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8. § 98 GWB - Öffentliche Auftraggeber - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 19.04.2010<br />

1191<br />

1192<br />

1193<br />

Zweifelsfrei hatten öffentliche Körperschaften während der Geltung des - inzwischen<br />

aufgehobenen - <strong>§</strong> 1 Abs. 1 des II. WoBauG die Aufgabe, den Wohnungsbau unter<br />

besonderer Bevorzugung des Baus von Wohnungen zu fördern, die je nach Größe,<br />

Ausstattung und Miete oder Belastung für die breiten Schichten des Volkes bestimmt und<br />

geeignet waren (Sozialer Wohnungsbau). An die Stelle des II. WoBauG ist das<br />

Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) getreten, welches die Förderung des Wohnungsbaus<br />

und anderer Maßnahmen zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung von<br />

Mietwohnungen regelt (soziale Wohnraumförderung). Zielgruppe der sozialen<br />

Wohnraumförderung sind Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum<br />

versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind (<strong>§</strong> 1 Abs. 1 und 2 WoFG). Insoweit<br />

kann man davon ausgehen, dass öffentliche Wohnungsbauunternehmen aus der<br />

Vergangenheit Aufgaben der Verwaltung, Betreuung und Instandhaltung von<br />

Wohnungen übernommen haben, die dem sozialen Wohnungsbau unterlagen. Allerdings ist<br />

unübersehbar, dass insoweit auch bei kommunalen Wohnbaufirmen ein deutlicher<br />

Wandel eingetreten ist. Insgesamt ist für die Beurteilung auf die Einzelfallumstände des<br />

Einzelfalles abzustellen. Ist insoweit unbestritten, dass das Wohnungsbauunternehmen<br />

entsprechend dem Gesellschaftszweck seiner Satzung praktisch keinerlei genuin staatliche<br />

oder im allgemeinen Interesse liegende Aufgaben übernimmt, auch nicht eine Funktion<br />

des sozialen Wohnungsbaus, und ist nicht ersichtlich, dass er sich von anderen als rein<br />

wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt, ist die Eigenschaft als öffentlicher <strong>Auftraggeber</strong><br />

nicht zu bejahen (OLG Karlsruhe, B. v. 17.04.2008 - Az.: 8 U 228/06).<br />

Bei staatlich kontrollierten Glücksspielunternehmen sollen, außer den Spieltrieb der<br />

Bevölkerung zu kanalisieren, mit der Tätigkeit möglichst hohe Gewinne verbucht<br />

werden, um die Bereiche Sport, Kunst, Kultur, Denkmalpflege und ausgesuchte Projekte<br />

möglichst umfassend fördern zu können. Obwohl diese Unternehmen aufgrund des<br />

Staatsvertrages zum Lotteriewesen und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über<br />

eine marktbezogene Sonderstellung verfügen, sind sie einem entwickelten Wettbewerb<br />

ausgesetzt und handeln wie private im Wettbewerb stehende Unternehmen, sie handeln<br />

nach wirtschaftlichen Grundsätzen. So ist es gerade Aufgabe, gegenüber anderen<br />

Wettanbietern in Wettbewerb zu treten. Es ist hinlänglich bekannt, dass das Wettgeschäft,<br />

auch das bezüglich Sportwetten, ein sich immer mehr ausbreitendes Geschäft darstellt. Diese<br />

Wettbewerbssituation kann nicht damit in Abrede gestellt werden, dass die Durchführung<br />

illegalen Glücksspiels kein zulässiger Wettbewerb darstelle. Maßgebend sein kann nicht, ob<br />

die Wettbewerbssituation aufgrund illegaler oder gesetzeskonformer Konkurrenz besteht. Es<br />

ist Aufgabe dieser Unternehmen, gerade auch gegenüber illegalen Veranstaltern in<br />

Konkurrenz zu treten. Sie sollen und wollen auch Spieler an sich ziehen, um diese vor<br />

Ausbeutung zu bewahren und der Gefahr, sich durch die Beteiligung an illegalen Spielen<br />

wirtschaftlich zu ruinieren. Sie wollen das Betreiben von Lotterien und Wetten nicht einfach<br />

dem unkontrollierten Markt überlassen, sondern solchen Anbietern gegenüber konkurrieren.<br />

Sie erfüllen damit Aufgaben gewerblicher Art (VK Baden-Württemberg, B. v. 19.04.2005 -<br />

Az.: 1 VK 11/05).<br />

Die Tätigkeit der Ermöglichung des Luftverkehrs stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar.<br />

Zwischen den Flughäfen in Deutschland und Europa herrscht ein entwickelter Wettbewerb,<br />

der zu einem Wettbewerb zwischen den Flughäfen um Passagiere und Fracht führt. Ein<br />

Beispiel hierfür ist der rege Kampf der Flughäfen in der weiteren Region, von sog.<br />

Billigfluglinien angeflogen zu werden und so Marktanteile zu gewinnen, um wirtschaftlich<br />

arbeiten zu können. Dies rechtfertigt die Vermutung, dass auch ein öffentlich beherrschter<br />

Flughafenbetreiber eine gewerbliche Tätigkeit entfaltet (VK Baden-Württemberg, B. v.<br />

21.06.2005 - Az.: 1 VK 33/05; VK Düsseldorf, B. v. 24.11.2009 - Az.: VK – 26/2009 - L).

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