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8. § 98 GWB - Öffentliche Auftraggeber - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 19.04.2010<br />

Einrichtungen erbrachten Dienstleistungen darstellt, erwerben die gesetzlich<br />

Krankenversicherten einen Schutz gegen das Risiko einer Krankheit. Die Gegenleistung<br />

besteht nicht in der Gewährung bestimmter Dienst-, Sach- oder Geldleistungen, sondern wie<br />

bei jeder anderen Risikoversicherung in der Abdeckung eines bestimmten versicherten<br />

Risikos und wird deshalb auch dann erbracht, wenn ein Versicherungsfall gar nicht eintritt.<br />

Der Umstand, dass die Beitragserhebung bei den Pflichtversicherten nicht auf einer<br />

vertraglichen Vereinbarung der Versicherten mit den Krankenkassen beruht, sondern auf einer<br />

gesetzlichen Regelung, zwingt nicht dazu, eine staatliche Finanzierung anzunehmen. So muss<br />

z.B. ein bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen Krankheit Versicherter<br />

eine private Pflegeversicherung abschließen (<strong>§</strong><strong>§</strong> 1 Abs. 2 Satz 2, 23 Sozialgesetzbuch Elftes<br />

Buch - Soziale Pflegeversicherung - SGB XI), wobei der Gesetzgeber zudem noch bestimmte<br />

Versicherungsbedingungen vorgegeben hat (<strong>§</strong> 110 SGB XI), ohne dass das private<br />

Versicherungsunternehmen dadurch zu einem öffentlichen <strong>Auftraggeber</strong> i. S. des <strong>§</strong> <strong>98</strong> Nr. 2<br />

<strong>GWB</strong> wird (LSG Baden-Württemberg, B. v. 17.02.2009 - Az.: L 11 WB 381/09; B. v.<br />

23.01.2009 - Az.: L 11 WB 5971/08; B. v. 2<strong>8.</strong>10.2008 - Az.: L 11 KR 4810/08 ER-B).<br />

<strong>8.</strong>6.<strong>8.</strong>1.2 Staatsnähe und Aufsicht<br />

1243<br />

Was die "Staatsnähe" durch Aufsicht betrifft, ist zunächst streitig, ob nicht eine<br />

Rechtsaufsicht nach deutschem Recht für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals<br />

"Aufsicht" ausreicht. Vielfach wird geltend gemacht, wegen einer Beschränkung der<br />

Aufsicht auf Rechtsfehler weise sie nicht die notwendige Intensität für eine Zurechnung<br />

der Tätigkeit der beaufsichtigten Einrichtung, die ein Selbstverwaltungsrecht für sich in<br />

Anspruch nehmen könne, zum Staat auf. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die<br />

Rechtsaufsicht im deutschen Gesundheitswesen nicht auf eine bloß nachprüfende<br />

Kontrolle im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (Urteil v. 27.02.2003, C-373/00 Rdnr.<br />

70) beschränkt. Stellt die staatliche Aufsichtsbehörde fest, dass die Krankenkasse<br />

Rechtsverletzungen begeht, kann die Aufsichtsbehörde die Krankenkasse anweisen, diese<br />

Rechtsverletzung zu beheben; dies ist mit Hilfe des Verwaltungszwangs durchsetzbar (<strong>§</strong> 89<br />

Abs. 1 SGB IV). Dies bedeutet, dass die staatliche Aufsichtsbehörde bei drohenden<br />

Verstößen gegen das Vergaberecht die Einhaltung der Rechtsvorschriften verlangen<br />

kann. Das betrifft nicht nur die Einhaltung nationaler Rechtsvorschriften, die in Umsetzung<br />

der Richtlinie ergangen sind (sollten die Krankenkassen der Richtlinie und der<br />

Umsetzungsgesetzgebung unterfallen), sondern auch von Art. 43 EG und Art. 49 EG (die<br />

nach der Rechtsprechung des EuGH auch bei nicht unter die Richtlinie fallenden Aufträgen<br />

bei einer Binnenmarktrelevanz eine Auftragsvergabe nach den Grundsätzen der<br />

Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz verlangen), von<br />

Ausschreibungspflichten nach dem SGB V oder haushaltsrechtlichen<br />

Ausschreibungspflichten. Darüber hinaus wird streitig diskutiert, ob nicht in Anlehnung an<br />

die Äußerungen des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 27.02.2004 (C-373/00 unter<br />

Rdnrn. 71 ff.) zumindest die Rechtsaufsicht in Zusammenschau mit weiteren<br />

Eingriffsbefugnissen der Aufsichtsbehörden eine hinreichende Aufsicht im Sinne der<br />

Richtlinie gewährleistet. Bestimmte Maßnahmen der gesetzlichen Krankenkassen bedürfen<br />

der Genehmigung der Aufsichtsbehörden; dies betrifft Satzungsänderungen (einschließlich<br />

der Bestimmung des Beitragssatzes, <strong>§</strong><strong>§</strong> 195 Abs. 1, 220 Abs. 2, 241 SGB V), Bau- und<br />

Grundstücksgeschäfte und die Beschaffung von Datenverarbeitungsunterlagen (OLG<br />

Düsseldorf, B. v. 26.05.2008 - Az.: VII - Verg 14/08; B. v. 20.02.2008 - Az.: VII - Verg 7/08;<br />

B. v. 17.01.2008 - Az.: VII - Verg 57/07; B. v. 19.12.2007 - Az.: VII - Verg 51/07; B. v.<br />

23.05.2007 - Az.: VII - Verg 50/06; VK Hessen, B. v. 21.04.2008 - Az.: 69 d VK - 15/2008).

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