02.11.2012 Aufrufe

Steuerleitfaden 2012.pdf - Pharmazeutische Gehaltskasse

Steuerleitfaden 2012.pdf - Pharmazeutische Gehaltskasse

Steuerleitfaden 2012.pdf - Pharmazeutische Gehaltskasse

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Steuerleitfaden</strong><br />

<strong>Gehaltskasse</strong>nleistungen<br />

und ihre steuerliche Behandlung<br />

Juli 2012


Sehr geehrte Frau Kollegin,<br />

sehr geehrter Herr Kollege,<br />

Vorwort<br />

Wien, im Juli 2012<br />

einen der Beratungsschwerpunkte der <strong>Pharmazeutische</strong>n <strong>Gehaltskasse</strong> stellt seit<br />

einiger Zeit die Kontrolle von Gehaltsabrechnungen und die allgemeine<br />

Auskunftserteilung in lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen dar. Wir<br />

haben dies zum Anlass genommen, die häufigsten Fragen im vorliegenden<br />

STEUERLEITFADEN kurz zu beantworten. Der Leitfaden erhebt keinen Anspruch<br />

auf Vollständigkeit, vielmehr haben wir uns darauf beschränkt, jene Punkte zu<br />

erläutern, die für das Verständnis einer Gehaltsabrechnung notwendig sind.<br />

Der Leitfaden gliedert sich in 6 Abschnitte:<br />

- <strong>Gehaltskasse</strong> und <strong>Gehaltskasse</strong>ngesetz<br />

- Kollektivvertragliche Bezüge<br />

- Sozialversicherung<br />

- Einkommen- und Lohnsteuer<br />

- Muster-Gehaltsabrechnung<br />

- Steuerliche Behandlung von <strong>Gehaltskasse</strong>nleistungen<br />

Die Reihung der Schlagworte ist nicht alphabetisch, sondern entspricht einer<br />

systematischen Darstellung der einzelnen Abschnitte.<br />

Im 5. Abschnitt finden Sie eine Muster-Gehaltsabrechnung, die ein allgemeines<br />

Zurechtfinden auf einem Lohnzettel sowie die Nachvollziehbarkeit der Berechnungsvorgänge<br />

ermöglichen soll.<br />

Der letzte Abschnitt zählt schließlich die Leistungen der <strong>Gehaltskasse</strong> von A bis Z<br />

auf und gibt deren einkommen- bzw. lohnsteuerrechtliche Behandlung wieder.<br />

Der Leitfaden wurde mit größter Sorgfalt ausgearbeitet, trotzdem können wir für die<br />

Richtigkeit der gemachten Angaben keine Gewähr übernehmen.<br />

Allfällige Rückfragen oder Anregungen für zusätzliche Punkte, die in den Leitfaden<br />

aufgenommen werden sollen, richten Sie bitte an Frau Mag. Maria-Christina Müller<br />

unter (01) 404 14 – 231 bzw. maria-christina.mueller@gk.or.at oder Frau Dr. Brigitte<br />

Wunsch unter (01) 404 14 – 255 bzw. brigitte.wunsch@gk.or.at .<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Zweite Obfrau Erster Obmann<br />

Mag. pharm. Ulrike Mayer e. h. Mag. pharm. Gottfried Bahr e. h.


I. <strong>Gehaltskasse</strong> und <strong>Gehaltskasse</strong>ngesetz<br />

Überblick<br />

Wirkungskreis<br />

Mitglieder<br />

Mitgliedsbeiträge<br />

Besoldung<br />

Riskenausgleicher<br />

Die <strong>Pharmazeutische</strong> <strong>Gehaltskasse</strong> wurde 1908 zunächst auf<br />

freiwilliger Basis gegründet; 1919 wurde ihr Bestehen gesetzlich<br />

festgeschrieben und die Pflichtmitgliedschaft angeordnet.<br />

Die Grundidee der <strong>Gehaltskasse</strong>, eine für den Dienstnehmer mit dem<br />

Dienstalter steigende Entlohnung bei gleichbleibender wirtschaftlicher<br />

Belastung für den Apothekenbetrieb zu erreichen, wird seither<br />

erfolgreich praktiziert.<br />

Der <strong>Gehaltskasse</strong> obliegt:<br />

- die Bemessung und Auszahlung der Bezüge aller in<br />

öffentlichen Apotheken oder Anstaltsapotheken angestellten<br />

Apotheker und Aspiranten,<br />

- die Errichtung eines Reservefonds zur Sicherstellung der<br />

Besoldung,<br />

- die Rezeptverrechnung mit begünstigten Beziehern,<br />

- die unentgeltliche, gemeinnützige Stellenvermittlung für Mitglieder<br />

und Berufsanwärter, sowie<br />

- die Einrichtung eines Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds.<br />

Mitglieder der <strong>Pharmazeutische</strong>n <strong>Gehaltskasse</strong> sind sämtliche in<br />

öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken tätige Pharmazeuten,<br />

unterteilt in die Gruppe der Dienstnehmer und der Dienstgeber.<br />

Für die Dauer ihrer Mitgliedschaft haben Dienstnehmer und Dienstgeber<br />

einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Mitgliedsbeiträge<br />

fließen unter anderem in den Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds<br />

und dienen der Finanzierung der zahlreichen Unterstützungsleistungen<br />

dieses Fonds (allen voran: der Pensionszuschuss.)<br />

Die Besoldung 1 sämtlicher in öffentlichen Apotheken oder Anstaltsapotheken<br />

beschäftigten pharmazeutischen Fachkräfte 2 erfolgt durch<br />

die <strong>Gehaltskasse</strong> 3 . Grundlage bildet das Gehaltsschema, das durch<br />

die Kollektivvertragspartner ausgehandelt und vom Vorstand der<br />

<strong>Gehaltskasse</strong> beschlossen wird. Die im Gehaltsschema angeführten<br />

Bezüge beziehen sich auf ein volles Kalendermonat im Volldienst,<br />

wobei ein Monat zu 30 Tagen gerechnet wird.<br />

Ähnlich dem Beamtenschema umfasst das Gehaltsschema der<br />

angestellten Apotheker 18 Gehaltsstufen; die Vorrückung in die<br />

nächsthöhere Gehaltsstufe findet alle 2 Jahre statt 4 .<br />

Nachkommen in gerader Linie, Ehegatten oder eingetragene Partner<br />

von Dienstgebern, die in deren Apotheke beschäftigt sind, können auf<br />

die Besoldung durch die <strong>Gehaltskasse</strong> verzichten. Die<br />

Verzichtserklärung ist aus Anlass des erstmaligen Tätigwerdens in<br />

dieser Apotheke abzugeben und ist unwiderruflich. In diesem Fall<br />

obliegt die Besoldung ausschließlich der Apotheke selbst.<br />

Riskenausgleicher sind Dienstnehmer und als solche nach dem<br />

Kollektivvertrag für <strong>Pharmazeutische</strong> Fachkräfte zu besolden. Werden<br />

1 Hinsichtlich des Grundgehaltes, des sogen. „<strong>Gehaltskasse</strong>nbezuges“.<br />

2 Entspr. § 1 FachkräfteVO: angestellte Apotheker, Aspiranten, Personen die eine Ausgleichsmaßnahme gewählt<br />

haben und vorübergehend beschäftigte Apotheker (§ 18). Nicht mehr angeführt sind Dispensanten.<br />

3 Beachte: Sonderregelung für sogen. Riskenausgleicher.<br />

4 Unabhängig von dem in dieser Zeit ausgeübten Dienstausmaß.<br />

2


Umlage<br />

<strong>Gehaltskasse</strong>nbezug<br />

Ausgleichszulage<br />

Mehrdienstleistungen<br />

Sonderzahlungen<br />

Dienstausmaß<br />

die Vorfahren in gerader Linie eines Dienstgebers in dessen<br />

Apotheke tätig, so gelten sie ex lege als Riskenausgleicher.<br />

Unabhängig davon, in welcher Gehaltsstufe sich der jeweilige Dienstnehmer<br />

befindet, bleiben die Kosten des Betriebes für die Besoldung<br />

gleich (abgesehen von gewissen kollektivvertraglichen Zulagen, die<br />

zusätzlich gebühren 5 ). Der Betrieb hat eine einheitliche Umlage an<br />

die <strong>Gehaltskasse</strong> zu entrichten, die bei Teildienst auf das jeweilige<br />

Dienstausmaß bzw auf die Beschäftigungsdauer bei befristeten<br />

Dienstverhältnissen aliquotiert wird. Durch das Umlagenprinzip wird<br />

eine Diskriminierung älterer Dienstnehmer aus wirtschaftlichen<br />

Gründen ausgeschlossen. Die Höhe der Umlage ergibt sich aus dem<br />

zu erwartenden durchschnittlichen Besoldungsaufwand, vermehrt um<br />

den sonstigen Aufwand der <strong>Gehaltskasse</strong> und wird jedes Jahr durch<br />

die Kollektivvertragspartner neu festgesetzt 6 .<br />

Der <strong>Gehaltskasse</strong>nbezug bildet den Grundgehalt des Apothekers und<br />

wird brutto von der <strong>Gehaltskasse</strong> an den Dienstnehmer überwiesen.<br />

Die vom Dienstnehmer zu entrichtenden Pflichtmitgliedsbeiträge zu<br />

Kammer und <strong>Gehaltskasse</strong> werden allerdings gleich einbehalten. Der<br />

<strong>Gehaltskasse</strong>nbezug deckt das gemeldete Dienstausmaß ab.<br />

Sämtliche darüber hinausgehende Tätigkeiten, wie zB Nacht- oder<br />

Bereitschaftsdienste sind extra und ausschließlich durch den Betrieb<br />

zu entlohnen.<br />

Zusätzlich zum <strong>Gehaltskasse</strong>nbezug hat ein angestellter Apotheker<br />

14 mal jährlich Anspruch auf die sogenannte Ausgleichszulage. Mit<br />

dem <strong>Gehaltskasse</strong>nbezug und der Ausgleichszulage ist die der<br />

Meldung entsprechende Arbeitszeit abgegolten. Die Ausgleichszulage<br />

ist vom Betrieb auszuzahlen.<br />

Alle über das gemeldete Dienstausmaß hinausgehenden Tätigkeiten<br />

wie Bereitschaftsdienste oder Überstunden werden unter dem<br />

Sammelbegriff „Mehrdienstleistungen“ zusammengefasst und sind<br />

durch den Betrieb gesondert zu entlohnen.<br />

Dem angestellten Apotheker gebühren 2 Sonderzahlungen jährlich,<br />

(Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration). Die für die Zeit von<br />

1. Dezember bis 31. Mai gebührende Sonderzahlung ist spätestens<br />

bis 10. Juni, jene für die Zeit von 1. Juni bis 30. November bis<br />

spätestens 10. Dezember auszuzahlen (§ 37 Abs 2 GKG).<br />

Als Sonderzahlung gebührt ein Sechstel der im Sonderzahlungszeitraum<br />

zugeflossenen <strong>Gehaltskasse</strong>nbezüge 7 . Wird das<br />

Dienstverhältnis vor einem Auszahlungstermin beendet, so gebührt<br />

die Sonderzahlung im aliquoten Ausmaß.<br />

Die Vollbeschäftigung bei angestellten Apothekern beträgt 40<br />

Stunden pro Woche. Die Dienstleistung wird in Zehnteln gerechnet<br />

(1/10 = 4 Stunden), wobei das geringst mögliche Dienstausmaß 2/10<br />

(= 8 Std pro Woche) beträgt 8 .<br />

Dienstgeber Dienstgeber des angestellten Apothekers ist der Apothekenbetrieb,<br />

5 Mehr dazu unter „Kollektivvertragliche Bezüge“.<br />

6 In Größenordung der 8. Gehaltsstufe (12x Umlage ≈ 14x VIII. Gehaltsstufe).<br />

7 Damit findet jede Schwankung im Dienstausmaß ihren Niederschlag.<br />

8 Vgl. § 15 GKG.<br />

3


Meldeverpflichtung<br />

des Leiters<br />

Meldeverpflichtung<br />

des Dienstnehmers<br />

vertreten durch den jeweiligen Leiter. Die <strong>Gehaltskasse</strong> kann nur als<br />

bezugsauszahlende Stelle gesehen werden.<br />

Dem Leiter obliegt es, binnen 3 Tagen die Aufnahme oder die<br />

Beendigung des Dienstes einer pharmazeutischen Fachkraft sowie<br />

alle für die Vorschreibung maßgeblichen Tatsachen an die<br />

<strong>Gehaltskasse</strong> zu melden.<br />

Der von der <strong>Gehaltskasse</strong> besoldete Dienstnehmer ist verpflichtet,<br />

jede Tatsache, die für den Anfall oder die Einstellung von Familienzulagen<br />

von Bedeutung ist, binnen 3 Monaten zu melden.<br />

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Dienstnehmer nachweist,<br />

erst später davon Kenntnis erlangt zu haben. Die Meldung hat dann<br />

binnen eines Monats zu erfolgen.<br />

Hat der Dienstnehmer die Meldung rechtzeitig erstattet, so gebührt<br />

ihm die jeweilige Familienzulage rückwirkend ab Eintritt des<br />

Ereignisses; bei nicht rechtzeitiger Meldung wird sie erst ab dem<br />

Folgemonat gewährt 9 .<br />

Dienstzeiten Bei den Dienstzeiten muss unterschieden werden zwischen Dienstzeiten<br />

im jeweiligen Betrieb und den insgesamt bei der <strong>Gehaltskasse</strong><br />

gemeldeten. Für arbeitsrechtliche Ansprüche 10 ist die<br />

Beschäftigungsdauer im Betrieb entscheidend; für die<br />

dienstzeitabhängige Besoldung durch die <strong>Gehaltskasse</strong> sind die als<br />

allgemein berufsberechtigter Apotheker insgesamt verbrachten<br />

Dienstzeiten maßgeblich.<br />

Im 18- stufigen Gehaltsschema findet die Vorrückung in die nächsthöhere<br />

Gehaltsstufe jeweils nach 2 Jahren Beschäftigung statt 11 . Es<br />

gibt allerdings die Möglichkeit, sich Zeiten für die Vorrückung<br />

anrechnen zu lassen. Voraussetzung ist, dass es sich um einen<br />

Anrechnungsgrund iS des <strong>Gehaltskasse</strong>ngesetzes 12 handelt; gewisse<br />

Anrechnungsgründe sind kostenpflichtig.<br />

Familienzulagen Haushalts- und Kinderzulage sowie die Aushilfe zählen zu den<br />

Familienzulagen. Diese Zulagen sind an das Dienstausmaß gekoppelt<br />

und gebühren nur bei aufrechter Besoldung durch die <strong>Gehaltskasse</strong>.<br />

Die Haushaltszulage gebührt Verheirateten, eingetragenen Partnern<br />

oder Personen, deren Haushalt ein Kind angehört. Die Kinderzulage<br />

gebührt pro Kind. Anspruch auf Aushilfe besteht für Personen, deren<br />

Haushalt ein unversorgter Elternteil angehört 13 .<br />

Leistungen an<br />

Apothekenbetriebe 14<br />

Die <strong>Gehaltskasse</strong> gewährt Apothekenbetrieben (normierte) Vergütungsleistungen,<br />

um gewisse Kostenbelastungen, die bei Beschäftigung<br />

angestellter Apotheker durch in der Person gelegene Umstände<br />

auftreten können, abzufedern (Mehrbelastung durch längere Erkrankung,<br />

Fortbildung des Mitarbeiters 15 , Abfertigung alt 16 oder<br />

erhöhter Urlaubsanspruch).<br />

9<br />

Wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tage an.<br />

10<br />

Wie zB Entgeltfortzahlungsansprüche, Kündigungsfristen, Abfertigungsansprüche nach altem Recht usw.<br />

11<br />

Unabhängig vom Dienstausmaß.<br />

12<br />

ZB Wehr-/Zivildienst, höhere fachliche Ausbildung, Karenzzeiten, Arbeitslosigkeit ua.<br />

13<br />

Details dazu entnehmen Sie bitte dem <strong>Gehaltskasse</strong>ngesetz und den weiterführenden Informationen.<br />

14<br />

Zu den Details der einzelnen Leistungen lesen Sie bitte in unseren Informationsblättern nach.<br />

15<br />

Sogen. Fortbildungsvergütung; bei Konsumation des kollektivvertragl. Anspruches durch den Dienstnehmer.<br />

4


Leistungen aus dem<br />

Wohlfahrts- und<br />

Unterstützungsfonds 17<br />

II. Kollektivvertragliche Bezüge<br />

Dienstzettel,<br />

Dienstvertrag<br />

Zuwendungen aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds unterteilen<br />

sich in Pflichtzuwendungen 18 und freiwillige Leistungen 19 . Verpflichtend<br />

gewährt werden Pensionszuschüsse, deren Höhe sich<br />

nach der Dauer und Höhe der geleisteten Mitgliedsbeiträge richtet.<br />

Freiwillige Leistungen sind ua Geburtskostenzuschuss, Zuschuss<br />

zum Krankengeld, Stellenlosenunterstützung, Notstandsunterstützung,<br />

Todfallsbeitrag und Stipendien.<br />

Der Dienstnehmer hat Anrecht auf die Ausfertigung eines Dienstzettels,<br />

der die wesentlichen Rechte und Pflichten des Dienstvertrages<br />

schriftlich wiedergibt: vorgesehene Tätigkeit, Entgelt,<br />

Einstufung lt Kollektivvertrag, Kündigungsfristen und -termine, etc.<br />

Um Streitigkeiten vorzubeugen und gewisse, an die Schriftform<br />

gebundene, Gestaltungsmöglichkeiten vornehmen zu können, ist es<br />

anzuraten, den Dienstvertrag nicht bloß mündlich, sondern schriftlich<br />

abzuschließen. Die Anmeldung zur <strong>Gehaltskasse</strong> ist kein<br />

Dienstvertrag, sondern lediglich ein Indiz dafür.<br />

Ausgleichszulage Gebührt lt. Kollektivvertrag aufgrund der allgemeinen Mehrleistungen<br />

und Mehrrisiken im Apothekerberuf (analog zu den diversen Verwendungszulagen<br />

bei den Beamten).<br />

Die Ausgleichszulage ist ein vom Betrieb zu entrichtender Entlohnungsbestandteil<br />

und gebührt 14x jährlich; bei Teildienstleistenden<br />

gebührt der dem Dienstausmaß entsprechende aliquote Teil.<br />

Mehrdienstleistungen Unter Mehrdienstleistung ist die über das gemeldete Dienstausmaß<br />

hinausgehende Dienstleistung zu verstehen. Ob es sich um<br />

Mehrarbeit, Bereitschaftsdienste oder Überstunden, handelt, ist<br />

gesondert zu beurteilen.<br />

Bereitschaftsdienste Angestellte Apotheker sind neben ihrer Wochenarbeitszeit am Tage<br />

auch zur Leistung von Bereitschaftsdiensten berechtigt und verpflichtet.<br />

Bereitschaftsdienste sind im regelmäßigen Wechsel 20 ,<br />

entsprechend der gemeldeten Zehntel, auf die im Betrieb<br />

Beschäftigten aufzuteilen 21 .<br />

Bereitschaftsdienste können am Tage oder während der Nacht 22<br />

stattfinden.<br />

Abgeltung<br />

Bereitschaftsdienst<br />

am Tage<br />

Nach Kollektivvertrag sind Bereitschaftsdienste am Tage vorrangig in<br />

Zeit abzugelten; nur bei entsprechender Vereinbarung in Geld.<br />

Der Anspruch auf Zeitausgleich besteht 1:1 (egal ob werk-, sonn-<br />

16<br />

Abfertigungsanspruch nach altem Recht (§ 23 AngG) bei Pensionierung oder Tod des Dienstnehmers und<br />

entsprechender Nachbesetzung.<br />

17<br />

Zu den Details der einzelnen Leistungen lesen Sie bitte in unseren Informationsblättern nach.<br />

18<br />

Im <strong>Gehaltskasse</strong>ngesetz verankert.<br />

19<br />

Durch Beschluss der Delegiertenversammlung/des Vorstandes geregelt.<br />

20<br />

Sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wurde.<br />

21<br />

Berechnung für Nachtdienste: die jährlich zu leistenden Nachtdienste sind durch die Anzahl der im Apothekenbetrieb<br />

gemeldeten Zehntel zu teilen und für die jeweilige Person gemäß ihrem Dienstausmaß zu berechnen. Sind<br />

neben dem Apothekenleiter weitere berufsberechtigte Apotheker im Ausmaß von mindestens 20 Zehntel gemeldet,<br />

so kann sich der Apothekenleiter von der Leistung der Bereitschaftsdienste ausnehmen.<br />

22<br />

Nachtdienste finden im Regelfall zwischen 18.00 und 8.00 statt, ihre Häufigkeit richtet sich nach dem Turnus<br />

(behördliche Verteilung der Bereitschaftsdienste auf die ortsansässigen Apotheken).<br />

5


Nachtdienstentlohnung<br />

oder feiertags).<br />

Findet eine Abgeltung in Geld statt, so ist als Stundenlohn die feste<br />

Grundstunde mit 50%igem Zuschlag anzuwenden (1:1,5) 23 .<br />

Nachtdienste sind vorrangig in Geld abzugelten; die Entlohnung<br />

besteht aus einem Grundlohn und einem Nachtarbeitszuschlag 24 . Die<br />

betragliche Höhe richtet sich nach der Dienstverpflichtung (Turnus)<br />

der Apotheke 25 .<br />

Drei Stunden der Wochenarbeitszeit können durch Leistung eines<br />

Nachtdienstes eingebracht werden bzw können statt dem Grundlohn<br />

3 Stunden Zeitausgleich gewährt werden - der jeweils zusätzlich<br />

gebührende Nachtarbeitszuschlag ist immer in Geld auszubezahlen.<br />

Ruferreichbarkeit Bereitschaftsdienste bei Turnus I und II 26 dürfen auch in Ruferreichbarkeit<br />

geleistet werden. Bei Turnus I führt Ruferreichbarkeit zu einer<br />

Halbierung der Abgeltung.<br />

Nachttaxe<br />

vom Kunden<br />

(Zusatzgebühr)<br />

Entlohnung pro<br />

Inanspruchnahme<br />

Überstunden,<br />

verkaufsoffener<br />

Samstag-Nachmittag<br />

Die Arzneitaxe ist eine Gebühr, die der Kunde lt.<br />

Arzneitaxenverordnung für die Inanspruchnahme der Apotheke<br />

außerhalb der festgesetzten Betriebszeiten entrichten muss (ab<br />

1.1.2012 20:00 - 8:00 3,80 € und an Sonn-, Feiertagen 8:00 - 20:00<br />

1,30 € inkl. USt). Sie fließt dem Betrieb zu und ist inklusive 10%<br />

gesetzlicher USt, welche abzuführen ist.<br />

Dem bereitschaftsdienstleistenden Apotheker steht ein Einsatzentgelt<br />

für die Inanspruchnahme im Dienst lt. Kollektivvertrag zu. 27 Die eine<br />

Hälfte des Entgeltes stellt den Grundlohn, die andere den Zuschlag<br />

dar. Entlohnung pro Inanspruchnahme gebührt sonn- und feiertags<br />

von 8:00 - 20:00, täglich von 20:00 - 8:00 und werktags von 18:00 -<br />

20:00. Dieses Entgelt ist nicht vom Kunden, sondern vom Betrieb zu<br />

entrichten.<br />

Von Überstunden spricht man, wenn die tägliche oder wöchentliche<br />

Normalarbeitzeit überschritten wird. Grundsätzlich beträgt die Normalarbeitszeit<br />

8 Stunden am Tag bzw 40 Stunden in der Woche 28.<br />

Bei entsprechender Vereinbarung kann die 9. und auch die 10.<br />

Stunde zur Normalarbeitszeit 29 gemacht werden - dann liegen keine<br />

Überstunden vor.<br />

23 Die Höhe wird von den Kollektivvertragspartnern festgelegt.<br />

24 Steuerrechtlich beginnt die Nacht um 19.00 und endet um 7.00. Dies ist für die Beurteilung eines Zuschlages als<br />

Nachtarbeitszuschlag von Relevanz. Der Nachtarbeitszuschlag ist lohnsteuerfrei (§ 68/1 EStG).<br />

25 Es gibt drei Turnus- „Klassen“: Turnus I-III, IV-V und ab VI. Turnus II bedeutet beispielsweise jeden 2. Tag oder<br />

jede 2.Woche durchgehend Dienst.<br />

26 Bei Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde.<br />

27 Die Höhe der Beträge wird von den Kollektivvertragspartnern vereinbart und ist zu verlautbaren; sie ist nicht<br />

(mehr) mit den Beträgen der Arzneitaxe ident!<br />

28 Örtliche Vereinbarung für Wien, s. KollV/Anhang 2.<br />

29 Zulässig: zur Erreichung einer längeren Freizeit: 9 Stunden Normalarbeitzeit oder gem. § 4 Abs. 8 AZG:<br />

Volldienst auf 4 Tage zu 10 Stunden.<br />

6


25%iger Zuschlag bei<br />

Mehrarbeit von<br />

Teilzeitbeschäftigten<br />

Für Überstunden gebührt werktags ein Zuschlag von 50 %, an Sonnund<br />

Feiertagen sowie nachts 30 ein Zuschlag von 100 %. Der jeweilige<br />

Zuschlag gebührt zum individuellen Stundenlohn 31 .<br />

An verkaufsoffenen Samstag-Nachmittagen gebührt ein Zuschlag von<br />

75 % 32 .<br />

Wenn die geleistete Arbeitszeit von Teilzeitkräften über das<br />

vertraglich vereinbarte Ausmaß hinausgeht und kein Zeitausgleich<br />

(1:1) innerhalb eines Kalendervierteljahres (oder eines anderen,<br />

festgelegten Zeitraumes von 3 Monaten) gewährt wird, so fällt ein<br />

Zuschlag von 25% an (vgl. § 19d AZG).<br />

Leiterzulage Einem angestellten Leiter gebührt monatlich die sogenannte Leiterzulage.<br />

Handelt es sich bloß um eine bis zu 6 Wochen dauernde,<br />

stellvertretende Leitung (Urlaub oder Krankheit des Apothekenleiters),<br />

so gebührt bei mindestens 4-tägiger Dauer die stellvertretende<br />

Leiterzulage (für die gesamte Zeit, also etwa auch für Sonn- und<br />

Feiertage). Der Leiter einer Apotheke muss im Volldienst gemeldet<br />

sein. Die (stellvertretende) Leiterzulage ist wie laufendes Entgelt zu<br />

besteuern.<br />

Belastungszulage Die Belastungszulage ist ein Mehrdienstleistungspauschale und als<br />

solches zur Gänze steuerpflichtig. Mit der Belastungszulage sind<br />

sämtliche Mehrdienstleistungen am Tage sowie die Hälfte aller<br />

Nachtdienste abgegolten. Die große Belastungszulage gelangt zur<br />

Anwendung, wenn der Stellvertreter eines alleinarbeitenden 33<br />

Apothekenleiters 34 die Freizeit und Arbeitspausen nicht konsumieren<br />

kann. Können die freien Werktage wöchentlich oder zumindest<br />

monatlich gesammelt konsumiert werden, gebührt die geminderte<br />

Belastungszulage.<br />

Gefahrenzulage Angestellte Apotheker, die mit der Herstellung von Zytostatika, der<br />

Herstellung von autologen oder allogenen Transplantaten menschlichen<br />

oder tierischen Ursprungs bzw. Homocrafts oder von Zubereitungen<br />

für somatische Gentherapie, mit Stammzellenaufbereitung<br />

oder einer Arbeit mit Radiopharmaka/Radiodiagnostika<br />

betraut sind, haben Anspruch auf eine Gefahrenzulage je<br />

angefangene Stunde, gedeckelt mit dem monatlichen Maximalbetrag.<br />

Steuerlich gesehen ist diese Zulage als Gefahrenzulage iS des § 68/1<br />

EStG zu behandeln.<br />

30 100% Zuschlag gebühren für die Zeit zwischen 20.00 bis 6.00.<br />

31 Der individuelle Stundenlohn errechnet sich wie folgt: gemeldete Zehntel x 17,3 (lt. Art. VII Abs. 2 KollV) ergibt<br />

die monatlich zu leistenden Stunden. Bruttomonatslohn (exklusive allf. Mehrdienstleistungsentgelte) geteilt durch<br />

monatlich zu leistende Stunden ergibt den individuellen Stundenlohn.<br />

32 Hinsichtlich der Qualifikation dieses Zuschlages (Lage-/Überstunden-Zuschlag) sowie der Grundentlohnung<br />

(individueller/fester Grundstundenlohn) besteht zwischen den Kollektivvertragspartnern Uneinigkeit.<br />

33 Als alleinarbeitend gilt ein Apothekenleiter, wenn kein weiterer berufsberechtigter Apotheker (betriebsfremder<br />

Kranken- oder Urlaubsvertreter ausgenommen) im Betrieb gemeldet ist.<br />

34 Bzw ein angestellter, alleinarbeitender Apothekenleiter.<br />

7


Sonderzahlungen<br />

Angestellte Apotheker haben Anspruch auf 2 Sonderzahlungen. Die<br />

Höhe der Sonderzahlung beträgt jeweils ein Sechstel der innerhalb<br />

der letzten sechs Monate 35 zugeflossenen Bezüge 36 . 14x jährlich gebühren<br />

(nach KollV): <strong>Gehaltskasse</strong>nbezug, Ausgleichszulage und die<br />

Leiterzulage 37 . Bei Beendigung des Dienstverhältnisses gebührt die<br />

Sonderzahlung aliquot. Die Sonderzahlung des <strong>Gehaltskasse</strong>nbezuges<br />

wird von der <strong>Gehaltskasse</strong> abgewickelt (s. vorne).<br />

Urlaub Der Urlaubsanspruch beträgt bei Volldienst 25 Arbeitstage 38 ; bei<br />

Teildienst ist entsprechend zu aliquotieren. Nach dem vollendeten<br />

13. <strong>Gehaltskasse</strong>n-Dienstjahr erhöht sich der Urlaubsanspruch auf 30<br />

Arbeitstage 39 . Der Urlaub steht innerhalb der ersten 6 Monate im<br />

Arbeitsverhältnis nur im Ausmaß der zurückgelegten Dienstzeit zu,<br />

danach in voller Höhe. Ab dem 2. Dienstjahr entsteht der gesamte<br />

Urlaub mit Beginn des Arbeitsjahres 40 .<br />

Im aktuellen Urlaubsjahr ist das im Zeitpunkt der Urlaubskonsumation<br />

ausgeübte Dienstausmaß für die Urlaubsberechnung ausschlaggebend<br />

41 . Bei der Urlaubsberechnung für vergangene<br />

Urlaubsjahre oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist bei<br />

schwankendem Dienstausmaß das durchschnittliche Dienstausmaß<br />

zur Berechnung heranzuziehen.<br />

Ein nicht konsumierter Urlaub(sanspruch) verfällt (verjährt) nach<br />

Ablauf von 2 Jahren ab Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden<br />

ist. Da immer der älteste offene Urlaub zuerst verbraucht<br />

wird, kommt dies nur zum Tragen, wenn 3 Jahresurlaube offen sind.<br />

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses während eines Arbeitsjahres<br />

wird der nicht konsumierte Urlaub im aliquoten Ausmaß als<br />

Urlaubsersatzleistung ausbezahlt. Zuviel konsumierter Urlaub ist aber<br />

bei Beendigung nicht zurückzubezahlen, außer das Dienstverhältnis<br />

endete durch einen vorzeitigen, unberechtigten Austritt oder eine<br />

verschuldete Entlassung. Wird der Urlaub bei Beendigung des<br />

Dienstverhältnisses ausbezahlt, so ist diese Urlaubsersatzleistung<br />

steuer- und sozialversicherungspflichtig (anteilig als laufender Bezug,<br />

anteilig als Sonderzahlung). Für den ausbezahlten Urlaubszeitraum<br />

liegt Vollversicherung vor (die entsprechend über das<br />

Dienstverhältnisende hinausreicht), ein allfälliger Anspruch auf<br />

Arbeitslosengeld ruht in dieser Zeit.<br />

35<br />

Damit findet jede Schwankung im Dienstausmaß ihren Niederschlag.<br />

36<br />

Bei einer allfälligen freiwilligen Überzahlung wird sinnvollerweise zu Beginn des Dienstverhältnisses festgelegt,<br />

ob diese 12x oder 14x jährlich ausbezahlt wird.<br />

37<br />

Die stellvertretende Leiterzulage wird nach hA nicht in die Sonderzahlung eingerechnet.<br />

38<br />

1 Woche = 5 Arbeitstage (Mo – Fr). Teilweise wird jedoch (entgegen dem KollV) in Werktagen gerechnet; dann<br />

beträgt der Urlaubsanspruch 30 Werktage, da eine Woche 6 Werktage hat (Mo – Sa).<br />

39<br />

Der erhöhte Urlaubsanspruch steht erstmals in jenem Arbeitsjahr zu, in das der Beginn des 14. <strong>Gehaltskasse</strong>ndienstjahres<br />

fällt, ein Auseinanderfallen von <strong>Gehaltskasse</strong>n- Dienstjahr und Arbeitsjahr ist oft der Fall - zB durch<br />

Dienstzeitanrechnung - dies führt jedoch zu keiner Aliquotierung der zusätzlichen Urlaubswoche.<br />

40<br />

Eine Möglichkeit zur Umstellung vom individuellen Urlaubsjahr auf das Kalenderjahr wurde im KollV nicht<br />

vorgesehen. Zulässig wäre sie, wenn es eine (fakultative) Betriebsvereinbarung (zwischen Dienstgeber und Betriebsrat)<br />

gibt. Eine Umstellung durch Einzeldienstvertrag ist dann zulässig, wenn im Rumpfjahr der gesamte<br />

Urlaubsanspruch gewährt wird.<br />

41<br />

Der Urlaubsanspruch beträgt immer 5 Wochen pro Arbeitsjahr – in Arbeitstagen gerechnet variieren die Tage<br />

entsprechend dem ausgeübten Dienstausmaß; in unterschiedlichen Dienstausmaßen konsumierte Tage müssen bei<br />

der Berechnung entsprechend umgerechnet werden (1 Tag im 2/10 Dienst entspricht 5 Tagen im 10/10 Dienst ).<br />

8


Abfertigung Dienstverhältnisse, die noch vor 1.1.2003 eingegangen wurden,<br />

unterliegen diesbezüglich den Bestimmungen des Angestelltengesetzes<br />

(AngG). Hier gebührt eine Abfertigung, sofern das<br />

Dienstverhältnis nicht durch Dienstnehmerkündigung, Entlassung<br />

oder vorzeitigen, unbegründeten Austritt geendet hat. Die Abfertigung<br />

steht daher bei Dienstgeberkündigung und einvernehmlicher<br />

Auflösung sowie den gesetzlich aufgezählten Sonderfällen 42 zu.<br />

III. Sozialversicherung<br />

Allgemeine<br />

Sozialversicherung<br />

Sonderversicherungen<br />

Pflichtversicherung<br />

Dienstverhältnisse, die nach dem 31.12.2002 abgeschlossen wurden,<br />

unterliegen der „Abfertigung neu“, geregelt im Betrieblichen<br />

Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG).<br />

Hier hat der Dienstgeber monatlich 1,53 % vom Bruttoeinkommen des<br />

jeweiligen Mitarbeiters an eine Betriebliche Vorsorgekasse zu<br />

überweisen. Der dort angesparte Betrag verfällt niemals; die<br />

Auszahlung während der Berufslaufbahn ist jedoch abhängig von der<br />

Beendigungsart des Dienstverhältnisses.<br />

Ein Übertritt vom alten ins neue System ist möglich; bis zu diesem<br />

Zeitpunkt entstandene Anwartschaften sind entweder einzufrieren<br />

oder durch eine einmalige Zahlung (Übertragungsbeitrag) an die<br />

Betriebliche Vorsorgekasse abzufinden. Letzteres ist nur noch bis<br />

Ende 2012 möglich (sog. Vollübertritt).<br />

Gesetzliche Abfertigungen nach altem Recht laufen über die<br />

<strong>Gehaltskasse</strong>; die „Abfertigung neu“, allfällige Übertragungsbeiträge<br />

für Altanwartschaften oder auch freiwillige Abfertigungen sind ausschließlich<br />

vom Betrieb abzuwickeln.<br />

Die Bestimmungen zur österreichischen Sozialversicherung sind im<br />

ASVG geregelt und unterteilen sich in Kranken-, Unfall- und<br />

Pensionsversicherung.<br />

Das ASVG gilt nur insoweit, als dies ausdrücklich angeordnet ist. Für<br />

andere Berufsgruppen gibt es Sonderversicherungen (zB für Bauern,<br />

gewerblich Selbständige, Beamte, Notare oder freiberuflich<br />

Selbständige).<br />

In der Sozialversicherung gilt Beitragspflicht; die ASVG-Versicherungspflicht<br />

wird ausgelöst durch den Antritt eines Dienstverhältnisses.<br />

Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher<br />

Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden, sind nach dem ASVG<br />

zu versichern 43 . Alle neu eintretenden Dienstnehmer müssen vor<br />

Arbeitseintritt bei der Sozialversicherung angemeldet werden 44 ; eine<br />

Meldungskopie ist dem Dienstnehmer auszuhändigen. Die von<br />

Dienstgeber und Dienstnehmer zu entrichtenden Beiträge sind vom<br />

Dienstgeber zur Verrechnung zu bringen und ordnungsgemäß<br />

abzuführen.<br />

42 z.B. Mutterschafts- bzw Vaterschaftsaustritt, Beendigung anlässlich Pensionsübertritt bei mind. 10-jähriger<br />

Betriebszugehörigkeit, Berufsunfähigkeitspension.<br />

43 Ein Umgehen dieser Versicherungspflicht ist strafbar und stellt „Schwarzarbeit“ dar.<br />

44 Im Einzelfall (wenn vor Arbeitseintritt noch nicht alle erforderlichen Daten bekannt sind) kann die Anmeldung in<br />

zwei Schritten erfolgen. Erster Schritt ist die sog. Mindestangaben-Anmeldung und im zweiten Schritt sind die noch<br />

fehlenden Angaben binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung nachzumelden (ist aufgrund des<br />

größeren Verwaltungsaufwandes und erhöhter Fehleranfälligkeit nicht empfehlenswert).<br />

9


Vollversicherung Vollversicherung liegt vor, wenn man in allen drei Versicherungszweigen<br />

(Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) versichert ist;<br />

ansonsten spricht man von Teilversicherung 45 . Die Begriffe „Voll- bzw.<br />

Teilversicherung“ beziehen sich auf das ASVG. Für selbständig<br />

Erwerbstätige gelten je nach Berufsgruppe verschiedene Vorschriften<br />

(unterschiedlicher Umfang der Pflichtversicherung).<br />

Geringfügig<br />

Beschäftigte<br />

Dauer<br />

der Versicherung<br />

Freiwillige<br />

Versicherung<br />

Von der Vollversicherung ausgenommen sind geringfügig<br />

Beschäftigte. Das sind Personen, deren Brutto-Verdienst bei unbestimmter,<br />

oder bei für mehr als einen Monat vereinbarter Beschäftigungsdauer:<br />

- monatlich nicht mehr als 376,26 €, oder<br />

- täglich nicht mehr als 28,89 € beträgt. 46<br />

Diese sind lediglich in der Unfallversicherung teil(pflicht)versichert.<br />

Übersteigt bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen das gesamte<br />

Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze oder wird die geringfügige<br />

Beschäftigung neben einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis<br />

ausgeübt, so besteht auch für die geringfügige<br />

Beschäftigung Vollversicherungspflicht.<br />

Es ist geringfügig Beschäftigten jedoch möglich, sich in der Kranken-<br />

und Pensionsversicherung relativ kostengünstig freiwillig zu<br />

versichern.<br />

Der Dienstgeber hat für diesen Personenkreis grundsätzlich 1,4 %<br />

Unfallversicherung zu tragen. Übersteigen die Bruttoentgelte aller<br />

beim Dienstgeber geringfügig Beschäftigten das 1,5-fache der oa Beitragsgrundlage<br />

47 , hat dieser zusätzlich eine Dienstgeberabgabe von<br />

16,4 % (gesamt: 17, 8 %) an die Gebietskrankenkasse zu entrichten.<br />

Arbeitsrechtlich haben geringfügig Beschäftigte dieselben Rechte und<br />

Pflichten 48 wie vollversicherte Dienstnehmer (zB Anspruch auf<br />

Abfertigung, Urlaub, Sonderzahlungen, Pflegefreistellung,<br />

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall).<br />

Grundsätzlich beginnt und endet die Pflichtversicherung mit tatsächlicher<br />

Aufnahme bzw. Beendigung der Beschäftigung. Die Pflichtversicherung<br />

läuft allerdings weiter, solange ein Entgeltanspruch<br />

besteht 49 . Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses besteht in der<br />

Krankenversicherung noch für weitere 6 Wochen ein Versicherungsschutz.<br />

Um den Schutz der Kranken- oder Unfallversicherung nicht zu<br />

verlieren oder um wirksame Zeiten für die Pension zu begründen, gibt<br />

es bei Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die Möglichkeit<br />

der freiwilligen Selbst- oder Weiterversicherung. 50<br />

45<br />

Teilversichert sind beispielsweise: Geringfügig Beschäftigte, Pensionsbezieher, Studenten.<br />

46<br />

Werte für 2012.<br />

47<br />

Wert für 2012: 376,26 x 1,5 =564,39.<br />

48<br />

Mit Ausnahme der Kündigungsregelung im Angestelltengesetz.<br />

49<br />

ZB Urlaubsersatzleistung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Kündigungsentschädigung.<br />

50<br />

Weiterführende Informationen dazu erhalten Sie bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt.<br />

10


Beitragsgrundlage<br />

Beitragsleistung<br />

Höchstbeitragsgrundlage<br />

Beitragssätze 54<br />

Alle Bezüge aus einem Dienstverhältnis sind beitragspflichtig, sofern<br />

sie nicht im ASVG ausdrücklich als beitragsfrei bezeichnet werden 51 .<br />

SV- Beiträge sind sowohl von den laufenden Bezügen, als auch von<br />

den Sonderzahlungen zu entrichten.<br />

Die Beiträge des Versicherten und seines Dienstgebers sind in Form<br />

eines festen Prozentsatzes vom Einkommen zu entrichten, wobei der<br />

Verdienst nur bis zu einer gewissen Höchstgrenze (=Höchstbeitragsgrundlage)<br />

der Beitragspflicht unterliegt. Alles, was über<br />

dieser Höchstgrenze liegt, ist beitragsfrei - findet aber auch keine<br />

Berücksichtigung bei der Versicherungsleistung.<br />

Das Einkommen ist nur soweit sozialversicherungspflichtig, als es die<br />

monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt. Die Höchstbeitragsgrundlage<br />

ist in allen Versicherungszweigen gleich. Die Höchstbeitragsgrundlage<br />

wird jedes Jahr mit 1. Jänner neu festgesetzt 52 .<br />

Auch für Sonderzahlungen gibt es eine Höchstbeitragsgrundlage,<br />

allerdings in Form einer jährlichen Höchstgrenze 53 .<br />

Der Beitragssatz zur Sozialversicherung beträgt für angestellte<br />

Apotheker 17,57 % und für deren Dienstgeber 21,83 %; zusammengesetzt<br />

aus:<br />

DN DG<br />

Krankenversicherung 3,82 % 3,83 %<br />

Unfallversicherung 55 - 1,4 %<br />

Pensionsversicherung 10,25 % 12,55 %<br />

Arbeitslosenversicherung 56 3 % 3 %<br />

IESG-Zuschlag 57 - 0,55 %<br />

Wohnbauförderungsbeitrag 0,5 % 0,5 %<br />

Arbeiterkammerumlage - -<br />

SUMME 17,57 % 21,83 %<br />

51<br />

Gem. § 49 Abs 3 ASVG sind ua beitragsfrei: Fahrtkostenvergütung, freie oder verbilligte Mahlzeiten zur<br />

Verköstigung am Arbeitsplatz (ausgenommen bei Fortzahlung während des Urlaubes), amtliches Kilometergeld (bei<br />

Dienstreisen/dienstl. Fahrten mit privatem PKW), Tag- und Nächtigungsgelder, Schmutzzulagen, Abfertigungen,<br />

Jubiläumsgeschenke, einmalige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers (zB Geburtskostenzuschuss) etc. Nicht<br />

befreit sind Sonderzahlungen.<br />

52<br />

Werte für 2012: Höchstbeitragsgrundlage täglich 141,- €; Höchstbeitragsgrundlage monatlich 4.230,- €.<br />

53<br />

Wert für 2012: 8.460,- €.<br />

54<br />

Gültig für 2012.<br />

55<br />

Entfällt ab dem 60. Lebensjahr.<br />

56<br />

Siehe dazu unter dem Punkt „Beiträge zur Arbeitslosenversicherung – Besonderheiten“.<br />

57<br />

Entfällt ab dem 60. Lebensjahr bzw. bei Frauen ab Erreichen des Alters für die vorzeitige Alterspension.<br />

11


Mehrere<br />

Dienstverhältnisse<br />

Arbeitslosenversicherung<br />

Beiträge zur<br />

Arbeitslosenversicherung<br />

–<br />

Besonderheiten<br />

Die Arbeiterkammerumlage entfällt, da die Apothekerkammer die<br />

Standesvertretung der Apotheker ist; die Apothekerkammerumlage<br />

wird bei angestellten Apothekern durch Einbehalt vom <strong>Gehaltskasse</strong>nbezug<br />

entrichtet. Bei der Sonderzahlung fällt der Wohnbauförderungsbeitrag<br />

weg, daher beträgt hier der SV-Beitrag für den<br />

Dienstnehmer 17,07 % und für den Dienstgeber 21,33 %.<br />

Gegenüberstellung: eines (klassischen) Angestellten und eines angestellten<br />

Apothekers (mit monatlicher Höchstbeitragsgrundlage<br />

gerechnet):<br />

(klassischer) Angestellter angestellter Apotheker<br />

DN-Anteil DG-Anteil DN-Anteil DG-Anteil<br />

18,07 % 21,83 % 17,57% 21,83%<br />

€ 764,36 € 923,41 € 743,21 € 923,41<br />

Für jedes der einzelnen Dienstverhältnisse besteht Beitragspflicht.<br />

Überschreiten die Beitragsgrundlagen in Summe die Höchstbeitragsgrundlage<br />

58 , so besteht für den Dienstnehmer hinsichtlich der<br />

Krankenversicherungsbeiträge ein Rückforderungsanspruch in Höhe<br />

von 4 % des Überschreitungsbetrages; in der Arbeitslosenversicherung<br />

werden 3 % refundiert. Der Antrag muss spätestens drei<br />

Jahre nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres bei der<br />

Krankenkasse einlangen.<br />

In der Pensionsversicherung werden die auf den Überschreitungsbetrag<br />

entfallenden ASVG-Beiträge in halber Höhe 59 (für<br />

Beitragsjahre bis 2004 generell 11,4 %) erstattet. 60<br />

Rückerstattete SV-Beiträge sind steuerpflichtig.<br />

Mit Durchführung der Arbeitslosenversicherung sind die Stellen des<br />

Arbeitsmarktservices (AMS) betraut. Auch hierbei handelt es sich um<br />

eine Pflichtversicherung, die mit Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze<br />

zum Tragen kommt.<br />

Für Niedrigverdiener kommt es zu einem Wegfall bzw. einer<br />

Reduktion des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (AlVB): bis 1.186,-<br />

€ werden 3 %, über 1.186,- € bis 1.294,- € 2 % und über 1.294,- € bis<br />

1.456,- € werden 1 % rückerstattet.<br />

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung entfällt ab Vollendung des<br />

60. Lebensjahres bzw. für Personen, die am 1.6.2011 das 58.<br />

Lebensjahr bereits vollendet haben gänzlich.<br />

Für Frauen ist jedenfalls ab Erreichen des Alters für eine vorzeitige<br />

Alterspension kein Arbeitslosenversicherungsbeitrag mehr zu<br />

bezahlen.<br />

58 2012 jährlich 141,- € x 35 x 12 = 59.220,- €.<br />

59 GSVG-Beiträge in voller Höhe.<br />

60 Für Personen, die nach dem 31.12.1954 geboren sind gilt dies nur, wenn die Pflichtversicherung das gesamte<br />

Kalenderjahr hindurch bestanden hat. Andernfalls werden die Beiträge auf Wunsch bis zur<br />

Jahreshöchstbeitragsgrundlage dem Pensionskonto angerechnet oder die Beiträge von jenem Überschreitungsbetrag<br />

erstattet, der sich aus der Summe der mtl. Höchstbeitragsgrundlagen ergibt (nur auf Antrag).<br />

12


Versicherungsleistungen<br />

Arbeitslosengeld<br />

Sperrfrist<br />

Ruhen<br />

Vorübergehende<br />

Beschäftigung<br />

Notstandshilfe<br />

Zuschuss zur<br />

Entgeltfortzahlung<br />

(„EFZG neu“)<br />

Aufzeichnungspflichten<br />

e-card Serviceentgelt<br />

Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind va: Arbeitslosengeld,<br />

Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld sowie die Bevorschussung von<br />

Pensionsleistungen (Übergangsgeld).<br />

Anspruch auf Arbeitslosengeld hat der Versicherte, wenn er der<br />

Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und<br />

die Bezugsdauer noch nicht voll ausgeschöpft hat 61 . Durch den Bezug<br />

von Arbeitslosengeld ist man aufrecht kranken- und pensionsversichert.<br />

Der Anspruch besteht mindestens für 20 Wochen; darüber<br />

hinaus bei einer entsprechenden Beschäftigungsdauer des<br />

Versicherten bzw ab gewissen Altersgrenzen.<br />

Der Dienstnehmer ist vom Bezug des Arbeitslosengeldes für<br />

4 Wochen gesperrt, wenn das Dienstverhältnis aus eigenem Verschulden<br />

(berechtigte Entlassung, unberechtigter Austritt) gelöst<br />

wurde, oder er es freiwillig, ohne triftigen Grund gelöst hat<br />

(Dienstnehmerkündigung, nicht aber einvernehmliche Auflösung). 62<br />

Das Arbeitslosengeld ruht, solange noch Ansprüche aus dem Dienstverhältnis<br />

ausbezahlt werden (wie zB Kündigungsentschädigung oder<br />

Urlaubsersatzleistung). Ebenso ruht es, wenn Kranken- oder<br />

Wochengeld bezogen wird.<br />

Das Arbeitslosengeld ruht für die Dauer einer Beschäftigung, wenn<br />

der erzielte Verdienst die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Es ruht<br />

ferner monatsweise, wenn das monatliche Nettoeinkommen -<br />

verringert um die Geringfügigkeitsgrenze und auf 90 % reduziert -<br />

einen auf den Monat umgelegten Tagsatz ergibt, der mehr als das<br />

tägliche Arbeitslosengeld beträgt.<br />

Nach Ausschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld besteht ein<br />

Anspruch auf Notstandshilfe, wenn eine Notlage vorliegt. Zur<br />

Feststellung muss in diesem Fall das Einkommen des Ehepartners,<br />

eingetragenen Partners oder Lebensgefährten bekannt gegeben<br />

werden.<br />

Die AUVA erbrachte bisher nur Leistungen nach Arbeitsunfällen und<br />

Berufskrankheiten. Seit 2005 können Dienstgeber mit bis zu 50<br />

Arbeitnehmern auch bei Privatunfall und Krankheit des Dienstnehmers<br />

eine 50%ige Rückvergütung der angefallenen Lohnkosten<br />

bei der AUVA beantragen 63 (Formular im Internet 64 oder auf Anfrage).<br />

Bei Beitragsprüfungen werden immer wieder Aufzeichnungen über<br />

Nachtdienste, Urlaube und Arbeitszeiten verlangt; diese sollten daher<br />

vom Betrieb unbedingt aufbewahrt werden!<br />

Das Serviceentgelt wird über den Dienstgeber grundsätzlich von allen<br />

61 Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht erst bei einer Versicherungsdauer von mindestens 52 Wochen in den<br />

letzten 24 Monaten (bei Personen unter 25 Jahren reichen 26 Wochen in den letzten 12 Monaten); bei jeder weiteren<br />

Inanspruchnahme reichen 28 Wochen innerhalb der letzten 12 Monate.<br />

62 Sperrfrist idR. auch bei Auflösung in der Probezeit durch den Dienstnehmer (wird manchmal nachgesehen). Eine<br />

Sperrfrist verringert die Bezugsdauer des Geldes nicht.<br />

63 Zuschuss zur Entgeltfortzahlung: bei Unfall ab dem 1. Tag, bei Erkrankung ab dem 11. Tag für längstens 42 Tage<br />

je Arbeitsjahr.<br />

64 Homepage: www.auva.at.<br />

13


unselbständig Beschäftigten eingehoben, die Krankenversicherungsschutz<br />

nach dem ASVG genießen. Jährlich werden zum Stichtag<br />

15. November 10,- € pro Arbeitnehmer und pro mitversichertem<br />

Ehepartner, eingetragenem Partner oder Lebensgefährten an den<br />

jeweiligen Krankenversicherungsträger abgeführt.<br />

Befreit sind mitversicherte Kinder, Pensionisten und deren<br />

Angehörige, Rezeptgebührenbefreite und Zivildiener.<br />

Bei Mehrfachversicherung kann eine Doppeleinhebung des<br />

Serviceentgelts vorkommen, wobei das eventuell zuviel bezahlte<br />

Serviceentgelt auf Antrag vom Krankenversicherungsträger zurück<br />

gefordert werden kann.<br />

14


IV. Einkommen- und Lohnsteuer<br />

Allgemeines<br />

Steuerpflicht<br />

Einkunftsarten<br />

Ermittlung<br />

der Einkünfte<br />

Keine Einkünfte lt.<br />

EStG<br />

Gesetzliche Grundlage für die Einkommensteuer (ESt) bildet das<br />

Einkommensteuergesetz (EStG); die Lohnsteuer (LSt) und die<br />

Kapitalertragsteuer (KESt) sind besondere Erhebungsformen der ESt.<br />

Das Einkommen natürlicher Personen aus selbständiger Tätigkeit<br />

unterliegt der ESt, aus nichtselbständiger Arbeit der LSt;<br />

Kapitalerträge unterliegen der KESt.<br />

Personen, die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />

Aufenthalt haben, sind mit ihren in- und ausländischen Einkünften<br />

gemäß § 1 EStG in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig 65 .<br />

Das Einkommensteuergesetz unterscheidet 7 Einkunftsarten:<br />

Einkünfte aus<br />

1. Land- und Forstwirtschaft<br />

2. selbständiger Arbeit<br />

3. Gewerbebetrieb<br />

4. nichtselbständiger Arbeit<br />

5. Kapitalvermögen<br />

6. Vermietung u. Verpachtung<br />

7. Sonstige Einkünfte 66<br />

= betriebliche Einkünfte<br />

= außerbetriebliche Einkünfte<br />

Die Ermittlung der Einkünfte erfolgt bei den betrieblichen Einkünften<br />

durch die Gewinnermittlung, bei den außerbetrieblichen durch die<br />

Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten.<br />

Keine Einkünfte lt. EStG 67 liegen vor, wenn sie unter keine der 7<br />

Einkunftsarten fallen, z. B. Erbschaften, Schenkungen, Lotteriegewinne,<br />

Preise von Preisausschreibungen, Gewinne aus der<br />

Veräußerung von Privatvermögen oder wenn sie ausdrücklich von der<br />

Einkommensteuer befreit sind.<br />

65 Beschränkt steuerpflichtig ist, wer im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />

66 ZB Spekulationsgeschäfte, Veräußerungen von Beteiligungen, Versorgungsrenten, Funktionsgebühren (Entgelt<br />

für Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sofern sie keine Arbeitnehmer der Körperschaft sind).<br />

67 Diese Geldflüsse können aber unter Umständen anderen Steuergesetzen und Gebühren unterliegen.<br />

15


Steuerfreie<br />

Leistungen<br />

Steuermindernde<br />

Ausgaben<br />

Gewinnermittlung<br />

bei betrieblichen<br />

Einkünften<br />

Werbungskosten<br />

Steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers sind zB das Kilometergeld 68 ,<br />

Taggelder und Nächtigungskosten innerhalb bestimmter Betragsgrenzen.<br />

Auch zahlreiche Sozialleistungen der öffentlichen Hand sind<br />

steuerfrei, wie zB Familienbeihilfe, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld,<br />

Arbeitslosengeld, Notstandshilfe. Letztere 69 erhöhen aber die<br />

Progression (den Steuersatz) der steuerpflichtigen Einkünfte.<br />

Ausgaben, die mit den Einnahmen direkt zusammenhängen, sind<br />

entweder bei den betrieblichen Einkunftsarten als Betriebsausgaben<br />

im Zuge der Gewinnermittlung oder bei den außerbetrieblichen<br />

Einkünften als Werbungskosten abzuziehen 70 .<br />

Weitere Ausgaben, die das steuerpflichtige Einkommen vermindern,<br />

aber nicht mit der Einkünfteerzielung zusammenhängen, sind<br />

gegebenenfalls als Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen<br />

zu berücksichtigen.<br />

Bei den betrieblichen Einkünften erfolgt die steuerliche Gewinnermittlung<br />

durch Vermögensvergleich. Am Ende des Wirtschaftsjahres<br />

wird das Betriebsvermögen mit jenem am Ende des vorangegangenen<br />

Wirtschaftsjahres verglichen. Entnahmen sind hinzuzurechnen;<br />

Einlagen sind abzuziehen. Bei protokollierten Kaufleuten<br />

(= Unternehmen, die im Firmenbuch stehen) erfolgt die steuerliche<br />

Gewinnermittlung auf Basis der Handelsbilanz.<br />

Eine vereinfachte Gewinnermittlung durch Einnahmen-/Ausgaben-<br />

Rechnung ist für Kleinbetriebe, land- und forstwirtschaftliche Betriebe<br />

und selbständig Erwerbstätige möglich. Darüber hinaus besteht für<br />

einzelne Branchen die Möglichkeit zur Pauschalierung.<br />

Unter Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben zu<br />

verstehen, die zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der<br />

Einnahmen dienen. Diese mindern bei außerbetrieblichen Einkünften<br />

die Steuerbemessungsgrundlage.<br />

Im Gesetz sind ua aufgezählt:<br />

- Schuldzinsen, verpflichtende Renten, dauernde Lasten;<br />

- Pflichtbeiträge zu Interessensvertretungen;<br />

- Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung;<br />

- Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 71 ;<br />

- Ausgaben für Arbeitsmittel bzw. Aus- und Fortbildung;<br />

- Absetzung für Abnutzung und Substanzverringerung 72 .<br />

Speziell für Apotheker sind Pflichtmitgliedsbeiträge zu Apotheker-<br />

68 Gebührt nur für dienstliche Fahrten mit dem eigenen PKW und ist derzeit mit 0,42 € je Kilometer festgelegt<br />

worden; für das Pendeln vom Wohnort zur Arbeitsstätte kann ab einer gewissen Distanz das Pendlerpauschale<br />

(=Steuerfreibetrag) steuermindernd berücksichtigt werden. Informationen dazu unter www.bmf.gv.at.<br />

69 Arbeitslosengeld und Notstandshilfe.<br />

70 Siehe Übersicht, S.19.<br />

71 Bei Arbeitnehmern grundsätzlich abgegolten durch den Verkehrsabsetzbetrag; bei größeren Entfernungen<br />

pauschaliert durch das Pendlerpauschale.<br />

72 Bei Arbeitnehmern sind etwa Arbeitsmittel mit Anschaffungskosten von mehr als 400,- € (wie zB Computer)<br />

nicht sofort, sondern auf die Nutzungsdauer verteilt abschreibbar; Sondervorschriften für die AfA (Abschreibung für<br />

Abnutzung) gelten zB bei Vermietung.<br />

16


Werbungskosten-<br />

pauschale<br />

Ermittlung<br />

des steuerpflichtigen<br />

Einkommens 77 /<br />

Steuerbemessungsgrundlage<br />

kammer und <strong>Gehaltskasse</strong>, freiwillige Beiträge zu Interessensvertretungen<br />

(Verband Angestellter Apotheker Österreichs,<br />

FORUM!pharmazie) sowie Dienstzeitanrechnungsbeträge als<br />

Werbungskosten absetzbar. Derartige Beträge sind zwingend 73 vom<br />

Arbeitgeber bei der laufenden Lohnverrechnung steuermindernd zu<br />

berücksichtigen 74 .<br />

Für Werbungskosten, die bei nichtselbständiger Tätigkeit 75 anfallen,<br />

ist ohne besonderen Nachweis gemäß § 16 Abs 3 EStG ein Pauschbetrag<br />

von 132,- € jährlich abzusetzen.<br />

Darüber hinaus sind jene Werbungskosten absetzbar, die diesen<br />

Betrag übersteigen, oder schon vorab nicht in den Pauschbetrag<br />

einzurechnen sind 76 .<br />

Da das Werbungskostenpauschale jedem Dienstnehmer zusteht, wird<br />

es idR in die Lohnverrechnungsprogramme eingebaut und, umgelegt<br />

auf einen Monatsbetrag, steuerwirksam berücksichtigt.<br />

Maßgeblich für die Einkommensteuer ist der Gesamtbetrag der<br />

Einkünfte eines Kalenderjahres, wobei zunächst innerhalb der<br />

jeweiligen Einkunftsart Gewinn, Überschuss oder Verlust ermittelt<br />

wird (horizontaler Verlustausgleich), dann wird die Summe aller 7 Einkunftsarten<br />

gebildet (vertikaler Verlustausgleich) 78 .<br />

Diese Summe kann um Sonderausgaben, außergewöhnliche<br />

Belastungen und Freibeträge für Behinderung, etc. vermindert<br />

werden. Der verbleibende Betrag bildet die Bemessungsgrundlage für<br />

die Einkommensteuer.<br />

73<br />

§ 62 EStG.<br />

74<br />

Nur in jenen (seltenen) Fällen, in denen ein Mitglied Dienstzeitanrechnungsbeträge direkt an die <strong>Gehaltskasse</strong><br />

entrichtet (per Zahlschein oder Dauerauftrag) können die Ausgaben im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung geltend<br />

gemacht werden. Hierfür stellt die <strong>Gehaltskasse</strong> gerne eine Finanzamtsbestätigung aus.<br />

75<br />

Also bei Arbeitnehmern.<br />

76<br />

ZB Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen (exkl. Betriebsratsumlage), Sozialversicherungsbeiträge.<br />

77<br />

Einkommen ≠ Einkünfte.<br />

78<br />

ZB Einkünfte aus einem Dienstverhältnis (4. Einkunftsart), Zinserträge ausländischer Wertpapiere oder<br />

Dividenden aus ausländischen Aktien (5. Einkunftsart), freiberuflich Unterrichtender (2. Einkunftsart) ergeben 3<br />

verschiedene Einkünfte für diese Person.<br />

17


Übersicht der<br />

Einkommensteuerschuldermittlung<br />

7 Einkunftsarten<br />

1. 4.<br />

2. 5.<br />

3. 6.<br />

7.<br />

= betriebliche Einkünfte = außerbetriebliche Einkünfte<br />

durch Berechnung des Gewinnes durch Ermittlung des<br />

(Bilanzierung, E-A-Rechner) Überschusses der<br />

Betriebseinnahmen Betriebseinnahmen über die<br />

minus Betriebsausgaben Werbungskosten<br />

= horizontaler Verlustausgleich<br />

Summe aller Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten<br />

= vertikaler Verlustausgleich<br />

Gesamtbetrag der Einkünfte<br />

- Veranlagungsfreibetrag für Dienstnehmer<br />

- Sonderausgaben<br />

- Außergewöhnliche Belastungen<br />

- Freibeträge für Behinderung etc.<br />

= steuerpflichtiges Einkommen / Bemessungsgrundlage<br />

davon wird die Einkommensteuer lt. Tarif berechnet<br />

- Absetzbeträge<br />

Ermittlung der Einkünfte<br />

Gesamtbetrag der Einkünfte<br />

Berechnung der Einkommensteuerschuld<br />

= Einkommensteuerschuld<br />

18


Veranlagungsfreibetrag<br />

für<br />

Nebeneinkünfte<br />

Sonderausgaben<br />

Topf-Sonderausgaben<br />

Andere beschränkt<br />

abzugsfähige<br />

Sonderausgaben<br />

bei Unternehmern<br />

Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, ist von<br />

den Einkünften aus den anderen Einkunftsarten ein Veranlagungsfreibetrag<br />

von bis zu 730,- € abzuziehen (diese Nebeneinkünfte sind<br />

also bis 730,- € pro Jahr steuerfrei). Der Freibetrag vermindert sich<br />

um jenen Betrag, um den die anderen Einkünfte 730,- € übersteigen<br />

und beträgt ab 1.460,- € Null. Übersteigen die Einkünfte, die nicht<br />

aus dem Dienstverhältnis resultieren, diesen Betrag, sind sie voll<br />

steuerpflichtig und im Wege der Einkommensteuerveranlagung zu<br />

versteuern (Einkommensteuererklärung ist einzureichen!).<br />

Das Einkommensteuergesetz zählt bestimmte Ausgaben der privaten<br />

Lebensführung (zB freiwillige Pensionsvorsorge) auf, die einkommensmindernd<br />

berücksichtigt werden können. Sonderausgaben<br />

sind teils in beschränkter Höhe 79 , teils betraglich unbegrenzt<br />

absetzbar. Sind die Ausgaben gleichzeitig Betriebsausgaben oder<br />

Werbungskosten, dann sind sie als solche abzugsfähig.<br />

Nicht abzugsfähig sind Kosten der Haushalts- bzw Lebensführung<br />

oder Unterhaltsleistungen. Sonderausgaben werden grundsätzlich im<br />

Jahr der Zahlung steuerwirksam.<br />

Bestimmte Ausgaben (Kranken-, Unfall-, Lebensversicherungen,<br />

freiwillige Beiträge zu Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen<br />

sowie Pensionskassenbeiträge, Beiträge für Wohnraumschaffung,<br />

-errichtung und -sanierung 80 , Genussscheine und junge<br />

Aktien 81 ) werden als Topf-Sonderausgaben bezeichnet und sind<br />

steuerlich (nur) bis zum Höchstbetrag von 2.920,- 82 € zu<br />

berücksichtigen, steuerwirksam wird nicht der Gesamtbetrag, sondern<br />

nur ein Viertel desselben („Sonderausgabenviertel“). Topf-Sonderausgaben<br />

wirken sich steuerlich nur aus, wenn sie höher als 240,- €<br />

sind.<br />

Ab einem Jahreseinkommen von 36.400,- € ist die Abzugsfähigkeit<br />

obiger Sonderausgaben beschränkt, ab einem Jahreseinkommen von<br />

60.000,- € gänzlich ausgeschlossen.<br />

Im Unternehmensbereich steuerlich beschränkt absetzbar sind zB<br />

- der Verlustabzug (Verluste ab 1991 bis 75 % des<br />

Einkommens, aber zeitlich unbeschränkt verwertbar; bei<br />

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nur Verluste der<br />

vorangegangenen drei Jahre);<br />

- aus dem Betriebsvermögen geleistete Spenden an bestimmte<br />

Institutionen (insbes. Forschungs- und Lehreinrichtungen<br />

für Erwachsene, Universitäten, Museen,<br />

diverse Fonds, etc), für wissenschaftliche bzw<br />

künstlerische Forschungs- und Lehraufgaben bis zu 10%<br />

des Gewinnes des letzten Wirtschaftsjahres.<br />

Anm: Geld- und Sachspenden bei (nationalen und internationalen)<br />

Katastrophenfällen wie zB Hochwasser sind betraglich unbegrenzt als<br />

Betriebsausgaben absetzbar, sofern eine in der Öffentlichkeit deutlich<br />

erkennbare Werbewirkung eintritt.<br />

79 ZB Ausgaben für Wohnraumschaffung und -sanierung.<br />

80 Ab 2009 fällt hier auch die thermische Sanierung darunter.<br />

81 Achtung, auslaufend! Nur für Anschaffungen vor dem 31.12.2010.<br />

82 Zusätzlich 2.920,- € falls der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht; sowie weitere 1.460,- €<br />

pro Jahr ab drei Kindern.<br />

19


Weitere beschränkt<br />

abzugsfähige<br />

Sonderausgaben<br />

bei Privaten<br />

Sonderausgaben<br />

ohne<br />

Höchstbetragsgrenze<br />

Sonderausgaben-<br />

pauschale<br />

Außergewöhnliche<br />

Belastungen<br />

Selbstbehalt<br />

Außergewöhnliche<br />

Belastungen<br />

ohne Selbstbehalt<br />

Außergewöhnliche<br />

Im Privatbereich steuerlich beschränkt abzugsfähig sind zB<br />

� private Spenden an bestimmte begünstigte Institutionen 83 bis<br />

10% der Gesamteinkünfte im letzten Kalenderjahr, sowie<br />

� Kirchenbeiträge bis 400,- € pro Jahr unabhängig von der<br />

Einkommenshöhe (gültig ab der Veranlagung für das Jahr<br />

2012; 2005 bis 2008: 100,- € pro Jahr; 2009-2011: 200,- € pro<br />

Jahr).<br />

Freiwilliger Dienstzeitnachkauf im Rahmen des Statutes A, Nachkauf<br />

von Pensionsversicherungsmonaten (zB von Schul- und<br />

Studienzeiten), freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der<br />

Pensionsversicherung, Versorgungsrenten und private Kaufpreisrenten<br />

ab Überschreiten des steuerlichen Kapitalwertes, Steuerberatungskosten.<br />

Gemäß § 18 Abs 2 EStG steht ohne Nachweis ein Sonderausgabenpauschale<br />

von steuerwirksamen 60,- €/Jahr zu; dieses wird<br />

bei unselbständig Erwerbstätigen schon bei der Lohnverrechnung, bei<br />

allen Steuerpflichtigen vom Finanzamt im Rahmen der Veranlagung<br />

automatisch berücksichtigt.<br />

Bestimmte Aufwendungen und Belastungen der Lebensführung sind<br />

einkommensmindernd zu berücksichtigen, wenn sie<br />

- außergewöhnlich sind 84 ;<br />

- zwangsläufig erwachsen 85 und<br />

- die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen<br />

86 .<br />

Einkommensabhängige Kürzung der außergewöhnlichen Belastung<br />

von 6 % bis zu 12 % des Einkommens, Abschlag von je 1 % für<br />

Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher und pro Kind.<br />

Kosten aufgrund einer Behinderung, Krankheits- oder Kurkosten bei<br />

nachgewiesener Erwerbsminderung von mindestens 25 %, Aufwendungen<br />

zur Beseitigung von Katastrophenschäden, Kosten für die<br />

auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (Pauschale von 110,- €<br />

pro Monat). Seit 1.1.2009 auch die tatsächlichen Kosten 87 für die<br />

Kinderbetreuung bis max. 2.300,- € pro Kind bis zum 10. Lj; für<br />

behinderte Kinder bis zum 16. Lj (Voraussetzung: die Betreuung<br />

muss durch institutionelle Einrichtungen [zB Kindergärten, -krippen, -<br />

tagesheime] oder durch „pädagogische qualifizierte Personen“ [zB<br />

ausgebildete Tagesmütter] erfolgen) 88 .<br />

Kosten aufgrund einer Behinderung sowie Krankheits- oder Kurkosten<br />

83 Eine Liste des begünstigten Empfängerkreises ist unter www.bmf.gv.at/Service/allg/spenden abrufbar<br />

(„Spendenliste“).<br />

84 Wenn die Belastung größer ist als bei der Mehrzahl der Steuerpflichtigen.<br />

85 Wenn sich der Steuerpflichtige der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht<br />

entziehen kann.<br />

86 Wenn die Belastung den gesetzlich festgeschriebenen Selbstbehalt übersteigt; bei bestimmten außergewöhnlichen<br />

Belastungen KEIN Selbstbehalt.<br />

87 Nunmehr sind auch Kosten für Verpflegung und das Bastelgeld, sowie Kosten für die Ferienbetreuung (durch<br />

pädagogisch qualifizierte Personen) abzugsfähig.<br />

88 Deckt ein steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers Kosten der Kinderbetreuung ab, so ist dieser Teil nicht mehr als<br />

außergewöhnliche Belastung absetzbar.<br />

20


Belastungen<br />

mit Selbstbehalt<br />

Freibeträge<br />

für Behinderung etc.<br />

Freibetrags-<br />

bescheid<br />

Einkommensteuertarif<br />

in allen anderen Fällen, bzw bei Übernahme derartiger Kosten für die<br />

Angehörigen. Ferner Begräbnis- und Grabsteinkosten, etc.<br />

Freibeträge bei eigener Behinderung, des Kindes, Ehepartners oder<br />

eingetragenen Partners, Freibeträge für Landarbeiter und Inhaber von<br />

Amtsbescheinigungen/Opferausweisen 89 .<br />

Auf Antrag des Arbeitnehmers oder im Zuge einer Arbeitnehmerveranlagung<br />

hat das Finanzamt dem Arbeitnehmer einen Freibetragsbescheid<br />

auszustellen, welcher die im betreffenden Jahr angefallenen<br />

abzugsfähigen Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen<br />

Belastungen des Arbeitnehmers enthält.<br />

Dieser Freibetragsbescheid ist dem Arbeitgeber vorzulegen, wenn der<br />

monatliche Freibetrag bereits bei der laufenden Lohnverrechnung<br />

berücksichtigt werden soll.<br />

Der Freibetragsbescheid gilt immer für das dem Veranlagungszeitraum<br />

zweitfolgende Jahr. Für Jahre, in denen aufgrund eines<br />

Freibetragsbescheides eine Steuerentlastung stattgefunden hat, ist<br />

eine Arbeitnehmerveranlagung zwingend vorgeschrieben, da<br />

nachträglich ermittelt werden muss, ob die berücksichtigten Abzüge<br />

auch tatsächlich angefallen sind (bzw ob noch mehr zu<br />

berücksichtigen gewesen wäre - dementsprechend Nachzahlung oder<br />

Gutschrift).<br />

Auf die Ausfertigung eines Freibetragsbescheides kann verzichtet<br />

werden bzw muss dieser dem Arbeitgeber nicht vorgelegt werden.<br />

Das wie oben ermittelte Einkommen stellt die Bemessungsgrundlage<br />

für die Einkommensteuer dar. Die Steuer errechnet sich nach dem<br />

Einkommensteuertarif, einem progressiven Stufentarif.<br />

Die jährliche Einkommensteuer beträgt:<br />

bei einem Einkommen Grenzsteuersatz 90<br />

Durchschnittssteuersatz<br />

unter € 11.000,- 0 % 0 %<br />

über € 11.000,- bis<br />

25.000,-<br />

über € 25.000,- bis<br />

60.000,-<br />

über € 60.000,- 50 %<br />

36,50 % 20,44 %<br />

43,214 % 33,73 %<br />

Die Berechnungsformel sieht folgendermaßen aus:<br />

Einkommen Einkommensteuer in €<br />

über € 11.000,- bis 25.000,-<br />

über € 25.000,- bis 60.000,-<br />

über € 60.000,-<br />

(Einkommen – 11.000) x 5.110<br />

14.000<br />

(Einkommen – 25.000) x 15.125<br />

35.000<br />

(Einkommen – 60.000) x 0,5 + 20.235<br />

89 Steuerpflichtige, die in der Zeit von 1938 bis 1945 eine politische Verfolgung erlitten haben.<br />

+ 5.110<br />

21


Absetzbeträge<br />

Anders als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen<br />

vermindern Absetzbeträge nicht die Bemessungsgrundlage, sondern<br />

die zu entrichtende Steuer selbst. Als Beispiele seien hier genannt:<br />

Allgemeiner Absetzbetrag 91 , Verkehrsabsetzbetrag, Alleinverdiener-<br />

/Alleinerzieherabsetzbetrag, Arbeitnehmerabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag.<br />

Der Kinderabsetzbetrag 92 wird mit der<br />

Familienbeihilfe ausbezahlt.<br />

Absetzbeträge sind zum Teil an Einkommensgrenzen gebunden.<br />

Mit 1.1.2009 ist ein Kinderfreibetrag in Höhe von 220 € jährlich pro<br />

Kind eingeführt worden. Machen beide Eltern den Freibetrag geltend,<br />

ist der Betrag auf die beiden Elternteile aufzuteilen und jeder erhält<br />

132,- € jährlich pro Kind. Dies gilt auch bei Alleinerziehern, sofern für<br />

das Kind Unterhalt geleistet wird und dem Unterhaltspflichtigen für<br />

mehr als 6 Monate im Jahr ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. 93<br />

Absetzbeträge jährlich<br />

Arbeitnehmerabsetzbetrag € 54,-<br />

Verkehrsabsetzbetrag € 291,-<br />

Alleinverdienerabsetzbetrag ohne Kind 94 (bis 2010) € 364,-<br />

Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag<br />

- mit einem Kind € 494,-<br />

- mit zwei Kindern € 669,-<br />

- mit drei Kindern € 889,-<br />

- für jedes weitere Kind Erhöhung um € 220,-<br />

Kinderfreibetrag € 220,- 95<br />

Pensionistenabsetzbetrag € 400,-/764,- 96<br />

Unterhaltsabsetzbetrag<br />

- für das 1. Kind € 350,40<br />

- für das 2. Kind € 525,60<br />

- für jedes weitere Kind € 700,80<br />

90 Dieser gibt an, wie hoch bei einem bestimmten Einkommen jeder weitere verdiente Euro besteuert wird (zB gehen<br />

bei einem Grenzsteuersatz von 36,50 % von 100,- € Gehaltserhöhung 36,50 € an den Finanzminister).<br />

91 Ab 2005 in den Tarif eingebaut.<br />

92 Mit der Steuerreform 2009 auf 700,80 € jährlich erhöht.<br />

93 Besteht keine Unterhaltspflicht so steht dem Alleinerzieher der gesamte Kinderfreibetrag von 220,- € zu.<br />

94 Ab 2011 steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag nur bei mind. 1 Kind zu.<br />

95 Wenn nur er nur von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird; wenn er von zwei Steuerpflichtigen für<br />

dasselbe Kind geltend gemacht wird: 132 Euro jährlich pro Person.<br />

96 Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 764,- € steht im Jahr 2012 Pensionisten mit einem<br />

steuerpflichtigen Einkommen von bis zu 19.930,- € pro Jahr zu (2011 bis 13.100,- €). Das jährliche Einkommen des<br />

Ehepartners darf max. 2.200,- € betragen.<br />

22


Alleinverdiener-<br />

/Alleinerzieherabsetzbetrag<br />

Einkünfte aus<br />

nicht selbständiger<br />

Tätigkeit<br />

Lohnsteuer<br />

Aufrollung<br />

Alleinverdiener sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind 97 ,<br />

• die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder<br />

eingetragene Partnerin/Partner sind oder in<br />

Lebensgemeinschaft leben und<br />

• von ihrer Ehepartnerin/ihrem Ehepartner oder eingetragenen<br />

Partnerin/Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährten nicht<br />

dauerhaft getrennt leben und<br />

• deren Ehepartnerin/Ehepartner oder eingetragenen<br />

Partnerin/Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährte,<br />

o nicht mehr als 6.000 Euro jährlich verdient<br />

Alleinerziehende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,<br />

• die nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer<br />

Gemeinschaft mit einer (Ehe-)Partnerin/einem (Ehe-)Partner<br />

leben und<br />

• die für ihr Kind bzw. ihre Kinder mehr als sechs Monate im<br />

Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag erhalten.<br />

Während des Kalenderjahres können die Absetzbeträge beim<br />

Dienstgeber mit dem Formular E30 bekannt gegeben und dadurch<br />

bereits laufend geltend gemacht werden. Nach Ablauf des Jahres ist<br />

dies bei der Arbeitnehmerveranlagung nachträglich möglich.<br />

Bei zwei Dienstverhältnissen gleichzeitig darf die Erklärung nur bei<br />

einem Dienstgeber abgegeben werden.<br />

Der Dienstnehmer ist verpflichtet, den Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen<br />

innerhalb eines Monats dem Dienstgeber<br />

mitzuteilen.<br />

Darunter sind Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder<br />

früheren Dienstverhältnis zu verstehen.<br />

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer<br />

in Form der Lohnsteuer vom Arbeitgeber einbehalten und<br />

abgeführt. Für die richtige Einhebung und Abfuhr haftet der<br />

Arbeitgeber. Die Lohnsteuer wird durch Anwendung des Einkommensteuertarifes<br />

auf das hochgerechnete Jahreseinkommen ermittelt.<br />

Sollte es daher während eines Kalenderjahres zu Einkommensschwankungen<br />

kommen oder liegt nur teilweise eine Beschäftigung<br />

vor, ist ein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung (früher:<br />

„Lohnsteuerausgleich“) unbedingt anzuraten.<br />

Der Dienstgeber kann die Lohnsteuer vergangener Monate im<br />

laufenden Kalenderjahr durch Aufrollung neu berechnen. Dies ist<br />

beispielsweise notwendig, wenn es zu einer Bezugsnachzahlung für<br />

vergangene Perioden kommt.<br />

Ebenso kann der Dienstgeber im Dezember Kirchenbeiträge und<br />

97 Ab 2011 gebührt der Alleinverdienerabsetzbetrag nur noch Personen mit Kind.<br />

23


Laufende Bezüge<br />

Sonstige Bezüge<br />

Abfertigung<br />

(alt/neu/freiwillig),<br />

Übertragungsbeiträge<br />

Gewerkschaftsbeiträge, bei rechtzeitiger Belegvorlage durch den<br />

Dienstnehmer, im Zuge einer „erweiterten“ Rollung berücksichtigen.<br />

Darunter ist der laufende, idR monatliche Arbeitslohn (= Lohn oder<br />

Gehalt) zu verstehen.<br />

Alle anderen Bezüge, die regelmäßig in größeren Zeitabständen (zB<br />

jährlich wiederkehrend), oder auch nur einmalig neben dem laufenden<br />

Arbeitslohn vom selben Dienstgeber bezogen werden, zB<br />

Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsremuneration), Prämien<br />

udgl. werden als sonstige Bezüge bezeichnet.<br />

Sonstige Bezüge sind grundsätzlich folgendermaßen zu besteuern:<br />

- bis zu 620,- € jährlich � steuerfrei;<br />

- alles, was diesen Betrag übersteigt � mit 6 %, allerdings nur<br />

innerhalb des Jahressechstels 98<br />

- über dem Jahressechstel � mit normalem Steuertarif 99 .<br />

Eine weitere Besonderheit ist die sog. Freigrenze. Wenn das<br />

Jahressechstel den Wert von 2.100,- € nicht überschreitet, dann<br />

unterbleibt die Besteuerung des sonstigen Bezuges, der innerhalb<br />

des Jahressechstels liegt, zur Gänze.<br />

Auch Abfertigungen stellen sonstige Bezüge dar. Abfertigungen nach<br />

altem Recht werden mit einem festen Satz von 6 % versteuert, sofern<br />

die Lohnsteuer nach der Vervielfacher-Methode nicht geringer<br />

ausfällt. Abfertigungen nach neuem Recht werden bei Auszahlungen<br />

ebenso mit 6 % besteuert; bei Übertragung an eine Zukunftsvorsorgeeinrichtung<br />

fällt zunächst keine Steuer an. Einmalzahlungen für<br />

Altanwartschaften (Übertragungsbeiträge) an die Mitarbeitervorsorgekasse<br />

erfolgen steuerfrei und sind bei Auszahlung an den<br />

Dienstnehmer mit 6 % besteuert.<br />

Freiwillige Abfertigungen nach altem Recht unterliegen ebenso dem<br />

6 %-Satz, sofern die gesetzlich normierten Höchstbeträge nicht überschritten<br />

werden 100 . Nach neuem Recht sind freiwillige Abfertigungen<br />

sozialversicherungsfrei, aber voll lohnsteuerpflichtig 101 !<br />

Voraussetzung für die steuerlich begünstigte Behandlung von Abfertigungen<br />

ist, dass das betreffende Dienstverhältnis tatsächlich<br />

beendet wird. Sollte das Dienstverhältnis danach fortgesetzt werden,<br />

so bleibt der Steuervorteil (6 %) nur erhalten, wenn das Dienstausmaß<br />

(und idF das Einkommen) deutlich verringert wurde 102 , oder<br />

aber eine längerfristige Unterbrechung vorliegt 103 .<br />

Beiträge, die der Dienstgeber an die Betriebliche Mitarbeitervorsorgekasse<br />

leistet, stellen (gewinnmindernde) Betriebsausgaben<br />

dar. Dies gilt sowohl für die laufenden Beiträge als auch für<br />

Übertragungsbeiträge, bei einem Wechsel vom alten ins neue<br />

98<br />

Bei gleich bleibenden Bezügen entspricht das Jahressechstel zwei Monatsbezügen. Berechnungsformel: (im<br />

Kalenderjahr zugeflossene laufende Bruttobezüge : Anzahl der abgelaufenen Monate seit Jahresbeginn) x 2.<br />

99<br />

Ausgenommen Vergleichssummen, Prämien für Verbesserungsvorschläge, Kündigungsentschädigungen etc.<br />

100<br />

§ 67 Abs. 6 EStG (Viertel- und Zwölftelbegünstigung).<br />

101<br />

Ebenso voll DB, DZ und KommSt pflichtig.<br />

102<br />

Details in Literatur / Entscheidungen. Orientierungswert: mind. 25 %ige Einkommensreduktion für mind. 1 Jahr.<br />

103<br />

Sonst muss die Abfertigung, die dann nicht mehr als solche gewertet wird, voll versteuert werden.<br />

24


Zulagen<br />

und Zuschläge<br />

Freibetrag<br />

nach § 68/1 EStG<br />

Freibetrag<br />

nach § 68/2 EStG<br />

Sachbezüge<br />

Krankengeld<br />

Abfertigungssystem.<br />

Zulagen, Zuschläge oder Prämien können für bestimmte Arbeiten 104 ,<br />

für Arbeiten unter speziellen Bedingungen 105 , oder aber für Mehrbelastung<br />

106 gewährt werden.<br />

Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für<br />

Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende<br />

Überstundenzuschläge sind insgesamt bis zu<br />

360,- € pro Monat steuerfrei.<br />

Bei Fortzahlung im Krankheitsfall bleiben diese Zulagen steuerfrei; bei<br />

Fortzahlung während des Urlaubes sind sie steuerpflichtig.<br />

Zuschläge für die ersten 10 Überstunden im Monat sind bis zu 50 %<br />

des anteiligen Grundlohnes steuerfrei, maximal jedoch 86,- € pro<br />

Monat. Bei Fortzahlung im Krankheitsfall bleiben diese Zuschläge<br />

steuerfrei; bei Fortzahlung während des Urlaubes sind sie<br />

steuerpflichtig.<br />

Zuwendungen des Dienstgebers, die nicht in Form von Geld erfolgen,<br />

aber Teil des Arbeitsentgeltes sind, werden als Sachbezug<br />

bezeichnet, zB Wohnungs- und KFZ- Überlassung oder Verköstigung.<br />

Da es sich um geldwerte Vorteile handelt, sind diese steuerpflichtig 107 .<br />

Bestimmte Sachbezüge sind jedoch ausdrücklich steuerfrei gestellt 108 .<br />

Steuerfrei bis 20,- € täglich, darüber hinaus Einbehalt von zunächst<br />

22 %. Die Progressionsdifferenz zum Durchschnittssteuersatz ist<br />

eventuell am Jahresende nachzuzahlen (Pflichtveranlagung).<br />

104<br />

ZB Abschlussprämie, Bilanzgeld.<br />

105<br />

Va Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage (SEG- Zulagen).<br />

106<br />

Zuschläge für Sonn- , Feiertags- und Nachtarbeit (SFN- Zuschläge).<br />

107<br />

Grundlage: üblicher Mittelpreis des Verbrauchsortes; für gewisse Sachbezüge gibt es bundeseinheitliche<br />

Sachbezugswerte.<br />

108<br />

ZB Weihnachts- u sonstige Geschenke, zB Gutscheine oder kleine Sachgeschenke (nicht aber Bargeld) bis<br />

€ 186,- je Dienstnehmer und Jahr, Betriebsausflüge bis 365,- € je Dienstnehmer und Jahr, Verpflegung am<br />

Arbeitsplatz innerhalb gewisser Höchstgrenzen.<br />

25


Arbeitnehmerveranlagung<br />

Einkommensteuer-<br />

erklärung<br />

Erklärungsfristen<br />

Nachforderung vom<br />

Finanzamt / Berufung<br />

109 Im Falle eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens.<br />

110 Siehe dazu auch unter „Einkommensteuererklärung“.<br />

111 Die Berufung ist gebührenfrei.<br />

Pflicht zur Einreichung (ohne Aufforderung durchs Finanzamt) einer<br />

Erklärung, wenn<br />

- im Veranlagungsjahr zumindest zeitweise mehr als ein<br />

(lohnsteuerpflichtiges) Dienstverhältnis gleichzeitig bestanden<br />

hat;<br />

- der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag, ein<br />

Pendlerpauschale oder ein Zuschuss zur Kinderbetreuung zu<br />

Unrecht vom Arbeitgeber berücksichtigt wurde;<br />

Der Arbeitnehmer wird veranlagt (Pflichtveranlagung), wenn<br />

- er Krankengeld aus einer gesetzlichen Krankenversicherung,<br />

Rückerstattung von Sozialversicherungspflichtbeiträgen oder<br />

Insolvenz- Ausfallgeld 109 erhalten hat, oder<br />

- ihm Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche<br />

Belastungen lt. Freibetragsbescheid nicht mehr zustehen, die<br />

von der Lohnverrechnung aber berücksichtigt wurden.<br />

Pflicht zur Einreichung (ohne Aufforderung durchs Finanzamt) einer<br />

Erklärung<br />

• wenn im Einkommen neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften<br />

auch andere Einkünfte (zB aus einem Werkvertrag) von<br />

insgesamt mehr als 730,- € Veranlagungsfreibetrag) enthalten<br />

sind und das gesamte Einkommen 12.000 € übersteigt.<br />

(Endbesteuerte Kapitalerträge sind hier nicht einzurechnen.)<br />

• bei betrieblichen Einkünften und Gewinnermittlung durch<br />

Betriebsvermögensvergleich („Bilanz“).<br />

Die Steuererklärungen müssen zu folgenden Terminen beim<br />

Finanzamt eingelangt sein:<br />

allgemein 30.4. des Folgejahres<br />

über FinanzOnline 30.6. des Folgejahres<br />

z.B. bei Veranlagung aufgrund<br />

mehrerer Dienstverhältnisse 30.9. des Folgejahres<br />

Arbeitnehmerveranlagung bis 5 Jahre zurück<br />

Sollte es im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung zu einer<br />

Steuernachforderung kommen, kann der Antrag im Wege der<br />

Berufung zurückgezogen werden, sofern es keine Pflichtveranlagung<br />

26


Musterbrief<br />

Berufung 113<br />

Ratenzahlung und<br />

Stundung<br />

Musterbrief<br />

Ratenzahlung oder<br />

Stundung 115<br />

war oder die Steuererklärung gezwungenermaßen abzugeben war 110 .<br />

Binnen eines Monats ab Zustellung kann gegen den Bescheid<br />

schriftlich berufen werden 111 , wodurch die vorgeschriebene<br />

Nachforderung jedoch nicht außer Kraft gesetzt wird, sondern zum<br />

angegebenen Zeitpunkt fällig bleibt. Soll der Nachforderungsbetrag<br />

vorerst nicht in vollem Umfang entrichtet werden, so muss ein Antrag<br />

auf Aussetzung der Einhebung gestellt werden. Zu diesem Antrag wird<br />

vom Finanzamt wieder ein Bescheid erlassen.<br />

Sollte die Berufung jedoch abgewiesen werden, so sind für die Zeit<br />

der Aussetzung Zinsen zu entrichten. 112<br />

Betreff: Bescheid vom ....<br />

Steuernummer.......<br />

Gegen den oben angeführten Bescheid erhebe ich innerhalb offener<br />

Frist Berufung und begründe diese wie folgt:<br />

Bei der Berechnung der Arbeitnehmerveranlagung wurde(n)<br />

� Alleinverdienerabsetzbetrag (Alleinerzieherabsetzbetrag)<br />

� erhöhte Werbungskosten<br />

� erhöhte Sonderausgaben<br />

� außergewöhnliche Belastungen usw.<br />

nicht berücksichtigt.<br />

Ich beantrage daher die Berücksichtigung von .........€.<br />

Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO<br />

Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Einhebung in Höhe des<br />

strittigen Betrages von .........€.<br />

Datum, Unterschrift<br />

Das Finanzamt kann auf Ansuchen einen Nachforderungsbetrag<br />

stunden oder eine Ratenzahlung bewilligen, wenn die sofortige<br />

Zahlung mit erheblichen Härten verbunden wäre.<br />

Für eine Abgabenschuld über 750,- € sind allerdings Zinsen zu entrichten<br />

(diese werden aber erst ab einem Betrag von über 50,- € vom<br />

Finanzamt eingehoben) 114 .<br />

Betreff: Bescheid vom ...............<br />

Steuernummer..............<br />

Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung<br />

Durch den oben angeführten Bescheid wurde mir eine<br />

Steuernachzahlung von...............€ vorgeschrieben.<br />

Ich ersuche um<br />

� Bewilligung der Entrichtung in Raten zu..........€<br />

� Stundung der Abgabenschuldigkeit bis zum ...........<br />

Begründung:<br />

Persönliche Umstände, Hilflosigkeit, minderjährige Kinder,<br />

Unterhaltsverpflichtungen, Krankheitsfolgen, Zusammenkommen<br />

mehrerer Nachzahlungen, geringes Einkommen usw.<br />

112<br />

Der Zinssatz liegt 2 % über dem Basiszinssatz. Ab 1.1.2012 erfolgt bei Entrichtung bestrittener Abgabenbeträge<br />

vor Erledigung der Berufung auch eine etwaige Abgabengutschrift zuzüglich Zinsen.<br />

113<br />

Vgl. „Tipps zur Arbeitnehmerveranlagung 2011 für Lohnsteuerzahler/innen Das Steuerbuch 2012“, BM für<br />

Finanzen, www.bmf.gv.at.<br />

114<br />

Der Zinssatz liegt momentan bei 4,5 % über dem Basiszinssatz.<br />

27


Vorauszahlung beim<br />

Finanzamt<br />

Negativsteuer 116<br />

Mitteilung gemäß<br />

§ 109a EStG<br />

Datum, Unterschrift<br />

Beträgt die Nachzahlung für das veranlagte Jahr mehr als 300,- €,<br />

kann es zu Steuervorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr<br />

kommen. Hat jemand erstmals zwei Dienstverhältnisse<br />

nebeneinander, so kann in einem Jahr die Nachzahlung mit der<br />

Vorauszahlung zusammentreffen, wodurch mit einem etwas höheren<br />

Zahlungsbetrag an das Finanzamt zu rechnen ist.<br />

Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen 117 zahlen keine Lohnsteuer.<br />

Daher können auch keine steuermindernden Umstände bzw.<br />

Absetzbeträge geltend gemacht werden. Durch die sogenannte<br />

„Negativsteuer“ wird dieser Steuernachteil ausgeglichen.<br />

Der Alleinerzieherabsetzbetrag oder Alleinverdienerabsetzbetrag<br />

(letzterer nur wenn Anspruch auf einen Kinderzuschlag besteht) wird<br />

vom Finanzamt ausbezahlt, wenn sie sich nicht oder nicht ganz<br />

steuermindernd auswirken konnten. 118<br />

Bei Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag (welcher<br />

automatisch vom Dienstgeber berücksichtigt wird) besteht die<br />

Möglichkeit, sich zehn Prozent der geleisteten Sozialversicherungsbeiträge,<br />

maximal aber 110,- € im Jahr, zurückzuholen. 119<br />

Steht überdies auch noch ein Pendlerpauschale zu, können sogar<br />

15 % der Beiträge zurückgeholt werden, maximal jedoch 251,- €<br />

jährlich (Veranlagung 2008 bis 2010: 240,-€).<br />

Die Negativsteuer kann im Wege einer Arbeitnehmerveranlagung bis<br />

zu fünf Jahre rückwirkend beim Finanzamt geltend gemacht werden.<br />

Unternehmen sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften trifft die<br />

Verpflichtung, über (geldwerte) Leistungen an natürliche Personen für<br />

deren Tätigkeit (Mitglied des Aufsichtsrates, Stiftungsvorstand,<br />

Unterrichtender, Funktionärsleistungen, usw.) Mitteilung gemäß<br />

§ 109a EStG an das Finanzamt zu erstatten.<br />

Die Mitteilung enthält die Daten bezüglich Person, Art der Leistung<br />

und erhaltener Entgelte/Kostenersätze, die für die betreffende Person<br />

„sonstige Einkünfte“ (7. Einkunftsart) iS des EStG darstellen.<br />

Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn das Gesamtentgelt<br />

einschließlich Reisekostenersätze nicht mehr als 900,- € im<br />

Kalenderjahr und für jede einzelne Leistung nicht mehr als 450,- €<br />

beträgt.<br />

115<br />

Vgl. Vgl. „Tipps zur Arbeitnehmerveranlagung 2011 für Lohnsteuerzahler/innen Das Steuerbuch 2012“, BM für<br />

Finanzen, www.bmf.gv.at.<br />

116<br />

Vor allem betroffen sind Dienstnehmer mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von ca. 1.200,- €.<br />

117<br />

Vor allem Lehrlinge, Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte.<br />

118<br />

Diese spezielle Form der Negativsteuer steht auch Pensionisten, freien Dienstnehmern und Selbständigen bei<br />

besonders niedrigem Einkommen zu.<br />

119<br />

Für freie Dienstnehmer, Selbständige und Pensionisten besteht diese Möglichkeit nicht.<br />

28


Arbeitgeberzuschuss<br />

zu Kinderbetreuungskosten<br />

120<br />

Arbeitgeber können an ihren Arbeitnehmer einen jährlichen Zuschuss<br />

für die Kinderbetreuung 121 leisten. Dieser ist für jedes begünstigte<br />

Kind 122 bis zu 500,- € lohnsteuerfrei.<br />

Der Zuschuss muss in diesem Fall direkt an die Betreuungseinrichtung<br />

geleistet werden; für den Arbeitgeber fällt der Zuschuss<br />

unter die Betriebsausgaben.<br />

120 Ein derartiger Zuschuss ist bereits derzeit in unbegrenzter Höhe sozialversicherungsfrei.<br />

121 Diese muss zB in Kindergärten, Horten, von Tagesmüttern oder sonstigen pädagogisch qualifizierten Personen<br />

(ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige) erfolgen.<br />

122 Das 10. Lj darf noch nicht vollendet sein und der Kinderabsetzbetrag muss zustehen.<br />

29


V. Muster - Gehaltsabrechnung<br />

Nutzen Sie für allfällige Berechnungen auch unseren Brutto-Netto Rechner auf der homepage<br />

der <strong>Gehaltskasse</strong> unter ���� www.gehaltskasse.at<br />

Lohnzettel der <strong>Gehaltskasse</strong> (Zahlen und Werte aus 2008)<br />

Angabe: Allgemein berufsberechtigter Apotheker, VII. Gehaltsstufe, 6/10 Dienst,<br />

1 Haushaltszulage, 1 Kinderzulage<br />

Apotheke zum Großglockner<br />

5123 Stadt an der Muster<br />

Mag. Maria Muster<br />

Mustergasse 1<br />

1234 Musterdorf<br />

832 Dienstzeitanrechnung<br />

Bruttobezug in Summe<br />

Mitgliedsbeiträge - werden<br />

von der <strong>Gehaltskasse</strong> gleich<br />

einbehalten<br />

Auszahlungsbetrag - wird auf das Konto<br />

des Dienstnehmers überwiesen<br />

30


Lohnzettel des Betriebes (Zahlen und Werte aus 2008)<br />

Angabe: Allgemein berufsberechtigter Apotheker, VII. Gehaltsstufe, 6/10 Dienst,<br />

1 Haushaltszulage, 1 Kinderzulage, freiw. Zulage (12x jährlich), 1 Nachtdienst (≥Turnus VI)<br />

Mag. Maria Muster<br />

Mustergasse 1<br />

1234 Musterdorf<br />

2) s.u.<br />

Bemessungsgrundlage<br />

Sozialversicherung -<br />

laufende Bezüge<br />

(max. Höchstbeitragsgrdl)<br />

Mitgliedsbeiträge<br />

inkl. Dienstzeiteinkauf<br />

2) Lohnsteuerbemessungsgrundlage:<br />

brutto 2.818,14<br />

SV - 495,15<br />

MitglBeitr - 128,15<br />

Dienstzeiteinkauf - 111,50<br />

Nachtdienstzuschlag - 74,20<br />

2.009,14<br />

<strong>Gehaltskasse</strong>nbezug<br />

inkl.<br />

Familienzulagen<br />

freiw. Zulage Ausgleichszulage<br />

Lohnsteuer der<br />

laufenden Bezüge 239,65<br />

495,15<br />

Aus- bzw.<br />

Rückzahlungsbetrag<br />

berufsberechtigter Apotheker<br />

2004/09/01<br />

Beitrag des Dienstgebers zur<br />

Mitarbeitervorsorgekasse<br />

(1,53 % des Bruttogehaltes)<br />

Sozialversicherungsbeitrag<br />

der laufenden Bezüge (17,57 %)<br />

<strong>Gehaltskasse</strong>nbezug<br />

inkl. Familienzulagen,<br />

verringert um die<br />

Mitgliedsbeiträge<br />

415,84<br />

1.641,35<br />

2.791,99<br />

1) Nachtdienstentlohnung:<br />

Grundlohn ist zur Gänze lohnsteuerpflichtig;<br />

Zuschlag ist nach § 68/1 EStG bis 360,- pro<br />

Monat lohnsteuerfrei;<br />

Nachttaxen werden in diesem Fall im nächsten<br />

Monat verrechnet und versteuert;<br />

31<br />

1)


mit Sonderzahlung (Weihnachtsremuneration):<br />

(Abrechnung laufendes Gehalt: w.o.), freiwillige Zulage (12 x jährlich)<br />

(Zahlen und Werte aus 2008)<br />

Mag. Maria Muster<br />

Mustergasse 1<br />

1234 Musterdorf<br />

Bemessungsgrundlage<br />

zur Sozialversicherung -<br />

Sonderzahlung<br />

Lohnsteuerbemessungsgrundlage<br />

–<br />

Sonderzahlung:<br />

brutto 2.417,22<br />

SV 412,62<br />

2.004,60<br />

3) 3) s.u.<br />

Aus- bzw.<br />

Rückzahlungsbetrag<br />

berufsberechtigter Apotheker<br />

2004/09/01<br />

Bruttogehalt gesamt -<br />

davon laufender Gehalt: 2.657,04<br />

Sonderzahlung in Summe: 2.417,22<br />

Sozialversicherungsbeitrag<br />

der Sonderzahlung (17,07%)<br />

Lohnsteuer der<br />

Sonderzahlung (fix: 6% bis<br />

zum Jahressechstel)<br />

10,00<br />

466,84<br />

412,62<br />

390,75<br />

120,28<br />

3.525,49<br />

236,51<br />

5.162,49<br />

3) Berechnung: 1/6 der in den letzten sechs Monaten zugeflossenen Ausgleichszulage –<br />

schwankendes Dienstausmaß wir dadurch berücksichtigt!<br />

32


VI. Steuerliche Behandlung von <strong>Gehaltskasse</strong>nleistungen<br />

Informationen und Anspruchsvoraussetzungen finden Sie in unseren Informationsblättern oder<br />

auf unserer homepage unter ���� www.gehaltskasse.at<br />

Leistung für<br />

AlleinerzieherInnen-<br />

Unterstützung<br />

steuer-<br />

pflichtig<br />

bzw<br />

-wirksam<br />

Dienstnehmer ja<br />

Abfertigungsvergütung Betrieb ja<br />

Aushilfe Dienstnehmer ja<br />

Familienzulagen Dienstnehmer ja<br />

Fortbildungsvergütung Betrieb ja<br />

Geburtskostenzuschuss Dienstnehmer ja<br />

Gehaltsvorschuss Dienstnehmer ja/nein<br />

Härteausgleich - ALT Dienstnehmer ja<br />

Behandlung<br />

Sonstiger Bezug 123 , nach Einkommensteuertarif<br />

(also voll) zu ver-<br />

steuern.<br />

Umlagenvergütung, sofern im<br />

selben Dienstausmaß ein Nachfolger<br />

eingestellt wird.<br />

Mindert absetzbaren Aufwand,<br />

daher steuerwirksame Gewinn-<br />

erhöhung.<br />

Gehaltsbestandteil; als laufender<br />

Bezug (nach Einkommensteuer-<br />

tarif) zu versteuern.<br />

Gehaltsbestandteil; als laufender<br />

Bezug (nach Einkommensteuer-<br />

tarif) zu versteuern.<br />

Umlagenvergütung an den<br />

Betrieb, wenn Dienstnehmer an<br />

bestimmten Fortbildungsveranstaltungen<br />

teilnehmen. Mindert<br />

absetzbaren Aufwand, daher<br />

steuerwirksame Gewinnerhöhung.<br />

Jährliche Freigrenze von insgesamt<br />

730,- € für alle nicht aus<br />

dem Dienstverhältnis stammenden<br />

Einkünfte; zwischen 730,- € und<br />

1.460,- € pro Jahr teilweise<br />

steuerpflichtig 124 ; bei höheren<br />

Nebeneinkünften Gesamtbetrag<br />

steuerpflichtig (nach Einkommen-<br />

steuertarif).<br />

Die Gehaltsvorschüsse der<br />

<strong>Gehaltskasse</strong> sind zinsenfrei; die<br />

Zinsersparnis stellt steuerpflichtiges<br />

Einkommen dar und ist<br />

als sonstiger Bezug zu ver-<br />

steuern 125 .<br />

Als laufender Bezug (nach Einkommensteuertarif)<br />

zu versteuern.<br />

123 § 67 Abs 10 EStG.<br />

124 § 41 Abs 1 u 3 EStG.<br />

125 Freibetrag bei Vorschüssen in Höhe von 7.300,- € kommt nicht zur Anwendung, da die <strong>Gehaltskasse</strong> nicht der<br />

Arbeitgeber ist. Es handelt sich hierbei um eine Zuwendung von dritter Seite, die einkommensteuerpflichtig (und<br />

nicht lohnsteuerpflichtig) ist (Veranlagungsfreibetrag von 730,- € kommt hier zur Anwendung).<br />

33


Leistung für<br />

steuer-<br />

pflichtig<br />

bzw<br />

-wirksam<br />

Haushaltszulage Dienstnehmer ja<br />

Kinderzulage Dienstnehmer ja<br />

Krankenunterstützung Dienstnehmer ja<br />

Krankheitsvergütung Betrieb ja<br />

Krisenunterstützung Betrieb ja<br />

Kurkostenzuschuss<br />

Landapothekenunterstützung<br />

Dienstnehmer<br />

/Dienstgeber<br />

Betrieb ja<br />

Leistungsstipendium Studenten nein<br />

Nachlass - Unterstützung Betrieb ja<br />

Notstandsunterstützung Dienstnehmer ja<br />

Notstandshilfe Dienstnehmer nein<br />

126 § 69 Abs 2 EStG.<br />

Behandlung<br />

Gehaltsbestandteil; als laufender<br />

Bezug (nach Einkommensteuertarif)<br />

zu versteuern.<br />

Gehaltsbestandteil; als laufender<br />

Bezug (nach Einkommen-<br />

steuertarif) zu versteuern.<br />

Unterteilt sich in Aufwertung auf<br />

volle Bezüge und Zuschuss zum<br />

Krankengeld: täglicher Freibetrag<br />

von 20,- €, Rest zunächst mit<br />

22 % besteuert; Differenz zum<br />

Durchschnittssteuersatz erst bei<br />

Arbeitnehmerveranlagung 126 .<br />

Umlagenvergütung der Mehrkosten<br />

durch Einstellung eines<br />

Krankenvertreters oder interne<br />

Höhermeldung bei Dienstgeber-<br />

oder Dienstnehmererkrankung an<br />

den Betrieb; mindert absetzbaren<br />

Aufwand, daher steuerwirksame<br />

Gewinnerhöhung.<br />

Individuelle, zeitlich begrenzte<br />

Umlagenvergütung an Betriebe bei<br />

außerordentlichen Ereignissen (zB<br />

Hochwasser, Mure oder Brand);<br />

steuerwirksame Gewinnerhöhung.<br />

nein Als reiner Kostenersatz steuerfrei.<br />

Vergütung der Kosten eines 2/10<br />

Dienstes bei Unterschreiten gewisser<br />

Umsatzgrenzen für Landapotheken<br />

mit hoher Nachtdienstbelastung;<br />

mindert absetzbaren<br />

Aufwand, daher steuerwirksame<br />

Gewinnerhöhung.<br />

Kein Einkommen im steuerlichen<br />

Sinn.<br />

(teilweise) Vergütung des aus der<br />

Nachlassumstellung 2004 resultierenden<br />

wirtschaftlichen Nachteiles;<br />

steuerwirksame Gewinnerhöhung.<br />

Als laufendes Einkommen (nach<br />

Einkommensteuertarif) zu ver-<br />

steuern.<br />

Kein Einkommen im steuerlichen<br />

Sinn.<br />

34


Leistung für<br />

steuer-<br />

pflichtig<br />

bzw<br />

-wirksam<br />

Pensionszuschuss - ALT Pensionisten ja<br />

Statut A-<br />

Pensionszuschuss<br />

Statut B-<br />

Pensionszuschuss<br />

Pensionisten ja<br />

Pensionisten ja<br />

Stellenlosenunterstützung Dienstnehmer ja<br />

Sterbegeld Angehörige ja<br />

Stipendien Studenten nein<br />

Todfallsbeitrag Angehörige ja<br />

Urlaubsunterstützung Betrieb ja<br />

Urlaubsvergütung Betrieb ja<br />

Behandlung<br />

Als laufender Bezug (nach Einkommensteuertarif)<br />

zu versteuern.<br />

Als laufender Bezug (nach Einkommensteuertarif)<br />

zu versteuern.<br />

Anteil aus Pflichtbeiträgen 127 : als<br />

laufendes Einkommen (nach Einkommensteuertarif)<br />

zu versteuern;<br />

Anteil aus freiwillig entrichteten<br />

Beiträgen 128 des Dienstnehmers<br />

steuerfrei; Anteil aus freiwillig entrichteten<br />

Dienstgeberbeiträgen zu<br />

25% steuerpflichtig.<br />

Als laufender Bezug (nach Ein-<br />

kommensteuertarif) zu versteuern.<br />

Jährliche Freigrenze von insgesamt<br />

730,- € für alle nicht aus<br />

dem Dienstverhältnis stammenden<br />

Einkünfte; zwischen 730,- € und<br />

1.460,- € pro Jahr teilweise steuerpflichtig<br />

129 ; bei höheren Nebeneinkünften<br />

Gesamtbetrag steuerpflichtig<br />

(nach Einkommensteuertarif).<br />

Kein Einkommen im steuerlichen<br />

Sinn.<br />

Sonstiger Bezug, mit fixem Pro-<br />

zentsatz von 6 % zu versteuern.<br />

Vergütung der Kosten eines Urlaubsvertreters<br />

bei Unterschreiten<br />

gewisser Umsatzgrenzen für Alleinarbeiterbetriebe<br />

oder bei hoher<br />

Nachtdienstbelastung; mindert den<br />

absetzbaren Aufwand, daher<br />

steuerwirksame Gewinnerhöhung.<br />

Refundierung anteiliger Kosten der<br />

von einem Dienstnehmer tatsächlich<br />

konsumierten 6. Urlaubswoche;<br />

mindert absetzbaren<br />

Aufwand, daher steuerwirksame<br />

Gewinnerhöhung.<br />

Hinweis:<br />

Dieser Leitfaden stellt den Stand von Juli 2012 dar. Da Vorschriften und Werte bei<br />

Sozialversicherung und Einkommensteuer laufend geändert werden, bitten wir Sie, sich im<br />

Bedarfsfall über den jeweils letzten Stand bei der <strong>Pharmazeutische</strong>n <strong>Gehaltskasse</strong>, der<br />

127 Teil des Mitgliedsbeitrages; 0,6 % des <strong>Gehaltskasse</strong>nbezuges bzw der Umlage.<br />

128 § 108a EStG.<br />

129 § 41 Abs 1 u 3 EStG.<br />

35


zuständigen Gebietskrankenkasse, dem Wohnsitzfinanzamt oder bei Ihrem Steuerberater zu<br />

informieren.<br />

36


Stichwortverzeichnis Seite<br />

Abfertigung 9, 24<br />

Abgeltung Bereitschaftsdienst am Tage 5<br />

Absetzbeträge 22<br />

Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag 23<br />

Allgemeine Sozialversicherung 9<br />

Allgemeines zur Einkommen- und Lohnsteuer 15<br />

Arbeitnehmerveranlagung 25<br />

Arbeitgeberzuschuss zu Kinderbetreuungskosten 28<br />

Arbeitslosengeld 13<br />

Arbeitslosenversicherung 12<br />

Aufrollung 23<br />

Aufzeichnungspflichten 13<br />

Ausgleichszulage 3, 5<br />

Außergewöhnliche Belastungen 20<br />

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung – Besonderheiten 12<br />

Beitragsgrundlage Sozialversicherung 11<br />

Beitragsleistung 11<br />

Beitragssätze Sozialversicherung 11<br />

Bereitschaftsdienste 5<br />

Belastungszulage 7<br />

Besoldung 2<br />

Dauer der Versicherung 10<br />

Dienstgeber 3<br />

Dienstausmaß 3<br />

Dienstzeiten 4<br />

Dienstzettel, Dienstvertrag 5<br />

e-card Serviceentgelt 13<br />

Einkommensteuererklärung 26<br />

Einkommensteuertarif 21<br />

Einkunftsarten 15<br />

Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit 23<br />

Entlohnung pro Inanspruchnahme 6<br />

Erklärungsfristen 26<br />

Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens/Steuerbemessungsgrundlage 15<br />

Familienzulagen 4<br />

Freiwillige Versicherung 10<br />

Freibeträge 21, 25<br />

Freibetragsbescheid 21<br />

Gefahrenzulage 7<br />

37


<strong>Gehaltskasse</strong>nbezug 3<br />

Gehaltsvorschuss 32<br />

Geringfügig Beschäftigte 10<br />

Gewinnermittlung bei betrieblichen Einkünften 16<br />

Höchstbeitragsgrundlage Sozialversicherung 11<br />

Keine Einkünfte lt. EStG 15<br />

Krankengeld 25<br />

Laufende Bezüge 24<br />

Leiterzulage 7<br />

Leistungen an Apothekenbetriebe 4<br />

Leistungen aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds 5<br />

Lohnsteuer 23<br />

Mehrere Dienstverhältnisse 12<br />

Meldeverpflichtung des Dienstnehmers 4<br />

Meldeverpflichtung des Leiters 4<br />

Mehrdienstleistungen 3, 5<br />

Mitglieder 2<br />

Mitgliedsbeiträge 2<br />

Mitteilung gemäß § 109a EStG 28<br />

Musterbrief Berufung 27<br />

Musterbrief Ratenzahlung oder Stundung 27<br />

Nachforderung vom Finanzamt / Berufung 26<br />

Nachtdienstentlohnung 6<br />

Nachttaxe/Zusatzgebühr 6<br />

Notstandshilfe 13<br />

Negativsteuer 27<br />

Pflichtversicherung 9<br />

Ratenzahlung und Stundung 27<br />

Riskenausgleicher 2<br />

Ruferreichbarkeit 6<br />

Ruhen des Arbeitslosengeldes 13<br />

Sachbezüge 25<br />

Selbstbehalt 20<br />

Sonderausgaben 20, 21<br />

Sonderausgabenpauschale 21<br />

Sonderversicherungen 10<br />

Sonderzahlungen 4, 9<br />

Sonstige Bezüge 25<br />

Sperrfrist 14<br />

Steuerfreie Leistungen 16<br />

38


Steuermindernde Ausgaben 17<br />

Steuerpflicht 16<br />

Topf-Sonderausgaben 20<br />

Überblick <strong>Gehaltskasse</strong> 3<br />

Übersicht der Einkommensteuerschuldermittlung 19<br />

Überstunden, verkaufsoffener Samstag-Nachmittag 7<br />

Umlage 4<br />

Urlaub 9<br />

Versicherungsleistungen Arbeitslosenversicherung 14<br />

Vollversicherung 11<br />

Vorauszahlung beim Finanzamt 28<br />

Vorübergehende Beschäftigung 14<br />

Werbungskosten 17<br />

Werbungskostenpauschale 18<br />

Wirkungskreis 3<br />

Zulagen und Zuschläge 26<br />

Zuschlag bei Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten 8<br />

Zuschuss zur Entgeltfortzahlung 14<br />

39

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!