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Amtsblatt Nr. 13 vom 28.03.2013 - Kleinostheim

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Seite 4 <strong>Kleinostheim</strong>er Mitteilungen 28.03.20<strong>13</strong><br />

NICHTAMTLICHER TEIL<br />

Abfuhr- bzw. Entleerungstermin<br />

Restmüllabfuhr:<br />

Samstag, 30.03.20<strong>13</strong><br />

Biomüllabfuhr:<br />

Samstag, 06.04.20<strong>13</strong><br />

AUS DEM RATHAUS<br />

Gelber Sack:<br />

Freitag, 05.04.20<strong>13</strong><br />

Papiermüll:<br />

Dienstag, 16.04.20<strong>13</strong><br />

Recyclinghof/Grünabfallplatz:<br />

Im Sport- und Freizeitgelände,<br />

Birkenseeweg<br />

Freitag: 14:00 - 17:00 Uhr<br />

Samstag: 09:00 - 14:00 Uhr<br />

Vollzug des Tierseuchengesetzes (TierSG);<br />

Bekämpfung der Varroatose<br />

Das Landratsamt Aschaffenburg erlässt folgende Allgemeinverfügung:<br />

1. Die Bienenhalter haben im Jahr 20<strong>13</strong> im gesamten Gebiet des<br />

Landkreises Aschaffenburg alle Bienenvölker gegen Varroamilben<br />

zu behandeln.<br />

2. Zur Behandlung können alle zur Bekämpfung der Varroatose<br />

der Bienen in Deutschland zugelassenen Präparate gemäß den<br />

Herstellerangaben im Rahmen der einschlägigen arzneimittelrechtlichen<br />

Vorschriften verwendet werden.<br />

3. Ausnahmen von dem Behandlungsgebot sind nur auf Antrag<br />

zu Versuchszwecken (zur Resistenzzucht) nach entsprechender<br />

Genehmigung möglich.<br />

4. Überdurchschnittliche Bienenverluste sind umgehend dem<br />

Landratsamt Aschaffenburg –Veterinäramt- zu melden.<br />

5. Diese Allgemeinverfügung wird für sofort vollziehbar erklärt.<br />

6. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

Hinweise<br />

1. Diese Allgemeinverfügung und ihre Begründung können im<br />

Dienstgebäude des Landratsamtes Aschaffenburg, Bayernstraße<br />

18, 63739 Aschaffenburg, Zimmer <strong>Nr</strong>. 0.11 (Erdgeschoss) eingesehen<br />

werden.<br />

2. Durchgeführte Behandlungen sind in das Bestandsbuch gemäß §<br />

2 der Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur<br />

Anwendung bei Tieren bestimmt sind, einzutragen.<br />

3. Die Behandlung ist während der trachtfreien Zeit durchzuführen.<br />

4. Bei der Verwendung von Perizin sollen die Völker brutfrei sein.<br />

5. Nähere Auskünfte zu den zulässigen Behandlungsmethoden erteilt<br />

das Landratsamt Aschaffenburg – Veterinäramt -, Merlostraße 1-3,<br />

63741 Aschaffenburg (Tel. 06021/394-106 oder -107).<br />

Begründung:<br />

Im Landkreis Aschaffenburg sind die Bienenbestände von der Varroamilbe<br />

(Varroa jacobsoni) befallen. Durch eine regelmäßige und planmäßige<br />

jährlich durchgeführte Behandlung kann zwar keine vollständige<br />

Milbenfreiheit erreicht werden, aber es 57 kann zumindest verhindert<br />

werden, dass es zum klinisch manifesten Ausbruch der Varroatose<br />

kommt. Zuständig für die Durchführung der angeordneten Maßnahmen<br />

ist die jeweils örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde (Art. 1 Abs. 1<br />

des Gesetzes über den Vollzug des Tierseuchenrechts sowie § 1 Abs. 1<br />

Satz 1 der Verordnung zum Vollzug des Tierseuchenrechts, Art. 3 Abs. 1<br />

<strong>Nr</strong>. 4 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Rechtsgrundlage für<br />

den Erlass dieser Allgemeinverfügung bildet § 15 Abs. 2 Bienenseuchen-<br />

Verordnung. Danach kann die zuständige Behörde, soweit es zum<br />

Schutz gegen die Varroatose erforderlich ist, anordnen, dass in einem<br />

von ihr bestimmten Gebiet innerhalb einer von ihr bestimmten Frist alle<br />

Bienenvölker gegen Varroamilben zu behandeln sind; sie kann dabei die<br />

Art der Behandlung bestimmen. Die Entscheidung liegt im Ermessen<br />

der zuständigen Behörde. Das Landratsamt Aschaffenburg macht nach<br />

Prüfung und Abwägung aller Umstände von dem eingeräumten Ermessen<br />

in der Weise Gebrauch, dass es die Behandlung aller Bienenvölker gegen<br />

Varroamilben im Landkreis Aschaffenburg im Jahr 20<strong>13</strong> durch die Imker<br />

anordnet. Bei der Ermessensabwägung waren das hohe Gut des Schutzes<br />

der im Landkreis Aschaffenburg gehaltenen Bienenvölker vor einem klinisch<br />

manifesten Ausbruch der Varroatose und die Beeinträchtigung der<br />

Rechte der Halter der Bienenvölker durch die angeordnete Behandlung<br />

zu berücksichtigen. Die Abwägung ergibt, dass dem Schutz vor der<br />

Bienenseuche der Vorrang gebührt. Die Pflicht zur Behandlung der<br />

Bienenvölker ist dazu erforderlich und belastet die Bienenhalter nicht<br />

übermäßig. Die Entscheidung ist auch verhältnismäßig, insbesondere<br />

berücksichtigt sie die Grundsätze des geringstmöglichen Eingriffs und der<br />

Angemessenheit. Dies gilt in gleicher Masse auch für die Verpflichtung der<br />

Imker, überdurchschnittliche Bienenverluste dem Veterinäramt zu melden<br />

(Ziffer 4), was letztlich zur Informationsbeschaffung für das Veterinäramt<br />

und damit letztlich einer wirksamen Tierseuchenbekämpfung im Interesse<br />

der Bienenhalter dient.<br />

Die Anordnung des sofortigen Vollzugs der Allgemeinverfügung stützt<br />

sich auf § 80 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 4 Verwaltungsgerichtsordnung. Diese Anordnung<br />

des sofortigen Vollzugs war erforderlich, um einen klinisch manifesten<br />

Ausbruch der Varroatose, deren Bekämpfung im öffentlichen Interesse<br />

liegt, zu verhindern. Durch die Anordnung des sofortigen Vollzugs sollen<br />

die erforderlichen Behandlungsmaßnahmen, die für die Bekämpfung der<br />

Varroatose erforderlich sind, sofort durchgesetzt werden. Das private<br />

Interesse von Bienenhaltern bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung<br />

tritt im vorliegenden Fall hinter die Interessen der Allgemeinheit zurück.<br />

Die Anordnung des sofortigen Vollzugs der Anordnung ist daher im öffentlichen<br />

Interesse geboten. Für diese Allgemeinverfügung waren nach Art.<br />

7 des Gesetzes über den Vollzug des Tierseuchenrechts keine Kosten<br />

zu erheben. Nach Art. 41 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 des Bayerischen<br />

Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt bei öffentlicher Bekanntgabe eines<br />

schriftlichen Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen<br />

Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung<br />

kann als ein hiervon abweichender Tag jedoch frühestens der auf die<br />

Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. Da die angeordneten<br />

Maßnahmen im Interesse der Tierseuchenbekämpfung unverzüglich greifen<br />

müssen, wurde von dieser Regelung Gebrauch gemacht.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner<br />

Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg<br />

Burkarderstraße 26 97082 Würzburg schriftlich oder zur Niederschrift des<br />

Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.<br />

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den<br />

Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag<br />

enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen<br />

angegeben, die angefochtene Allgemeinverfügung soll in Urschrift oder in Abschrift<br />

beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die<br />

übrigen Beteiligten beigefügt werden.<br />

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

− Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsg<br />

erichtsordnung <strong>vom</strong> 22.06.2007 (GVBl <strong>Nr</strong>. <strong>13</strong> <strong>vom</strong> 29.06.2007, S. 390) wurde das<br />

Widerspruchsverfahren im hier betroffenen Rechtsbereich abgeschafft. Es besteht<br />

keine Möglichkeit, gegen diese Allgemeinverfügung Widerspruch einzulegen. −<br />

Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig. −<br />

Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit<br />

01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.<br />

Landratsamt Aschaffenburg<br />

Aschaffenburg, 19. März 20<strong>13</strong><br />

Haus St. Vinzenz von Paul<br />

-Soziale Dienste <strong>Kleinostheim</strong>-<br />

• Termine • Veranstaltungen • Informationen<br />

Öffnungszeiten Verwaltung:<br />

Mo – Fr: 08.30 – 12.00 Uhr<br />

Mi: 14.00 – 17.00 Uhr<br />

Telefon 06027/4770 - Telefax 06027/477404<br />

E-Mail: info@vinzenz-kleinostheim.de<br />

Homepage: www.vinzenz-kleinostheim.de<br />

Mittagsbetreuung in der Ketteler-Schule - Tel.: 06027/408997<br />

Kinderkrippe - Tel.: 06027/407972<br />

Theater für Enkel –<br />

eine erfolgreiche Aufführungssaison geht zu Ende

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