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Nachtrag zum Gesetz über die Friedhöfe und die ... - St. Galler Tagblatt

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- 17 -<br />

Kantonsrat <strong>St</strong>.Gallen<br />

KR-Nummer<br />

<strong>Nachtrag</strong> <strong>zum</strong> <strong>Gesetz</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Friedhöfe</strong> <strong>und</strong> <strong>die</strong> Bestattungen<br />

Entwurf des Departements des Innern vom 21. Februar 2011<br />

Der Kantonsrat des Kantons <strong>St</strong>.Gallen<br />

hat von der Botschaft der Regierung vom Datum nur durch SK Kenntnis genommen <strong>und</strong><br />

erlässt<br />

als <strong>Gesetz</strong>:<br />

I.<br />

Das <strong>Gesetz</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Friedhöfe</strong> <strong>und</strong> <strong>die</strong> Bestattungen vom 28. Dezember 1964 3 wird wie folgt<br />

geändert:<br />

Gr<strong>und</strong>satz<br />

Art. 1. Die politischen Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass genügend Bestattungsplätze<br />

vorhanden sind <strong>und</strong> dass <strong>die</strong> <strong>Friedhöfe</strong> den Anforderungen der öffentlichen Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong><br />

der Schicklichkeit genügen.<br />

<strong>Friedhöfe</strong> von Kirchgemeinden <strong>und</strong> religiösen Gemeinschaften unterstehen der Aufsicht<br />

der politischen Gemeinde.<br />

Errichtung, Erweiterung <strong>und</strong> Aufhebung<br />

Art. 2. Die Errichtung neuer <strong>Friedhöfe</strong>, <strong>die</strong> Erweiterung oder <strong>die</strong> Aufhebung bestehender<br />

<strong>Friedhöfe</strong> bedürfen der Bewilligung des zuständigen Departementes.<br />

Die Bewilligung wird erteilt, wenn <strong>die</strong> Anforderungen der öffentlichen Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> der<br />

Schicklichkeit gewahrt sind.<br />

Die Errichtung neuer <strong>Friedhöfe</strong> von Kirchgemeinden <strong>und</strong> religiösen Gemeinschaften kann<br />

vom zuständigen Departement nach Anhören der politischen Gemeinde bewilligt werden.<br />

Kirchgemeinden haben vor Erteilung der Bewilligung zuzusichern, dass auch Verstorbene, <strong>die</strong><br />

ihrer Religion oder Konfession nicht angehört haben, auf dem Friedhof schicklich bestattet<br />

werden.<br />

Bestattungsart<br />

Art. 4a (neu). Bestattungsarten sind <strong>die</strong> Erdbestattung (Beerdigung) <strong>und</strong> <strong>die</strong> Feuerbestattung<br />

(Kremation).<br />

Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Person. Ist <strong>die</strong>ser<br />

nicht feststellbar, entscheiden <strong>die</strong> nächsten Angehörigen.<br />

Ist der Wille der verstorbenen Person nicht feststellbar <strong>und</strong> sind keine nächsten Angehörigen<br />

vorhanden oder erreichbar, bestimmt <strong>die</strong> politische Gemeinde <strong>die</strong> Bestattungsart.<br />

Sie beachtet <strong>die</strong> geltenden Traditionen der Glaubensgemeinschaft der verstorbenen<br />

Person.<br />

3 sGS 458.1.<br />

RR-232_RRB_2011_138_1_pl_1665[1]

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