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Polizei- und Ordnungsrecht - Uni-marburg.de

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Die materielle Prüfung geht von <strong>de</strong>r herangezogenen Ermächtigungsgr<strong>und</strong>lage<br />

aus <strong>und</strong> prüft <strong>de</strong>ren Tatbestandsvoraussetzungen (ggfs. Um<strong>de</strong>utung gemäß § 47<br />

HVwVfG) <strong>und</strong> anschließend die Inanspruchnahme <strong>de</strong>s richtigen Adressaten/Verantwortlichen<br />

<strong>de</strong>r Maßnahme (tatbestandsmäßige Voraussetzungen <strong>de</strong>r §§ 6,7 <strong>und</strong> 9<br />

HSOG <strong>und</strong> Auswahlermessen). Auf <strong>de</strong>r Rechtsfolgenseite ist das Übermaßverbot<br />

bzw. die Verhältnismäßigkeit bei geb<strong>und</strong>enen Entscheidungen als eigenständiger<br />

Prüfungspunkt <strong>und</strong> – wie i.d.R. aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>s Opportunitätsgr<strong>und</strong>satzes – bei Ermessensentscheidungen<br />

unter <strong>de</strong>m Gesichtspunkt <strong>de</strong>r Ermessensüberschreitung (neben<br />

Ermessensunterschreitung <strong>und</strong> - fehlgebrauch) zu prüfen,.<br />

In an<strong>de</strong>ren Fallgestaltungen ist häufig dieser Gr<strong>und</strong>fall in die Prüfung einzubauen<br />

o<strong>de</strong>r umgekehrt die Prüfung zu ergänzen. Das gilt etwa für solche Fälle, in <strong>de</strong>nen<br />

eine Gefahrenabwehrverfügung darauf gestützt wird, dass ein Verstoß gegen eine<br />

Gefahrenabwehrverordnung droht o<strong>de</strong>r erfolgt ist, weil dies eine Gefahr o<strong>de</strong>r Störung<br />

für die öffentliche Sicherheit in Form <strong>de</strong>r Unverletzlichkeit <strong>de</strong>r Rechtsordnung<br />

darstellt. In diesem Zusammenhang ist dann die Rechtmäßigkeit <strong>de</strong>r Gefahrenabwehrverordnung<br />

zu prüfen, da sie als Rechtsnorm – an<strong>de</strong>rs als Verwaltungsakte –<br />

an<strong>de</strong>rnfalls nicht nur aufhebbar, son<strong>de</strong>rn unwirksam ist.<br />

Es gibt aber auch Fälle, in <strong>de</strong>nen im Sinne einer abstrakten Normenkontrolle gemäß<br />

§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nur nach <strong>de</strong>r Rechtmäßigkeit <strong>de</strong>r Gefahrenabwehrverordnung<br />

gefragt ist. Dafür ist ein eigenes Prüfungsschema zugr<strong>und</strong>e zu legen.<br />

Das gilt auch für die – regelmäßig ergänzen<strong>de</strong> – Frage nach <strong>de</strong>r Rechtmäßigkeit einer<br />

Vollstreckungsmaßnahme, weil hier vollstreckungsrechtliche Normen zu prüfen<br />

sind. Ob die Rechtmäßigkeit <strong>de</strong>r Gr<strong>und</strong>verfügung für die Rechtmäßigkeit <strong>de</strong>r Vollstreckungsmaßnahme<br />

eine Rolle spielt, das Schema <strong>de</strong>s Gr<strong>und</strong>falles also einzubauen<br />

ist, ist – wie früher ausgeführt – streitig <strong>und</strong> wohl eher zu verneinen (an<strong>de</strong>rs bei<br />

einstufiger Vollstreckung). Ein ähnliches Problem kann sich stellen, wenn es um die<br />

Erstattung <strong>de</strong>r Vollstreckungskosten geht.<br />

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die in einem Prüfungsschema aufgeführten<br />

Punkte zwar gedanklich geprüft, aber nur insoweit in einer Fallbearbeitung abgehan<strong>de</strong>lt<br />

wer<strong>de</strong>n sollen, als sie entwe<strong>de</strong>r tatsächlich problematisch erscheinen o<strong>de</strong>r<br />

von Beteiligten problematisiert wer<strong>de</strong>n. Beson<strong>de</strong>res Augenmerk ist auch auf die<br />

Fallfrage zu richten, ob diese etwa nur auf die Prüfung eines dieser Punkte zielt.

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