Amtliche Mitteilungen Ausgabe 18 - Georg-August-Universität ...
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<strong>Amtliche</strong> <strong>Mitteilungen</strong> der <strong>Georg</strong>-<strong>August</strong>-<strong>Universität</strong> Göttingen vom 23.06.2011/Nr. <strong>18</strong> Seite 1591<br />
(3) Besteht nach der Erstellung der Rangliste Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach<br />
einer Verbindung von Durchschnittsnote und Wartezeit. Besteht danach noch Ranggleichheit, so<br />
gilt § <strong>18</strong> Abs. 2 Vergabeverordnung-Stiftung entsprechend.<br />
(4) Die <strong>Universität</strong> Göttingen kann durch eine Überbuchung berücksichtigen, dass Studienplätze<br />
voraussichtlich nicht angenommen werden.<br />
(5) Im Übrigen bleiben die allgemein für die Immatrikulation geltenden Bestimmungen der Immatrikulationsordnung<br />
der <strong>Universität</strong> unberührt.<br />
§ 5 Nachrückverfahren; Losverfahren<br />
(1) Das Nachrückverfahren wird anhand der Rangliste nach § 4 durchgeführt.<br />
(2) Der Bewerbungszeitraum für das Losverfahren gemäß § 10 Abs. 12 Vergabeverordnung-<br />
Stiftung beginnt zwei Wochen vor Beginn des Semesters, für das die Zulassung erfolgen soll, und<br />
endet mit dem Beginn der Vorlesungszeit. Die Vergabe der Studienplätze durch Los wird wegen<br />
der fortgeschrittenen Vorlesungszeit spätestens zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn abgeschlossen.<br />
III. Schlussbestimmung<br />
§ 6 Inkrafttreten<br />
Die vorliegende Ordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in den <strong>Amtliche</strong>n <strong>Mitteilungen</strong><br />
der <strong>Georg</strong>-<strong>August</strong>-<strong>Universität</strong> Göttingen in Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum<br />
Wintersemester 2011/2012. Zugleich tritt die Ordnung über die Durchführung des hochschuleigenen<br />
Auswahlverfahrens (HAV) zur Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschule im Studiengang<br />
Medizin in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.07.2006 (<strong>Amtliche</strong> <strong>Mitteilungen</strong> 7/2006<br />
S. 403) außer Kraft.