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Amtliche Mitteilungen Ausgabe 18 - Georg-August-Universität ...

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<strong>Amtliche</strong> <strong>Mitteilungen</strong> der <strong>Georg</strong>-<strong>August</strong>-<strong>Universität</strong> Göttingen vom 23.06.2011/Nr. <strong>18</strong> Seite 1591<br />

(3) Besteht nach der Erstellung der Rangliste Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach<br />

einer Verbindung von Durchschnittsnote und Wartezeit. Besteht danach noch Ranggleichheit, so<br />

gilt § <strong>18</strong> Abs. 2 Vergabeverordnung-Stiftung entsprechend.<br />

(4) Die <strong>Universität</strong> Göttingen kann durch eine Überbuchung berücksichtigen, dass Studienplätze<br />

voraussichtlich nicht angenommen werden.<br />

(5) Im Übrigen bleiben die allgemein für die Immatrikulation geltenden Bestimmungen der Immatrikulationsordnung<br />

der <strong>Universität</strong> unberührt.<br />

§ 5 Nachrückverfahren; Losverfahren<br />

(1) Das Nachrückverfahren wird anhand der Rangliste nach § 4 durchgeführt.<br />

(2) Der Bewerbungszeitraum für das Losverfahren gemäß § 10 Abs. 12 Vergabeverordnung-<br />

Stiftung beginnt zwei Wochen vor Beginn des Semesters, für das die Zulassung erfolgen soll, und<br />

endet mit dem Beginn der Vorlesungszeit. Die Vergabe der Studienplätze durch Los wird wegen<br />

der fortgeschrittenen Vorlesungszeit spätestens zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn abgeschlossen.<br />

III. Schlussbestimmung<br />

§ 6 Inkrafttreten<br />

Die vorliegende Ordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in den <strong>Amtliche</strong>n <strong>Mitteilungen</strong><br />

der <strong>Georg</strong>-<strong>August</strong>-<strong>Universität</strong> Göttingen in Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum<br />

Wintersemester 2011/2012. Zugleich tritt die Ordnung über die Durchführung des hochschuleigenen<br />

Auswahlverfahrens (HAV) zur Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschule im Studiengang<br />

Medizin in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.07.2006 (<strong>Amtliche</strong> <strong>Mitteilungen</strong> 7/2006<br />

S. 403) außer Kraft.

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