MPH Magazin als PDF - MPH - Mensch Pferd Hund
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GUT BERATEN<br />
UNSERE SONNE<br />
Gründung des Vereins<br />
Kerstin Beicht, Steuerberaterin, Kaisersesch<br />
Der Weg zur PV–Anlage Teil 5<br />
Abnahme, Meldung, Abrechnung<br />
Dipl.-Ing. (FH) Georg Zwerenz<br />
I. Überblick<br />
Voraussetzung für die Gründung eines Vereins ist, dass<br />
für den künftigen Verein eine Satzung beschlossen wird.<br />
Der eigentliche Gründungsakt besteht in der Einigung der<br />
Gründer, dass die Satzung nunmehr verbindlich sein und<br />
der Verein ins Leben treten soll. An der Gründung des Vereins<br />
müssen mindestens zwei Personen mitwirken. Soll<br />
der Verein allerdings in das Vereinsregister eingetragen<br />
werden und Rechtsfähigkeit erlangen, müssen wenigstens<br />
sieben Gründer vorhanden sein und an der Gründung<br />
mitwirken.<br />
II. Vorstufen des Vereins<br />
Bereits vor der Eintragung des Vereins entsteht durch die<br />
Beschlussfassung über die Satzung und die Wahl des ersten<br />
Vorstands ein körperschaftlich organisierter Personenverband.<br />
Dieser sog. Vorverein ist ein nicht rechtsfähiger<br />
Verein, der durch seine Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter<br />
Zahl vertreten wird.<br />
© lassedesignen - Fotolia.com<br />
III. Eintragung des Vereins<br />
1. Allgemeines<br />
Durch die Eintragung des<br />
Vereins in das Vereinsregister<br />
erlangt der Verein<br />
Rechtsfähigkeit. Zuständig<br />
ist das Vereinsregister bei<br />
dem Amtsgericht, in dessen<br />
Bezirk der Verein seinen<br />
Sitz hat. Die Anmeldung hat<br />
durch den Vorstand zu erfolgen.<br />
Die Anmeldung hat<br />
in öffentlich beglaubigter<br />
Form zu geschehen. Soll die<br />
Anmeldung durch einen Bevollmächtigten<br />
erfolgen, so<br />
benötigt auch dieser eine<br />
beglaubigte Vollmacht. Der<br />
Anmeldung sind beizufügen:<br />
• die Satzung des Vereins in Urschrift und Abschrift;<br />
• eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des<br />
Vorstandes, dabei soll die Satzung von mindestens sieben<br />
Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des<br />
Tages der Errichtung enthalten.<br />
• Bei der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister<br />
sind<br />
• der Name und der Sitz des Vereins,<br />
• der Tag der Errichtung der Satzung sowie<br />
• die Mitglieder des Vorstandes und ihre Vertretungsmacht<br />
anzugeben<br />
© alosaka - Fotolia.com<br />
2. Vereinssatzung<br />
Nach dem Gesetz muss die Vereinssatzung über bestimmte<br />
Mindesterfordernisse verfügen. Hierbei handelt es sich<br />
um<br />
• Zweck, Name und Sitz des Vereins, die Angabe, dass der<br />
Verein eingetragen werden soll.<br />
• Der Name des Vereins soll sich von den Namen der an<br />
demselben Ort oder in derselben Gemeinde bestehenden<br />
eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.<br />
• Über die Mindesterfordernisse sollte die Vereinssatzung<br />
allerdings auch nach den Vorstellungen des Gesetzgebers<br />
folgende weitere Bestimmungen enthalten:<br />
• über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,<br />
• darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu<br />
leisten sind,<br />
• über die Bildung des Vorstands,<br />
• über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung<br />
zu berufen ist,<br />
• über die Form der Berufung und über die Beurkundung<br />
der Beschlüsse.<br />
3. Vereinsvorstand<br />
Die Vereinssatzung soll festlegen, wie sich der Vorstand<br />
zusammensetzt. Ferner muss sie die Vertretungsmacht<br />
des Vorstands angeben, da die Vertretungsverhältnisse<br />
Gegenstand der Anmeldung und der späteren Eintragung<br />
im Vereinsregister sind. Einzutragen sind nicht nur die<br />
Mitglieder des Vorstandes, sondern auch ihre Vertretungsmacht.<br />
Nach der gesetzlichen Regelung kann der Vorstand<br />
aus einer, aber auch aus mehreren Personen bestehen.<br />
Kerstin Beicht<br />
Am Zentralplatz 1<br />
56759 Kaisersesch<br />
Tel.: 02653/9122440<br />
Fax: 0 26 53 / 91 22 44 66<br />
eMail: kanzlei@stb-beicht.de<br />
Internet: www.stb-beicht.de<br />
Die Photovoltaikanlage ist montiert und angeschlossen.<br />
Nun sind es nur noch ein paar Schritte bis zum endgültigen<br />
Ab-schluss des Projektes<br />
Abnahme<br />
Der Bauherr vereinbart mit dem Anlageninstallateur einen<br />
Ortstermin zur Abnahme der Anlage. Gemeinsam wird<br />
überprüft, ob die Anlage ordnungs- und wunschgemäß installiert<br />
worden ist. So sollten z.B. Gestell, Module und Kabel<br />
technisch und optisch ordentlich montiert bzw. verlegt sein.<br />
Eventuelle Beanstandungen oder Nachbesserungen werden<br />
schriftlich dokumentiert. Im Abnahmeprotokoll sollten die<br />
Seriennummern der Komponenten erfasst sein. Wichtig ist<br />
auch die Prüfung des Messprotokolls der Stringvermessung<br />
und die Aushändigung der Einzelvermessung der Module<br />
(Flashliste). Eine Photovoltaikanlage ist zwar im Großen<br />
und Ganzen wartungsfrei, dennoch sollte der Kunde in die<br />
Handhabung eingewiesen werden und auch regelmäßig die<br />
Funktion der Anlage überprüfen.<br />
Meldung<br />
Die verschiedenen Netzbetreiber unterscheiden sich im Meldeprozedere.<br />
In jedem Fall sollten spätestens jetzt alle Unterlagen<br />
vollständig vorgelegt sein. Besonders wichtig für<br />
den Bauherren ist das Datum<br />
der Inbetriebsetzung.<br />
Dieses ist, zusammen mit<br />
der Anlagengröße, vom<br />
Anlagenbetreiber selbst<br />
bei der Bundesnetzagentur<br />
zu melden. Dies erfolgt<br />
über ein Portal im Internet.<br />
Das Datum der Inbetriebnahme ist insofern von besonderer<br />
Be-deutung, <strong>als</strong> damit auch die Höhe der 20-jährigenn Einspeisevergütung<br />
festgelegt wird.<br />
Abrechnung<br />
In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass<br />
der Anlagenbetreiber eine „vorsteuerabzugsberechtigte<br />
Steuernummer“ benötigt. Dies bedeutet, dass in allen Abrechnungen<br />
die Umsatzsteuer ausgewiesen und auch verrechnet<br />
wird. Nur so ist es möglich, dass dem Anlagenbetreiber<br />
die vom Installateur berechnete Umsatzsteuer zurückerstattet<br />
wird.<br />
Demzufolge muss dem Finanzamt gegenüber auch eine<br />
Umsatzsteuererklärung abgegeben werden, nach einer gewissen<br />
Anfangsphase in der Regel auf jährlicher Basis. Die<br />
Beträge für die Einnahmen werden aus den zu erwartenden<br />
Erträgen aus der PV-Erzeugung abzüglich des geschätzten<br />
Eigenverbrauchs berechnet. In den nachfolgenden Jahren<br />
werden die Einnahmen aus den tatsächlich abgelesenen<br />
Werten der Zähler ermittelt.<br />
Betrieb der Anlage<br />
Wie schon erwähnt, ist eine regelmäßige Wartung der Anlage<br />
nicht unbedingt erforderlich. Sinnvoll ist allerdings die<br />
kontinuierliche Kontrolle der produzierten Energie, um eventuellen<br />
Ertragsverlusten durch einen unentdeckten Defekt<br />
vorzubeugen. Dies kann durch Vergleich der tatsächlichen<br />
Zählerwerte mit den zuvor aufgestellten Prognosen erfolgen<br />
oder, viel bequemer, mittels einer Anlagenüberwachung.<br />
24 <strong>MPH</strong>-<strong>Magazin</strong> Lebens(t)räume Ausgabe 6-2013 <strong>MPH</strong>-<strong>Magazin</strong> Lebens(t)räume Ausgabe 6-2013 25