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Steuerleitfaden 2012.pdf - Pharmazeutische Gehaltskasse

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Umlage<br />

<strong>Gehaltskasse</strong>nbezug<br />

Ausgleichszulage<br />

Mehrdienstleistungen<br />

Sonderzahlungen<br />

Dienstausmaß<br />

die Vorfahren in gerader Linie eines Dienstgebers in dessen<br />

Apotheke tätig, so gelten sie ex lege als Riskenausgleicher.<br />

Unabhängig davon, in welcher Gehaltsstufe sich der jeweilige Dienstnehmer<br />

befindet, bleiben die Kosten des Betriebes für die Besoldung<br />

gleich (abgesehen von gewissen kollektivvertraglichen Zulagen, die<br />

zusätzlich gebühren 5 ). Der Betrieb hat eine einheitliche Umlage an<br />

die <strong>Gehaltskasse</strong> zu entrichten, die bei Teildienst auf das jeweilige<br />

Dienstausmaß bzw auf die Beschäftigungsdauer bei befristeten<br />

Dienstverhältnissen aliquotiert wird. Durch das Umlagenprinzip wird<br />

eine Diskriminierung älterer Dienstnehmer aus wirtschaftlichen<br />

Gründen ausgeschlossen. Die Höhe der Umlage ergibt sich aus dem<br />

zu erwartenden durchschnittlichen Besoldungsaufwand, vermehrt um<br />

den sonstigen Aufwand der <strong>Gehaltskasse</strong> und wird jedes Jahr durch<br />

die Kollektivvertragspartner neu festgesetzt 6 .<br />

Der <strong>Gehaltskasse</strong>nbezug bildet den Grundgehalt des Apothekers und<br />

wird brutto von der <strong>Gehaltskasse</strong> an den Dienstnehmer überwiesen.<br />

Die vom Dienstnehmer zu entrichtenden Pflichtmitgliedsbeiträge zu<br />

Kammer und <strong>Gehaltskasse</strong> werden allerdings gleich einbehalten. Der<br />

<strong>Gehaltskasse</strong>nbezug deckt das gemeldete Dienstausmaß ab.<br />

Sämtliche darüber hinausgehende Tätigkeiten, wie zB Nacht- oder<br />

Bereitschaftsdienste sind extra und ausschließlich durch den Betrieb<br />

zu entlohnen.<br />

Zusätzlich zum <strong>Gehaltskasse</strong>nbezug hat ein angestellter Apotheker<br />

14 mal jährlich Anspruch auf die sogenannte Ausgleichszulage. Mit<br />

dem <strong>Gehaltskasse</strong>nbezug und der Ausgleichszulage ist die der<br />

Meldung entsprechende Arbeitszeit abgegolten. Die Ausgleichszulage<br />

ist vom Betrieb auszuzahlen.<br />

Alle über das gemeldete Dienstausmaß hinausgehenden Tätigkeiten<br />

wie Bereitschaftsdienste oder Überstunden werden unter dem<br />

Sammelbegriff „Mehrdienstleistungen“ zusammengefasst und sind<br />

durch den Betrieb gesondert zu entlohnen.<br />

Dem angestellten Apotheker gebühren 2 Sonderzahlungen jährlich,<br />

(Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration). Die für die Zeit von<br />

1. Dezember bis 31. Mai gebührende Sonderzahlung ist spätestens<br />

bis 10. Juni, jene für die Zeit von 1. Juni bis 30. November bis<br />

spätestens 10. Dezember auszuzahlen (§ 37 Abs 2 GKG).<br />

Als Sonderzahlung gebührt ein Sechstel der im Sonderzahlungszeitraum<br />

zugeflossenen <strong>Gehaltskasse</strong>nbezüge 7 . Wird das<br />

Dienstverhältnis vor einem Auszahlungstermin beendet, so gebührt<br />

die Sonderzahlung im aliquoten Ausmaß.<br />

Die Vollbeschäftigung bei angestellten Apothekern beträgt 40<br />

Stunden pro Woche. Die Dienstleistung wird in Zehnteln gerechnet<br />

(1/10 = 4 Stunden), wobei das geringst mögliche Dienstausmaß 2/10<br />

(= 8 Std pro Woche) beträgt 8 .<br />

Dienstgeber Dienstgeber des angestellten Apothekers ist der Apothekenbetrieb,<br />

5 Mehr dazu unter „Kollektivvertragliche Bezüge“.<br />

6 In Größenordung der 8. Gehaltsstufe (12x Umlage ≈ 14x VIII. Gehaltsstufe).<br />

7 Damit findet jede Schwankung im Dienstausmaß ihren Niederschlag.<br />

8 Vgl. § 15 GKG.<br />

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