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Arbeitszeitregelungen in Kindertagesstätten - MVV-Kita

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K<strong>in</strong>dertagesstättenschließung<br />

E<strong>in</strong>e Schließung der K<strong>in</strong>dertagesstätte muss sich <strong>in</strong> engen Grenzen halten, da das<br />

KiTaG e<strong>in</strong>e durchgängige Betreuungsmöglichkeit der K<strong>in</strong>der fordert. Daher ist <strong>in</strong> der<br />

Regel auch bei Schließung der K<strong>in</strong>dertagesstätte e<strong>in</strong>e „Notgruppe“ zur Betreuung<br />

sonst unversorgter K<strong>in</strong>der bzw. die Unterbr<strong>in</strong>gung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er benachbarten K<strong>in</strong>dertagesstätte<br />

anzubieten. Trotzdem wird es <strong>in</strong>sbesondere an Brückentagen, im Kernbereich<br />

der Sommerferien oder zwischen Weihnachten und Neujahr vielfach möglich<br />

se<strong>in</strong>, die <strong>Kita</strong> zu schließen. Dies kann zum Abbau von Mehrarbeitsstunden oder für<br />

Erholungsurlaub genutzt werden. Zu anderen Ferienzeiten werden gegebenenfalls<br />

weniger K<strong>in</strong>der anwesend se<strong>in</strong>. Es könnte mit verr<strong>in</strong>gerter Mitarbeiterzahl gearbeitet<br />

werden.<br />

Freizeiten<br />

Werden mit den K<strong>in</strong>dern Freizeiten durchgeführt, so ist im Vorfeld der Ausgleich der<br />

anfallenden Mehrarbeitsstunden zu planen. Anregungen aus den weiter oben aufgeführten<br />

Bereichen können dazu genutzt werden. Der Freizeitausgleich sollte möglichst<br />

zeitnah e<strong>in</strong>geplant werden, z. B. durch e<strong>in</strong>en freien Tag <strong>in</strong> der folgenden Woche.<br />

Dienstvere<strong>in</strong>barung „Arbeitszeitkonto“<br />

Über den Abschluss e<strong>in</strong>er Dienstvere<strong>in</strong>barung gemäß TV-L § 10 <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit<br />

MVG § 37 über e<strong>in</strong> Arbeitszeitkonto für die <strong>in</strong> den <strong>Kita</strong>s beschäftigten Mitarbeiter<strong>in</strong>nen<br />

kann nachgedacht werden. Dabei s<strong>in</strong>d die Werte der möglichen Zeitschuld und<br />

des möglichen Zeitguthabens allerd<strong>in</strong>gs <strong>in</strong> solchen Grenzen zu halten, dass sie den<br />

ordnungsgemäßen Betrieb der K<strong>in</strong>dertagesstätte nicht gefährden. Der Gesamtausschuss<br />

hält als Grenzen e<strong>in</strong>en Korridor von -10 Stunden (Sollbereich) bis zu +20<br />

Stunden (Habenbereich) für vorstellbar. Augenblicklich ist der Abschluss von Dienstvere<strong>in</strong>barungen<br />

gemäß TV-L §10 allerd<strong>in</strong>gs noch durch die Landeskirche verboten.<br />

In den Durchführungsbestimmungen des Landeskirchenamtes zum TV-L heißt es<br />

dazu, dass es noch e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>gehenden Klärung der rechtlichen Bed<strong>in</strong>gungen bedarf.<br />

Die Entwicklung bleibt abzuwarten.<br />

Grundsätzlich sollten die <strong>in</strong> den K<strong>in</strong>dertagesstätten angewandten Regeln, <strong>in</strong>sbesondere<br />

bei Beschwerden durch die Beschäftigten, überprüft werden. Nach unseren Erfahrungen<br />

wird <strong>in</strong> vielen Fällen versucht, die Beschäftigten <strong>in</strong> nicht unerheblichem<br />

Maß zur „ehrenamtlichen Mitarbeit“ „zu bewegen“. Oft trauen sich die Beschäftigten<br />

nicht, ihre Rechte e<strong>in</strong>zufordern oder s<strong>in</strong>d sich über die rechtlichen Bestimmungen im<br />

Unklaren. Dort ist der E<strong>in</strong>satz der Mitarbeitervertretung besonders gefordert.<br />

Der Gesamtausschuss<br />

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