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P.T. MAGAZIN 02/2012

Magazin für Wirtschaft und Gesellschaft. Offizielles Informationsmagazin des Wettbewerbs "Großer Preis des Mittelstandes" der Oskar-Patzelt-Stiftung

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Weitblick gefragt<br />

Beim Vererben von Unternehmensvermögen profitieren<br />

Wirtschaft<br />

Im Jahr 2003 forderte das Präsidiumsmitglied der Oskar-Patzelt-Stiftung, damals Wirtschaftsminister<br />

des Saarlandes, Dr. Hanspeter Georgi, zur Preisverleihung "Großer Preis<br />

des Mittelstandes", die betriebliche Erbschaftsteuer zu novellieren: Wenn der Erbe den<br />

Betrieb zehn Jahre lang weiterführt, sollte er die Erbschaftsteuer erlassen bekommen.<br />

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(DHPG) Die Aussichten sind verlockend:<br />

Wer unternehmerisches Vermögen vererben<br />

oder verschenken möchte, kann<br />

von Steuerprivilegien profitieren. Die<br />

Übertragung von Betriebsvermögen<br />

bleibt in der Regel zu 85 Prozent und<br />

im Rahmen der so genannten Verschonungsoption<br />

sogar vollständig steuerfrei.<br />

Allerdings sind viele Bedingungen<br />

und Ausnahmen zu beachten. Kommen<br />

Erben für die Unternehmensnachfolge<br />

in Betracht, bieten sich verschiedene<br />

Modelle an, um die steuerlichen Auswirkungen<br />

für alle Beteiligten optimal<br />

zu gestalten.<br />

Überraschung problematisch<br />

Problematisch wird es, wenn Erblasser<br />

ihre Erben mit der Übertragung von<br />

Betriebsvermögen überraschen. Erben<br />

sehen sich plötzlich einer Reihe von steuerlichen<br />

Risiken gegenüber. "Sie können<br />

die entstehende Erbschaftsteuer gegebenenfalls<br />

nicht aus der Vermögensmasse<br />

heraus finanzieren", betont Gereon<br />

Gemeinhardt, Fachanwalt für Erbrecht<br />

und Steuerberater der Beratungsgesellschaft<br />

DHPG. "Bei Überentnahmen oder<br />

Verkauf von geerbtem Firmenvermögen<br />

droht ein Wegfall des Steuerprivilegs."<br />

Zudem haften sie insbesondere für die<br />

betrieblichen Steuern des Erblassers.<br />

54 P.T. <strong>MAGAZIN</strong> 2/<strong>2012</strong><br />

(Foto: Boris Löffert)<br />

Schnell werden Erben zu<br />

Unternehmern<br />

Auch aktuelle Richtlinien der Finanzverwaltung<br />

(OFD Frankfurt, S 7104<br />

A-43-St 110) mahnen zu erhöhter Vorsicht.<br />

Schnell werden Erben selbst zu<br />

Unternehmern im umsatzsteuerlichen<br />

Sinne. "Die Veräußerung von geerbten<br />

Gegenständen des Betriebsvermögens<br />

wertet der Fiskus als unternehmerische<br />

Tätigkeit, selbst wenn dies der Liquidation<br />

des geerbten Unternehmens dient",<br />

betont DHPG-Steuerberater Gemeinhardt.<br />

"Erben sind dann verpflichtet, ordnungsgemäße<br />

Rechnungen zu stellen,<br />

die Umsatzsteuer abzuführen sowie<br />

Umsatzsteuervoranmeldungen und<br />

Umsatzsteuerklärungen abzugeben."<br />

Die gleichen Folgen löst auch die Entnahme<br />

von Betriebsvermögen aus,<br />

soweit sie beim Erblasser ebenfalls zur<br />

Umsatzsteuer geführt hätte.<br />

Ausweg: Verkauf<br />

Einen Ausweg aus der Umsatzsteuerpflicht<br />

bietet der komplette Verkauf des<br />

Unternehmens bzw. aller geerbten Wirtschaftsgüter.<br />

Für die "Geschäftsveräußerung<br />

im Ganzen" sieht der Gesetzgeber<br />

eine Umsatzsteuerbefreiung vor.<br />

Wer ein geerbtes Unternehmen<br />

nicht fortführen möchte, sollte sicherheitshalber<br />

die eigene Haftung begrenzen.<br />

Nicht immer ist die steuerliche Situation<br />

des Unternehmens klar.<br />

Mit handels- und erbrechtlichen<br />

Maßnahmen zur Haftungsbeschränkung<br />

können sich Erben vor Nachwirkungen<br />

weitgehend schützen. Allerdings<br />

müssen diese Maßnahmen<br />

kurzfristig eingeleitet werden.<br />

Nachwirkungen in Grenzen halten<br />

Ob Firmenauto, Immobilie oder Bargeld:<br />

Bei Wirtschaftsgütern ist oft nicht auf<br />

Anhieb ersichtlich, ob sie aus dem Privat-<br />

oder Betriebsvermögen stammen.<br />

Angesichts komplexer steuerlicher<br />

Bedingungen mahnt die Wirtschaftsprüfungs-<br />

und Steuerberatungsgesellschaft<br />

DHPG zu Weitblick, auch auf Seiten<br />

der Erben.<br />

"Erben sollten klären, ob auch unternehmerisches<br />

Vermögen zur Erbmasse<br />

zählt", empfiehlt DHPG-Experte<br />

Gemeinhardt. "Betroffene sollten genau<br />

prüfen, welche erbschaft- und ertragsteuerlichen<br />

Konsequenzen auf sie<br />

zukommen." In Abstimmung mit fachlichen<br />

Beratern lassen sich die Handlungsspielräume<br />

ausloten, um die steuerlichen<br />

Nachwirkungen in Grenzen zu<br />

halten.<br />

Erbschaftsteuerreform weiter auf dem<br />

Prüfstand<br />

Noch ist offen, ob die Erbschaftsteuer in<br />

der jetzigen Form verfassungsgerecht<br />

ist. Strittig sind zwei zentrale Punkte der<br />

Erbschaftsteuerreform. Klarheit wird<br />

wohl erst ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes<br />

schaffen.<br />

Steuersätze für entfernte Familienmitglieder:<br />

Es ist zweifelhaft, ob die<br />

Steuersätze für entfernte Familienmitglieder<br />

in ihrer Höhe verfassungskonform<br />

sind. Sie dienen dem Fiskus<br />

teilweise als Gegenfinanzierung für die<br />

Steuerprivilegien für Betriebsvermögen.<br />

Betriebsvermögensprivilegierungen:<br />

Auch Steuerprivilegien für Betriebsvermögen<br />

sind Gegenstand des Verfahrens.<br />

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Für Oskar Lafontaine ist diese Erbschaftssteuerreform das größte sozialpolitische Versagen<br />

der SPD. Er will die Betriebe im Erbfall ins Eigentum der Mitarbeiter überführen.<br />

Es ist zurzeit noch möglich, Vermögen<br />

unabhängig von der Zusammensetzung<br />

privilegiert zu übertragen.<br />

Tipp der DHPG<br />

In der Praxis ist jeder Einzelfall sorgfältig<br />

zu prüfen. Erben sollten gegebenenfalls<br />

gegen Erbschaftsteuerbescheide Einspruch<br />

einlegen und sie bis zur Entscheidung<br />

des Bundesverfassungsgerichtes<br />

ruhend stellen. Nichtsdestotrotz ist die<br />

20 Jahre Erfahrung und Kompetenz<br />

(Foto: Wikimedia/CC-3.0/Vorderstrasse)<br />

Erbschaftsteuer zunächst zu begleichen,<br />

nur in Ausnahmefällen wird die Vollziehung<br />

des Erbschaftsteuerbescheides<br />

ausgesetzt. Bei lebzeitigen Übertragungen<br />

sollten Schenker unbedingt<br />

über Widerrufsklauseln nachdenken.<br />

So kann das übertragene Betriebsvermögen<br />

bei ungünstigem Ausgang<br />

des Verfahrens zurückgefordert werden.<br />

Anschließend kann eine erbschaftsteueroptimierte<br />

Gestaltung erfolgen. n<br />

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