Polizei- und Ordnungsrecht - Uni-marburg.de
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2. Zwangsmittelandrohung (§ 69 HVwVG, §§ 53, 58 HSOG)<br />
3. Festsetzung (§ 76 HVwVG, § 50 HSOG)<br />
4. Anhörung (§ 28 Abs. 5 HVwVfG)<br />
III. Materielle Rechtmäßigkeit<br />
1. vollstreckbare Gr<strong>und</strong>verfügung<br />
(§ 2 HVwVG, § 47 HSOG)<br />
2. Richtiges Zwangsmittel<br />
3. Adressat<br />
4. Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen<br />
a) Bestimmtheit<br />
b) Vollstreckungshin<strong>de</strong>rnis<br />
c) Erfüllung<br />
d) Übermaßverbot<br />
5. Ermessensausübung<br />
III. Rechtsschutz<br />
1. Allgemeines<br />
Die Fallfrage einer Klausur kann auch über die bloße Rechtmäßigkeit einer Maßnahme<br />
hinaus auf die dagegen gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten zielen,<br />
so dass nach <strong>de</strong>n Erfolgsaussichten eines Wi<strong>de</strong>rspruchs, eines einstweiligen<br />
Rechtsschutzantrags o<strong>de</strong>r einer Klage – o<strong>de</strong>r nur ergänzend nach <strong>de</strong>ren Zulässigkeit<br />
- gefragt ist.<br />
Dann ist (zunächst) die Zulässigkeit eines solchen Rechtsbehelfs <strong>und</strong> ggfs. im<br />
Rahmen <strong>de</strong>r Begrün<strong>de</strong>theitsprüfung wie<strong>de</strong>rum die Rechtmäßigkeit <strong>de</strong>r Maßnahme<br />
zu prüfen. Hier ist allerdings im Obersatz eine Verknüpfung mit <strong>de</strong>m<br />
Rechtsbehelf erfor<strong>de</strong>rlich, also im Falle eines Anfechtungswi<strong>de</strong>rspruchs etwa gemäß<br />
§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog, bei einer Anfechtungsklage in direkter<br />
Anwendung dieser Vorschrift <strong>und</strong> bei Anträgen einstweiligen Rechtsschutzes über<br />
<strong>de</strong>n Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 VwGO o<strong>de</strong>r im Rahmen <strong>de</strong>r Interessenabwägung<br />
gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Im einstweiligen Rechtsschutz fin<strong>de</strong>t<br />
nur eine summarischen Rechtmäßigkeitsprüfung statt. Das be<strong>de</strong>utet allerdings nur,<br />
dass die Prüfung sich auf die vorhan<strong>de</strong>nen Tatsachengr<strong>und</strong>lagen beschränkt, auf<br />
dieser Gr<strong>und</strong>lage aber eine uneingeschränkte rechtliche Prüfung durchzuführen<br />
ist.