Abs. 1: vgl. <strong>die</strong> Ausführungen zu Art. 1 Abs. 2.<br />
Abs. 2 <strong>und</strong> 3 sind in Nachachtung der Motion 42.08.25 "<strong>St</strong>reichung der spezialgesetzlich geregelten<br />
Genehmigungspflichten allgemeinverbindlicher Reglemente" zu streichen.<br />
Aufgr<strong>und</strong> der vorliegenden Teil-Revision ist auch <strong>die</strong> entsprechende Vollzugsverordnung durch<br />
<strong>die</strong> Regierung anzupassen. Das Anliegen, verschiedene in der Vollzugsverordnung enthaltene<br />
Regelungen künftig der Zuständigkeit der politischen Gemeinden im Rahmen der kommunalen<br />
Rechtsetzung zu <strong>über</strong>lassen, wird dabei zu berücksichtigen sein.<br />
4. Kostenfolge <strong>und</strong> Referendum<br />
Mit der Umsetzung des <strong>Nachtrag</strong>s <strong>zum</strong> <strong>Gesetz</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Friedhöfe</strong> <strong>und</strong> <strong>die</strong> Bestattungen fallen<br />
keine zusätzlichen Kosten an. Der <strong>Nachtrag</strong> unterliegt dem fakultativen <strong>Gesetz</strong>esreferendum<br />
(Art. 5 des <strong>Gesetz</strong>es <strong>über</strong> Referendum <strong>und</strong> Initiative, sGS 125.1).<br />
5. Antrag<br />
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RR-232_RRB_2011_138_1_pl_1665[1]