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Arbeitszeitregelungen in Kindertagesstätten - MVV-Kita

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der Gruppenarbeit sowie für die Zusammenarbeit der Mitarbeiter<strong>in</strong>nen und Mitarbeiter der<br />

K<strong>in</strong>dertagesstätte untere<strong>in</strong>ander, mit den Erziehungsberechtigten, Schulen und anderen E<strong>in</strong>richtungen<br />

sowie für die Mitwirkung bei der Ausbildung zu gewähren.“<br />

Kommentar zum KiTaG § 5,2 von Kluegel<br />

„Die Verfügungszeiten s<strong>in</strong>d im Dienstplan als solche auszuweisen. Sie dürfen nicht e<strong>in</strong>fach<br />

als Vertretungsreserve behandelt werden. Kurzfristige Vertretungen können allerd<strong>in</strong>gs auf<br />

die Verfügungszeit angerechnet werden. Für längerfristige Vertretungen s<strong>in</strong>d besondere Vertretungskräfte<br />

e<strong>in</strong>zusetzen oder andere organisatorische Maßnahmen zu treffen. Sommerfeste,<br />

geme<strong>in</strong>same Übernachtungen, Fortbildungen außerhalb der E<strong>in</strong>richtung können nicht<br />

auf die Verfügungszeit angerechnet werden.“<br />

Ab welchem Zeitpunkt ist <strong>in</strong> der K<strong>in</strong>dertagesstätte für e<strong>in</strong>e Vertretungskraft zu<br />

sorgen?<br />

Das <strong>Kita</strong>-Gesetz ist <strong>in</strong> dieser Frage e<strong>in</strong>deutig, schreibt es doch die regelmäßige Tätigkeit<br />

e<strong>in</strong>er zweiten Kraft <strong>in</strong> jeder Gruppe vor (<strong>Kita</strong>G § 4, 2). Daraus könnte geschlussfolgert<br />

werden, dass bei plötzlichem Ausfall e<strong>in</strong>er Mitarbeitenden unverzüglich<br />

e<strong>in</strong>e Ersatzkraft zur Verfügung stehen muss und daher e<strong>in</strong>e Spr<strong>in</strong>gkraft zu beschäftigen<br />

sei. Leider sieht das Gesetz ke<strong>in</strong>e F<strong>in</strong>anzierung e<strong>in</strong>er solchen zusätzlichen Kraft<br />

vor.<br />

Wie wird diese Frage von der K<strong>in</strong>dertagesstättenaufsicht des Niedersächsischen Kultusm<strong>in</strong>isteriums<br />

beurteilt? Wünschenswert wäre se<strong>in</strong>er Ansicht nach der sofortige<br />

E<strong>in</strong>satz e<strong>in</strong>er fachlich versierten Vertretungskraft. Da man sich der Schwierigkeit <strong>in</strong><br />

der Umsetzung im Klaren ist, hält es die K<strong>in</strong>dertagesstättenaufsicht für notwendig,<br />

dass spätestens nach dem dritten Tag e<strong>in</strong>e zweite erwachsene Person h<strong>in</strong>zugezogen<br />

wird. Wenn ke<strong>in</strong>e Fachkraft greifbar ist, kann dies auch e<strong>in</strong>e andere Person se<strong>in</strong>,<br />

die allerd<strong>in</strong>gs nicht überfordert se<strong>in</strong> darf. Spätestens nach 4 Wochen würde die<br />

Fachaufsicht tätig werden, wenn ke<strong>in</strong>e ordnungsgemäße Betreuung durch e<strong>in</strong>e zweite<br />

Fachkraft gewährleistet wird.<br />

Arbeitszeitbewertung sonstiger Aktivitäten<br />

Auf Schwierigkeiten stößt oft die Frage, wie besondere Aktivitäten wie Sommerfeste,<br />

geme<strong>in</strong>same Übernachtungen, Freizeiten oder Familiengottesdienste zeitlich für die<br />

Mitarbeitenden zu verbuchen s<strong>in</strong>d. Die Vorbereitung der oben aufgeführten Aktivitäten<br />

wie Sommerfeste und geme<strong>in</strong>samen Übernachtungen müssen im Regelfall <strong>in</strong>nerhalb<br />

der Verfügungszeit (7,5 Wochenstunden/ Gruppe) stattf<strong>in</strong>den und entsprechend<br />

bei der E<strong>in</strong>satzplanung berücksichtigt werden.<br />

Es stellt sich aber die Frage, wie die Durchführung der Sommerfeste, Übernachtungen<br />

und Freizeiten zeitlich zuzuordnen ist. E<strong>in</strong>ige Aktivitäten werden der Betreuungszeit<br />

zuzuordnen se<strong>in</strong>, wie z.B. Teile von Freizeiten, da die K<strong>in</strong>der Anspruch auf<br />

Betreuung laut Vertrag mit der K<strong>in</strong>dertagesstätte haben.<br />

Dabei fallen e<strong>in</strong>ige Zeiten, wie z. B. Übernachtungen außerhalb der regulären<br />

Betreuungszeit der K<strong>in</strong>dertagesstätte an. Wird die überwiegende Mehrzahl der K<strong>in</strong>der<br />

am Tag nach der Übernachtung bereits nach dem Frühstück abgeholt, kann man<br />

davon ausgehen, dass die Betreuungszeit verlegt wurde. Ansonsten entstehen aber<br />

Mehrarbeits- oder Überstunden.<br />

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