26.10.2014 Aufrufe

8. § 98 GWB - Öffentliche Auftraggeber - Oeffentliche Auftraege

8. § 98 GWB - Öffentliche Auftraggeber - Oeffentliche Auftraege

8. § 98 GWB - Öffentliche Auftraggeber - Oeffentliche Auftraege

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 19.04.2010<br />

Vertretern gesellschaftlich relevanter Gruppen zusammen. Personen, die öffentlichen<br />

<strong>Auftraggeber</strong>n im Sinne des <strong>§</strong> <strong>98</strong> Nr. 1 oder 3 <strong>GWB</strong> zugerechnet werden könnten, haben in<br />

ihm keine Mehrheit. Auch ein besonderer Einfluss öffentlicher <strong>Auftraggeber</strong> besteht nicht.<br />

Aus diesen Gründen handelt es sich bei der Aufsicht durch den Rundfunkrat nicht um eine<br />

Aufsicht im Sinne des Vergaberechts. Entsprechendes gilt für die Aufsicht durch den<br />

Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat besteht aus einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern,<br />

die vom Rundfunkrat - und nicht von öffentlichen <strong>Auftraggeber</strong>n - gewählt werden. Zudem<br />

sind die Mitglieder des Verwaltungsrates bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht an Aufträge<br />

oder Weisungen gebunden sind; sie dürfen keine Sonderinteressen vertreten (VK Hamburg,<br />

B. v. 25.07.2007 - Az.: VK BSU-8/07).<br />

<strong>8.</strong>6.7.3 Die Ausnahme der programmbezogenen Einkaufstätigkeiten<br />

1237<br />

Vgl. dazu im Einzelnen die Kommentierung zu <strong>§</strong> 100 Abs. 2 lit. j) <strong>GWB</strong>.<br />

<strong>8.</strong>6.7.4 Deutsche Welle<br />

1238<br />

Bei der Deutschen Welle handelt es sich um eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die vom<br />

Bund finanziert wird und zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, den gesetzlichen<br />

Programmauftrag, eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe nicht gewerblicher Art, zu<br />

erfüllen (2. VK Bund, B. v. 03.04.2006 - Az.: VK 2 - 14/06). Sie war von Anfang an<br />

unstreitig öffentlicher <strong>Auftraggeber</strong> nach dem <strong>GWB</strong>.<br />

<strong>8.</strong>6.7.5 Literatur<br />

1239<br />

• Antweiler, Clemens / Dreesen, Kai, Vergaberechtliche Beurteilung der<br />

Rundfunkgebührenfinanzierung - Neue Entwicklungen und Parallelen zum<br />

Beihilferecht, EuZW 2007, 107<br />

• Dreher, Meinrad, Die vergaberechtliche Beurteilung von Aufträgen zur Ausstrahlung<br />

von Rundfunksendungen, AfP 2005, 127<br />

• Dreher, Meinrad, Die Beschaffung von Programmmaterial durch Rundfunkanstalten,<br />

ZUM 2005, 265<br />

• Korthals, Claudia, Sind öffentliche Rundfunkanstalten öffentliche <strong>Auftraggeber</strong> im<br />

Sinne des Vergaberechts?, NZBau 2006, 215<br />

<strong>8.</strong>6.8 Gesetzliche Krankenkassen<br />

<strong>8.</strong>6.<strong>8.</strong>1 Nationale Rechtsprechung<br />

1240<br />

Im Mittelpunkt der Diskussion, ob gesetzliche Krankenkassen öffentliche <strong>Auftraggeber</strong> im<br />

Sinne des Vergaberechts sind, steht das Tatbestandsmerkmal der hinreichenden<br />

Staatsnähe. Dabei wird darüber gestritten, ob eine Krankenkasse "vom Staat ... finanziert<br />

wird" (1. Alternative) und/oder "hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch den Staat

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!