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Spesenreglement - Universitätsspital Basel

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Datum: 02.10.2007<br />

Ersteller/in: Christian Loher<br />

Seite: 4 von 7<br />

Version: final<br />

Datei: <strong>Spesenreglement</strong>.doc<br />

<strong>Spesenreglement</strong><br />

Meilengutschriften, Bonuspunkte und Prämien, usw., die Mitarbeitenden anlässlich von Geschäftsreisen<br />

von den Luftverkehrsgesellschaften gutgeschrieben werden, sind für geschäftliche<br />

Zwecke zu verwenden.<br />

2.4. Geschäftsfahrten mit Privatwagen/Taxi/Mietwagen<br />

Grundsätzlich sind die öffentlichen Verkehrsmittel oder allfällige Dienstfahrzeuge zu benutzen.<br />

Die Kosten für den Gebrauch des privaten Motorfahrzeuges/Taxis/Mietwagen für eine Geschäftsreise<br />

werden nur dann vergütet, wenn durch deren Benutzung eine wesentliche Zeit- und/oder<br />

Kostenersparnis resultiert bzw. die Verwendung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar ist.<br />

Wird trotz guter öffentlicher Verkehrsverbindungen das eigene Fahrzeug/Taxi/Mietwagen benützt,<br />

werden nur die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel vergütet.<br />

Bei mehr als 4'000 km bewilligter jährlicher Fahrleistung mit dem Privatfahrzeug wird anstelle<br />

einer Kilometerentschädigung eine Pauschale ausgerichtet:<br />

Fahrzeuge der Kat. A Fahrzeuge der Kat. B<br />

Jährlicher Grundbetrag: CHF 1'200.00 CHF 1'600.00<br />

plus Kilometerentschädigung CHF 0.30 CHF 0.40<br />

Fahrzeuge Kat. A: Fahrzeuge, die nicht unter die Kat. B fallen<br />

Fahrzeuge Kat. B: Solar- und Elektrofahrzeuge.<br />

Bei weniger als 4'000 km bewilligter jährlicher Fahrleistung mit dem Privatfahrzeug wird aufgrund<br />

der effektiven Fahrleistung eine Kilometerentschädigung von CHF 0.60 für Fahrzeuge der Kat. A<br />

und CHF 0.80 für Fahrzeuge der Kat. B ausgerichtet. Auf den Rückerstattungsbeleg sind zwingend<br />

der Ab- und Anreiseort, die gefahrenen Kilometer, Datum und den Zweck der Reise anzugeben.<br />

3. Verpflegungskosten<br />

Treten Mitarbeitende eine Geschäftsreise an oder sind sie aus anderen Gründen gezwungen,<br />

sich ausserhalb ihres sonstigen Arbeitsplatzes zu verpflegen, haben sie Anspruch auf folgende<br />

Pauschalvergütung:<br />

CHF 8.00 für Morgenessen (sofern die Dienstreise vor 07.00 Uhr angetreten wird)<br />

CHF 25.00 für Mittagessen, Nachtessen (sofern der Dienstort vor 12.45 bzw. 19.00 Uhr verlassen<br />

oder nach 13.00 bzw. 19.30 Uhr dorthin zurückgekehrt wird)<br />

Reichen diese Ansätze nachgewiesenermassen aus dienstlichen Gründen zur Deckung der tatsächlichen<br />

Auslagen nicht aus, so werden gegen Vorweisung der entsprechenden Quittungen<br />

bzw. Belege die effektiven Auslagen ersetzt.

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