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MPH Magazin als PDF - MPH - Mensch Pferd Hund

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GUT BERATEN<br />

UNSERE SONNE<br />

Gründung des Vereins<br />

Kerstin Beicht, Steuerberaterin, Kaisersesch<br />

Der Weg zur PV–Anlage Teil 5<br />

Abnahme, Meldung, Abrechnung<br />

Dipl.-Ing. (FH) Georg Zwerenz<br />

I. Überblick<br />

Voraussetzung für die Gründung eines Vereins ist, dass<br />

für den künftigen Verein eine Satzung beschlossen wird.<br />

Der eigentliche Gründungsakt besteht in der Einigung der<br />

Gründer, dass die Satzung nunmehr verbindlich sein und<br />

der Verein ins Leben treten soll. An der Gründung des Vereins<br />

müssen mindestens zwei Personen mitwirken. Soll<br />

der Verein allerdings in das Vereinsregister eingetragen<br />

werden und Rechtsfähigkeit erlangen, müssen wenigstens<br />

sieben Gründer vorhanden sein und an der Gründung<br />

mitwirken.<br />

II. Vorstufen des Vereins<br />

Bereits vor der Eintragung des Vereins entsteht durch die<br />

Beschlussfassung über die Satzung und die Wahl des ersten<br />

Vorstands ein körperschaftlich organisierter Personenverband.<br />

Dieser sog. Vorverein ist ein nicht rechtsfähiger<br />

Verein, der durch seine Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter<br />

Zahl vertreten wird.<br />

© lassedesignen - Fotolia.com<br />

III. Eintragung des Vereins<br />

1. Allgemeines<br />

Durch die Eintragung des<br />

Vereins in das Vereinsregister<br />

erlangt der Verein<br />

Rechtsfähigkeit. Zuständig<br />

ist das Vereinsregister bei<br />

dem Amtsgericht, in dessen<br />

Bezirk der Verein seinen<br />

Sitz hat. Die Anmeldung hat<br />

durch den Vorstand zu erfolgen.<br />

Die Anmeldung hat<br />

in öffentlich beglaubigter<br />

Form zu geschehen. Soll die<br />

Anmeldung durch einen Bevollmächtigten<br />

erfolgen, so<br />

benötigt auch dieser eine<br />

beglaubigte Vollmacht. Der<br />

Anmeldung sind beizufügen:<br />

• die Satzung des Vereins in Urschrift und Abschrift;<br />

• eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des<br />

Vorstandes, dabei soll die Satzung von mindestens sieben<br />

Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des<br />

Tages der Errichtung enthalten.<br />

• Bei der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister<br />

sind<br />

• der Name und der Sitz des Vereins,<br />

• der Tag der Errichtung der Satzung sowie<br />

• die Mitglieder des Vorstandes und ihre Vertretungsmacht<br />

anzugeben<br />

© alosaka - Fotolia.com<br />

2. Vereinssatzung<br />

Nach dem Gesetz muss die Vereinssatzung über bestimmte<br />

Mindesterfordernisse verfügen. Hierbei handelt es sich<br />

um<br />

• Zweck, Name und Sitz des Vereins, die Angabe, dass der<br />

Verein eingetragen werden soll.<br />

• Der Name des Vereins soll sich von den Namen der an<br />

demselben Ort oder in derselben Gemeinde bestehenden<br />

eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.<br />

• Über die Mindesterfordernisse sollte die Vereinssatzung<br />

allerdings auch nach den Vorstellungen des Gesetzgebers<br />

folgende weitere Bestimmungen enthalten:<br />

• über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,<br />

• darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu<br />

leisten sind,<br />

• über die Bildung des Vorstands,<br />

• über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung<br />

zu berufen ist,<br />

• über die Form der Berufung und über die Beurkundung<br />

der Beschlüsse.<br />

3. Vereinsvorstand<br />

Die Vereinssatzung soll festlegen, wie sich der Vorstand<br />

zusammensetzt. Ferner muss sie die Vertretungsmacht<br />

des Vorstands angeben, da die Vertretungsverhältnisse<br />

Gegenstand der Anmeldung und der späteren Eintragung<br />

im Vereinsregister sind. Einzutragen sind nicht nur die<br />

Mitglieder des Vorstandes, sondern auch ihre Vertretungsmacht.<br />

Nach der gesetzlichen Regelung kann der Vorstand<br />

aus einer, aber auch aus mehreren Personen bestehen.<br />

Kerstin Beicht<br />

Am Zentralplatz 1<br />

56759 Kaisersesch<br />

Tel.: 02653/9122440<br />

Fax: 0 26 53 / 91 22 44 66<br />

eMail: kanzlei@stb-beicht.de<br />

Internet: www.stb-beicht.de<br />

Die Photovoltaikanlage ist montiert und angeschlossen.<br />

Nun sind es nur noch ein paar Schritte bis zum endgültigen<br />

Ab-schluss des Projektes<br />

Abnahme<br />

Der Bauherr vereinbart mit dem Anlageninstallateur einen<br />

Ortstermin zur Abnahme der Anlage. Gemeinsam wird<br />

überprüft, ob die Anlage ordnungs- und wunschgemäß installiert<br />

worden ist. So sollten z.B. Gestell, Module und Kabel<br />

technisch und optisch ordentlich montiert bzw. verlegt sein.<br />

Eventuelle Beanstandungen oder Nachbesserungen werden<br />

schriftlich dokumentiert. Im Abnahmeprotokoll sollten die<br />

Seriennummern der Komponenten erfasst sein. Wichtig ist<br />

auch die Prüfung des Messprotokolls der Stringvermessung<br />

und die Aushändigung der Einzelvermessung der Module<br />

(Flashliste). Eine Photovoltaikanlage ist zwar im Großen<br />

und Ganzen wartungsfrei, dennoch sollte der Kunde in die<br />

Handhabung eingewiesen werden und auch regelmäßig die<br />

Funktion der Anlage überprüfen.<br />

Meldung<br />

Die verschiedenen Netzbetreiber unterscheiden sich im Meldeprozedere.<br />

In jedem Fall sollten spätestens jetzt alle Unterlagen<br />

vollständig vorgelegt sein. Besonders wichtig für<br />

den Bauherren ist das Datum<br />

der Inbetriebsetzung.<br />

Dieses ist, zusammen mit<br />

der Anlagengröße, vom<br />

Anlagenbetreiber selbst<br />

bei der Bundesnetzagentur<br />

zu melden. Dies erfolgt<br />

über ein Portal im Internet.<br />

Das Datum der Inbetriebnahme ist insofern von besonderer<br />

Be-deutung, <strong>als</strong> damit auch die Höhe der 20-jährigenn Einspeisevergütung<br />

festgelegt wird.<br />

Abrechnung<br />

In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass<br />

der Anlagenbetreiber eine „vorsteuerabzugsberechtigte<br />

Steuernummer“ benötigt. Dies bedeutet, dass in allen Abrechnungen<br />

die Umsatzsteuer ausgewiesen und auch verrechnet<br />

wird. Nur so ist es möglich, dass dem Anlagenbetreiber<br />

die vom Installateur berechnete Umsatzsteuer zurückerstattet<br />

wird.<br />

Demzufolge muss dem Finanzamt gegenüber auch eine<br />

Umsatzsteuererklärung abgegeben werden, nach einer gewissen<br />

Anfangsphase in der Regel auf jährlicher Basis. Die<br />

Beträge für die Einnahmen werden aus den zu erwartenden<br />

Erträgen aus der PV-Erzeugung abzüglich des geschätzten<br />

Eigenverbrauchs berechnet. In den nachfolgenden Jahren<br />

werden die Einnahmen aus den tatsächlich abgelesenen<br />

Werten der Zähler ermittelt.<br />

Betrieb der Anlage<br />

Wie schon erwähnt, ist eine regelmäßige Wartung der Anlage<br />

nicht unbedingt erforderlich. Sinnvoll ist allerdings die<br />

kontinuierliche Kontrolle der produzierten Energie, um eventuellen<br />

Ertragsverlusten durch einen unentdeckten Defekt<br />

vorzubeugen. Dies kann durch Vergleich der tatsächlichen<br />

Zählerwerte mit den zuvor aufgestellten Prognosen erfolgen<br />

oder, viel bequemer, mittels einer Anlagenüberwachung.<br />

24 <strong>MPH</strong>-<strong>Magazin</strong> Lebens(t)räume Ausgabe 6-2013 <strong>MPH</strong>-<strong>Magazin</strong> Lebens(t)räume Ausgabe 6-2013 25

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