Polizei- und Ordnungsrecht - Uni-marburg.de
Polizei- und Ordnungsrecht - Uni-marburg.de
Polizei- und Ordnungsrecht - Uni-marburg.de
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
2<br />
Die materielle Prüfung geht von <strong>de</strong>r herangezogenen Ermächtigungsgr<strong>und</strong>lage<br />
aus <strong>und</strong> prüft <strong>de</strong>ren Tatbestandsvoraussetzungen (ggfs. Um<strong>de</strong>utung gemäß § 47<br />
HVwVfG) <strong>und</strong> anschließend die Inanspruchnahme <strong>de</strong>s richtigen Adressaten/Verantwortlichen<br />
<strong>de</strong>r Maßnahme (tatbestandsmäßige Voraussetzungen <strong>de</strong>r §§ 6,7 <strong>und</strong> 9<br />
HSOG <strong>und</strong> Auswahlermessen). Auf <strong>de</strong>r Rechtsfolgenseite ist das Übermaßverbot<br />
bzw. die Verhältnismäßigkeit bei geb<strong>und</strong>enen Entscheidungen als eigenständiger<br />
Prüfungspunkt <strong>und</strong> – wie i.d.R. aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>s Opportunitätsgr<strong>und</strong>satzes – bei Ermessensentscheidungen<br />
unter <strong>de</strong>m Gesichtspunkt <strong>de</strong>r Ermessensüberschreitung (neben<br />
Ermessensunterschreitung <strong>und</strong> - fehlgebrauch) zu prüfen,.<br />
In an<strong>de</strong>ren Fallgestaltungen ist häufig dieser Gr<strong>und</strong>fall in die Prüfung einzubauen<br />
o<strong>de</strong>r umgekehrt die Prüfung zu ergänzen. Das gilt etwa für solche Fälle, in <strong>de</strong>nen<br />
eine Gefahrenabwehrverfügung darauf gestützt wird, dass ein Verstoß gegen eine<br />
Gefahrenabwehrverordnung droht o<strong>de</strong>r erfolgt ist, weil dies eine Gefahr o<strong>de</strong>r Störung<br />
für die öffentliche Sicherheit in Form <strong>de</strong>r Unverletzlichkeit <strong>de</strong>r Rechtsordnung<br />
darstellt. In diesem Zusammenhang ist dann die Rechtmäßigkeit <strong>de</strong>r Gefahrenabwehrverordnung<br />
zu prüfen, da sie als Rechtsnorm – an<strong>de</strong>rs als Verwaltungsakte –<br />
an<strong>de</strong>rnfalls nicht nur aufhebbar, son<strong>de</strong>rn unwirksam ist.<br />
Es gibt aber auch Fälle, in <strong>de</strong>nen im Sinne einer abstrakten Normenkontrolle gemäß<br />
§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nur nach <strong>de</strong>r Rechtmäßigkeit <strong>de</strong>r Gefahrenabwehrverordnung<br />
gefragt ist. Dafür ist ein eigenes Prüfungsschema zugr<strong>und</strong>e zu legen.<br />
Das gilt auch für die – regelmäßig ergänzen<strong>de</strong> – Frage nach <strong>de</strong>r Rechtmäßigkeit einer<br />
Vollstreckungsmaßnahme, weil hier vollstreckungsrechtliche Normen zu prüfen<br />
sind. Ob die Rechtmäßigkeit <strong>de</strong>r Gr<strong>und</strong>verfügung für die Rechtmäßigkeit <strong>de</strong>r Vollstreckungsmaßnahme<br />
eine Rolle spielt, das Schema <strong>de</strong>s Gr<strong>und</strong>falles also einzubauen<br />
ist, ist – wie früher ausgeführt – streitig <strong>und</strong> wohl eher zu verneinen (an<strong>de</strong>rs bei<br />
einstufiger Vollstreckung). Ein ähnliches Problem kann sich stellen, wenn es um die<br />
Erstattung <strong>de</strong>r Vollstreckungskosten geht.<br />
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die in einem Prüfungsschema aufgeführten<br />
Punkte zwar gedanklich geprüft, aber nur insoweit in einer Fallbearbeitung abgehan<strong>de</strong>lt<br />
wer<strong>de</strong>n sollen, als sie entwe<strong>de</strong>r tatsächlich problematisch erscheinen o<strong>de</strong>r<br />
von Beteiligten problematisiert wer<strong>de</strong>n. Beson<strong>de</strong>res Augenmerk ist auch auf die<br />
Fallfrage zu richten, ob diese etwa nur auf die Prüfung eines dieser Punkte zielt.