Steuerleitfaden 2012.pdf - Pharmazeutische Gehaltskasse
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Umlage<br />
<strong>Gehaltskasse</strong>nbezug<br />
Ausgleichszulage<br />
Mehrdienstleistungen<br />
Sonderzahlungen<br />
Dienstausmaß<br />
die Vorfahren in gerader Linie eines Dienstgebers in dessen<br />
Apotheke tätig, so gelten sie ex lege als Riskenausgleicher.<br />
Unabhängig davon, in welcher Gehaltsstufe sich der jeweilige Dienstnehmer<br />
befindet, bleiben die Kosten des Betriebes für die Besoldung<br />
gleich (abgesehen von gewissen kollektivvertraglichen Zulagen, die<br />
zusätzlich gebühren 5 ). Der Betrieb hat eine einheitliche Umlage an<br />
die <strong>Gehaltskasse</strong> zu entrichten, die bei Teildienst auf das jeweilige<br />
Dienstausmaß bzw auf die Beschäftigungsdauer bei befristeten<br />
Dienstverhältnissen aliquotiert wird. Durch das Umlagenprinzip wird<br />
eine Diskriminierung älterer Dienstnehmer aus wirtschaftlichen<br />
Gründen ausgeschlossen. Die Höhe der Umlage ergibt sich aus dem<br />
zu erwartenden durchschnittlichen Besoldungsaufwand, vermehrt um<br />
den sonstigen Aufwand der <strong>Gehaltskasse</strong> und wird jedes Jahr durch<br />
die Kollektivvertragspartner neu festgesetzt 6 .<br />
Der <strong>Gehaltskasse</strong>nbezug bildet den Grundgehalt des Apothekers und<br />
wird brutto von der <strong>Gehaltskasse</strong> an den Dienstnehmer überwiesen.<br />
Die vom Dienstnehmer zu entrichtenden Pflichtmitgliedsbeiträge zu<br />
Kammer und <strong>Gehaltskasse</strong> werden allerdings gleich einbehalten. Der<br />
<strong>Gehaltskasse</strong>nbezug deckt das gemeldete Dienstausmaß ab.<br />
Sämtliche darüber hinausgehende Tätigkeiten, wie zB Nacht- oder<br />
Bereitschaftsdienste sind extra und ausschließlich durch den Betrieb<br />
zu entlohnen.<br />
Zusätzlich zum <strong>Gehaltskasse</strong>nbezug hat ein angestellter Apotheker<br />
14 mal jährlich Anspruch auf die sogenannte Ausgleichszulage. Mit<br />
dem <strong>Gehaltskasse</strong>nbezug und der Ausgleichszulage ist die der<br />
Meldung entsprechende Arbeitszeit abgegolten. Die Ausgleichszulage<br />
ist vom Betrieb auszuzahlen.<br />
Alle über das gemeldete Dienstausmaß hinausgehenden Tätigkeiten<br />
wie Bereitschaftsdienste oder Überstunden werden unter dem<br />
Sammelbegriff „Mehrdienstleistungen“ zusammengefasst und sind<br />
durch den Betrieb gesondert zu entlohnen.<br />
Dem angestellten Apotheker gebühren 2 Sonderzahlungen jährlich,<br />
(Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration). Die für die Zeit von<br />
1. Dezember bis 31. Mai gebührende Sonderzahlung ist spätestens<br />
bis 10. Juni, jene für die Zeit von 1. Juni bis 30. November bis<br />
spätestens 10. Dezember auszuzahlen (§ 37 Abs 2 GKG).<br />
Als Sonderzahlung gebührt ein Sechstel der im Sonderzahlungszeitraum<br />
zugeflossenen <strong>Gehaltskasse</strong>nbezüge 7 . Wird das<br />
Dienstverhältnis vor einem Auszahlungstermin beendet, so gebührt<br />
die Sonderzahlung im aliquoten Ausmaß.<br />
Die Vollbeschäftigung bei angestellten Apothekern beträgt 40<br />
Stunden pro Woche. Die Dienstleistung wird in Zehnteln gerechnet<br />
(1/10 = 4 Stunden), wobei das geringst mögliche Dienstausmaß 2/10<br />
(= 8 Std pro Woche) beträgt 8 .<br />
Dienstgeber Dienstgeber des angestellten Apothekers ist der Apothekenbetrieb,<br />
5 Mehr dazu unter „Kollektivvertragliche Bezüge“.<br />
6 In Größenordung der 8. Gehaltsstufe (12x Umlage ≈ 14x VIII. Gehaltsstufe).<br />
7 Damit findet jede Schwankung im Dienstausmaß ihren Niederschlag.<br />
8 Vgl. § 15 GKG.<br />
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