Amtsblatt Nr. 13 vom 28.03.2013 - Kleinostheim
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Seite 4 <strong>Kleinostheim</strong>er Mitteilungen 28.03.20<strong>13</strong><br />
NICHTAMTLICHER TEIL<br />
Abfuhr- bzw. Entleerungstermin<br />
Restmüllabfuhr:<br />
Samstag, 30.03.20<strong>13</strong><br />
Biomüllabfuhr:<br />
Samstag, 06.04.20<strong>13</strong><br />
AUS DEM RATHAUS<br />
Gelber Sack:<br />
Freitag, 05.04.20<strong>13</strong><br />
Papiermüll:<br />
Dienstag, 16.04.20<strong>13</strong><br />
Recyclinghof/Grünabfallplatz:<br />
Im Sport- und Freizeitgelände,<br />
Birkenseeweg<br />
Freitag: 14:00 - 17:00 Uhr<br />
Samstag: 09:00 - 14:00 Uhr<br />
Vollzug des Tierseuchengesetzes (TierSG);<br />
Bekämpfung der Varroatose<br />
Das Landratsamt Aschaffenburg erlässt folgende Allgemeinverfügung:<br />
1. Die Bienenhalter haben im Jahr 20<strong>13</strong> im gesamten Gebiet des<br />
Landkreises Aschaffenburg alle Bienenvölker gegen Varroamilben<br />
zu behandeln.<br />
2. Zur Behandlung können alle zur Bekämpfung der Varroatose<br />
der Bienen in Deutschland zugelassenen Präparate gemäß den<br />
Herstellerangaben im Rahmen der einschlägigen arzneimittelrechtlichen<br />
Vorschriften verwendet werden.<br />
3. Ausnahmen von dem Behandlungsgebot sind nur auf Antrag<br />
zu Versuchszwecken (zur Resistenzzucht) nach entsprechender<br />
Genehmigung möglich.<br />
4. Überdurchschnittliche Bienenverluste sind umgehend dem<br />
Landratsamt Aschaffenburg –Veterinäramt- zu melden.<br />
5. Diese Allgemeinverfügung wird für sofort vollziehbar erklärt.<br />
6. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
Hinweise<br />
1. Diese Allgemeinverfügung und ihre Begründung können im<br />
Dienstgebäude des Landratsamtes Aschaffenburg, Bayernstraße<br />
18, 63739 Aschaffenburg, Zimmer <strong>Nr</strong>. 0.11 (Erdgeschoss) eingesehen<br />
werden.<br />
2. Durchgeführte Behandlungen sind in das Bestandsbuch gemäß §<br />
2 der Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur<br />
Anwendung bei Tieren bestimmt sind, einzutragen.<br />
3. Die Behandlung ist während der trachtfreien Zeit durchzuführen.<br />
4. Bei der Verwendung von Perizin sollen die Völker brutfrei sein.<br />
5. Nähere Auskünfte zu den zulässigen Behandlungsmethoden erteilt<br />
das Landratsamt Aschaffenburg – Veterinäramt -, Merlostraße 1-3,<br />
63741 Aschaffenburg (Tel. 06021/394-106 oder -107).<br />
Begründung:<br />
Im Landkreis Aschaffenburg sind die Bienenbestände von der Varroamilbe<br />
(Varroa jacobsoni) befallen. Durch eine regelmäßige und planmäßige<br />
jährlich durchgeführte Behandlung kann zwar keine vollständige<br />
Milbenfreiheit erreicht werden, aber es 57 kann zumindest verhindert<br />
werden, dass es zum klinisch manifesten Ausbruch der Varroatose<br />
kommt. Zuständig für die Durchführung der angeordneten Maßnahmen<br />
ist die jeweils örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde (Art. 1 Abs. 1<br />
des Gesetzes über den Vollzug des Tierseuchenrechts sowie § 1 Abs. 1<br />
Satz 1 der Verordnung zum Vollzug des Tierseuchenrechts, Art. 3 Abs. 1<br />
<strong>Nr</strong>. 4 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Rechtsgrundlage für<br />
den Erlass dieser Allgemeinverfügung bildet § 15 Abs. 2 Bienenseuchen-<br />
Verordnung. Danach kann die zuständige Behörde, soweit es zum<br />
Schutz gegen die Varroatose erforderlich ist, anordnen, dass in einem<br />
von ihr bestimmten Gebiet innerhalb einer von ihr bestimmten Frist alle<br />
Bienenvölker gegen Varroamilben zu behandeln sind; sie kann dabei die<br />
Art der Behandlung bestimmen. Die Entscheidung liegt im Ermessen<br />
der zuständigen Behörde. Das Landratsamt Aschaffenburg macht nach<br />
Prüfung und Abwägung aller Umstände von dem eingeräumten Ermessen<br />
in der Weise Gebrauch, dass es die Behandlung aller Bienenvölker gegen<br />
Varroamilben im Landkreis Aschaffenburg im Jahr 20<strong>13</strong> durch die Imker<br />
anordnet. Bei der Ermessensabwägung waren das hohe Gut des Schutzes<br />
der im Landkreis Aschaffenburg gehaltenen Bienenvölker vor einem klinisch<br />
manifesten Ausbruch der Varroatose und die Beeinträchtigung der<br />
Rechte der Halter der Bienenvölker durch die angeordnete Behandlung<br />
zu berücksichtigen. Die Abwägung ergibt, dass dem Schutz vor der<br />
Bienenseuche der Vorrang gebührt. Die Pflicht zur Behandlung der<br />
Bienenvölker ist dazu erforderlich und belastet die Bienenhalter nicht<br />
übermäßig. Die Entscheidung ist auch verhältnismäßig, insbesondere<br />
berücksichtigt sie die Grundsätze des geringstmöglichen Eingriffs und der<br />
Angemessenheit. Dies gilt in gleicher Masse auch für die Verpflichtung der<br />
Imker, überdurchschnittliche Bienenverluste dem Veterinäramt zu melden<br />
(Ziffer 4), was letztlich zur Informationsbeschaffung für das Veterinäramt<br />
und damit letztlich einer wirksamen Tierseuchenbekämpfung im Interesse<br />
der Bienenhalter dient.<br />
Die Anordnung des sofortigen Vollzugs der Allgemeinverfügung stützt<br />
sich auf § 80 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 4 Verwaltungsgerichtsordnung. Diese Anordnung<br />
des sofortigen Vollzugs war erforderlich, um einen klinisch manifesten<br />
Ausbruch der Varroatose, deren Bekämpfung im öffentlichen Interesse<br />
liegt, zu verhindern. Durch die Anordnung des sofortigen Vollzugs sollen<br />
die erforderlichen Behandlungsmaßnahmen, die für die Bekämpfung der<br />
Varroatose erforderlich sind, sofort durchgesetzt werden. Das private<br />
Interesse von Bienenhaltern bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung<br />
tritt im vorliegenden Fall hinter die Interessen der Allgemeinheit zurück.<br />
Die Anordnung des sofortigen Vollzugs der Anordnung ist daher im öffentlichen<br />
Interesse geboten. Für diese Allgemeinverfügung waren nach Art.<br />
7 des Gesetzes über den Vollzug des Tierseuchenrechts keine Kosten<br />
zu erheben. Nach Art. 41 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 des Bayerischen<br />
Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt bei öffentlicher Bekanntgabe eines<br />
schriftlichen Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen<br />
Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung<br />
kann als ein hiervon abweichender Tag jedoch frühestens der auf die<br />
Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. Da die angeordneten<br />
Maßnahmen im Interesse der Tierseuchenbekämpfung unverzüglich greifen<br />
müssen, wurde von dieser Regelung Gebrauch gemacht.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung<br />
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner<br />
Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg<br />
Burkarderstraße 26 97082 Würzburg schriftlich oder zur Niederschrift des<br />
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.<br />
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den<br />
Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag<br />
enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen<br />
angegeben, die angefochtene Allgemeinverfügung soll in Urschrift oder in Abschrift<br />
beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die<br />
übrigen Beteiligten beigefügt werden.<br />
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:<br />
− Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsg<br />
erichtsordnung <strong>vom</strong> 22.06.2007 (GVBl <strong>Nr</strong>. <strong>13</strong> <strong>vom</strong> 29.06.2007, S. 390) wurde das<br />
Widerspruchsverfahren im hier betroffenen Rechtsbereich abgeschafft. Es besteht<br />
keine Möglichkeit, gegen diese Allgemeinverfügung Widerspruch einzulegen. −<br />
Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig. −<br />
Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit<br />
01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.<br />
Landratsamt Aschaffenburg<br />
Aschaffenburg, 19. März 20<strong>13</strong><br />
Haus St. Vinzenz von Paul<br />
-Soziale Dienste <strong>Kleinostheim</strong>-<br />
• Termine • Veranstaltungen • Informationen<br />
Öffnungszeiten Verwaltung:<br />
Mo – Fr: 08.30 – 12.00 Uhr<br />
Mi: 14.00 – 17.00 Uhr<br />
Telefon 06027/4770 - Telefax 06027/477404<br />
E-Mail: info@vinzenz-kleinostheim.de<br />
Homepage: www.vinzenz-kleinostheim.de<br />
Mittagsbetreuung in der Ketteler-Schule - Tel.: 06027/408997<br />
Kinderkrippe - Tel.: 06027/407972<br />
Theater für Enkel –<br />
eine erfolgreiche Aufführungssaison geht zu Ende