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Polizei- und Ordnungsrecht - Uni-marburg.de

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5<br />

2. Zwangsmittelandrohung (§ 69 HVwVG, §§ 53, 58 HSOG)<br />

3. Festsetzung (§ 76 HVwVG, § 50 HSOG)<br />

4. Anhörung (§ 28 Abs. 5 HVwVfG)<br />

III. Materielle Rechtmäßigkeit<br />

1. vollstreckbare Gr<strong>und</strong>verfügung<br />

(§ 2 HVwVG, § 47 HSOG)<br />

2. Richtiges Zwangsmittel<br />

3. Adressat<br />

4. Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen<br />

a) Bestimmtheit<br />

b) Vollstreckungshin<strong>de</strong>rnis<br />

c) Erfüllung<br />

d) Übermaßverbot<br />

5. Ermessensausübung<br />

III. Rechtsschutz<br />

1. Allgemeines<br />

Die Fallfrage einer Klausur kann auch über die bloße Rechtmäßigkeit einer Maßnahme<br />

hinaus auf die dagegen gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten zielen,<br />

so dass nach <strong>de</strong>n Erfolgsaussichten eines Wi<strong>de</strong>rspruchs, eines einstweiligen<br />

Rechtsschutzantrags o<strong>de</strong>r einer Klage – o<strong>de</strong>r nur ergänzend nach <strong>de</strong>ren Zulässigkeit<br />

- gefragt ist.<br />

Dann ist (zunächst) die Zulässigkeit eines solchen Rechtsbehelfs <strong>und</strong> ggfs. im<br />

Rahmen <strong>de</strong>r Begrün<strong>de</strong>theitsprüfung wie<strong>de</strong>rum die Rechtmäßigkeit <strong>de</strong>r Maßnahme<br />

zu prüfen. Hier ist allerdings im Obersatz eine Verknüpfung mit <strong>de</strong>m<br />

Rechtsbehelf erfor<strong>de</strong>rlich, also im Falle eines Anfechtungswi<strong>de</strong>rspruchs etwa gemäß<br />

§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog, bei einer Anfechtungsklage in direkter<br />

Anwendung dieser Vorschrift <strong>und</strong> bei Anträgen einstweiligen Rechtsschutzes über<br />

<strong>de</strong>n Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 VwGO o<strong>de</strong>r im Rahmen <strong>de</strong>r Interessenabwägung<br />

gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Im einstweiligen Rechtsschutz fin<strong>de</strong>t<br />

nur eine summarischen Rechtmäßigkeitsprüfung statt. Das be<strong>de</strong>utet allerdings nur,<br />

dass die Prüfung sich auf die vorhan<strong>de</strong>nen Tatsachengr<strong>und</strong>lagen beschränkt, auf<br />

dieser Gr<strong>und</strong>lage aber eine uneingeschränkte rechtliche Prüfung durchzuführen<br />

ist.

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