Geschäftsordnung - St.-Viti-Gymnasium Zeven
Geschäftsordnung - St.-Viti-Gymnasium Zeven
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Geschäftsordnung<br />
für den Schulelternrat des <strong>St</strong>. <strong>Viti</strong> <strong>Gymnasium</strong>s <strong>Zeven</strong><br />
§ 1 Zusammensetzung<br />
Der Schulelternrat ist ein eigenständiges Organ zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben im Sinne des<br />
Niedersächsischen Schulgesetzes.<br />
Er wird gebildet aus den Vorsitzenden der Klassenelternschaften und deren <strong>St</strong>ellvertretern.<br />
§ 2 Organisation<br />
Der Schulelternrat wählt für 2 Schuljahre (Schuljahr 1.8. - 31.7.)<br />
aus seiner Mitte<br />
(1) den Vorsitzenden und dessen <strong>St</strong>ellvertreter (einen oder mehrere)<br />
1. oder einen gleichberechtigten Vorstand – bestehend aus zwei oder mehreren Personen<br />
(§ 94.2 NSchG)<br />
(2) die Elternvertreter und deren <strong>St</strong>ellvertreter in der Gesamtkonferenz. Die ersten vier Vertreter (nach dem<br />
Vorstand) für die Geskonf. heißen „Beisitzer des Vorstandes“ und bilden gem. mit dem Vorstand den<br />
„erweiterten Vorstand“. Die Anzahl der Geskonf. Mitglieder bestimmt das NSchG. Hierzu muss der Vorstand<br />
und der erweiterte Vorstand gehören<br />
(3) die Elternvertreter und deren <strong>St</strong>ellvertreter für die jeweiligen für die gesamte Schule zuständigen<br />
Teilkonferenzen (z.B. Fachkonferenzen)<br />
(4) eine/n Vertreter/in und <strong>St</strong>ellvertreter/in für den Kreiselternrat<br />
(5) aus der Mitte der Erziehungsberechtigten der Schüler der Schule<br />
Elternvertreter und <strong>St</strong>ellvertreter für den Schulvorstand (§ 38b NSchG)<br />
Unter besonderen Bedingungen wird nach Mehrheitsbeschluss nur für ein Schuljahr gewählt<br />
(§ 94.3 NSchG)<br />
§ 3 Aufgaben – Amtszeit<br />
(1) Die Mitglieder des SER führen ihr Amt ehrenamtlich in eigener Verantwortung und unparteiisch zum Wohle<br />
der Schüler/Schülerinnen und der Erziehungsberechtigten aus. Es gilt § 91 NSchG. Der Vorstand des SER<br />
bleibt in jedem Fall bis zu Neuwahlen im Amt.<br />
(2) Die Mitglieder des SER sind nicht befugt, Erklärungen, <strong>St</strong>ellungnahmen oder Meinungen im Namen des<br />
SER abzugeben.<br />
(3) Die Elternvertreter/innen in Konferenzen, Ausschüssen sowie in andere Gremien berichten dem<br />
Schulelternrat regelmäßig über ihre Tätigkeit.<br />
§ 4 Vorsitzende(r)<br />
(1) Der/die Vorsitzende/n des Schulelternrates oder ein beauftragter Vertreter vertritt die Elternschaft gegenüber<br />
der Schulleitung und der Lehrerschaft sowie nach außen gegenüber dem Schulträger und der<br />
Schulverwaltung.<br />
(2) Der/dem/den Vorsitzende/n obliegen insbesondere<br />
1. die Vorbereitung der Sitzungen des Schulelterrates<br />
2. die rechtzeitige Versendung der Einladungen unter Angabe von Zeit, Ort und einer vorläufigen<br />
Tagesordnung ( 10-Tage-Frist)<br />
3. die Leitung der Sitzung des Schulelterrates, die Feststellung der Beschlussfähigkeit<br />
4. die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und die Bestimmungen der Geschäftsordnung zu<br />
überwachen<br />
5. die regelmäßige Information der Eltern in den Gremien der Schule sowie der Elternschaft<br />
insgesamt<br />
6. die Ausführung der Beschlüsse des Schulelternrates und des erforderlichen Schriftverkehrs<br />
§ 5 Sitzungen<br />
(1) Der Schulelternrat ist mindestens zweimal im Jahr schriftlich (§4.2.2) einzuladen.<br />
(2) In Ausnahmefällen kann/können der/die Vorsitzende/n den Schulelternrat formlos und ohne Einhaltung der<br />
Frist einberufen, jedoch nicht, wenn Wahlen stattfinden sollen.<br />
(3) Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern des Schulelternrates spätestens zwei Tage vor der<br />
Sitzung gestellt werden, in begründeten Ausnahmefällen auch noch zu Beginn und während der Sitzung.<br />
Über ihre Zulassung entscheidet der Schulelternrat mit einfacher <strong>St</strong>immenmehrheit der anwesenden<br />
Mitglieder. Antrags- u. <strong>St</strong>immrecht haben ausschließlich ordentliche Mitglieder des Schulelternrates.<br />
(4) Die Sitzungen des Schulelterrates sind grundsätzlich nicht öffentlich. Der Schulelternrat kann allein tagen.<br />
Zu den Sitzungen können von der/dem/den Vorsitzenden sonstige Personen zu besonderen Themen oder<br />
Problemen eingeladen werden:<br />
(5) Die Sitzungen sollten nicht länger als drei <strong>St</strong>unden dauern, Beschlüsse dürfen nach 23 Uhr nicht mehr<br />
gefasst werden.<br />
(6) Beiträge der Mitglieder des SER erfolgen nach vorheriger Wortmeldung. Das Wort wird in der Reihenfolge<br />
der Wortmeldung erteilt. Gegebenfalls ist durch die/den Vorsitzende/n eine Rednerliste zu führen. Die<br />
Redezeit kann durch die/den Vorsitzende/n begrenzt werden.<br />
(7) Anträge zum Verfahren oder zur Geschäftsordnung werden vorrangig behandelt und sofort entschieden,<br />
eine Gegenrede ist möglich. Solche Anträge sind insbesondere<br />
1. Vertagung oder Absetzung des Verhandlungsgegenstandes<br />
2. Schluss der Debatte und nachfolgende Abstimmung<br />
3. Schluss der Rednerliste<br />
4. Unterbrechung der Sitzung<br />
(8) Wer in der Sitzung persönlich genannt oder angegriffen wird, hat das Recht, unmittelbar zu erwidern, um<br />
persönliche Bemerkungen zurückzuweisen oder unrichtige Behauptungen richtig zu stellen, besonders vor<br />
einer etwaigen Abstimmung.<br />
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Geschäftsordnung<br />
für den Schulelternrat des <strong>St</strong>. <strong>Viti</strong> <strong>Gymnasium</strong>s <strong>Zeven</strong><br />
§ 6 Beschlussfassung<br />
(1) Abstimmungen sind offen, auf Verlangen eines <strong>St</strong>immberechtigten jedoch geheim durchzuführen.<br />
(2) Der Schulelternrat ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der gesamten Mitglieder anwesend<br />
ist.<br />
(3) Bei Beschlussunfähigkeit kann in der nächsten Sitzung über den Abstimmungsgegenstand erneut<br />
abgestimmt werden, auch wenn dann die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht anwesend ist. Hierauf<br />
muss in der Einladung besonders hingewiesen werden.<br />
(4) Beschlüsse des Schulelternrates werden mit den <strong>St</strong>immen der Mehrheit der Anwesenden gefasst, bei<br />
<strong>St</strong>immengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Soweit übergeordnete Gesetze nichts anders vorschreiben.<br />
(5) <strong>St</strong>immberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder des Schulelternrates.<br />
§ 7 Protokoll – Niederschrift<br />
(1) Über jede Sitzung des Schulelternrates ist ein Protokoll anzufertigen. Der verantwortliche Protokollant<br />
wird mit der Einladung zur Sitzung benannt.<br />
(2) Das Protokoll sollte nachfolgendes beinhalten<br />
1. Ort, Beginn und Ende der Sitzung<br />
2. die Punkte der Tagesordnung<br />
3. Beschlussfassungen mit ihren Abstimmungsergebnissen<br />
4. den wesentlichen Verlauf der Sitzung<br />
Die Anwesenheitsliste der Sitzung ist als Anlage Bestandteil des Protokolls.<br />
(3) Das Protokoll ist auf der nächsten Sitzung mit einfacher Mehrheit zu genehmigen.<br />
(4) Es ist von der/dem/den Vorsitzenden und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.<br />
Jedem Mitglied des SER ist eine Ausfertigung zu übersenden. Ein Exemplar erhält die<br />
Schule, ein weiteres wird von der/dem/den Vorsitzenden gesammelt und dem/der<br />
Nachfolger/in übergeben.<br />
(5) Über Ausschusssitzungen sowie Verhandlungen mit Dritten sind Ergebnisprotokolle anzufertigen. Eine<br />
Kopie der Niederschrift ist für die Unterlagen der/dem/den Vorsitzenden und ist an dem/der<br />
Nachfolger/in zu übergeben.<br />
§ 8 Ausschüsse<br />
(1) Der Schulelternrat kann Ausschüsse bilden.<br />
Werden Ausschüsse gebildet, so sollte er aus den Mitgliedern der Schulelternschaft ggf. unter<br />
Beteiligung der Schulleitung, der Lehrerschaft und/oder Schülern bestehen. Außenstehende können<br />
beratend hinzugezogen werden.<br />
(2) Jeder Ausschuss wählt in seiner ersten Sitzung, falls er es für seine Arbeit erforderlich hält,<br />
auf Vorschlag und aus seiner Mitte mit <strong>St</strong>immenmehrheit der Anwesenden<br />
Ausschussmitglieder eine/n Vorsitzende/n und eine/n Protokollführer/in. Beide müssen<br />
Mitglieder des SER sein. Die Protokolle sind der/dem/den SER-Vorsitzenden zur Aufbewahrung zu<br />
übergeben.<br />
(3) Der/die Vorsitzende des Schulelternrates und seine <strong>St</strong>ellvertreter/innen sind berechtigt an allen<br />
Ausschusssitzungen stimmberechtigt teilzunehmen.<br />
§ 9 Veranstaltungen<br />
Der Schulelternrat kann Veranstaltungen beschließen. Die Durchführung wird jeweils an bestimmte Personen<br />
oder Personengruppen delegiert.<br />
§ 10 Änderung der Geschäftsordnung<br />
(1) Änderungen der Geschäftsordnung sind nur möglich<br />
1. auf schriftlichen Antrag an den Vorstand<br />
2. dem Schulelternrat muss der Änderungsantrag bekannt gemacht und Gelegenheit zur Aussprache<br />
gegeben werden.<br />
Der Änderungsantrag ist mit Begründung Bestandteil der Tagesordnung<br />
3. falls notwendig kann ein Ausschuss mit der Klärung strittiger Punkte durch den Schulelternrat<br />
beauftragt werden.<br />
(2) Änderungen der Geschäftsordnung sind nur mit zwei Drittel Mehrheit der <strong>St</strong>immen der<br />
stimmberechtigten Mitglieder des Schulelternrates zulässig. Auf diese Bestimmung muss in der<br />
Einladung zur SER-Sitzung ausdrücklich hingewiesen werden.<br />
(3) Bei Beschlussunfähigkeit der Versammlung gem. Abs.2 gilt § 6 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung<br />
entsprechend.<br />
§ 11 Schlussbestimmung<br />
Soweit nicht durch diese Geschäftsordnung abweichend geregelt, gelten die Bestimmungen<br />
des NSchG in seiner jeweils gültigen Fassung.<br />
§ 12 Inkrafttreten<br />
(1) Die bisherige Geschäftsordnung vom 6. Dezember 2005 wird aufgehoben.<br />
(2) Diese Geschäftsordnung tritt zum 12.03.2009 in Kraft.<br />
<strong>Zeven</strong>, den 12.03.2009<br />
_______________________________<br />
( Vorsitzende des Schulelternrates)<br />
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