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Arbeitszeitregelungen in Kindertagesstätten - MVV-Kita

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Übernachtungen<br />

Die Regelungen für Übernachtungen ergeben sich aus den Def<strong>in</strong>itionen von Überstunden/<br />

Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst und Nachtarbeit, die der TV-L im Abschnitt<br />

II <strong>in</strong> den §§ 6-11 benennt.<br />

Mitarbeitende, die aufgrund e<strong>in</strong>er dienstlichen Anweisung ausnahmsweise die<br />

Betreuung der K<strong>in</strong>der am Abend und <strong>in</strong> der Nacht wahrnehmen (sogenannte Übernachtungen<br />

im K<strong>in</strong>dergarten) tun dies unter folgenden Bed<strong>in</strong>gungen:<br />

Die geleisteten Stunden während der Wachphase der K<strong>in</strong>der gelten als Arbeitszeit im<br />

Rahmen von Betreuungszeit.<br />

Die Schlafenszeit ist als Bereitschaftsdienst zu werten. Bereitschaftsdienst liegt vor<br />

(TV-L §7, Abs. 3), „wenn sich die Beschäftigten auf Anordnung des AG außerhalb der regelmäßigen<br />

AZ an e<strong>in</strong>er vom AG bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit<br />

aufzunehmen. Der Zustand „wacher Achtsamkeit“ muss nicht gegeben se<strong>in</strong> (wie bei Bereitschaftszeit).“<br />

Das Entgelt für den Bereitschaftsdienst richtet sich bis zum Abschluss e<strong>in</strong>es gesonderten<br />

Tarifvertrages nach BAT § 15, Abs. 6a und nach MTArb § 18. „Zum Zwecke der<br />

Vergütungsberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes e<strong>in</strong>schließlich der geleisteten<br />

Arbeit entsprechend dem Anteil der erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Zeit der<br />

Arbeitszeit als Arbeitsleistung gewertet... Die Bewertung darf 15 %, vom achten Bereitschaftsdienst<br />

im Kalendermonat an 25 % nicht unterschreiten.“ (BAT § 15, Abs. 6a)<br />

Fortbildungen<br />

Als Fortbildungen s<strong>in</strong>d hier Veranstaltungen zu verstehen, die sowohl re<strong>in</strong> dienstlich<br />

angeordnet als auch aus e<strong>in</strong>em zusätzlichen persönlichen Interesse heraus wahrgenommen<br />

werden. Re<strong>in</strong> dienstliche Veranstaltungen s<strong>in</strong>d als „Dienstreisen“ und somit<br />

vollständig als Arbeitszeit zu werten, auch wenn sie e<strong>in</strong>en größeren Umfang haben<br />

als die vertraglich vere<strong>in</strong>barte persönliche Arbeitszeit.<br />

Für Fortbildungen bei denen neben dem dienstlichen Bezug e<strong>in</strong> persönliches Interesse<br />

bzw. e<strong>in</strong> persönlicher Fortbildungsgew<strong>in</strong>n überwiegt, gilt nach DVO § 23, Nr. 4:<br />

Die Mitarbeiter<strong>in</strong> kann ... <strong>in</strong> begründeten Fällen z.B. zur Teilnahme an Veranstaltungen beruflicher<br />

Vere<strong>in</strong>igungen oder zur beruflichen Fortbildung, unter Fortzahlung des Entgeltes die<br />

erforderliche Arbeitsbefreiung erhalten. Unter erforderlicher Arbeitsbefreiung ist hier zu<br />

verstehen, dass die Mitarbeiter<strong>in</strong> vom regulären Dienst freigestellt wird. Darüber h<strong>in</strong>aus<br />

werden ke<strong>in</strong>e Zeiten anerkannt.<br />

Selbstverständlich können bei Fortbildungen, deren Besuch im beiderseitigen Interesse<br />

liegt, auch <strong>in</strong>dividuelle Vere<strong>in</strong>barungen über die Teilung der Kostenübernahme,<br />

die Anerkennung als Arbeitszeit oder die Übernahme der Fahrtkosten getroffen<br />

werden.<br />

Studientage gelten <strong>in</strong> diesem Zusammenhang als re<strong>in</strong> dienstliche Fortbildung. Somit<br />

ist die gesamte Arbeitszeit dieses Tages als Dienstzeit anzurechnen.<br />

Dienstreisen<br />

Bei Dienstreisen (DVO § 11) wird die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme ... und die Zeit<br />

für H<strong>in</strong>- und Rückreise..., e<strong>in</strong>schließlich der erforderlicher Wartezeiten berücksichtigt, höchstens<br />

für jeden Tag bis zu 11 Stunden. Diese Regelung ist auch auf e<strong>in</strong>tägige dienstliche<br />

Fortbildungen anzuwenden.<br />

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