Nachtrag zum Gesetz über die Friedhöfe und die ... - St. Galler Tagblatt
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c) Bestattungsriten, Grabesruhe<br />
lm Hinblick auf <strong>die</strong> Bestattung Konfessionsloser <strong>und</strong> Angehöriger anderer Religionsgemeinschaften<br />
wäre für den Katholischen Administrationsrat eine nähere Umschreibung des Begriffs<br />
"schicklich" hilfreich. ln <strong>die</strong>sem Zusammenhang sind auch Fragen r<strong>und</strong> um <strong>die</strong> zur Verfügungstellung<br />
von öffentlichen Räumen zu Kultuszwecken zu beantworten.<br />
Die Asche von Verstorbenen soll den Angehörigen nach Wunsch weiterhin ausgehändigt werden,<br />
wie <strong>die</strong>s gemäss Art. 14 Abs. 2 FBG bereits heute möglich ist.<br />
Einzig der katholische Konfessionsteil regt an, dass <strong>die</strong> Grabesruhe nach oben fixiert werden<br />
sollte. Andere Organisationen sehen keinen Handlungsbedarf.<br />
d) Exhumation, Legalinspektion<br />
Eine Exhumation vor Ablauf der Grabesruhe soll weiterhin lediglich ausnahmsweise bewilligt<br />
werden. Sie soll bei <strong>die</strong>ser Sachlage nur dann bewilligt werden, wenn wichtige, <strong>über</strong>zeugende<br />
<strong>und</strong> achtenswerte Beweggründe vorliegen. Der Wunsch allein, eine verstorbene Person an<br />
einem "schöneren" Grabplatz oder auf einem näherliegenden Friedhof zu bestatten, vermag<br />
nicht zu genügen. Es müssen wie bis anhin schwerwiegende Gründe vorhanden sein, <strong>die</strong> es<br />
für <strong>die</strong> Angehörigen als un<strong>zum</strong>utbar erscheinen lassen, <strong>die</strong> verstorbene Person weiterhin am<br />
bisherigen Ort bestattet zu lassen.<br />
Aus Sicht der <strong>St</strong>adt <strong>St</strong>.Gallen ist namentlich auch <strong>die</strong> Kostentragung im Fall von aussergewöhnlichen<br />
Todesfällen klar zu regeln. Auch das Sicherheits- <strong>und</strong> Justizdepartement verweist<br />
auf gelegentliche Meinungsverschiedenheiten mit den betroffenen Angehörigen betreffend Kostenauflage<br />
einer Legalinspektion. Die Kostentragung ist bis anhin in Art. 12 VV <strong>zum</strong> FBG geregelt.<br />
Die formell-gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage findet sich in Art. 94 <strong>und</strong> 100 des <strong>Gesetz</strong>es <strong>über</strong> <strong>die</strong><br />
Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1). Obwohl <strong>die</strong>se als ausreichend betrachtet wird, könnte<br />
<strong>die</strong> Bestimmung <strong>über</strong> <strong>die</strong> Kostenauflage bei Legalinspektionen in das FBG <strong>über</strong>führt werden,<br />
um Diskussionen <strong>über</strong> <strong>die</strong> Kostentragungspflicht künftig von vornherein auszuschliessen.<br />
e) Kostenregelung<br />
An der bisherigen Lösung, wonach <strong>die</strong> politischen Gemeinden für zentrale Aufgaben im Bestattungswesen<br />
<strong>die</strong> Kosten zu tragen haben, ist gemäss Katholischem Administrationsrat, Bischöflichem<br />
Ordinariat, Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche sowie der <strong>St</strong>adt <strong>St</strong>.Gallen<br />
festzuhalten. Sie gehöre zur Tradition in den Ostschweizer Kantonen. Der Umstand, dass heute<br />
ein grosser Teil der Menschen nicht mehr zuhause, sondern im Spital bzw. ausserhalb der<br />
Niederlassungsgemeinde versterbe, mache angesichts der hohen Kosten im Bestattungswesen<br />
eine klare Regelung, für welche spezifischen Pflichtaufgaben im Rahmen eines Todesfalls<br />
<strong>die</strong> politische Gemeinde, für welche Handlungen <strong>die</strong> Angehörigen bzw. <strong>die</strong> Hinterlassenschaft<br />
aufzukommen habe, erforderlich.<br />
Die Überführung des Leichnams <strong>und</strong> <strong>die</strong> weiteren Aufgaben im Zusammenhang mit der Bestattung<br />
seien – so <strong>die</strong> <strong>St</strong>adt <strong>St</strong>.Gallen – als monopolisierte öffentliche Aufgabe zu bezeichnen, mit<br />
denen <strong>die</strong> Gemeinde allenfalls einen Privaten – ein Bestattungsunternehmen, welches <strong>über</strong><br />
eine Bewilligung des zuständigen Departementes verfüge – beleihen könne. Es sei den Gemeinden<br />
nicht zu<strong>zum</strong>uten, gleiche Handlungen an verschiedene Bestattungsunternehmen zu<br />
unterschiedlichen Preisen zu vergüten.<br />
f) Berücksichtigung religiöser Bedürfnisse von Minderheiten<br />
Klärungsbedarf bestehe bezüglich des Rechts auf würdige Bestattung für Angehörige nicht<br />
christlicher Glaubenszugehörigkeit. Keine der befragten Organisationen spricht sich gegen <strong>die</strong><br />
Einrichtung besonderer Grabfelder für Angehörige religiöser Minderheiten aus. Insbesondere<br />
wird darauf hingewiesen, dass <strong>die</strong> Einrichtung von speziellen Grabfeldern für Muslime richtig<br />
sei, da <strong>die</strong>se Glaubensgemeinschaft in der Schweiz zahlenmässig stark vertreten ist. Nament-<br />
RR-232_RRB_2011_138_1_pl_1665[1]