Steuerleitfaden 2012.pdf - Pharmazeutische Gehaltskasse
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<strong>Steuerleitfaden</strong><br />
<strong>Gehaltskasse</strong>nleistungen<br />
und ihre steuerliche Behandlung<br />
Juli 2012
Sehr geehrte Frau Kollegin,<br />
sehr geehrter Herr Kollege,<br />
Vorwort<br />
Wien, im Juli 2012<br />
einen der Beratungsschwerpunkte der <strong>Pharmazeutische</strong>n <strong>Gehaltskasse</strong> stellt seit<br />
einiger Zeit die Kontrolle von Gehaltsabrechnungen und die allgemeine<br />
Auskunftserteilung in lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen dar. Wir<br />
haben dies zum Anlass genommen, die häufigsten Fragen im vorliegenden<br />
STEUERLEITFADEN kurz zu beantworten. Der Leitfaden erhebt keinen Anspruch<br />
auf Vollständigkeit, vielmehr haben wir uns darauf beschränkt, jene Punkte zu<br />
erläutern, die für das Verständnis einer Gehaltsabrechnung notwendig sind.<br />
Der Leitfaden gliedert sich in 6 Abschnitte:<br />
- <strong>Gehaltskasse</strong> und <strong>Gehaltskasse</strong>ngesetz<br />
- Kollektivvertragliche Bezüge<br />
- Sozialversicherung<br />
- Einkommen- und Lohnsteuer<br />
- Muster-Gehaltsabrechnung<br />
- Steuerliche Behandlung von <strong>Gehaltskasse</strong>nleistungen<br />
Die Reihung der Schlagworte ist nicht alphabetisch, sondern entspricht einer<br />
systematischen Darstellung der einzelnen Abschnitte.<br />
Im 5. Abschnitt finden Sie eine Muster-Gehaltsabrechnung, die ein allgemeines<br />
Zurechtfinden auf einem Lohnzettel sowie die Nachvollziehbarkeit der Berechnungsvorgänge<br />
ermöglichen soll.<br />
Der letzte Abschnitt zählt schließlich die Leistungen der <strong>Gehaltskasse</strong> von A bis Z<br />
auf und gibt deren einkommen- bzw. lohnsteuerrechtliche Behandlung wieder.<br />
Der Leitfaden wurde mit größter Sorgfalt ausgearbeitet, trotzdem können wir für die<br />
Richtigkeit der gemachten Angaben keine Gewähr übernehmen.<br />
Allfällige Rückfragen oder Anregungen für zusätzliche Punkte, die in den Leitfaden<br />
aufgenommen werden sollen, richten Sie bitte an Frau Mag. Maria-Christina Müller<br />
unter (01) 404 14 – 231 bzw. maria-christina.mueller@gk.or.at oder Frau Dr. Brigitte<br />
Wunsch unter (01) 404 14 – 255 bzw. brigitte.wunsch@gk.or.at .<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Zweite Obfrau Erster Obmann<br />
Mag. pharm. Ulrike Mayer e. h. Mag. pharm. Gottfried Bahr e. h.
I. <strong>Gehaltskasse</strong> und <strong>Gehaltskasse</strong>ngesetz<br />
Überblick<br />
Wirkungskreis<br />
Mitglieder<br />
Mitgliedsbeiträge<br />
Besoldung<br />
Riskenausgleicher<br />
Die <strong>Pharmazeutische</strong> <strong>Gehaltskasse</strong> wurde 1908 zunächst auf<br />
freiwilliger Basis gegründet; 1919 wurde ihr Bestehen gesetzlich<br />
festgeschrieben und die Pflichtmitgliedschaft angeordnet.<br />
Die Grundidee der <strong>Gehaltskasse</strong>, eine für den Dienstnehmer mit dem<br />
Dienstalter steigende Entlohnung bei gleichbleibender wirtschaftlicher<br />
Belastung für den Apothekenbetrieb zu erreichen, wird seither<br />
erfolgreich praktiziert.<br />
Der <strong>Gehaltskasse</strong> obliegt:<br />
- die Bemessung und Auszahlung der Bezüge aller in<br />
öffentlichen Apotheken oder Anstaltsapotheken angestellten<br />
Apotheker und Aspiranten,<br />
- die Errichtung eines Reservefonds zur Sicherstellung der<br />
Besoldung,<br />
- die Rezeptverrechnung mit begünstigten Beziehern,<br />
- die unentgeltliche, gemeinnützige Stellenvermittlung für Mitglieder<br />
und Berufsanwärter, sowie<br />
- die Einrichtung eines Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds.<br />
Mitglieder der <strong>Pharmazeutische</strong>n <strong>Gehaltskasse</strong> sind sämtliche in<br />
öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken tätige Pharmazeuten,<br />
unterteilt in die Gruppe der Dienstnehmer und der Dienstgeber.<br />
Für die Dauer ihrer Mitgliedschaft haben Dienstnehmer und Dienstgeber<br />
einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Mitgliedsbeiträge<br />
fließen unter anderem in den Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds<br />
und dienen der Finanzierung der zahlreichen Unterstützungsleistungen<br />
dieses Fonds (allen voran: der Pensionszuschuss.)<br />
Die Besoldung 1 sämtlicher in öffentlichen Apotheken oder Anstaltsapotheken<br />
beschäftigten pharmazeutischen Fachkräfte 2 erfolgt durch<br />
die <strong>Gehaltskasse</strong> 3 . Grundlage bildet das Gehaltsschema, das durch<br />
die Kollektivvertragspartner ausgehandelt und vom Vorstand der<br />
<strong>Gehaltskasse</strong> beschlossen wird. Die im Gehaltsschema angeführten<br />
Bezüge beziehen sich auf ein volles Kalendermonat im Volldienst,<br />
wobei ein Monat zu 30 Tagen gerechnet wird.<br />
Ähnlich dem Beamtenschema umfasst das Gehaltsschema der<br />
angestellten Apotheker 18 Gehaltsstufen; die Vorrückung in die<br />
nächsthöhere Gehaltsstufe findet alle 2 Jahre statt 4 .<br />
Nachkommen in gerader Linie, Ehegatten oder eingetragene Partner<br />
von Dienstgebern, die in deren Apotheke beschäftigt sind, können auf<br />
die Besoldung durch die <strong>Gehaltskasse</strong> verzichten. Die<br />
Verzichtserklärung ist aus Anlass des erstmaligen Tätigwerdens in<br />
dieser Apotheke abzugeben und ist unwiderruflich. In diesem Fall<br />
obliegt die Besoldung ausschließlich der Apotheke selbst.<br />
Riskenausgleicher sind Dienstnehmer und als solche nach dem<br />
Kollektivvertrag für <strong>Pharmazeutische</strong> Fachkräfte zu besolden. Werden<br />
1 Hinsichtlich des Grundgehaltes, des sogen. „<strong>Gehaltskasse</strong>nbezuges“.<br />
2 Entspr. § 1 FachkräfteVO: angestellte Apotheker, Aspiranten, Personen die eine Ausgleichsmaßnahme gewählt<br />
haben und vorübergehend beschäftigte Apotheker (§ 18). Nicht mehr angeführt sind Dispensanten.<br />
3 Beachte: Sonderregelung für sogen. Riskenausgleicher.<br />
4 Unabhängig von dem in dieser Zeit ausgeübten Dienstausmaß.<br />
2
Umlage<br />
<strong>Gehaltskasse</strong>nbezug<br />
Ausgleichszulage<br />
Mehrdienstleistungen<br />
Sonderzahlungen<br />
Dienstausmaß<br />
die Vorfahren in gerader Linie eines Dienstgebers in dessen<br />
Apotheke tätig, so gelten sie ex lege als Riskenausgleicher.<br />
Unabhängig davon, in welcher Gehaltsstufe sich der jeweilige Dienstnehmer<br />
befindet, bleiben die Kosten des Betriebes für die Besoldung<br />
gleich (abgesehen von gewissen kollektivvertraglichen Zulagen, die<br />
zusätzlich gebühren 5 ). Der Betrieb hat eine einheitliche Umlage an<br />
die <strong>Gehaltskasse</strong> zu entrichten, die bei Teildienst auf das jeweilige<br />
Dienstausmaß bzw auf die Beschäftigungsdauer bei befristeten<br />
Dienstverhältnissen aliquotiert wird. Durch das Umlagenprinzip wird<br />
eine Diskriminierung älterer Dienstnehmer aus wirtschaftlichen<br />
Gründen ausgeschlossen. Die Höhe der Umlage ergibt sich aus dem<br />
zu erwartenden durchschnittlichen Besoldungsaufwand, vermehrt um<br />
den sonstigen Aufwand der <strong>Gehaltskasse</strong> und wird jedes Jahr durch<br />
die Kollektivvertragspartner neu festgesetzt 6 .<br />
Der <strong>Gehaltskasse</strong>nbezug bildet den Grundgehalt des Apothekers und<br />
wird brutto von der <strong>Gehaltskasse</strong> an den Dienstnehmer überwiesen.<br />
Die vom Dienstnehmer zu entrichtenden Pflichtmitgliedsbeiträge zu<br />
Kammer und <strong>Gehaltskasse</strong> werden allerdings gleich einbehalten. Der<br />
<strong>Gehaltskasse</strong>nbezug deckt das gemeldete Dienstausmaß ab.<br />
Sämtliche darüber hinausgehende Tätigkeiten, wie zB Nacht- oder<br />
Bereitschaftsdienste sind extra und ausschließlich durch den Betrieb<br />
zu entlohnen.<br />
Zusätzlich zum <strong>Gehaltskasse</strong>nbezug hat ein angestellter Apotheker<br />
14 mal jährlich Anspruch auf die sogenannte Ausgleichszulage. Mit<br />
dem <strong>Gehaltskasse</strong>nbezug und der Ausgleichszulage ist die der<br />
Meldung entsprechende Arbeitszeit abgegolten. Die Ausgleichszulage<br />
ist vom Betrieb auszuzahlen.<br />
Alle über das gemeldete Dienstausmaß hinausgehenden Tätigkeiten<br />
wie Bereitschaftsdienste oder Überstunden werden unter dem<br />
Sammelbegriff „Mehrdienstleistungen“ zusammengefasst und sind<br />
durch den Betrieb gesondert zu entlohnen.<br />
Dem angestellten Apotheker gebühren 2 Sonderzahlungen jährlich,<br />
(Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration). Die für die Zeit von<br />
1. Dezember bis 31. Mai gebührende Sonderzahlung ist spätestens<br />
bis 10. Juni, jene für die Zeit von 1. Juni bis 30. November bis<br />
spätestens 10. Dezember auszuzahlen (§ 37 Abs 2 GKG).<br />
Als Sonderzahlung gebührt ein Sechstel der im Sonderzahlungszeitraum<br />
zugeflossenen <strong>Gehaltskasse</strong>nbezüge 7 . Wird das<br />
Dienstverhältnis vor einem Auszahlungstermin beendet, so gebührt<br />
die Sonderzahlung im aliquoten Ausmaß.<br />
Die Vollbeschäftigung bei angestellten Apothekern beträgt 40<br />
Stunden pro Woche. Die Dienstleistung wird in Zehnteln gerechnet<br />
(1/10 = 4 Stunden), wobei das geringst mögliche Dienstausmaß 2/10<br />
(= 8 Std pro Woche) beträgt 8 .<br />
Dienstgeber Dienstgeber des angestellten Apothekers ist der Apothekenbetrieb,<br />
5 Mehr dazu unter „Kollektivvertragliche Bezüge“.<br />
6 In Größenordung der 8. Gehaltsstufe (12x Umlage ≈ 14x VIII. Gehaltsstufe).<br />
7 Damit findet jede Schwankung im Dienstausmaß ihren Niederschlag.<br />
8 Vgl. § 15 GKG.<br />
3
Meldeverpflichtung<br />
des Leiters<br />
Meldeverpflichtung<br />
des Dienstnehmers<br />
vertreten durch den jeweiligen Leiter. Die <strong>Gehaltskasse</strong> kann nur als<br />
bezugsauszahlende Stelle gesehen werden.<br />
Dem Leiter obliegt es, binnen 3 Tagen die Aufnahme oder die<br />
Beendigung des Dienstes einer pharmazeutischen Fachkraft sowie<br />
alle für die Vorschreibung maßgeblichen Tatsachen an die<br />
<strong>Gehaltskasse</strong> zu melden.<br />
Der von der <strong>Gehaltskasse</strong> besoldete Dienstnehmer ist verpflichtet,<br />
jede Tatsache, die für den Anfall oder die Einstellung von Familienzulagen<br />
von Bedeutung ist, binnen 3 Monaten zu melden.<br />
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Dienstnehmer nachweist,<br />
erst später davon Kenntnis erlangt zu haben. Die Meldung hat dann<br />
binnen eines Monats zu erfolgen.<br />
Hat der Dienstnehmer die Meldung rechtzeitig erstattet, so gebührt<br />
ihm die jeweilige Familienzulage rückwirkend ab Eintritt des<br />
Ereignisses; bei nicht rechtzeitiger Meldung wird sie erst ab dem<br />
Folgemonat gewährt 9 .<br />
Dienstzeiten Bei den Dienstzeiten muss unterschieden werden zwischen Dienstzeiten<br />
im jeweiligen Betrieb und den insgesamt bei der <strong>Gehaltskasse</strong><br />
gemeldeten. Für arbeitsrechtliche Ansprüche 10 ist die<br />
Beschäftigungsdauer im Betrieb entscheidend; für die<br />
dienstzeitabhängige Besoldung durch die <strong>Gehaltskasse</strong> sind die als<br />
allgemein berufsberechtigter Apotheker insgesamt verbrachten<br />
Dienstzeiten maßgeblich.<br />
Im 18- stufigen Gehaltsschema findet die Vorrückung in die nächsthöhere<br />
Gehaltsstufe jeweils nach 2 Jahren Beschäftigung statt 11 . Es<br />
gibt allerdings die Möglichkeit, sich Zeiten für die Vorrückung<br />
anrechnen zu lassen. Voraussetzung ist, dass es sich um einen<br />
Anrechnungsgrund iS des <strong>Gehaltskasse</strong>ngesetzes 12 handelt; gewisse<br />
Anrechnungsgründe sind kostenpflichtig.<br />
Familienzulagen Haushalts- und Kinderzulage sowie die Aushilfe zählen zu den<br />
Familienzulagen. Diese Zulagen sind an das Dienstausmaß gekoppelt<br />
und gebühren nur bei aufrechter Besoldung durch die <strong>Gehaltskasse</strong>.<br />
Die Haushaltszulage gebührt Verheirateten, eingetragenen Partnern<br />
oder Personen, deren Haushalt ein Kind angehört. Die Kinderzulage<br />
gebührt pro Kind. Anspruch auf Aushilfe besteht für Personen, deren<br />
Haushalt ein unversorgter Elternteil angehört 13 .<br />
Leistungen an<br />
Apothekenbetriebe 14<br />
Die <strong>Gehaltskasse</strong> gewährt Apothekenbetrieben (normierte) Vergütungsleistungen,<br />
um gewisse Kostenbelastungen, die bei Beschäftigung<br />
angestellter Apotheker durch in der Person gelegene Umstände<br />
auftreten können, abzufedern (Mehrbelastung durch längere Erkrankung,<br />
Fortbildung des Mitarbeiters 15 , Abfertigung alt 16 oder<br />
erhöhter Urlaubsanspruch).<br />
9<br />
Wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tage an.<br />
10<br />
Wie zB Entgeltfortzahlungsansprüche, Kündigungsfristen, Abfertigungsansprüche nach altem Recht usw.<br />
11<br />
Unabhängig vom Dienstausmaß.<br />
12<br />
ZB Wehr-/Zivildienst, höhere fachliche Ausbildung, Karenzzeiten, Arbeitslosigkeit ua.<br />
13<br />
Details dazu entnehmen Sie bitte dem <strong>Gehaltskasse</strong>ngesetz und den weiterführenden Informationen.<br />
14<br />
Zu den Details der einzelnen Leistungen lesen Sie bitte in unseren Informationsblättern nach.<br />
15<br />
Sogen. Fortbildungsvergütung; bei Konsumation des kollektivvertragl. Anspruches durch den Dienstnehmer.<br />
4
Leistungen aus dem<br />
Wohlfahrts- und<br />
Unterstützungsfonds 17<br />
II. Kollektivvertragliche Bezüge<br />
Dienstzettel,<br />
Dienstvertrag<br />
Zuwendungen aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds unterteilen<br />
sich in Pflichtzuwendungen 18 und freiwillige Leistungen 19 . Verpflichtend<br />
gewährt werden Pensionszuschüsse, deren Höhe sich<br />
nach der Dauer und Höhe der geleisteten Mitgliedsbeiträge richtet.<br />
Freiwillige Leistungen sind ua Geburtskostenzuschuss, Zuschuss<br />
zum Krankengeld, Stellenlosenunterstützung, Notstandsunterstützung,<br />
Todfallsbeitrag und Stipendien.<br />
Der Dienstnehmer hat Anrecht auf die Ausfertigung eines Dienstzettels,<br />
der die wesentlichen Rechte und Pflichten des Dienstvertrages<br />
schriftlich wiedergibt: vorgesehene Tätigkeit, Entgelt,<br />
Einstufung lt Kollektivvertrag, Kündigungsfristen und -termine, etc.<br />
Um Streitigkeiten vorzubeugen und gewisse, an die Schriftform<br />
gebundene, Gestaltungsmöglichkeiten vornehmen zu können, ist es<br />
anzuraten, den Dienstvertrag nicht bloß mündlich, sondern schriftlich<br />
abzuschließen. Die Anmeldung zur <strong>Gehaltskasse</strong> ist kein<br />
Dienstvertrag, sondern lediglich ein Indiz dafür.<br />
Ausgleichszulage Gebührt lt. Kollektivvertrag aufgrund der allgemeinen Mehrleistungen<br />
und Mehrrisiken im Apothekerberuf (analog zu den diversen Verwendungszulagen<br />
bei den Beamten).<br />
Die Ausgleichszulage ist ein vom Betrieb zu entrichtender Entlohnungsbestandteil<br />
und gebührt 14x jährlich; bei Teildienstleistenden<br />
gebührt der dem Dienstausmaß entsprechende aliquote Teil.<br />
Mehrdienstleistungen Unter Mehrdienstleistung ist die über das gemeldete Dienstausmaß<br />
hinausgehende Dienstleistung zu verstehen. Ob es sich um<br />
Mehrarbeit, Bereitschaftsdienste oder Überstunden, handelt, ist<br />
gesondert zu beurteilen.<br />
Bereitschaftsdienste Angestellte Apotheker sind neben ihrer Wochenarbeitszeit am Tage<br />
auch zur Leistung von Bereitschaftsdiensten berechtigt und verpflichtet.<br />
Bereitschaftsdienste sind im regelmäßigen Wechsel 20 ,<br />
entsprechend der gemeldeten Zehntel, auf die im Betrieb<br />
Beschäftigten aufzuteilen 21 .<br />
Bereitschaftsdienste können am Tage oder während der Nacht 22<br />
stattfinden.<br />
Abgeltung<br />
Bereitschaftsdienst<br />
am Tage<br />
Nach Kollektivvertrag sind Bereitschaftsdienste am Tage vorrangig in<br />
Zeit abzugelten; nur bei entsprechender Vereinbarung in Geld.<br />
Der Anspruch auf Zeitausgleich besteht 1:1 (egal ob werk-, sonn-<br />
16<br />
Abfertigungsanspruch nach altem Recht (§ 23 AngG) bei Pensionierung oder Tod des Dienstnehmers und<br />
entsprechender Nachbesetzung.<br />
17<br />
Zu den Details der einzelnen Leistungen lesen Sie bitte in unseren Informationsblättern nach.<br />
18<br />
Im <strong>Gehaltskasse</strong>ngesetz verankert.<br />
19<br />
Durch Beschluss der Delegiertenversammlung/des Vorstandes geregelt.<br />
20<br />
Sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wurde.<br />
21<br />
Berechnung für Nachtdienste: die jährlich zu leistenden Nachtdienste sind durch die Anzahl der im Apothekenbetrieb<br />
gemeldeten Zehntel zu teilen und für die jeweilige Person gemäß ihrem Dienstausmaß zu berechnen. Sind<br />
neben dem Apothekenleiter weitere berufsberechtigte Apotheker im Ausmaß von mindestens 20 Zehntel gemeldet,<br />
so kann sich der Apothekenleiter von der Leistung der Bereitschaftsdienste ausnehmen.<br />
22<br />
Nachtdienste finden im Regelfall zwischen 18.00 und 8.00 statt, ihre Häufigkeit richtet sich nach dem Turnus<br />
(behördliche Verteilung der Bereitschaftsdienste auf die ortsansässigen Apotheken).<br />
5
Nachtdienstentlohnung<br />
oder feiertags).<br />
Findet eine Abgeltung in Geld statt, so ist als Stundenlohn die feste<br />
Grundstunde mit 50%igem Zuschlag anzuwenden (1:1,5) 23 .<br />
Nachtdienste sind vorrangig in Geld abzugelten; die Entlohnung<br />
besteht aus einem Grundlohn und einem Nachtarbeitszuschlag 24 . Die<br />
betragliche Höhe richtet sich nach der Dienstverpflichtung (Turnus)<br />
der Apotheke 25 .<br />
Drei Stunden der Wochenarbeitszeit können durch Leistung eines<br />
Nachtdienstes eingebracht werden bzw können statt dem Grundlohn<br />
3 Stunden Zeitausgleich gewährt werden - der jeweils zusätzlich<br />
gebührende Nachtarbeitszuschlag ist immer in Geld auszubezahlen.<br />
Ruferreichbarkeit Bereitschaftsdienste bei Turnus I und II 26 dürfen auch in Ruferreichbarkeit<br />
geleistet werden. Bei Turnus I führt Ruferreichbarkeit zu einer<br />
Halbierung der Abgeltung.<br />
Nachttaxe<br />
vom Kunden<br />
(Zusatzgebühr)<br />
Entlohnung pro<br />
Inanspruchnahme<br />
Überstunden,<br />
verkaufsoffener<br />
Samstag-Nachmittag<br />
Die Arzneitaxe ist eine Gebühr, die der Kunde lt.<br />
Arzneitaxenverordnung für die Inanspruchnahme der Apotheke<br />
außerhalb der festgesetzten Betriebszeiten entrichten muss (ab<br />
1.1.2012 20:00 - 8:00 3,80 € und an Sonn-, Feiertagen 8:00 - 20:00<br />
1,30 € inkl. USt). Sie fließt dem Betrieb zu und ist inklusive 10%<br />
gesetzlicher USt, welche abzuführen ist.<br />
Dem bereitschaftsdienstleistenden Apotheker steht ein Einsatzentgelt<br />
für die Inanspruchnahme im Dienst lt. Kollektivvertrag zu. 27 Die eine<br />
Hälfte des Entgeltes stellt den Grundlohn, die andere den Zuschlag<br />
dar. Entlohnung pro Inanspruchnahme gebührt sonn- und feiertags<br />
von 8:00 - 20:00, täglich von 20:00 - 8:00 und werktags von 18:00 -<br />
20:00. Dieses Entgelt ist nicht vom Kunden, sondern vom Betrieb zu<br />
entrichten.<br />
Von Überstunden spricht man, wenn die tägliche oder wöchentliche<br />
Normalarbeitzeit überschritten wird. Grundsätzlich beträgt die Normalarbeitszeit<br />
8 Stunden am Tag bzw 40 Stunden in der Woche 28.<br />
Bei entsprechender Vereinbarung kann die 9. und auch die 10.<br />
Stunde zur Normalarbeitszeit 29 gemacht werden - dann liegen keine<br />
Überstunden vor.<br />
23 Die Höhe wird von den Kollektivvertragspartnern festgelegt.<br />
24 Steuerrechtlich beginnt die Nacht um 19.00 und endet um 7.00. Dies ist für die Beurteilung eines Zuschlages als<br />
Nachtarbeitszuschlag von Relevanz. Der Nachtarbeitszuschlag ist lohnsteuerfrei (§ 68/1 EStG).<br />
25 Es gibt drei Turnus- „Klassen“: Turnus I-III, IV-V und ab VI. Turnus II bedeutet beispielsweise jeden 2. Tag oder<br />
jede 2.Woche durchgehend Dienst.<br />
26 Bei Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde.<br />
27 Die Höhe der Beträge wird von den Kollektivvertragspartnern vereinbart und ist zu verlautbaren; sie ist nicht<br />
(mehr) mit den Beträgen der Arzneitaxe ident!<br />
28 Örtliche Vereinbarung für Wien, s. KollV/Anhang 2.<br />
29 Zulässig: zur Erreichung einer längeren Freizeit: 9 Stunden Normalarbeitzeit oder gem. § 4 Abs. 8 AZG:<br />
Volldienst auf 4 Tage zu 10 Stunden.<br />
6
25%iger Zuschlag bei<br />
Mehrarbeit von<br />
Teilzeitbeschäftigten<br />
Für Überstunden gebührt werktags ein Zuschlag von 50 %, an Sonnund<br />
Feiertagen sowie nachts 30 ein Zuschlag von 100 %. Der jeweilige<br />
Zuschlag gebührt zum individuellen Stundenlohn 31 .<br />
An verkaufsoffenen Samstag-Nachmittagen gebührt ein Zuschlag von<br />
75 % 32 .<br />
Wenn die geleistete Arbeitszeit von Teilzeitkräften über das<br />
vertraglich vereinbarte Ausmaß hinausgeht und kein Zeitausgleich<br />
(1:1) innerhalb eines Kalendervierteljahres (oder eines anderen,<br />
festgelegten Zeitraumes von 3 Monaten) gewährt wird, so fällt ein<br />
Zuschlag von 25% an (vgl. § 19d AZG).<br />
Leiterzulage Einem angestellten Leiter gebührt monatlich die sogenannte Leiterzulage.<br />
Handelt es sich bloß um eine bis zu 6 Wochen dauernde,<br />
stellvertretende Leitung (Urlaub oder Krankheit des Apothekenleiters),<br />
so gebührt bei mindestens 4-tägiger Dauer die stellvertretende<br />
Leiterzulage (für die gesamte Zeit, also etwa auch für Sonn- und<br />
Feiertage). Der Leiter einer Apotheke muss im Volldienst gemeldet<br />
sein. Die (stellvertretende) Leiterzulage ist wie laufendes Entgelt zu<br />
besteuern.<br />
Belastungszulage Die Belastungszulage ist ein Mehrdienstleistungspauschale und als<br />
solches zur Gänze steuerpflichtig. Mit der Belastungszulage sind<br />
sämtliche Mehrdienstleistungen am Tage sowie die Hälfte aller<br />
Nachtdienste abgegolten. Die große Belastungszulage gelangt zur<br />
Anwendung, wenn der Stellvertreter eines alleinarbeitenden 33<br />
Apothekenleiters 34 die Freizeit und Arbeitspausen nicht konsumieren<br />
kann. Können die freien Werktage wöchentlich oder zumindest<br />
monatlich gesammelt konsumiert werden, gebührt die geminderte<br />
Belastungszulage.<br />
Gefahrenzulage Angestellte Apotheker, die mit der Herstellung von Zytostatika, der<br />
Herstellung von autologen oder allogenen Transplantaten menschlichen<br />
oder tierischen Ursprungs bzw. Homocrafts oder von Zubereitungen<br />
für somatische Gentherapie, mit Stammzellenaufbereitung<br />
oder einer Arbeit mit Radiopharmaka/Radiodiagnostika<br />
betraut sind, haben Anspruch auf eine Gefahrenzulage je<br />
angefangene Stunde, gedeckelt mit dem monatlichen Maximalbetrag.<br />
Steuerlich gesehen ist diese Zulage als Gefahrenzulage iS des § 68/1<br />
EStG zu behandeln.<br />
30 100% Zuschlag gebühren für die Zeit zwischen 20.00 bis 6.00.<br />
31 Der individuelle Stundenlohn errechnet sich wie folgt: gemeldete Zehntel x 17,3 (lt. Art. VII Abs. 2 KollV) ergibt<br />
die monatlich zu leistenden Stunden. Bruttomonatslohn (exklusive allf. Mehrdienstleistungsentgelte) geteilt durch<br />
monatlich zu leistende Stunden ergibt den individuellen Stundenlohn.<br />
32 Hinsichtlich der Qualifikation dieses Zuschlages (Lage-/Überstunden-Zuschlag) sowie der Grundentlohnung<br />
(individueller/fester Grundstundenlohn) besteht zwischen den Kollektivvertragspartnern Uneinigkeit.<br />
33 Als alleinarbeitend gilt ein Apothekenleiter, wenn kein weiterer berufsberechtigter Apotheker (betriebsfremder<br />
Kranken- oder Urlaubsvertreter ausgenommen) im Betrieb gemeldet ist.<br />
34 Bzw ein angestellter, alleinarbeitender Apothekenleiter.<br />
7
Sonderzahlungen<br />
Angestellte Apotheker haben Anspruch auf 2 Sonderzahlungen. Die<br />
Höhe der Sonderzahlung beträgt jeweils ein Sechstel der innerhalb<br />
der letzten sechs Monate 35 zugeflossenen Bezüge 36 . 14x jährlich gebühren<br />
(nach KollV): <strong>Gehaltskasse</strong>nbezug, Ausgleichszulage und die<br />
Leiterzulage 37 . Bei Beendigung des Dienstverhältnisses gebührt die<br />
Sonderzahlung aliquot. Die Sonderzahlung des <strong>Gehaltskasse</strong>nbezuges<br />
wird von der <strong>Gehaltskasse</strong> abgewickelt (s. vorne).<br />
Urlaub Der Urlaubsanspruch beträgt bei Volldienst 25 Arbeitstage 38 ; bei<br />
Teildienst ist entsprechend zu aliquotieren. Nach dem vollendeten<br />
13. <strong>Gehaltskasse</strong>n-Dienstjahr erhöht sich der Urlaubsanspruch auf 30<br />
Arbeitstage 39 . Der Urlaub steht innerhalb der ersten 6 Monate im<br />
Arbeitsverhältnis nur im Ausmaß der zurückgelegten Dienstzeit zu,<br />
danach in voller Höhe. Ab dem 2. Dienstjahr entsteht der gesamte<br />
Urlaub mit Beginn des Arbeitsjahres 40 .<br />
Im aktuellen Urlaubsjahr ist das im Zeitpunkt der Urlaubskonsumation<br />
ausgeübte Dienstausmaß für die Urlaubsberechnung ausschlaggebend<br />
41 . Bei der Urlaubsberechnung für vergangene<br />
Urlaubsjahre oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist bei<br />
schwankendem Dienstausmaß das durchschnittliche Dienstausmaß<br />
zur Berechnung heranzuziehen.<br />
Ein nicht konsumierter Urlaub(sanspruch) verfällt (verjährt) nach<br />
Ablauf von 2 Jahren ab Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden<br />
ist. Da immer der älteste offene Urlaub zuerst verbraucht<br />
wird, kommt dies nur zum Tragen, wenn 3 Jahresurlaube offen sind.<br />
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses während eines Arbeitsjahres<br />
wird der nicht konsumierte Urlaub im aliquoten Ausmaß als<br />
Urlaubsersatzleistung ausbezahlt. Zuviel konsumierter Urlaub ist aber<br />
bei Beendigung nicht zurückzubezahlen, außer das Dienstverhältnis<br />
endete durch einen vorzeitigen, unberechtigten Austritt oder eine<br />
verschuldete Entlassung. Wird der Urlaub bei Beendigung des<br />
Dienstverhältnisses ausbezahlt, so ist diese Urlaubsersatzleistung<br />
steuer- und sozialversicherungspflichtig (anteilig als laufender Bezug,<br />
anteilig als Sonderzahlung). Für den ausbezahlten Urlaubszeitraum<br />
liegt Vollversicherung vor (die entsprechend über das<br />
Dienstverhältnisende hinausreicht), ein allfälliger Anspruch auf<br />
Arbeitslosengeld ruht in dieser Zeit.<br />
35<br />
Damit findet jede Schwankung im Dienstausmaß ihren Niederschlag.<br />
36<br />
Bei einer allfälligen freiwilligen Überzahlung wird sinnvollerweise zu Beginn des Dienstverhältnisses festgelegt,<br />
ob diese 12x oder 14x jährlich ausbezahlt wird.<br />
37<br />
Die stellvertretende Leiterzulage wird nach hA nicht in die Sonderzahlung eingerechnet.<br />
38<br />
1 Woche = 5 Arbeitstage (Mo – Fr). Teilweise wird jedoch (entgegen dem KollV) in Werktagen gerechnet; dann<br />
beträgt der Urlaubsanspruch 30 Werktage, da eine Woche 6 Werktage hat (Mo – Sa).<br />
39<br />
Der erhöhte Urlaubsanspruch steht erstmals in jenem Arbeitsjahr zu, in das der Beginn des 14. <strong>Gehaltskasse</strong>ndienstjahres<br />
fällt, ein Auseinanderfallen von <strong>Gehaltskasse</strong>n- Dienstjahr und Arbeitsjahr ist oft der Fall - zB durch<br />
Dienstzeitanrechnung - dies führt jedoch zu keiner Aliquotierung der zusätzlichen Urlaubswoche.<br />
40<br />
Eine Möglichkeit zur Umstellung vom individuellen Urlaubsjahr auf das Kalenderjahr wurde im KollV nicht<br />
vorgesehen. Zulässig wäre sie, wenn es eine (fakultative) Betriebsvereinbarung (zwischen Dienstgeber und Betriebsrat)<br />
gibt. Eine Umstellung durch Einzeldienstvertrag ist dann zulässig, wenn im Rumpfjahr der gesamte<br />
Urlaubsanspruch gewährt wird.<br />
41<br />
Der Urlaubsanspruch beträgt immer 5 Wochen pro Arbeitsjahr – in Arbeitstagen gerechnet variieren die Tage<br />
entsprechend dem ausgeübten Dienstausmaß; in unterschiedlichen Dienstausmaßen konsumierte Tage müssen bei<br />
der Berechnung entsprechend umgerechnet werden (1 Tag im 2/10 Dienst entspricht 5 Tagen im 10/10 Dienst ).<br />
8
Abfertigung Dienstverhältnisse, die noch vor 1.1.2003 eingegangen wurden,<br />
unterliegen diesbezüglich den Bestimmungen des Angestelltengesetzes<br />
(AngG). Hier gebührt eine Abfertigung, sofern das<br />
Dienstverhältnis nicht durch Dienstnehmerkündigung, Entlassung<br />
oder vorzeitigen, unbegründeten Austritt geendet hat. Die Abfertigung<br />
steht daher bei Dienstgeberkündigung und einvernehmlicher<br />
Auflösung sowie den gesetzlich aufgezählten Sonderfällen 42 zu.<br />
III. Sozialversicherung<br />
Allgemeine<br />
Sozialversicherung<br />
Sonderversicherungen<br />
Pflichtversicherung<br />
Dienstverhältnisse, die nach dem 31.12.2002 abgeschlossen wurden,<br />
unterliegen der „Abfertigung neu“, geregelt im Betrieblichen<br />
Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG).<br />
Hier hat der Dienstgeber monatlich 1,53 % vom Bruttoeinkommen des<br />
jeweiligen Mitarbeiters an eine Betriebliche Vorsorgekasse zu<br />
überweisen. Der dort angesparte Betrag verfällt niemals; die<br />
Auszahlung während der Berufslaufbahn ist jedoch abhängig von der<br />
Beendigungsart des Dienstverhältnisses.<br />
Ein Übertritt vom alten ins neue System ist möglich; bis zu diesem<br />
Zeitpunkt entstandene Anwartschaften sind entweder einzufrieren<br />
oder durch eine einmalige Zahlung (Übertragungsbeitrag) an die<br />
Betriebliche Vorsorgekasse abzufinden. Letzteres ist nur noch bis<br />
Ende 2012 möglich (sog. Vollübertritt).<br />
Gesetzliche Abfertigungen nach altem Recht laufen über die<br />
<strong>Gehaltskasse</strong>; die „Abfertigung neu“, allfällige Übertragungsbeiträge<br />
für Altanwartschaften oder auch freiwillige Abfertigungen sind ausschließlich<br />
vom Betrieb abzuwickeln.<br />
Die Bestimmungen zur österreichischen Sozialversicherung sind im<br />
ASVG geregelt und unterteilen sich in Kranken-, Unfall- und<br />
Pensionsversicherung.<br />
Das ASVG gilt nur insoweit, als dies ausdrücklich angeordnet ist. Für<br />
andere Berufsgruppen gibt es Sonderversicherungen (zB für Bauern,<br />
gewerblich Selbständige, Beamte, Notare oder freiberuflich<br />
Selbständige).<br />
In der Sozialversicherung gilt Beitragspflicht; die ASVG-Versicherungspflicht<br />
wird ausgelöst durch den Antritt eines Dienstverhältnisses.<br />
Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher<br />
Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden, sind nach dem ASVG<br />
zu versichern 43 . Alle neu eintretenden Dienstnehmer müssen vor<br />
Arbeitseintritt bei der Sozialversicherung angemeldet werden 44 ; eine<br />
Meldungskopie ist dem Dienstnehmer auszuhändigen. Die von<br />
Dienstgeber und Dienstnehmer zu entrichtenden Beiträge sind vom<br />
Dienstgeber zur Verrechnung zu bringen und ordnungsgemäß<br />
abzuführen.<br />
42 z.B. Mutterschafts- bzw Vaterschaftsaustritt, Beendigung anlässlich Pensionsübertritt bei mind. 10-jähriger<br />
Betriebszugehörigkeit, Berufsunfähigkeitspension.<br />
43 Ein Umgehen dieser Versicherungspflicht ist strafbar und stellt „Schwarzarbeit“ dar.<br />
44 Im Einzelfall (wenn vor Arbeitseintritt noch nicht alle erforderlichen Daten bekannt sind) kann die Anmeldung in<br />
zwei Schritten erfolgen. Erster Schritt ist die sog. Mindestangaben-Anmeldung und im zweiten Schritt sind die noch<br />
fehlenden Angaben binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung nachzumelden (ist aufgrund des<br />
größeren Verwaltungsaufwandes und erhöhter Fehleranfälligkeit nicht empfehlenswert).<br />
9
Vollversicherung Vollversicherung liegt vor, wenn man in allen drei Versicherungszweigen<br />
(Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) versichert ist;<br />
ansonsten spricht man von Teilversicherung 45 . Die Begriffe „Voll- bzw.<br />
Teilversicherung“ beziehen sich auf das ASVG. Für selbständig<br />
Erwerbstätige gelten je nach Berufsgruppe verschiedene Vorschriften<br />
(unterschiedlicher Umfang der Pflichtversicherung).<br />
Geringfügig<br />
Beschäftigte<br />
Dauer<br />
der Versicherung<br />
Freiwillige<br />
Versicherung<br />
Von der Vollversicherung ausgenommen sind geringfügig<br />
Beschäftigte. Das sind Personen, deren Brutto-Verdienst bei unbestimmter,<br />
oder bei für mehr als einen Monat vereinbarter Beschäftigungsdauer:<br />
- monatlich nicht mehr als 376,26 €, oder<br />
- täglich nicht mehr als 28,89 € beträgt. 46<br />
Diese sind lediglich in der Unfallversicherung teil(pflicht)versichert.<br />
Übersteigt bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen das gesamte<br />
Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze oder wird die geringfügige<br />
Beschäftigung neben einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis<br />
ausgeübt, so besteht auch für die geringfügige<br />
Beschäftigung Vollversicherungspflicht.<br />
Es ist geringfügig Beschäftigten jedoch möglich, sich in der Kranken-<br />
und Pensionsversicherung relativ kostengünstig freiwillig zu<br />
versichern.<br />
Der Dienstgeber hat für diesen Personenkreis grundsätzlich 1,4 %<br />
Unfallversicherung zu tragen. Übersteigen die Bruttoentgelte aller<br />
beim Dienstgeber geringfügig Beschäftigten das 1,5-fache der oa Beitragsgrundlage<br />
47 , hat dieser zusätzlich eine Dienstgeberabgabe von<br />
16,4 % (gesamt: 17, 8 %) an die Gebietskrankenkasse zu entrichten.<br />
Arbeitsrechtlich haben geringfügig Beschäftigte dieselben Rechte und<br />
Pflichten 48 wie vollversicherte Dienstnehmer (zB Anspruch auf<br />
Abfertigung, Urlaub, Sonderzahlungen, Pflegefreistellung,<br />
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall).<br />
Grundsätzlich beginnt und endet die Pflichtversicherung mit tatsächlicher<br />
Aufnahme bzw. Beendigung der Beschäftigung. Die Pflichtversicherung<br />
läuft allerdings weiter, solange ein Entgeltanspruch<br />
besteht 49 . Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses besteht in der<br />
Krankenversicherung noch für weitere 6 Wochen ein Versicherungsschutz.<br />
Um den Schutz der Kranken- oder Unfallversicherung nicht zu<br />
verlieren oder um wirksame Zeiten für die Pension zu begründen, gibt<br />
es bei Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die Möglichkeit<br />
der freiwilligen Selbst- oder Weiterversicherung. 50<br />
45<br />
Teilversichert sind beispielsweise: Geringfügig Beschäftigte, Pensionsbezieher, Studenten.<br />
46<br />
Werte für 2012.<br />
47<br />
Wert für 2012: 376,26 x 1,5 =564,39.<br />
48<br />
Mit Ausnahme der Kündigungsregelung im Angestelltengesetz.<br />
49<br />
ZB Urlaubsersatzleistung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Kündigungsentschädigung.<br />
50<br />
Weiterführende Informationen dazu erhalten Sie bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt.<br />
10
Beitragsgrundlage<br />
Beitragsleistung<br />
Höchstbeitragsgrundlage<br />
Beitragssätze 54<br />
Alle Bezüge aus einem Dienstverhältnis sind beitragspflichtig, sofern<br />
sie nicht im ASVG ausdrücklich als beitragsfrei bezeichnet werden 51 .<br />
SV- Beiträge sind sowohl von den laufenden Bezügen, als auch von<br />
den Sonderzahlungen zu entrichten.<br />
Die Beiträge des Versicherten und seines Dienstgebers sind in Form<br />
eines festen Prozentsatzes vom Einkommen zu entrichten, wobei der<br />
Verdienst nur bis zu einer gewissen Höchstgrenze (=Höchstbeitragsgrundlage)<br />
der Beitragspflicht unterliegt. Alles, was über<br />
dieser Höchstgrenze liegt, ist beitragsfrei - findet aber auch keine<br />
Berücksichtigung bei der Versicherungsleistung.<br />
Das Einkommen ist nur soweit sozialversicherungspflichtig, als es die<br />
monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt. Die Höchstbeitragsgrundlage<br />
ist in allen Versicherungszweigen gleich. Die Höchstbeitragsgrundlage<br />
wird jedes Jahr mit 1. Jänner neu festgesetzt 52 .<br />
Auch für Sonderzahlungen gibt es eine Höchstbeitragsgrundlage,<br />
allerdings in Form einer jährlichen Höchstgrenze 53 .<br />
Der Beitragssatz zur Sozialversicherung beträgt für angestellte<br />
Apotheker 17,57 % und für deren Dienstgeber 21,83 %; zusammengesetzt<br />
aus:<br />
DN DG<br />
Krankenversicherung 3,82 % 3,83 %<br />
Unfallversicherung 55 - 1,4 %<br />
Pensionsversicherung 10,25 % 12,55 %<br />
Arbeitslosenversicherung 56 3 % 3 %<br />
IESG-Zuschlag 57 - 0,55 %<br />
Wohnbauförderungsbeitrag 0,5 % 0,5 %<br />
Arbeiterkammerumlage - -<br />
SUMME 17,57 % 21,83 %<br />
51<br />
Gem. § 49 Abs 3 ASVG sind ua beitragsfrei: Fahrtkostenvergütung, freie oder verbilligte Mahlzeiten zur<br />
Verköstigung am Arbeitsplatz (ausgenommen bei Fortzahlung während des Urlaubes), amtliches Kilometergeld (bei<br />
Dienstreisen/dienstl. Fahrten mit privatem PKW), Tag- und Nächtigungsgelder, Schmutzzulagen, Abfertigungen,<br />
Jubiläumsgeschenke, einmalige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers (zB Geburtskostenzuschuss) etc. Nicht<br />
befreit sind Sonderzahlungen.<br />
52<br />
Werte für 2012: Höchstbeitragsgrundlage täglich 141,- €; Höchstbeitragsgrundlage monatlich 4.230,- €.<br />
53<br />
Wert für 2012: 8.460,- €.<br />
54<br />
Gültig für 2012.<br />
55<br />
Entfällt ab dem 60. Lebensjahr.<br />
56<br />
Siehe dazu unter dem Punkt „Beiträge zur Arbeitslosenversicherung – Besonderheiten“.<br />
57<br />
Entfällt ab dem 60. Lebensjahr bzw. bei Frauen ab Erreichen des Alters für die vorzeitige Alterspension.<br />
11
Mehrere<br />
Dienstverhältnisse<br />
Arbeitslosenversicherung<br />
Beiträge zur<br />
Arbeitslosenversicherung<br />
–<br />
Besonderheiten<br />
Die Arbeiterkammerumlage entfällt, da die Apothekerkammer die<br />
Standesvertretung der Apotheker ist; die Apothekerkammerumlage<br />
wird bei angestellten Apothekern durch Einbehalt vom <strong>Gehaltskasse</strong>nbezug<br />
entrichtet. Bei der Sonderzahlung fällt der Wohnbauförderungsbeitrag<br />
weg, daher beträgt hier der SV-Beitrag für den<br />
Dienstnehmer 17,07 % und für den Dienstgeber 21,33 %.<br />
Gegenüberstellung: eines (klassischen) Angestellten und eines angestellten<br />
Apothekers (mit monatlicher Höchstbeitragsgrundlage<br />
gerechnet):<br />
(klassischer) Angestellter angestellter Apotheker<br />
DN-Anteil DG-Anteil DN-Anteil DG-Anteil<br />
18,07 % 21,83 % 17,57% 21,83%<br />
€ 764,36 € 923,41 € 743,21 € 923,41<br />
Für jedes der einzelnen Dienstverhältnisse besteht Beitragspflicht.<br />
Überschreiten die Beitragsgrundlagen in Summe die Höchstbeitragsgrundlage<br />
58 , so besteht für den Dienstnehmer hinsichtlich der<br />
Krankenversicherungsbeiträge ein Rückforderungsanspruch in Höhe<br />
von 4 % des Überschreitungsbetrages; in der Arbeitslosenversicherung<br />
werden 3 % refundiert. Der Antrag muss spätestens drei<br />
Jahre nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres bei der<br />
Krankenkasse einlangen.<br />
In der Pensionsversicherung werden die auf den Überschreitungsbetrag<br />
entfallenden ASVG-Beiträge in halber Höhe 59 (für<br />
Beitragsjahre bis 2004 generell 11,4 %) erstattet. 60<br />
Rückerstattete SV-Beiträge sind steuerpflichtig.<br />
Mit Durchführung der Arbeitslosenversicherung sind die Stellen des<br />
Arbeitsmarktservices (AMS) betraut. Auch hierbei handelt es sich um<br />
eine Pflichtversicherung, die mit Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze<br />
zum Tragen kommt.<br />
Für Niedrigverdiener kommt es zu einem Wegfall bzw. einer<br />
Reduktion des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (AlVB): bis 1.186,-<br />
€ werden 3 %, über 1.186,- € bis 1.294,- € 2 % und über 1.294,- € bis<br />
1.456,- € werden 1 % rückerstattet.<br />
Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung entfällt ab Vollendung des<br />
60. Lebensjahres bzw. für Personen, die am 1.6.2011 das 58.<br />
Lebensjahr bereits vollendet haben gänzlich.<br />
Für Frauen ist jedenfalls ab Erreichen des Alters für eine vorzeitige<br />
Alterspension kein Arbeitslosenversicherungsbeitrag mehr zu<br />
bezahlen.<br />
58 2012 jährlich 141,- € x 35 x 12 = 59.220,- €.<br />
59 GSVG-Beiträge in voller Höhe.<br />
60 Für Personen, die nach dem 31.12.1954 geboren sind gilt dies nur, wenn die Pflichtversicherung das gesamte<br />
Kalenderjahr hindurch bestanden hat. Andernfalls werden die Beiträge auf Wunsch bis zur<br />
Jahreshöchstbeitragsgrundlage dem Pensionskonto angerechnet oder die Beiträge von jenem Überschreitungsbetrag<br />
erstattet, der sich aus der Summe der mtl. Höchstbeitragsgrundlagen ergibt (nur auf Antrag).<br />
12
Versicherungsleistungen<br />
Arbeitslosengeld<br />
Sperrfrist<br />
Ruhen<br />
Vorübergehende<br />
Beschäftigung<br />
Notstandshilfe<br />
Zuschuss zur<br />
Entgeltfortzahlung<br />
(„EFZG neu“)<br />
Aufzeichnungspflichten<br />
e-card Serviceentgelt<br />
Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind va: Arbeitslosengeld,<br />
Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld sowie die Bevorschussung von<br />
Pensionsleistungen (Übergangsgeld).<br />
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat der Versicherte, wenn er der<br />
Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und<br />
die Bezugsdauer noch nicht voll ausgeschöpft hat 61 . Durch den Bezug<br />
von Arbeitslosengeld ist man aufrecht kranken- und pensionsversichert.<br />
Der Anspruch besteht mindestens für 20 Wochen; darüber<br />
hinaus bei einer entsprechenden Beschäftigungsdauer des<br />
Versicherten bzw ab gewissen Altersgrenzen.<br />
Der Dienstnehmer ist vom Bezug des Arbeitslosengeldes für<br />
4 Wochen gesperrt, wenn das Dienstverhältnis aus eigenem Verschulden<br />
(berechtigte Entlassung, unberechtigter Austritt) gelöst<br />
wurde, oder er es freiwillig, ohne triftigen Grund gelöst hat<br />
(Dienstnehmerkündigung, nicht aber einvernehmliche Auflösung). 62<br />
Das Arbeitslosengeld ruht, solange noch Ansprüche aus dem Dienstverhältnis<br />
ausbezahlt werden (wie zB Kündigungsentschädigung oder<br />
Urlaubsersatzleistung). Ebenso ruht es, wenn Kranken- oder<br />
Wochengeld bezogen wird.<br />
Das Arbeitslosengeld ruht für die Dauer einer Beschäftigung, wenn<br />
der erzielte Verdienst die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Es ruht<br />
ferner monatsweise, wenn das monatliche Nettoeinkommen -<br />
verringert um die Geringfügigkeitsgrenze und auf 90 % reduziert -<br />
einen auf den Monat umgelegten Tagsatz ergibt, der mehr als das<br />
tägliche Arbeitslosengeld beträgt.<br />
Nach Ausschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld besteht ein<br />
Anspruch auf Notstandshilfe, wenn eine Notlage vorliegt. Zur<br />
Feststellung muss in diesem Fall das Einkommen des Ehepartners,<br />
eingetragenen Partners oder Lebensgefährten bekannt gegeben<br />
werden.<br />
Die AUVA erbrachte bisher nur Leistungen nach Arbeitsunfällen und<br />
Berufskrankheiten. Seit 2005 können Dienstgeber mit bis zu 50<br />
Arbeitnehmern auch bei Privatunfall und Krankheit des Dienstnehmers<br />
eine 50%ige Rückvergütung der angefallenen Lohnkosten<br />
bei der AUVA beantragen 63 (Formular im Internet 64 oder auf Anfrage).<br />
Bei Beitragsprüfungen werden immer wieder Aufzeichnungen über<br />
Nachtdienste, Urlaube und Arbeitszeiten verlangt; diese sollten daher<br />
vom Betrieb unbedingt aufbewahrt werden!<br />
Das Serviceentgelt wird über den Dienstgeber grundsätzlich von allen<br />
61 Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht erst bei einer Versicherungsdauer von mindestens 52 Wochen in den<br />
letzten 24 Monaten (bei Personen unter 25 Jahren reichen 26 Wochen in den letzten 12 Monaten); bei jeder weiteren<br />
Inanspruchnahme reichen 28 Wochen innerhalb der letzten 12 Monate.<br />
62 Sperrfrist idR. auch bei Auflösung in der Probezeit durch den Dienstnehmer (wird manchmal nachgesehen). Eine<br />
Sperrfrist verringert die Bezugsdauer des Geldes nicht.<br />
63 Zuschuss zur Entgeltfortzahlung: bei Unfall ab dem 1. Tag, bei Erkrankung ab dem 11. Tag für längstens 42 Tage<br />
je Arbeitsjahr.<br />
64 Homepage: www.auva.at.<br />
13
unselbständig Beschäftigten eingehoben, die Krankenversicherungsschutz<br />
nach dem ASVG genießen. Jährlich werden zum Stichtag<br />
15. November 10,- € pro Arbeitnehmer und pro mitversichertem<br />
Ehepartner, eingetragenem Partner oder Lebensgefährten an den<br />
jeweiligen Krankenversicherungsträger abgeführt.<br />
Befreit sind mitversicherte Kinder, Pensionisten und deren<br />
Angehörige, Rezeptgebührenbefreite und Zivildiener.<br />
Bei Mehrfachversicherung kann eine Doppeleinhebung des<br />
Serviceentgelts vorkommen, wobei das eventuell zuviel bezahlte<br />
Serviceentgelt auf Antrag vom Krankenversicherungsträger zurück<br />
gefordert werden kann.<br />
14
IV. Einkommen- und Lohnsteuer<br />
Allgemeines<br />
Steuerpflicht<br />
Einkunftsarten<br />
Ermittlung<br />
der Einkünfte<br />
Keine Einkünfte lt.<br />
EStG<br />
Gesetzliche Grundlage für die Einkommensteuer (ESt) bildet das<br />
Einkommensteuergesetz (EStG); die Lohnsteuer (LSt) und die<br />
Kapitalertragsteuer (KESt) sind besondere Erhebungsformen der ESt.<br />
Das Einkommen natürlicher Personen aus selbständiger Tätigkeit<br />
unterliegt der ESt, aus nichtselbständiger Arbeit der LSt;<br />
Kapitalerträge unterliegen der KESt.<br />
Personen, die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />
Aufenthalt haben, sind mit ihren in- und ausländischen Einkünften<br />
gemäß § 1 EStG in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig 65 .<br />
Das Einkommensteuergesetz unterscheidet 7 Einkunftsarten:<br />
Einkünfte aus<br />
1. Land- und Forstwirtschaft<br />
2. selbständiger Arbeit<br />
3. Gewerbebetrieb<br />
4. nichtselbständiger Arbeit<br />
5. Kapitalvermögen<br />
6. Vermietung u. Verpachtung<br />
7. Sonstige Einkünfte 66<br />
= betriebliche Einkünfte<br />
= außerbetriebliche Einkünfte<br />
Die Ermittlung der Einkünfte erfolgt bei den betrieblichen Einkünften<br />
durch die Gewinnermittlung, bei den außerbetrieblichen durch die<br />
Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten.<br />
Keine Einkünfte lt. EStG 67 liegen vor, wenn sie unter keine der 7<br />
Einkunftsarten fallen, z. B. Erbschaften, Schenkungen, Lotteriegewinne,<br />
Preise von Preisausschreibungen, Gewinne aus der<br />
Veräußerung von Privatvermögen oder wenn sie ausdrücklich von der<br />
Einkommensteuer befreit sind.<br />
65 Beschränkt steuerpflichtig ist, wer im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />
66 ZB Spekulationsgeschäfte, Veräußerungen von Beteiligungen, Versorgungsrenten, Funktionsgebühren (Entgelt<br />
für Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sofern sie keine Arbeitnehmer der Körperschaft sind).<br />
67 Diese Geldflüsse können aber unter Umständen anderen Steuergesetzen und Gebühren unterliegen.<br />
15
Steuerfreie<br />
Leistungen<br />
Steuermindernde<br />
Ausgaben<br />
Gewinnermittlung<br />
bei betrieblichen<br />
Einkünften<br />
Werbungskosten<br />
Steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers sind zB das Kilometergeld 68 ,<br />
Taggelder und Nächtigungskosten innerhalb bestimmter Betragsgrenzen.<br />
Auch zahlreiche Sozialleistungen der öffentlichen Hand sind<br />
steuerfrei, wie zB Familienbeihilfe, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld,<br />
Arbeitslosengeld, Notstandshilfe. Letztere 69 erhöhen aber die<br />
Progression (den Steuersatz) der steuerpflichtigen Einkünfte.<br />
Ausgaben, die mit den Einnahmen direkt zusammenhängen, sind<br />
entweder bei den betrieblichen Einkunftsarten als Betriebsausgaben<br />
im Zuge der Gewinnermittlung oder bei den außerbetrieblichen<br />
Einkünften als Werbungskosten abzuziehen 70 .<br />
Weitere Ausgaben, die das steuerpflichtige Einkommen vermindern,<br />
aber nicht mit der Einkünfteerzielung zusammenhängen, sind<br />
gegebenenfalls als Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen<br />
zu berücksichtigen.<br />
Bei den betrieblichen Einkünften erfolgt die steuerliche Gewinnermittlung<br />
durch Vermögensvergleich. Am Ende des Wirtschaftsjahres<br />
wird das Betriebsvermögen mit jenem am Ende des vorangegangenen<br />
Wirtschaftsjahres verglichen. Entnahmen sind hinzuzurechnen;<br />
Einlagen sind abzuziehen. Bei protokollierten Kaufleuten<br />
(= Unternehmen, die im Firmenbuch stehen) erfolgt die steuerliche<br />
Gewinnermittlung auf Basis der Handelsbilanz.<br />
Eine vereinfachte Gewinnermittlung durch Einnahmen-/Ausgaben-<br />
Rechnung ist für Kleinbetriebe, land- und forstwirtschaftliche Betriebe<br />
und selbständig Erwerbstätige möglich. Darüber hinaus besteht für<br />
einzelne Branchen die Möglichkeit zur Pauschalierung.<br />
Unter Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben zu<br />
verstehen, die zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der<br />
Einnahmen dienen. Diese mindern bei außerbetrieblichen Einkünften<br />
die Steuerbemessungsgrundlage.<br />
Im Gesetz sind ua aufgezählt:<br />
- Schuldzinsen, verpflichtende Renten, dauernde Lasten;<br />
- Pflichtbeiträge zu Interessensvertretungen;<br />
- Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung;<br />
- Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 71 ;<br />
- Ausgaben für Arbeitsmittel bzw. Aus- und Fortbildung;<br />
- Absetzung für Abnutzung und Substanzverringerung 72 .<br />
Speziell für Apotheker sind Pflichtmitgliedsbeiträge zu Apotheker-<br />
68 Gebührt nur für dienstliche Fahrten mit dem eigenen PKW und ist derzeit mit 0,42 € je Kilometer festgelegt<br />
worden; für das Pendeln vom Wohnort zur Arbeitsstätte kann ab einer gewissen Distanz das Pendlerpauschale<br />
(=Steuerfreibetrag) steuermindernd berücksichtigt werden. Informationen dazu unter www.bmf.gv.at.<br />
69 Arbeitslosengeld und Notstandshilfe.<br />
70 Siehe Übersicht, S.19.<br />
71 Bei Arbeitnehmern grundsätzlich abgegolten durch den Verkehrsabsetzbetrag; bei größeren Entfernungen<br />
pauschaliert durch das Pendlerpauschale.<br />
72 Bei Arbeitnehmern sind etwa Arbeitsmittel mit Anschaffungskosten von mehr als 400,- € (wie zB Computer)<br />
nicht sofort, sondern auf die Nutzungsdauer verteilt abschreibbar; Sondervorschriften für die AfA (Abschreibung für<br />
Abnutzung) gelten zB bei Vermietung.<br />
16
Werbungskosten-<br />
pauschale<br />
Ermittlung<br />
des steuerpflichtigen<br />
Einkommens 77 /<br />
Steuerbemessungsgrundlage<br />
kammer und <strong>Gehaltskasse</strong>, freiwillige Beiträge zu Interessensvertretungen<br />
(Verband Angestellter Apotheker Österreichs,<br />
FORUM!pharmazie) sowie Dienstzeitanrechnungsbeträge als<br />
Werbungskosten absetzbar. Derartige Beträge sind zwingend 73 vom<br />
Arbeitgeber bei der laufenden Lohnverrechnung steuermindernd zu<br />
berücksichtigen 74 .<br />
Für Werbungskosten, die bei nichtselbständiger Tätigkeit 75 anfallen,<br />
ist ohne besonderen Nachweis gemäß § 16 Abs 3 EStG ein Pauschbetrag<br />
von 132,- € jährlich abzusetzen.<br />
Darüber hinaus sind jene Werbungskosten absetzbar, die diesen<br />
Betrag übersteigen, oder schon vorab nicht in den Pauschbetrag<br />
einzurechnen sind 76 .<br />
Da das Werbungskostenpauschale jedem Dienstnehmer zusteht, wird<br />
es idR in die Lohnverrechnungsprogramme eingebaut und, umgelegt<br />
auf einen Monatsbetrag, steuerwirksam berücksichtigt.<br />
Maßgeblich für die Einkommensteuer ist der Gesamtbetrag der<br />
Einkünfte eines Kalenderjahres, wobei zunächst innerhalb der<br />
jeweiligen Einkunftsart Gewinn, Überschuss oder Verlust ermittelt<br />
wird (horizontaler Verlustausgleich), dann wird die Summe aller 7 Einkunftsarten<br />
gebildet (vertikaler Verlustausgleich) 78 .<br />
Diese Summe kann um Sonderausgaben, außergewöhnliche<br />
Belastungen und Freibeträge für Behinderung, etc. vermindert<br />
werden. Der verbleibende Betrag bildet die Bemessungsgrundlage für<br />
die Einkommensteuer.<br />
73<br />
§ 62 EStG.<br />
74<br />
Nur in jenen (seltenen) Fällen, in denen ein Mitglied Dienstzeitanrechnungsbeträge direkt an die <strong>Gehaltskasse</strong><br />
entrichtet (per Zahlschein oder Dauerauftrag) können die Ausgaben im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung geltend<br />
gemacht werden. Hierfür stellt die <strong>Gehaltskasse</strong> gerne eine Finanzamtsbestätigung aus.<br />
75<br />
Also bei Arbeitnehmern.<br />
76<br />
ZB Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen (exkl. Betriebsratsumlage), Sozialversicherungsbeiträge.<br />
77<br />
Einkommen ≠ Einkünfte.<br />
78<br />
ZB Einkünfte aus einem Dienstverhältnis (4. Einkunftsart), Zinserträge ausländischer Wertpapiere oder<br />
Dividenden aus ausländischen Aktien (5. Einkunftsart), freiberuflich Unterrichtender (2. Einkunftsart) ergeben 3<br />
verschiedene Einkünfte für diese Person.<br />
17
Übersicht der<br />
Einkommensteuerschuldermittlung<br />
7 Einkunftsarten<br />
1. 4.<br />
2. 5.<br />
3. 6.<br />
7.<br />
= betriebliche Einkünfte = außerbetriebliche Einkünfte<br />
durch Berechnung des Gewinnes durch Ermittlung des<br />
(Bilanzierung, E-A-Rechner) Überschusses der<br />
Betriebseinnahmen Betriebseinnahmen über die<br />
minus Betriebsausgaben Werbungskosten<br />
= horizontaler Verlustausgleich<br />
Summe aller Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten<br />
= vertikaler Verlustausgleich<br />
Gesamtbetrag der Einkünfte<br />
- Veranlagungsfreibetrag für Dienstnehmer<br />
- Sonderausgaben<br />
- Außergewöhnliche Belastungen<br />
- Freibeträge für Behinderung etc.<br />
= steuerpflichtiges Einkommen / Bemessungsgrundlage<br />
davon wird die Einkommensteuer lt. Tarif berechnet<br />
- Absetzbeträge<br />
Ermittlung der Einkünfte<br />
Gesamtbetrag der Einkünfte<br />
Berechnung der Einkommensteuerschuld<br />
= Einkommensteuerschuld<br />
18
Veranlagungsfreibetrag<br />
für<br />
Nebeneinkünfte<br />
Sonderausgaben<br />
Topf-Sonderausgaben<br />
Andere beschränkt<br />
abzugsfähige<br />
Sonderausgaben<br />
bei Unternehmern<br />
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, ist von<br />
den Einkünften aus den anderen Einkunftsarten ein Veranlagungsfreibetrag<br />
von bis zu 730,- € abzuziehen (diese Nebeneinkünfte sind<br />
also bis 730,- € pro Jahr steuerfrei). Der Freibetrag vermindert sich<br />
um jenen Betrag, um den die anderen Einkünfte 730,- € übersteigen<br />
und beträgt ab 1.460,- € Null. Übersteigen die Einkünfte, die nicht<br />
aus dem Dienstverhältnis resultieren, diesen Betrag, sind sie voll<br />
steuerpflichtig und im Wege der Einkommensteuerveranlagung zu<br />
versteuern (Einkommensteuererklärung ist einzureichen!).<br />
Das Einkommensteuergesetz zählt bestimmte Ausgaben der privaten<br />
Lebensführung (zB freiwillige Pensionsvorsorge) auf, die einkommensmindernd<br />
berücksichtigt werden können. Sonderausgaben<br />
sind teils in beschränkter Höhe 79 , teils betraglich unbegrenzt<br />
absetzbar. Sind die Ausgaben gleichzeitig Betriebsausgaben oder<br />
Werbungskosten, dann sind sie als solche abzugsfähig.<br />
Nicht abzugsfähig sind Kosten der Haushalts- bzw Lebensführung<br />
oder Unterhaltsleistungen. Sonderausgaben werden grundsätzlich im<br />
Jahr der Zahlung steuerwirksam.<br />
Bestimmte Ausgaben (Kranken-, Unfall-, Lebensversicherungen,<br />
freiwillige Beiträge zu Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen<br />
sowie Pensionskassenbeiträge, Beiträge für Wohnraumschaffung,<br />
-errichtung und -sanierung 80 , Genussscheine und junge<br />
Aktien 81 ) werden als Topf-Sonderausgaben bezeichnet und sind<br />
steuerlich (nur) bis zum Höchstbetrag von 2.920,- 82 € zu<br />
berücksichtigen, steuerwirksam wird nicht der Gesamtbetrag, sondern<br />
nur ein Viertel desselben („Sonderausgabenviertel“). Topf-Sonderausgaben<br />
wirken sich steuerlich nur aus, wenn sie höher als 240,- €<br />
sind.<br />
Ab einem Jahreseinkommen von 36.400,- € ist die Abzugsfähigkeit<br />
obiger Sonderausgaben beschränkt, ab einem Jahreseinkommen von<br />
60.000,- € gänzlich ausgeschlossen.<br />
Im Unternehmensbereich steuerlich beschränkt absetzbar sind zB<br />
- der Verlustabzug (Verluste ab 1991 bis 75 % des<br />
Einkommens, aber zeitlich unbeschränkt verwertbar; bei<br />
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nur Verluste der<br />
vorangegangenen drei Jahre);<br />
- aus dem Betriebsvermögen geleistete Spenden an bestimmte<br />
Institutionen (insbes. Forschungs- und Lehreinrichtungen<br />
für Erwachsene, Universitäten, Museen,<br />
diverse Fonds, etc), für wissenschaftliche bzw<br />
künstlerische Forschungs- und Lehraufgaben bis zu 10%<br />
des Gewinnes des letzten Wirtschaftsjahres.<br />
Anm: Geld- und Sachspenden bei (nationalen und internationalen)<br />
Katastrophenfällen wie zB Hochwasser sind betraglich unbegrenzt als<br />
Betriebsausgaben absetzbar, sofern eine in der Öffentlichkeit deutlich<br />
erkennbare Werbewirkung eintritt.<br />
79 ZB Ausgaben für Wohnraumschaffung und -sanierung.<br />
80 Ab 2009 fällt hier auch die thermische Sanierung darunter.<br />
81 Achtung, auslaufend! Nur für Anschaffungen vor dem 31.12.2010.<br />
82 Zusätzlich 2.920,- € falls der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht; sowie weitere 1.460,- €<br />
pro Jahr ab drei Kindern.<br />
19
Weitere beschränkt<br />
abzugsfähige<br />
Sonderausgaben<br />
bei Privaten<br />
Sonderausgaben<br />
ohne<br />
Höchstbetragsgrenze<br />
Sonderausgaben-<br />
pauschale<br />
Außergewöhnliche<br />
Belastungen<br />
Selbstbehalt<br />
Außergewöhnliche<br />
Belastungen<br />
ohne Selbstbehalt<br />
Außergewöhnliche<br />
Im Privatbereich steuerlich beschränkt abzugsfähig sind zB<br />
� private Spenden an bestimmte begünstigte Institutionen 83 bis<br />
10% der Gesamteinkünfte im letzten Kalenderjahr, sowie<br />
� Kirchenbeiträge bis 400,- € pro Jahr unabhängig von der<br />
Einkommenshöhe (gültig ab der Veranlagung für das Jahr<br />
2012; 2005 bis 2008: 100,- € pro Jahr; 2009-2011: 200,- € pro<br />
Jahr).<br />
Freiwilliger Dienstzeitnachkauf im Rahmen des Statutes A, Nachkauf<br />
von Pensionsversicherungsmonaten (zB von Schul- und<br />
Studienzeiten), freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der<br />
Pensionsversicherung, Versorgungsrenten und private Kaufpreisrenten<br />
ab Überschreiten des steuerlichen Kapitalwertes, Steuerberatungskosten.<br />
Gemäß § 18 Abs 2 EStG steht ohne Nachweis ein Sonderausgabenpauschale<br />
von steuerwirksamen 60,- €/Jahr zu; dieses wird<br />
bei unselbständig Erwerbstätigen schon bei der Lohnverrechnung, bei<br />
allen Steuerpflichtigen vom Finanzamt im Rahmen der Veranlagung<br />
automatisch berücksichtigt.<br />
Bestimmte Aufwendungen und Belastungen der Lebensführung sind<br />
einkommensmindernd zu berücksichtigen, wenn sie<br />
- außergewöhnlich sind 84 ;<br />
- zwangsläufig erwachsen 85 und<br />
- die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen<br />
86 .<br />
Einkommensabhängige Kürzung der außergewöhnlichen Belastung<br />
von 6 % bis zu 12 % des Einkommens, Abschlag von je 1 % für<br />
Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher und pro Kind.<br />
Kosten aufgrund einer Behinderung, Krankheits- oder Kurkosten bei<br />
nachgewiesener Erwerbsminderung von mindestens 25 %, Aufwendungen<br />
zur Beseitigung von Katastrophenschäden, Kosten für die<br />
auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (Pauschale von 110,- €<br />
pro Monat). Seit 1.1.2009 auch die tatsächlichen Kosten 87 für die<br />
Kinderbetreuung bis max. 2.300,- € pro Kind bis zum 10. Lj; für<br />
behinderte Kinder bis zum 16. Lj (Voraussetzung: die Betreuung<br />
muss durch institutionelle Einrichtungen [zB Kindergärten, -krippen, -<br />
tagesheime] oder durch „pädagogische qualifizierte Personen“ [zB<br />
ausgebildete Tagesmütter] erfolgen) 88 .<br />
Kosten aufgrund einer Behinderung sowie Krankheits- oder Kurkosten<br />
83 Eine Liste des begünstigten Empfängerkreises ist unter www.bmf.gv.at/Service/allg/spenden abrufbar<br />
(„Spendenliste“).<br />
84 Wenn die Belastung größer ist als bei der Mehrzahl der Steuerpflichtigen.<br />
85 Wenn sich der Steuerpflichtige der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht<br />
entziehen kann.<br />
86 Wenn die Belastung den gesetzlich festgeschriebenen Selbstbehalt übersteigt; bei bestimmten außergewöhnlichen<br />
Belastungen KEIN Selbstbehalt.<br />
87 Nunmehr sind auch Kosten für Verpflegung und das Bastelgeld, sowie Kosten für die Ferienbetreuung (durch<br />
pädagogisch qualifizierte Personen) abzugsfähig.<br />
88 Deckt ein steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers Kosten der Kinderbetreuung ab, so ist dieser Teil nicht mehr als<br />
außergewöhnliche Belastung absetzbar.<br />
20
Belastungen<br />
mit Selbstbehalt<br />
Freibeträge<br />
für Behinderung etc.<br />
Freibetrags-<br />
bescheid<br />
Einkommensteuertarif<br />
in allen anderen Fällen, bzw bei Übernahme derartiger Kosten für die<br />
Angehörigen. Ferner Begräbnis- und Grabsteinkosten, etc.<br />
Freibeträge bei eigener Behinderung, des Kindes, Ehepartners oder<br />
eingetragenen Partners, Freibeträge für Landarbeiter und Inhaber von<br />
Amtsbescheinigungen/Opferausweisen 89 .<br />
Auf Antrag des Arbeitnehmers oder im Zuge einer Arbeitnehmerveranlagung<br />
hat das Finanzamt dem Arbeitnehmer einen Freibetragsbescheid<br />
auszustellen, welcher die im betreffenden Jahr angefallenen<br />
abzugsfähigen Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen<br />
Belastungen des Arbeitnehmers enthält.<br />
Dieser Freibetragsbescheid ist dem Arbeitgeber vorzulegen, wenn der<br />
monatliche Freibetrag bereits bei der laufenden Lohnverrechnung<br />
berücksichtigt werden soll.<br />
Der Freibetragsbescheid gilt immer für das dem Veranlagungszeitraum<br />
zweitfolgende Jahr. Für Jahre, in denen aufgrund eines<br />
Freibetragsbescheides eine Steuerentlastung stattgefunden hat, ist<br />
eine Arbeitnehmerveranlagung zwingend vorgeschrieben, da<br />
nachträglich ermittelt werden muss, ob die berücksichtigten Abzüge<br />
auch tatsächlich angefallen sind (bzw ob noch mehr zu<br />
berücksichtigen gewesen wäre - dementsprechend Nachzahlung oder<br />
Gutschrift).<br />
Auf die Ausfertigung eines Freibetragsbescheides kann verzichtet<br />
werden bzw muss dieser dem Arbeitgeber nicht vorgelegt werden.<br />
Das wie oben ermittelte Einkommen stellt die Bemessungsgrundlage<br />
für die Einkommensteuer dar. Die Steuer errechnet sich nach dem<br />
Einkommensteuertarif, einem progressiven Stufentarif.<br />
Die jährliche Einkommensteuer beträgt:<br />
bei einem Einkommen Grenzsteuersatz 90<br />
Durchschnittssteuersatz<br />
unter € 11.000,- 0 % 0 %<br />
über € 11.000,- bis<br />
25.000,-<br />
über € 25.000,- bis<br />
60.000,-<br />
über € 60.000,- 50 %<br />
36,50 % 20,44 %<br />
43,214 % 33,73 %<br />
Die Berechnungsformel sieht folgendermaßen aus:<br />
Einkommen Einkommensteuer in €<br />
über € 11.000,- bis 25.000,-<br />
über € 25.000,- bis 60.000,-<br />
über € 60.000,-<br />
(Einkommen – 11.000) x 5.110<br />
14.000<br />
(Einkommen – 25.000) x 15.125<br />
35.000<br />
(Einkommen – 60.000) x 0,5 + 20.235<br />
89 Steuerpflichtige, die in der Zeit von 1938 bis 1945 eine politische Verfolgung erlitten haben.<br />
+ 5.110<br />
21
Absetzbeträge<br />
Anders als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen<br />
vermindern Absetzbeträge nicht die Bemessungsgrundlage, sondern<br />
die zu entrichtende Steuer selbst. Als Beispiele seien hier genannt:<br />
Allgemeiner Absetzbetrag 91 , Verkehrsabsetzbetrag, Alleinverdiener-<br />
/Alleinerzieherabsetzbetrag, Arbeitnehmerabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag.<br />
Der Kinderabsetzbetrag 92 wird mit der<br />
Familienbeihilfe ausbezahlt.<br />
Absetzbeträge sind zum Teil an Einkommensgrenzen gebunden.<br />
Mit 1.1.2009 ist ein Kinderfreibetrag in Höhe von 220 € jährlich pro<br />
Kind eingeführt worden. Machen beide Eltern den Freibetrag geltend,<br />
ist der Betrag auf die beiden Elternteile aufzuteilen und jeder erhält<br />
132,- € jährlich pro Kind. Dies gilt auch bei Alleinerziehern, sofern für<br />
das Kind Unterhalt geleistet wird und dem Unterhaltspflichtigen für<br />
mehr als 6 Monate im Jahr ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. 93<br />
Absetzbeträge jährlich<br />
Arbeitnehmerabsetzbetrag € 54,-<br />
Verkehrsabsetzbetrag € 291,-<br />
Alleinverdienerabsetzbetrag ohne Kind 94 (bis 2010) € 364,-<br />
Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag<br />
- mit einem Kind € 494,-<br />
- mit zwei Kindern € 669,-<br />
- mit drei Kindern € 889,-<br />
- für jedes weitere Kind Erhöhung um € 220,-<br />
Kinderfreibetrag € 220,- 95<br />
Pensionistenabsetzbetrag € 400,-/764,- 96<br />
Unterhaltsabsetzbetrag<br />
- für das 1. Kind € 350,40<br />
- für das 2. Kind € 525,60<br />
- für jedes weitere Kind € 700,80<br />
90 Dieser gibt an, wie hoch bei einem bestimmten Einkommen jeder weitere verdiente Euro besteuert wird (zB gehen<br />
bei einem Grenzsteuersatz von 36,50 % von 100,- € Gehaltserhöhung 36,50 € an den Finanzminister).<br />
91 Ab 2005 in den Tarif eingebaut.<br />
92 Mit der Steuerreform 2009 auf 700,80 € jährlich erhöht.<br />
93 Besteht keine Unterhaltspflicht so steht dem Alleinerzieher der gesamte Kinderfreibetrag von 220,- € zu.<br />
94 Ab 2011 steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag nur bei mind. 1 Kind zu.<br />
95 Wenn nur er nur von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird; wenn er von zwei Steuerpflichtigen für<br />
dasselbe Kind geltend gemacht wird: 132 Euro jährlich pro Person.<br />
96 Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 764,- € steht im Jahr 2012 Pensionisten mit einem<br />
steuerpflichtigen Einkommen von bis zu 19.930,- € pro Jahr zu (2011 bis 13.100,- €). Das jährliche Einkommen des<br />
Ehepartners darf max. 2.200,- € betragen.<br />
22
Alleinverdiener-<br />
/Alleinerzieherabsetzbetrag<br />
Einkünfte aus<br />
nicht selbständiger<br />
Tätigkeit<br />
Lohnsteuer<br />
Aufrollung<br />
Alleinverdiener sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind 97 ,<br />
• die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder<br />
eingetragene Partnerin/Partner sind oder in<br />
Lebensgemeinschaft leben und<br />
• von ihrer Ehepartnerin/ihrem Ehepartner oder eingetragenen<br />
Partnerin/Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährten nicht<br />
dauerhaft getrennt leben und<br />
• deren Ehepartnerin/Ehepartner oder eingetragenen<br />
Partnerin/Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährte,<br />
o nicht mehr als 6.000 Euro jährlich verdient<br />
Alleinerziehende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,<br />
• die nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer<br />
Gemeinschaft mit einer (Ehe-)Partnerin/einem (Ehe-)Partner<br />
leben und<br />
• die für ihr Kind bzw. ihre Kinder mehr als sechs Monate im<br />
Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag erhalten.<br />
Während des Kalenderjahres können die Absetzbeträge beim<br />
Dienstgeber mit dem Formular E30 bekannt gegeben und dadurch<br />
bereits laufend geltend gemacht werden. Nach Ablauf des Jahres ist<br />
dies bei der Arbeitnehmerveranlagung nachträglich möglich.<br />
Bei zwei Dienstverhältnissen gleichzeitig darf die Erklärung nur bei<br />
einem Dienstgeber abgegeben werden.<br />
Der Dienstnehmer ist verpflichtet, den Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen<br />
innerhalb eines Monats dem Dienstgeber<br />
mitzuteilen.<br />
Darunter sind Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder<br />
früheren Dienstverhältnis zu verstehen.<br />
Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer<br />
in Form der Lohnsteuer vom Arbeitgeber einbehalten und<br />
abgeführt. Für die richtige Einhebung und Abfuhr haftet der<br />
Arbeitgeber. Die Lohnsteuer wird durch Anwendung des Einkommensteuertarifes<br />
auf das hochgerechnete Jahreseinkommen ermittelt.<br />
Sollte es daher während eines Kalenderjahres zu Einkommensschwankungen<br />
kommen oder liegt nur teilweise eine Beschäftigung<br />
vor, ist ein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung (früher:<br />
„Lohnsteuerausgleich“) unbedingt anzuraten.<br />
Der Dienstgeber kann die Lohnsteuer vergangener Monate im<br />
laufenden Kalenderjahr durch Aufrollung neu berechnen. Dies ist<br />
beispielsweise notwendig, wenn es zu einer Bezugsnachzahlung für<br />
vergangene Perioden kommt.<br />
Ebenso kann der Dienstgeber im Dezember Kirchenbeiträge und<br />
97 Ab 2011 gebührt der Alleinverdienerabsetzbetrag nur noch Personen mit Kind.<br />
23
Laufende Bezüge<br />
Sonstige Bezüge<br />
Abfertigung<br />
(alt/neu/freiwillig),<br />
Übertragungsbeiträge<br />
Gewerkschaftsbeiträge, bei rechtzeitiger Belegvorlage durch den<br />
Dienstnehmer, im Zuge einer „erweiterten“ Rollung berücksichtigen.<br />
Darunter ist der laufende, idR monatliche Arbeitslohn (= Lohn oder<br />
Gehalt) zu verstehen.<br />
Alle anderen Bezüge, die regelmäßig in größeren Zeitabständen (zB<br />
jährlich wiederkehrend), oder auch nur einmalig neben dem laufenden<br />
Arbeitslohn vom selben Dienstgeber bezogen werden, zB<br />
Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsremuneration), Prämien<br />
udgl. werden als sonstige Bezüge bezeichnet.<br />
Sonstige Bezüge sind grundsätzlich folgendermaßen zu besteuern:<br />
- bis zu 620,- € jährlich � steuerfrei;<br />
- alles, was diesen Betrag übersteigt � mit 6 %, allerdings nur<br />
innerhalb des Jahressechstels 98<br />
- über dem Jahressechstel � mit normalem Steuertarif 99 .<br />
Eine weitere Besonderheit ist die sog. Freigrenze. Wenn das<br />
Jahressechstel den Wert von 2.100,- € nicht überschreitet, dann<br />
unterbleibt die Besteuerung des sonstigen Bezuges, der innerhalb<br />
des Jahressechstels liegt, zur Gänze.<br />
Auch Abfertigungen stellen sonstige Bezüge dar. Abfertigungen nach<br />
altem Recht werden mit einem festen Satz von 6 % versteuert, sofern<br />
die Lohnsteuer nach der Vervielfacher-Methode nicht geringer<br />
ausfällt. Abfertigungen nach neuem Recht werden bei Auszahlungen<br />
ebenso mit 6 % besteuert; bei Übertragung an eine Zukunftsvorsorgeeinrichtung<br />
fällt zunächst keine Steuer an. Einmalzahlungen für<br />
Altanwartschaften (Übertragungsbeiträge) an die Mitarbeitervorsorgekasse<br />
erfolgen steuerfrei und sind bei Auszahlung an den<br />
Dienstnehmer mit 6 % besteuert.<br />
Freiwillige Abfertigungen nach altem Recht unterliegen ebenso dem<br />
6 %-Satz, sofern die gesetzlich normierten Höchstbeträge nicht überschritten<br />
werden 100 . Nach neuem Recht sind freiwillige Abfertigungen<br />
sozialversicherungsfrei, aber voll lohnsteuerpflichtig 101 !<br />
Voraussetzung für die steuerlich begünstigte Behandlung von Abfertigungen<br />
ist, dass das betreffende Dienstverhältnis tatsächlich<br />
beendet wird. Sollte das Dienstverhältnis danach fortgesetzt werden,<br />
so bleibt der Steuervorteil (6 %) nur erhalten, wenn das Dienstausmaß<br />
(und idF das Einkommen) deutlich verringert wurde 102 , oder<br />
aber eine längerfristige Unterbrechung vorliegt 103 .<br />
Beiträge, die der Dienstgeber an die Betriebliche Mitarbeitervorsorgekasse<br />
leistet, stellen (gewinnmindernde) Betriebsausgaben<br />
dar. Dies gilt sowohl für die laufenden Beiträge als auch für<br />
Übertragungsbeiträge, bei einem Wechsel vom alten ins neue<br />
98<br />
Bei gleich bleibenden Bezügen entspricht das Jahressechstel zwei Monatsbezügen. Berechnungsformel: (im<br />
Kalenderjahr zugeflossene laufende Bruttobezüge : Anzahl der abgelaufenen Monate seit Jahresbeginn) x 2.<br />
99<br />
Ausgenommen Vergleichssummen, Prämien für Verbesserungsvorschläge, Kündigungsentschädigungen etc.<br />
100<br />
§ 67 Abs. 6 EStG (Viertel- und Zwölftelbegünstigung).<br />
101<br />
Ebenso voll DB, DZ und KommSt pflichtig.<br />
102<br />
Details in Literatur / Entscheidungen. Orientierungswert: mind. 25 %ige Einkommensreduktion für mind. 1 Jahr.<br />
103<br />
Sonst muss die Abfertigung, die dann nicht mehr als solche gewertet wird, voll versteuert werden.<br />
24
Zulagen<br />
und Zuschläge<br />
Freibetrag<br />
nach § 68/1 EStG<br />
Freibetrag<br />
nach § 68/2 EStG<br />
Sachbezüge<br />
Krankengeld<br />
Abfertigungssystem.<br />
Zulagen, Zuschläge oder Prämien können für bestimmte Arbeiten 104 ,<br />
für Arbeiten unter speziellen Bedingungen 105 , oder aber für Mehrbelastung<br />
106 gewährt werden.<br />
Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für<br />
Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende<br />
Überstundenzuschläge sind insgesamt bis zu<br />
360,- € pro Monat steuerfrei.<br />
Bei Fortzahlung im Krankheitsfall bleiben diese Zulagen steuerfrei; bei<br />
Fortzahlung während des Urlaubes sind sie steuerpflichtig.<br />
Zuschläge für die ersten 10 Überstunden im Monat sind bis zu 50 %<br />
des anteiligen Grundlohnes steuerfrei, maximal jedoch 86,- € pro<br />
Monat. Bei Fortzahlung im Krankheitsfall bleiben diese Zuschläge<br />
steuerfrei; bei Fortzahlung während des Urlaubes sind sie<br />
steuerpflichtig.<br />
Zuwendungen des Dienstgebers, die nicht in Form von Geld erfolgen,<br />
aber Teil des Arbeitsentgeltes sind, werden als Sachbezug<br />
bezeichnet, zB Wohnungs- und KFZ- Überlassung oder Verköstigung.<br />
Da es sich um geldwerte Vorteile handelt, sind diese steuerpflichtig 107 .<br />
Bestimmte Sachbezüge sind jedoch ausdrücklich steuerfrei gestellt 108 .<br />
Steuerfrei bis 20,- € täglich, darüber hinaus Einbehalt von zunächst<br />
22 %. Die Progressionsdifferenz zum Durchschnittssteuersatz ist<br />
eventuell am Jahresende nachzuzahlen (Pflichtveranlagung).<br />
104<br />
ZB Abschlussprämie, Bilanzgeld.<br />
105<br />
Va Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage (SEG- Zulagen).<br />
106<br />
Zuschläge für Sonn- , Feiertags- und Nachtarbeit (SFN- Zuschläge).<br />
107<br />
Grundlage: üblicher Mittelpreis des Verbrauchsortes; für gewisse Sachbezüge gibt es bundeseinheitliche<br />
Sachbezugswerte.<br />
108<br />
ZB Weihnachts- u sonstige Geschenke, zB Gutscheine oder kleine Sachgeschenke (nicht aber Bargeld) bis<br />
€ 186,- je Dienstnehmer und Jahr, Betriebsausflüge bis 365,- € je Dienstnehmer und Jahr, Verpflegung am<br />
Arbeitsplatz innerhalb gewisser Höchstgrenzen.<br />
25
Arbeitnehmerveranlagung<br />
Einkommensteuer-<br />
erklärung<br />
Erklärungsfristen<br />
Nachforderung vom<br />
Finanzamt / Berufung<br />
109 Im Falle eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens.<br />
110 Siehe dazu auch unter „Einkommensteuererklärung“.<br />
111 Die Berufung ist gebührenfrei.<br />
Pflicht zur Einreichung (ohne Aufforderung durchs Finanzamt) einer<br />
Erklärung, wenn<br />
- im Veranlagungsjahr zumindest zeitweise mehr als ein<br />
(lohnsteuerpflichtiges) Dienstverhältnis gleichzeitig bestanden<br />
hat;<br />
- der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag, ein<br />
Pendlerpauschale oder ein Zuschuss zur Kinderbetreuung zu<br />
Unrecht vom Arbeitgeber berücksichtigt wurde;<br />
Der Arbeitnehmer wird veranlagt (Pflichtveranlagung), wenn<br />
- er Krankengeld aus einer gesetzlichen Krankenversicherung,<br />
Rückerstattung von Sozialversicherungspflichtbeiträgen oder<br />
Insolvenz- Ausfallgeld 109 erhalten hat, oder<br />
- ihm Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche<br />
Belastungen lt. Freibetragsbescheid nicht mehr zustehen, die<br />
von der Lohnverrechnung aber berücksichtigt wurden.<br />
Pflicht zur Einreichung (ohne Aufforderung durchs Finanzamt) einer<br />
Erklärung<br />
• wenn im Einkommen neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften<br />
auch andere Einkünfte (zB aus einem Werkvertrag) von<br />
insgesamt mehr als 730,- € Veranlagungsfreibetrag) enthalten<br />
sind und das gesamte Einkommen 12.000 € übersteigt.<br />
(Endbesteuerte Kapitalerträge sind hier nicht einzurechnen.)<br />
• bei betrieblichen Einkünften und Gewinnermittlung durch<br />
Betriebsvermögensvergleich („Bilanz“).<br />
Die Steuererklärungen müssen zu folgenden Terminen beim<br />
Finanzamt eingelangt sein:<br />
allgemein 30.4. des Folgejahres<br />
über FinanzOnline 30.6. des Folgejahres<br />
z.B. bei Veranlagung aufgrund<br />
mehrerer Dienstverhältnisse 30.9. des Folgejahres<br />
Arbeitnehmerveranlagung bis 5 Jahre zurück<br />
Sollte es im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung zu einer<br />
Steuernachforderung kommen, kann der Antrag im Wege der<br />
Berufung zurückgezogen werden, sofern es keine Pflichtveranlagung<br />
26
Musterbrief<br />
Berufung 113<br />
Ratenzahlung und<br />
Stundung<br />
Musterbrief<br />
Ratenzahlung oder<br />
Stundung 115<br />
war oder die Steuererklärung gezwungenermaßen abzugeben war 110 .<br />
Binnen eines Monats ab Zustellung kann gegen den Bescheid<br />
schriftlich berufen werden 111 , wodurch die vorgeschriebene<br />
Nachforderung jedoch nicht außer Kraft gesetzt wird, sondern zum<br />
angegebenen Zeitpunkt fällig bleibt. Soll der Nachforderungsbetrag<br />
vorerst nicht in vollem Umfang entrichtet werden, so muss ein Antrag<br />
auf Aussetzung der Einhebung gestellt werden. Zu diesem Antrag wird<br />
vom Finanzamt wieder ein Bescheid erlassen.<br />
Sollte die Berufung jedoch abgewiesen werden, so sind für die Zeit<br />
der Aussetzung Zinsen zu entrichten. 112<br />
Betreff: Bescheid vom ....<br />
Steuernummer.......<br />
Gegen den oben angeführten Bescheid erhebe ich innerhalb offener<br />
Frist Berufung und begründe diese wie folgt:<br />
Bei der Berechnung der Arbeitnehmerveranlagung wurde(n)<br />
� Alleinverdienerabsetzbetrag (Alleinerzieherabsetzbetrag)<br />
� erhöhte Werbungskosten<br />
� erhöhte Sonderausgaben<br />
� außergewöhnliche Belastungen usw.<br />
nicht berücksichtigt.<br />
Ich beantrage daher die Berücksichtigung von .........€.<br />
Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO<br />
Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Einhebung in Höhe des<br />
strittigen Betrages von .........€.<br />
Datum, Unterschrift<br />
Das Finanzamt kann auf Ansuchen einen Nachforderungsbetrag<br />
stunden oder eine Ratenzahlung bewilligen, wenn die sofortige<br />
Zahlung mit erheblichen Härten verbunden wäre.<br />
Für eine Abgabenschuld über 750,- € sind allerdings Zinsen zu entrichten<br />
(diese werden aber erst ab einem Betrag von über 50,- € vom<br />
Finanzamt eingehoben) 114 .<br />
Betreff: Bescheid vom ...............<br />
Steuernummer..............<br />
Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung<br />
Durch den oben angeführten Bescheid wurde mir eine<br />
Steuernachzahlung von...............€ vorgeschrieben.<br />
Ich ersuche um<br />
� Bewilligung der Entrichtung in Raten zu..........€<br />
� Stundung der Abgabenschuldigkeit bis zum ...........<br />
Begründung:<br />
Persönliche Umstände, Hilflosigkeit, minderjährige Kinder,<br />
Unterhaltsverpflichtungen, Krankheitsfolgen, Zusammenkommen<br />
mehrerer Nachzahlungen, geringes Einkommen usw.<br />
112<br />
Der Zinssatz liegt 2 % über dem Basiszinssatz. Ab 1.1.2012 erfolgt bei Entrichtung bestrittener Abgabenbeträge<br />
vor Erledigung der Berufung auch eine etwaige Abgabengutschrift zuzüglich Zinsen.<br />
113<br />
Vgl. „Tipps zur Arbeitnehmerveranlagung 2011 für Lohnsteuerzahler/innen Das Steuerbuch 2012“, BM für<br />
Finanzen, www.bmf.gv.at.<br />
114<br />
Der Zinssatz liegt momentan bei 4,5 % über dem Basiszinssatz.<br />
27
Vorauszahlung beim<br />
Finanzamt<br />
Negativsteuer 116<br />
Mitteilung gemäß<br />
§ 109a EStG<br />
Datum, Unterschrift<br />
Beträgt die Nachzahlung für das veranlagte Jahr mehr als 300,- €,<br />
kann es zu Steuervorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr<br />
kommen. Hat jemand erstmals zwei Dienstverhältnisse<br />
nebeneinander, so kann in einem Jahr die Nachzahlung mit der<br />
Vorauszahlung zusammentreffen, wodurch mit einem etwas höheren<br />
Zahlungsbetrag an das Finanzamt zu rechnen ist.<br />
Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen 117 zahlen keine Lohnsteuer.<br />
Daher können auch keine steuermindernden Umstände bzw.<br />
Absetzbeträge geltend gemacht werden. Durch die sogenannte<br />
„Negativsteuer“ wird dieser Steuernachteil ausgeglichen.<br />
Der Alleinerzieherabsetzbetrag oder Alleinverdienerabsetzbetrag<br />
(letzterer nur wenn Anspruch auf einen Kinderzuschlag besteht) wird<br />
vom Finanzamt ausbezahlt, wenn sie sich nicht oder nicht ganz<br />
steuermindernd auswirken konnten. 118<br />
Bei Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag (welcher<br />
automatisch vom Dienstgeber berücksichtigt wird) besteht die<br />
Möglichkeit, sich zehn Prozent der geleisteten Sozialversicherungsbeiträge,<br />
maximal aber 110,- € im Jahr, zurückzuholen. 119<br />
Steht überdies auch noch ein Pendlerpauschale zu, können sogar<br />
15 % der Beiträge zurückgeholt werden, maximal jedoch 251,- €<br />
jährlich (Veranlagung 2008 bis 2010: 240,-€).<br />
Die Negativsteuer kann im Wege einer Arbeitnehmerveranlagung bis<br />
zu fünf Jahre rückwirkend beim Finanzamt geltend gemacht werden.<br />
Unternehmen sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften trifft die<br />
Verpflichtung, über (geldwerte) Leistungen an natürliche Personen für<br />
deren Tätigkeit (Mitglied des Aufsichtsrates, Stiftungsvorstand,<br />
Unterrichtender, Funktionärsleistungen, usw.) Mitteilung gemäß<br />
§ 109a EStG an das Finanzamt zu erstatten.<br />
Die Mitteilung enthält die Daten bezüglich Person, Art der Leistung<br />
und erhaltener Entgelte/Kostenersätze, die für die betreffende Person<br />
„sonstige Einkünfte“ (7. Einkunftsart) iS des EStG darstellen.<br />
Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn das Gesamtentgelt<br />
einschließlich Reisekostenersätze nicht mehr als 900,- € im<br />
Kalenderjahr und für jede einzelne Leistung nicht mehr als 450,- €<br />
beträgt.<br />
115<br />
Vgl. Vgl. „Tipps zur Arbeitnehmerveranlagung 2011 für Lohnsteuerzahler/innen Das Steuerbuch 2012“, BM für<br />
Finanzen, www.bmf.gv.at.<br />
116<br />
Vor allem betroffen sind Dienstnehmer mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von ca. 1.200,- €.<br />
117<br />
Vor allem Lehrlinge, Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte.<br />
118<br />
Diese spezielle Form der Negativsteuer steht auch Pensionisten, freien Dienstnehmern und Selbständigen bei<br />
besonders niedrigem Einkommen zu.<br />
119<br />
Für freie Dienstnehmer, Selbständige und Pensionisten besteht diese Möglichkeit nicht.<br />
28
Arbeitgeberzuschuss<br />
zu Kinderbetreuungskosten<br />
120<br />
Arbeitgeber können an ihren Arbeitnehmer einen jährlichen Zuschuss<br />
für die Kinderbetreuung 121 leisten. Dieser ist für jedes begünstigte<br />
Kind 122 bis zu 500,- € lohnsteuerfrei.<br />
Der Zuschuss muss in diesem Fall direkt an die Betreuungseinrichtung<br />
geleistet werden; für den Arbeitgeber fällt der Zuschuss<br />
unter die Betriebsausgaben.<br />
120 Ein derartiger Zuschuss ist bereits derzeit in unbegrenzter Höhe sozialversicherungsfrei.<br />
121 Diese muss zB in Kindergärten, Horten, von Tagesmüttern oder sonstigen pädagogisch qualifizierten Personen<br />
(ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige) erfolgen.<br />
122 Das 10. Lj darf noch nicht vollendet sein und der Kinderabsetzbetrag muss zustehen.<br />
29
V. Muster - Gehaltsabrechnung<br />
Nutzen Sie für allfällige Berechnungen auch unseren Brutto-Netto Rechner auf der homepage<br />
der <strong>Gehaltskasse</strong> unter ���� www.gehaltskasse.at<br />
Lohnzettel der <strong>Gehaltskasse</strong> (Zahlen und Werte aus 2008)<br />
Angabe: Allgemein berufsberechtigter Apotheker, VII. Gehaltsstufe, 6/10 Dienst,<br />
1 Haushaltszulage, 1 Kinderzulage<br />
Apotheke zum Großglockner<br />
5123 Stadt an der Muster<br />
Mag. Maria Muster<br />
Mustergasse 1<br />
1234 Musterdorf<br />
832 Dienstzeitanrechnung<br />
Bruttobezug in Summe<br />
Mitgliedsbeiträge - werden<br />
von der <strong>Gehaltskasse</strong> gleich<br />
einbehalten<br />
Auszahlungsbetrag - wird auf das Konto<br />
des Dienstnehmers überwiesen<br />
30
Lohnzettel des Betriebes (Zahlen und Werte aus 2008)<br />
Angabe: Allgemein berufsberechtigter Apotheker, VII. Gehaltsstufe, 6/10 Dienst,<br />
1 Haushaltszulage, 1 Kinderzulage, freiw. Zulage (12x jährlich), 1 Nachtdienst (≥Turnus VI)<br />
Mag. Maria Muster<br />
Mustergasse 1<br />
1234 Musterdorf<br />
2) s.u.<br />
Bemessungsgrundlage<br />
Sozialversicherung -<br />
laufende Bezüge<br />
(max. Höchstbeitragsgrdl)<br />
Mitgliedsbeiträge<br />
inkl. Dienstzeiteinkauf<br />
2) Lohnsteuerbemessungsgrundlage:<br />
brutto 2.818,14<br />
SV - 495,15<br />
MitglBeitr - 128,15<br />
Dienstzeiteinkauf - 111,50<br />
Nachtdienstzuschlag - 74,20<br />
2.009,14<br />
<strong>Gehaltskasse</strong>nbezug<br />
inkl.<br />
Familienzulagen<br />
freiw. Zulage Ausgleichszulage<br />
Lohnsteuer der<br />
laufenden Bezüge 239,65<br />
495,15<br />
Aus- bzw.<br />
Rückzahlungsbetrag<br />
berufsberechtigter Apotheker<br />
2004/09/01<br />
Beitrag des Dienstgebers zur<br />
Mitarbeitervorsorgekasse<br />
(1,53 % des Bruttogehaltes)<br />
Sozialversicherungsbeitrag<br />
der laufenden Bezüge (17,57 %)<br />
<strong>Gehaltskasse</strong>nbezug<br />
inkl. Familienzulagen,<br />
verringert um die<br />
Mitgliedsbeiträge<br />
415,84<br />
1.641,35<br />
2.791,99<br />
1) Nachtdienstentlohnung:<br />
Grundlohn ist zur Gänze lohnsteuerpflichtig;<br />
Zuschlag ist nach § 68/1 EStG bis 360,- pro<br />
Monat lohnsteuerfrei;<br />
Nachttaxen werden in diesem Fall im nächsten<br />
Monat verrechnet und versteuert;<br />
31<br />
1)
mit Sonderzahlung (Weihnachtsremuneration):<br />
(Abrechnung laufendes Gehalt: w.o.), freiwillige Zulage (12 x jährlich)<br />
(Zahlen und Werte aus 2008)<br />
Mag. Maria Muster<br />
Mustergasse 1<br />
1234 Musterdorf<br />
Bemessungsgrundlage<br />
zur Sozialversicherung -<br />
Sonderzahlung<br />
Lohnsteuerbemessungsgrundlage<br />
–<br />
Sonderzahlung:<br />
brutto 2.417,22<br />
SV 412,62<br />
2.004,60<br />
3) 3) s.u.<br />
Aus- bzw.<br />
Rückzahlungsbetrag<br />
berufsberechtigter Apotheker<br />
2004/09/01<br />
Bruttogehalt gesamt -<br />
davon laufender Gehalt: 2.657,04<br />
Sonderzahlung in Summe: 2.417,22<br />
Sozialversicherungsbeitrag<br />
der Sonderzahlung (17,07%)<br />
Lohnsteuer der<br />
Sonderzahlung (fix: 6% bis<br />
zum Jahressechstel)<br />
10,00<br />
466,84<br />
412,62<br />
390,75<br />
120,28<br />
3.525,49<br />
236,51<br />
5.162,49<br />
3) Berechnung: 1/6 der in den letzten sechs Monaten zugeflossenen Ausgleichszulage –<br />
schwankendes Dienstausmaß wir dadurch berücksichtigt!<br />
32
VI. Steuerliche Behandlung von <strong>Gehaltskasse</strong>nleistungen<br />
Informationen und Anspruchsvoraussetzungen finden Sie in unseren Informationsblättern oder<br />
auf unserer homepage unter ���� www.gehaltskasse.at<br />
Leistung für<br />
AlleinerzieherInnen-<br />
Unterstützung<br />
steuer-<br />
pflichtig<br />
bzw<br />
-wirksam<br />
Dienstnehmer ja<br />
Abfertigungsvergütung Betrieb ja<br />
Aushilfe Dienstnehmer ja<br />
Familienzulagen Dienstnehmer ja<br />
Fortbildungsvergütung Betrieb ja<br />
Geburtskostenzuschuss Dienstnehmer ja<br />
Gehaltsvorschuss Dienstnehmer ja/nein<br />
Härteausgleich - ALT Dienstnehmer ja<br />
Behandlung<br />
Sonstiger Bezug 123 , nach Einkommensteuertarif<br />
(also voll) zu ver-<br />
steuern.<br />
Umlagenvergütung, sofern im<br />
selben Dienstausmaß ein Nachfolger<br />
eingestellt wird.<br />
Mindert absetzbaren Aufwand,<br />
daher steuerwirksame Gewinn-<br />
erhöhung.<br />
Gehaltsbestandteil; als laufender<br />
Bezug (nach Einkommensteuer-<br />
tarif) zu versteuern.<br />
Gehaltsbestandteil; als laufender<br />
Bezug (nach Einkommensteuer-<br />
tarif) zu versteuern.<br />
Umlagenvergütung an den<br />
Betrieb, wenn Dienstnehmer an<br />
bestimmten Fortbildungsveranstaltungen<br />
teilnehmen. Mindert<br />
absetzbaren Aufwand, daher<br />
steuerwirksame Gewinnerhöhung.<br />
Jährliche Freigrenze von insgesamt<br />
730,- € für alle nicht aus<br />
dem Dienstverhältnis stammenden<br />
Einkünfte; zwischen 730,- € und<br />
1.460,- € pro Jahr teilweise<br />
steuerpflichtig 124 ; bei höheren<br />
Nebeneinkünften Gesamtbetrag<br />
steuerpflichtig (nach Einkommen-<br />
steuertarif).<br />
Die Gehaltsvorschüsse der<br />
<strong>Gehaltskasse</strong> sind zinsenfrei; die<br />
Zinsersparnis stellt steuerpflichtiges<br />
Einkommen dar und ist<br />
als sonstiger Bezug zu ver-<br />
steuern 125 .<br />
Als laufender Bezug (nach Einkommensteuertarif)<br />
zu versteuern.<br />
123 § 67 Abs 10 EStG.<br />
124 § 41 Abs 1 u 3 EStG.<br />
125 Freibetrag bei Vorschüssen in Höhe von 7.300,- € kommt nicht zur Anwendung, da die <strong>Gehaltskasse</strong> nicht der<br />
Arbeitgeber ist. Es handelt sich hierbei um eine Zuwendung von dritter Seite, die einkommensteuerpflichtig (und<br />
nicht lohnsteuerpflichtig) ist (Veranlagungsfreibetrag von 730,- € kommt hier zur Anwendung).<br />
33
Leistung für<br />
steuer-<br />
pflichtig<br />
bzw<br />
-wirksam<br />
Haushaltszulage Dienstnehmer ja<br />
Kinderzulage Dienstnehmer ja<br />
Krankenunterstützung Dienstnehmer ja<br />
Krankheitsvergütung Betrieb ja<br />
Krisenunterstützung Betrieb ja<br />
Kurkostenzuschuss<br />
Landapothekenunterstützung<br />
Dienstnehmer<br />
/Dienstgeber<br />
Betrieb ja<br />
Leistungsstipendium Studenten nein<br />
Nachlass - Unterstützung Betrieb ja<br />
Notstandsunterstützung Dienstnehmer ja<br />
Notstandshilfe Dienstnehmer nein<br />
126 § 69 Abs 2 EStG.<br />
Behandlung<br />
Gehaltsbestandteil; als laufender<br />
Bezug (nach Einkommensteuertarif)<br />
zu versteuern.<br />
Gehaltsbestandteil; als laufender<br />
Bezug (nach Einkommen-<br />
steuertarif) zu versteuern.<br />
Unterteilt sich in Aufwertung auf<br />
volle Bezüge und Zuschuss zum<br />
Krankengeld: täglicher Freibetrag<br />
von 20,- €, Rest zunächst mit<br />
22 % besteuert; Differenz zum<br />
Durchschnittssteuersatz erst bei<br />
Arbeitnehmerveranlagung 126 .<br />
Umlagenvergütung der Mehrkosten<br />
durch Einstellung eines<br />
Krankenvertreters oder interne<br />
Höhermeldung bei Dienstgeber-<br />
oder Dienstnehmererkrankung an<br />
den Betrieb; mindert absetzbaren<br />
Aufwand, daher steuerwirksame<br />
Gewinnerhöhung.<br />
Individuelle, zeitlich begrenzte<br />
Umlagenvergütung an Betriebe bei<br />
außerordentlichen Ereignissen (zB<br />
Hochwasser, Mure oder Brand);<br />
steuerwirksame Gewinnerhöhung.<br />
nein Als reiner Kostenersatz steuerfrei.<br />
Vergütung der Kosten eines 2/10<br />
Dienstes bei Unterschreiten gewisser<br />
Umsatzgrenzen für Landapotheken<br />
mit hoher Nachtdienstbelastung;<br />
mindert absetzbaren<br />
Aufwand, daher steuerwirksame<br />
Gewinnerhöhung.<br />
Kein Einkommen im steuerlichen<br />
Sinn.<br />
(teilweise) Vergütung des aus der<br />
Nachlassumstellung 2004 resultierenden<br />
wirtschaftlichen Nachteiles;<br />
steuerwirksame Gewinnerhöhung.<br />
Als laufendes Einkommen (nach<br />
Einkommensteuertarif) zu ver-<br />
steuern.<br />
Kein Einkommen im steuerlichen<br />
Sinn.<br />
34
Leistung für<br />
steuer-<br />
pflichtig<br />
bzw<br />
-wirksam<br />
Pensionszuschuss - ALT Pensionisten ja<br />
Statut A-<br />
Pensionszuschuss<br />
Statut B-<br />
Pensionszuschuss<br />
Pensionisten ja<br />
Pensionisten ja<br />
Stellenlosenunterstützung Dienstnehmer ja<br />
Sterbegeld Angehörige ja<br />
Stipendien Studenten nein<br />
Todfallsbeitrag Angehörige ja<br />
Urlaubsunterstützung Betrieb ja<br />
Urlaubsvergütung Betrieb ja<br />
Behandlung<br />
Als laufender Bezug (nach Einkommensteuertarif)<br />
zu versteuern.<br />
Als laufender Bezug (nach Einkommensteuertarif)<br />
zu versteuern.<br />
Anteil aus Pflichtbeiträgen 127 : als<br />
laufendes Einkommen (nach Einkommensteuertarif)<br />
zu versteuern;<br />
Anteil aus freiwillig entrichteten<br />
Beiträgen 128 des Dienstnehmers<br />
steuerfrei; Anteil aus freiwillig entrichteten<br />
Dienstgeberbeiträgen zu<br />
25% steuerpflichtig.<br />
Als laufender Bezug (nach Ein-<br />
kommensteuertarif) zu versteuern.<br />
Jährliche Freigrenze von insgesamt<br />
730,- € für alle nicht aus<br />
dem Dienstverhältnis stammenden<br />
Einkünfte; zwischen 730,- € und<br />
1.460,- € pro Jahr teilweise steuerpflichtig<br />
129 ; bei höheren Nebeneinkünften<br />
Gesamtbetrag steuerpflichtig<br />
(nach Einkommensteuertarif).<br />
Kein Einkommen im steuerlichen<br />
Sinn.<br />
Sonstiger Bezug, mit fixem Pro-<br />
zentsatz von 6 % zu versteuern.<br />
Vergütung der Kosten eines Urlaubsvertreters<br />
bei Unterschreiten<br />
gewisser Umsatzgrenzen für Alleinarbeiterbetriebe<br />
oder bei hoher<br />
Nachtdienstbelastung; mindert den<br />
absetzbaren Aufwand, daher<br />
steuerwirksame Gewinnerhöhung.<br />
Refundierung anteiliger Kosten der<br />
von einem Dienstnehmer tatsächlich<br />
konsumierten 6. Urlaubswoche;<br />
mindert absetzbaren<br />
Aufwand, daher steuerwirksame<br />
Gewinnerhöhung.<br />
Hinweis:<br />
Dieser Leitfaden stellt den Stand von Juli 2012 dar. Da Vorschriften und Werte bei<br />
Sozialversicherung und Einkommensteuer laufend geändert werden, bitten wir Sie, sich im<br />
Bedarfsfall über den jeweils letzten Stand bei der <strong>Pharmazeutische</strong>n <strong>Gehaltskasse</strong>, der<br />
127 Teil des Mitgliedsbeitrages; 0,6 % des <strong>Gehaltskasse</strong>nbezuges bzw der Umlage.<br />
128 § 108a EStG.<br />
129 § 41 Abs 1 u 3 EStG.<br />
35
zuständigen Gebietskrankenkasse, dem Wohnsitzfinanzamt oder bei Ihrem Steuerberater zu<br />
informieren.<br />
36
Stichwortverzeichnis Seite<br />
Abfertigung 9, 24<br />
Abgeltung Bereitschaftsdienst am Tage 5<br />
Absetzbeträge 22<br />
Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag 23<br />
Allgemeine Sozialversicherung 9<br />
Allgemeines zur Einkommen- und Lohnsteuer 15<br />
Arbeitnehmerveranlagung 25<br />
Arbeitgeberzuschuss zu Kinderbetreuungskosten 28<br />
Arbeitslosengeld 13<br />
Arbeitslosenversicherung 12<br />
Aufrollung 23<br />
Aufzeichnungspflichten 13<br />
Ausgleichszulage 3, 5<br />
Außergewöhnliche Belastungen 20<br />
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung – Besonderheiten 12<br />
Beitragsgrundlage Sozialversicherung 11<br />
Beitragsleistung 11<br />
Beitragssätze Sozialversicherung 11<br />
Bereitschaftsdienste 5<br />
Belastungszulage 7<br />
Besoldung 2<br />
Dauer der Versicherung 10<br />
Dienstgeber 3<br />
Dienstausmaß 3<br />
Dienstzeiten 4<br />
Dienstzettel, Dienstvertrag 5<br />
e-card Serviceentgelt 13<br />
Einkommensteuererklärung 26<br />
Einkommensteuertarif 21<br />
Einkunftsarten 15<br />
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit 23<br />
Entlohnung pro Inanspruchnahme 6<br />
Erklärungsfristen 26<br />
Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens/Steuerbemessungsgrundlage 15<br />
Familienzulagen 4<br />
Freiwillige Versicherung 10<br />
Freibeträge 21, 25<br />
Freibetragsbescheid 21<br />
Gefahrenzulage 7<br />
37
<strong>Gehaltskasse</strong>nbezug 3<br />
Gehaltsvorschuss 32<br />
Geringfügig Beschäftigte 10<br />
Gewinnermittlung bei betrieblichen Einkünften 16<br />
Höchstbeitragsgrundlage Sozialversicherung 11<br />
Keine Einkünfte lt. EStG 15<br />
Krankengeld 25<br />
Laufende Bezüge 24<br />
Leiterzulage 7<br />
Leistungen an Apothekenbetriebe 4<br />
Leistungen aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds 5<br />
Lohnsteuer 23<br />
Mehrere Dienstverhältnisse 12<br />
Meldeverpflichtung des Dienstnehmers 4<br />
Meldeverpflichtung des Leiters 4<br />
Mehrdienstleistungen 3, 5<br />
Mitglieder 2<br />
Mitgliedsbeiträge 2<br />
Mitteilung gemäß § 109a EStG 28<br />
Musterbrief Berufung 27<br />
Musterbrief Ratenzahlung oder Stundung 27<br />
Nachforderung vom Finanzamt / Berufung 26<br />
Nachtdienstentlohnung 6<br />
Nachttaxe/Zusatzgebühr 6<br />
Notstandshilfe 13<br />
Negativsteuer 27<br />
Pflichtversicherung 9<br />
Ratenzahlung und Stundung 27<br />
Riskenausgleicher 2<br />
Ruferreichbarkeit 6<br />
Ruhen des Arbeitslosengeldes 13<br />
Sachbezüge 25<br />
Selbstbehalt 20<br />
Sonderausgaben 20, 21<br />
Sonderausgabenpauschale 21<br />
Sonderversicherungen 10<br />
Sonderzahlungen 4, 9<br />
Sonstige Bezüge 25<br />
Sperrfrist 14<br />
Steuerfreie Leistungen 16<br />
38
Steuermindernde Ausgaben 17<br />
Steuerpflicht 16<br />
Topf-Sonderausgaben 20<br />
Überblick <strong>Gehaltskasse</strong> 3<br />
Übersicht der Einkommensteuerschuldermittlung 19<br />
Überstunden, verkaufsoffener Samstag-Nachmittag 7<br />
Umlage 4<br />
Urlaub 9<br />
Versicherungsleistungen Arbeitslosenversicherung 14<br />
Vollversicherung 11<br />
Vorauszahlung beim Finanzamt 28<br />
Vorübergehende Beschäftigung 14<br />
Werbungskosten 17<br />
Werbungskostenpauschale 18<br />
Wirkungskreis 3<br />
Zulagen und Zuschläge 26<br />
Zuschlag bei Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten 8<br />
Zuschuss zur Entgeltfortzahlung 14<br />
39