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Nachtrag zum Gesetz über die Friedhöfe und die ... - St. Galler Tagblatt

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1.3. Ergebnis<br />

a) <strong>Friedhöfe</strong>: Errichtung, Gestaltung, Unterhalt<br />

An der bisherigen Zuständigkeit für Errichtung, Gestaltung <strong>und</strong> Unterhalt von <strong>Friedhöfe</strong>n will <strong>die</strong><br />

<strong>St</strong>adt <strong>St</strong>.Gallen festhalten. Rechnung zu tragen sei jedoch dem Bedürfnis nach anderen Bestattungsorten<br />

z.B. in einem Friedwald. Es soll im Ermessen der politischen Gemeinden stehen,<br />

welche Art von <strong>Friedhöfe</strong>n sie errichten bzw. führen will. Neue <strong>Friedhöfe</strong> von Kirchgemeinden<br />

oder religiösen Gemeinschaften sollen nicht mehr zugelassen werden. Der Unterhalt bestehender<br />

<strong>Friedhöfe</strong> von Kirchgemeinden <strong>und</strong> religiösen Gemeinschaften habe durch <strong>die</strong>se selbst<br />

oder im Rahmen bestehender vertraglicher Vereinbarungen zwischen ihnen <strong>und</strong> der politischen<br />

Gemeinde zu erfolgen.<br />

Demgegen<strong>über</strong> sehen der Katholische Administrationsrat wie auch das Bischöfliche Ordinariat<br />

<strong>die</strong> Möglichkeit zur Errichtung von <strong>Friedhöfe</strong>n für andere Religionsgemeinschaften als gerechtfertigt.<br />

Sie betrachten insbesondere <strong>die</strong> Ausscheidung von Grabfeldern für andere Religionsgemeinschaften<br />

auf bestehenden <strong>Friedhöfe</strong>n als sinnvoll <strong>und</strong> unterstützen – wie auch der Kirchenrat<br />

der Evangelisch-reformierten Kirche – <strong>die</strong>ses Anliegen. Für alle Religionsgemeinschaften<br />

hätten hierbei <strong>die</strong>selben Auflagen zur Anwendung zu gelangen. Gemäss Evangelischreformierter<br />

Kirche gibt es hinsichtlich des Unterhalts Handlungsbedarf bei den konfessionellen<br />

<strong>Friedhöfe</strong>n. Die Tendenz, konfessionell getrennte <strong>Friedhöfe</strong> den politischen Gemeinden zu<br />

<strong>über</strong>tragen, wird begrüsst.<br />

Die revi<strong>die</strong>rten Rechtsgr<strong>und</strong>lagen sollen auch neue alternative Bestattungsmöglichkeiten, wie<br />

<strong>zum</strong> Beispiel in einem Friedwald, zulassen. Gemäss Baudepartement sind <strong>die</strong> Errichtung von<br />

Wald- <strong>und</strong> Alpfriedhöfen jedoch baubewilligungspflichtige Projekte, welche gegen keine<br />

Schutzbestimmungen, insbesondere solche des Natur- <strong>und</strong> Heimatschutzes oder des Umweltschutzes<br />

(einschliesslich Gewässerschutz) verstossen dürfen. Innerhalb von Wäldern werden<br />

sie nur bewilligt, wenn sie mit der vorrangigen Waldfunktion gemäss Waldentwicklungsplan<br />

vereinbar sind. Alternative <strong>Friedhöfe</strong> ausserhalb der Bauzonen können unter bestimmten Voraussetzungen<br />

bewilligt werden, jedenfalls sofern ein öffentliches Bedürfnis dafür besteht. Klärungsbedarf<br />

besteht für das Baudepartement betreffend Ausgestaltung sowie Betreiber alternativer<br />

<strong>Friedhöfe</strong>.<br />

b) Bestattungen: Erdbestattungen/Urnenbestattungen, Gräberarten, Grabmalgestaltung<br />

Neue gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen sollen dem Umstand Rechnung tragen, dass heute mehrheitlich<br />

Urnenbestattungen getätigt werden. Ein Wechsel von der Vermutung der Erdbestattung zur<br />

Vermutung der Feuerbestattung sei angezeigt, <strong>zum</strong>al in r<strong>und</strong> 80 Prozent der Todesfälle eine<br />

Feuerbestattung erfolge. Die generelle Bewilligungspflicht für <strong>die</strong> Feuerbestattung sei abzuschaffen.<br />

Für Juden, Angehörige des Islam, für Bahai's <strong>und</strong> für christlich-orthodoxe Glaubensangehörige<br />

kommt nur <strong>die</strong> Erdbestattung in Frage; für Hindus, Buddhisten <strong>und</strong> Angehörige des Sikhismus<br />

hingegen nur <strong>die</strong> Feuerbestattung.<br />

An der Regelung, dass <strong>die</strong> Verstorbenen in den Reihengräbern nach der Reihenfolge der Todestage<br />

zu bestatten sind, soll gr<strong>und</strong>sätzlich festgehalten werden. Die Bestattung in verschiedenen<br />

Grabfeldern soll aber möglich sein.<br />

Die Kompetenz <strong>zum</strong> Erlass von Rahmenvorschriften zur Grabmalgestaltung soll bei den Gemeinden<br />

belassen werden. Die Vollzugsverordnung <strong>zum</strong> FBG enthalte verschiedene Regelungen<br />

betreffend Gräberarten <strong>und</strong> Grabgestaltung, welche in den Kompetenzbereich der Gemeinden<br />

<strong>über</strong>führt werden könnten.<br />

RR-232_RRB_2011_138_1_pl_1665[1]

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