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8. § 98 GWB - Öffentliche Auftraggeber - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 19.04.2010<br />

Beherrschung durch eine staatliche Stelle, entweder in finanzieller oder personeller Hinsicht.<br />

Dieses Ergebnis entspricht auch dem Wortlaut des <strong>§</strong> <strong>98</strong> Nr. 2 <strong>GWB</strong>. Im Gegensatz zu <strong>§</strong> <strong>98</strong><br />

Nr. 5 <strong>GWB</strong> stellt Nr. 2 nicht auf das Aufgabengebiet, sondern auf den Rechtsträger als<br />

solchen ab (BayObLG, B. v. 24.05.2004 - Az.: Verg 006/04, B. v. 10.9.2002 - Az.: Verg<br />

23/02; VK Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 0<strong>8.</strong>05.2007 - Az.: 3 VK 04/07).<br />

1209<br />

Die Feststellung einer überwiegenden Finanzierung ist auf jährlicher Basis<br />

vorzunehmen. Das Haushaltsjahr, in dem das Verfahren zur Vergabe eines bestimmten<br />

Auftrags ausgeschrieben wurde, ist der für die Berechnung der Finanzierung dieser<br />

Einrichtung am besten geeignete Zeitpunkt (VK Düsseldorf, B. v. 1<strong>8.</strong>06.2007 - Az.: VK -<br />

14/2007 – L; VK Nordbayern, B. v. 23.07.2009 - Az.: 21.VK - 3194 - 25/09).<br />

<strong>8.</strong>6.6.1.3 Unmittelbare Finanzierung<br />

1210<br />

Unter einer staatlichen Finanzierung im Sinne des Art. 1 Abs. 9, 2. Unterabsatz lit. c), 1.<br />

Alternative der Richtlinie 2004/18 EG ist jedenfalls eine direkte (unmittelbare)<br />

Finanzierung durch den Staat oder die Gebietskörperschaften zu verstehen (OLG<br />

Düsseldorf, B. v. 21.07.2006 - Az.: VII - Verg 13/06).<br />

<strong>8.</strong>6.6.1.4 Mittelbare Finanzierung<br />

1211<br />

1212<br />

Fraglich ist, ob auch eine mittelbare, verfassungsrechtlich garantierte und kraft<br />

Staatsvertrag und kraft Gesetzes ermöglichte Finanzierung über Zahlungen des Bürgers<br />

ausreicht, um die im vergaberechtlichen Sinne geforderte Finanzierung zu bejahen. Zum<br />

Teil wird in der deutschen Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, Art. 1 Abs.<br />

9, 2. Unterabsatz, lit. c), 1. Alternative der Richtlinie 2004/18/EG verlange seinem Wortlaut<br />

nach ("vom bzw. durch den Staat") ein direktes Kausalverhältnis zwischen der<br />

Finanzierung und dem Staat. Eine verfassungsrechtlich abgesicherte mittelbare<br />

Finanzierung über eine durch Bund und Länder garantierte Zwangsabgabe genügt nach dieser<br />

Auffassung nicht, das Tatbestandsmerkmal zu bejahen. Diese Auffassung stellt allein auf die<br />

staatliche Herkunft bzw. Quelle der Mittel (Staatshaushalt) ab. Sie verneint dann das<br />

Vorliegen einer staatlichen Finanzierung, wenn die Gebühren bei den Bürgern erhoben<br />

werden. Die gesetzliche Begründung von Zahlungspflichten der Bürger und die Übertragung<br />

hoheitlicher Befugnisse zur Einziehung der Gebühren stellt keine Finanzierungsmaßnahme<br />

durch den öffentlichen <strong>Auftraggeber</strong> dar (OLG Düsseldorf, B. v. 21.07.2006 - Az.: VII - Verg<br />

13/06; LSG Baden-Württemberg, B. v. 2<strong>8.</strong>10.2008 - Az.: L 11 KR 4810/08 ER-B; VK<br />

Hamburg, B. v. 25.07.2007 - Az.: VK BSU-8/07).<br />

Andere Stimmen halten das Bestehen einer gesetzlichen Grundlage, die private Dritte zur<br />

Zahlung von Gebühren oder Beiträgen verpflichtet, zur Annahme des<br />

Tatbestandsmerkmals der Finanzierung durch den Staat bzw. die<br />

Gebietskörperschaften für ausreichend. Nach dieser Auffassung ist es ohne Bedeutung, ob<br />

die Gebietskörperschaften selbst die Gebühren einziehen und sie danach an die betreffenden<br />

Einrichtungen übergeben oder sie der Einrichtung unmittelbar das Recht zur<br />

Gebührenerhebung einräumen (OLG Düsseldorf, B. v. 21.07.2006 - Az.: VII - Verg 13/06; im<br />

Ergebnis ebenso EuGH, Urteil v. 11.06.2009 - Az.: C-300/07; LSG Baden-Württemberg, B.<br />

v. 2<strong>8.</strong>10.2008 - Az.: L 11 KR 4810/08 ER-B für die gesetzlichen Krankenkassen (inzwischen<br />

geändert); VK Bremen, B. v. 01.02.2006 - Az.: VK 1/06 – für die öffentlich-rechtlichen<br />

Rundfunkanstalten; 1. VK Bund, B. v. 09.05.2007 - Az.: VK 1 - 26/07 – für die gesetzlichen

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